SB.2010.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00107
23. Februar 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13052)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00107
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit 1970 an verschiedenen Kliniken in Deutschland
und in der Schweiz tätig und entrichtete als freiwilliges Mitglied der
Ärzteversorgung D, der Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer D, auch nach seinem
Zuzug in die Schweiz weiterhin Beiträge. Seit 1. September 2007 bezieht er
eine staatliche Rente der Ärztekammer D. In der Steuerperiode 2007 wurde ihm
insgesamt Fr. … ausbezahlt, die er in der Steuererklärung 2007 nur zu
40 % als steuerbar deklarierte.
Nachdem A und B den Einschätzungsvorschlag abgelehnt hatten,
wurden sie vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungsentscheid vom 21. August
2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Dabei wurde die Rente zu
100 % erfasst.
Am 19. Januar 2010 wies das kantonale Steueramt die
Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I wies den
dagegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 20. Juli 2010
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. August 2010 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2010 aufzuheben
und es sei die streitbetroffene Rente der Ärzteversorgung D nur mit maximal
40.
% zu besteuern.
Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Rekursgericht (ehemals: Rekurskommission) in Übereinstimmung mit dem Gesetz
ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II
548).
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG). Darunter fallen gemäss § 22 StG
alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und
Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Abs. 1). Als Einkünfte
aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen,
aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (Abs. 2).
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu
40.
%steuerbar (Abs. 3). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 83
in Verbindung mit Art. 80 und 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982.
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
sowie mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) und entspricht der Vorschrift auf bundesrechtlicher Ebene für die
direkte Bundessteuer (Art. 22 DBG).
2.2
§ 22 Abs. 1 StG erfasst damit Einkünfte aus
der Vorsorge der 1. Säule (Sozialversicherung), der 2. Säule (berufliche
Vorsorge) und der Säule 3a (anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge).
Der Besteuerung der Einkünfte nach § 22 Abs. 1 StG steht der volle
Abzug der an die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge gegenüber
(§ 31 Abs. 1 lit. d und e StG). Diese steuerliche Behandlung
entspricht dem sogenannten Waadtländer Modell, das mit dem Inkrafttreten der
steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 81–83) des BVG verwirklicht wurde (Markus
Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 7 StHG N. 61; BGE 130
I 205 E. 7 mit Hinweisen).
In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge
der Säule 3b weicht das Gesetz vom genannten Waadtländer Modell ab (vgl. BGE
131.
I 409 E. 5.3). Die aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr
eingeschränkt, im Rahmen des sogenannten allgemeinen Versicherungsabzugs, von
den Einkünften abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. g StG und Art. 9
Abs. 2 lit. g StHG). Nichtsdestotrotz gilt für die Leistungen aus der
Säule 3b der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130
I 205 E. 7.6.2; VGr SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4).
2.3
Eine reduzierte Besteuerung ergibt sich gemäss § 22
Abs. 3 StG nur für Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung. Diese
Einkünfte werden nicht voll, sondern nur zu 40 % besteuert.
Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem
Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den
Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl. zur entsprechenden
Regel im DBG BGE 130 I 205 E. 7.6.5; BGE 131 I 409 E. 5.4). Die reduzierte
Besteuerung ist aber nicht (mehr) davon abhängig, ob der Rentenempfänger die
Rente aus eigenen Mitteln erworben hat oder ob ihm diese von dritter Seite finanziert
worden ist (Reich, Art. 7 StHG N. 72). Die pauschale Festsetzung
eines Prozentanteils (40 %) ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der
Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BBl 1998 87 ff.;
BGr, 13. Februar 2004,2P.170/2003, E. 4.1). Dabei nahm der
Gesetzgeber in Kauf, dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und
Geschlecht des Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und
Dauer der Rentenzahlungen differieren kann. Mit der Pauschalisierung sollte
entbehrlich sein, jeweils den Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil
ermitteln und allenfalls darüber befinden zu müssen, was als Kapital- und was
als Ertragsanteil zu betrachten ist (BGE 131 I 409 E. 5.4.3 m.w.H.; BGr,
29.
Juni 2005,2P.166/2004, E. 5.4).
Unter dem Begriff Leibrente versteht man die
vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger
zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der
Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt
erhält. Diesfalls hat der Rentengläubiger die Rente zwar mittels seiner Prämien
auch mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt,
die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Der Rentengläubiger hat seine
Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in
erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente enthält daher auch
keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung
rechtfertigen würde (BGE 131 I 409 E. 5.4.3; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich
2009, Art. 22 N. 58).
3.
3.1
Umstritten ist, wie die Rente der Ärzteversorgung D steuerlich zu
qualifizieren und folglich zu besteuern ist. Einig sind sich die Parteien und
die Vorinstanz darin, dass die Ärzteversorgung D eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist und als Ersatzanstalt der gesetzlichen Angestelltenversicherung
gilt. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die Ärzteversorgung D daher ein
Zweig der staatlichen Sozialversicherung dar, deren Leistungen unter Verweis
auf BGr, 17. März 2006,2A.643/2005 – ungeachtet der freiwilligen Weiterführung
des Vorsorgeverhältnisses – mit solchen der AHV gleichzustellen seien und deshalb
unter § 22 Abs. 1 StG fielen. Ob die Beitragszahlungen von der
Einkommenssteuer haben abgezogen werden können, sei nicht massgebend. Für die
privilegierte Besteuerung entscheidend sei nicht die Art der Finanzierung,
sondern allein der zugrunde liegende Leibrenten- oder Verpfründungsvertrag.
Die Pflichtigen dagegen sind der Ansicht, die
streitbetroffene Rente der Ärzteversorgung D sei "mit maximal
40.
% [als Einkommen] zu besteuern". Zur Begründung wird vorgebracht,
der Abzug der freiwillig geleisteten Beiträge des Pflichtigen an die Ärzteversorgung
sei in der Steuerperiode 1992 geltend gemacht und sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer verweigert worden. Die
Beiträge seien vom kantonalen Steueramt, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
sowie vom Bundesgericht dem Bereich der Säule 3b zugeordnet worden. Daher
hätten die freiwilligen Beitragszahlungen mit dem Wegzug in die Schweiz sowie
bei Wohnsitz in der Schweiz einen privat- und nicht einen sozialversicherungsrechtlichen
Charakter erhalten. Eine Übertragung der Beiträge an eine schweizerische
BVG-Einrichtung (im Sinn eines Einkaufs) sei 1999 nicht mehr möglich gewesen.
Rund 95 % der Rente sei selbstfinanziert, der überwiegende Teil zudem bei
Wohnsitz in der Schweiz. Die Besteuerung der Vorsorgebeiträge und der späteren
Rente sei als "materiell-steuerrechtliche Einheit zu behandeln". Auch
die Gesetzesänderung per 2002 bewirke keine neue Zuordnung von Beiträgen an die
Säule 3b zur 1. oder 2. Säule. Ausserdem erfülle die fragliche Rentenleistung
zweifelsohne die Merkmale einer Leibrente.
3.2
Aus den Ausführungen in E. 2 ergibt sich, dass das sogenannte
Waadtländer Modell im Bereich der Säule 3b nicht umfassend durchgesetzt wurde.
Vielmehr sind die entsprechenden Beiträge nur begrenzt vom steuerbaren Einkommen
abziehbar, die folgenden Renten hingegen grundsätzlich – mit Ausnahme der
Leibrenten – zu 100 % steuerbar. Im Rahmen der Vorsorgebeiträge und
-leistungen ist somit entgegen der Ansicht der Pflichtigen keine durchgehende
Parallelität, was Besteuerung bzw. Steuerbefreiung betrifft, vorgesehen. Es
muss daher nicht zwingend eine "Umqualifizierung" bzw. eine
"neue Zuordnung" von der Säule 3b in die 1. Säule stattfinden, wenn
die Rentenleistungen voll besteuert werden sollen, während die Beiträge nur
begrenzt oder gar nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten. Somit nützt es
den Pflichtigen nichts, dass das Bundesgericht in einem früheren Entscheid
(vgl. BGr, 19. Februar 2001, StE 2001, B 27.1 Nr. 25) die Beiträge an
die Ärzteversorgung D als individuelle Vorsorge der Säule 3b qualifiziert
hat.
Des Weiteren rechtfertigt sich vorliegend, selbst wenn man
die freiwilligen Beiträge an die Ärzteversorgung D im Sinn der Pflichtigen
als individuelle Vorsorge der Säule 3b qualifiziert, keine Gleichstellung der
Rentenleistungen der Ärzteversorgung D mit einer Leibrente, weil bei deren
Leistungen nicht die Kapitalrückzahlung im Vordergrund steht, sondern analog
der AHV eine Risikoversicherung vorliegt (vgl. oben E. 2.3; so auch VGr
SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4.2). Denn die bezahlten Prämien haben
kein Kapital gebildet, wie die Ärzteversorgung D selbst in ihrem bei den Akten
liegenden Schreiben vom 30. Dezember 1999 an den Pflichtigen festgehalten
hatte ("[…] des aufgelaufenen Deckungskapitals nicht gibt"). Sodann hatten
die bezahlten Prämien nicht die Sicherung einer Leibrente als einziges Ziel,
sondern aufgrund des Leistungskatalogs in § 8 der Satzung der Ärztekammer D
insbesondere auch die Deckung des Risikos des Erwerbsausfalls und der Invalidität.
Diese Umstände legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Ärzteversorgung D
ein Zweig der staatlichen Sozialversicherung darstellt, deren Leistungen – wie
die Rekurskommission unter Verweis auf BGr, 17. März 2006,2A.643/2005 festgehalten
hat – ungeachtet der freiwilligen Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses mit
solchen der AHV gleichzustellen und somit nach § 22 Abs. 1 StG zu
besteuern sind.
3.3
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Renten der
Ärzteversorgung D gemäss § 22 Abs. 1 StG vollumfänglich zu
besteuern sind. Eine bloss teilweise Besteuerung der Rentenleistungen unter
Berücksichtigung der eigenen Beitragsleistungen des Vorsorgenehmers lässt § 22
Abs. 1 StG nicht zu (vgl. BGr, 17. März 2006,2A.643/2005 E. 3.3;
früher BGE 88 I 125).
4.
4.1
Die Besteuerung der Rente durch die Schweiz steht sodann im Einklang mit
dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA
CH-D).
Einkünfte, die in den Art. 6–20 DBA
CH-D nicht ausdrücklich erwähnt werden, können nur im Ansässigkeitsstaat des
Empfängers besteuert werden (Art. 21 DBA CH-D). Dass Art. 19 DBA CH-D
vorliegend nicht anwendbar ist, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Ob
die streitbetroffenen Rentenzahlungen unter Art. 18 DBA CH-D fallen, was
nach Ansicht der Pflichtigen fraglich ist, kann dahingestellt bleiben, weist
doch auch Art. 18 DBA CH-D – wie Art. 21 DBA CH-D – das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der
Empfänger ansässig ist, also im vorliegenden Fall ebenfalls der Schweiz. Nach
der Literatur werden vergleichbare Renten von Sozialversicherungen von Art. 21
oder auch von Art. 18 DBA CH-D erfasst (vgl. Peter Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern
2005, S. 467 f.; Moris Lehner in: Klaus Vogel/Moris Lehner,
Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 4. A., München 2003, Art. 21
N. 4; Andreas Kolb, Überblick über das Update 2005 des
OECD-Musterabkommens, ASA 74 [2006] S. 504 ff., insb. S. 513; BGr,
17.
März 2006,2A.643/2005, E. 3.2).
4.2
Am Besteuerungsrecht der Schweiz ändern
auch die von den Pflichtigen angeführten Rundschreiben und Antwortschreiben der
Ärzteversorgung D nichts, zumal sich diese – soweit ersichtlich – ohnehin
nicht zur Frage der internationalen Doppelbesteuerung bzw. der Besteuerung bei
Wohnsitz im Ausland äussern, sondern lediglich die Rentenbesteuerung gemäss
Alterseinkünftegesetz ankündigen. Im Gegenteil, die Ärzteversorgung D
schreibt in ihrem bei den Akten liegenden Schreiben vom 20. Februar 2007
an den Pflichtigen selbst: "Ihre Frage, in welchem Land die Rente unseres
Versorgungswerkes zu versteuern ist, kann von hier aus leider nicht beantwortet
werden. I.d.R. ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig."
4.3
Die Renten der Ärzteversorgung D
sind somit nach DBA CH-D ausschliesslich am Wohnsitz des Rentenempfängers,
vorliegendenfalls in der Schweiz, zu besteuern.
5.
5.1
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder ein sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Gemäss Rechtsprechung und
Doktrin setzt ein solcher Vertrauensschutz voraus, dass (a) die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b)
sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die
rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte, (c) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres erkennen konnte, (d) sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1; 131 V 472 E. 5; vgl.
auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass
die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, welches vom
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von vornherein
geringer ausfällt als in anderen Rechtsbereichen (BGE 131 Il 627 E. 6.1
mit Hinweisen). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen
kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer unrichtigen
Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung nicht ein
Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen würde (BGE
118.
Ib 312 E. 3b; BGr, 5. Mai 2010,2C_123/2010, E. 4.1; BGr, 29. Oktober
2001,2A.261/2001, E. 2d/cc). Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz
das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (statt vieler BGr, 5. Mai
2010,2C_123/2010 E. 4.1).
5.2
Wie die Rekurskommission zutreffend
festgestellt hat, fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrundlage. Da
der im Anfrageschreiben des Vertreters des Pflichtigen an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (EStV) geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung
der Rente keine genauen Angaben enthielt, namentlich ob neben dem Pflichtigen
noch andere Personen Beiträge leisteten oder geleistet hatten, beschränkte sich
die diesbezügliche Auskunft der EStV denn auch auf die – ein wenig
umformulierte – Wiedergabe der damals geltenden gesetzlichen Grundlage, nämlich
Art. 21bis des Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom
9.
Dezember 1990 (BdBSt). So hat die EStV in ihrer Auskunft
lediglich festgehalten, dass "Renten und andere wiederkehrende Einkünfte
[…] zu versteuern [sind]" sowie dass "[s]ofern die Finanzierung
ausschliesslich durch den Steuerpflichtigen erfolgte, […] die Renten nur zu
60.
% steuerbar [sind]". Eine Auskunft begründet aber nur dann
schutzwürdiges Vertrauen, wenn sie inhaltlich bestimmt und vorbehaltlos erteilt
worden ist. Nicht schutzwürdig hingegen ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft,
wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie
sich nicht festlegen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 680). Indem die EStV in
ihrem Auskunftsschreiben bloss die damals geltende gesetzliche Bestimmung
wiedergab und ausdrücklich erwähnte, dass die reduzierte Besteuerung von einer
Bedingung (ausschliessliche Selbstfinanzierung) abhinge, brachte sie klar zum
Ausdruck, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht festlegen will oder vielmehr
hierzu mangels Angaben gar nicht in der Lage ist.
5.3
Somit kann nicht gesagt werden, dass die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt wären,
weshalb eine vom Gesetz abweichende Behandlung auch deshalb nicht in Betracht fällt.
Die Fragen, ob die Rechtslage sich im vorliegenden Fall auswirkende Änderungen
erfahren hat und ob die EStV zur Auskunftserteilung in Staats- und
Gemeindesteuerangelegenheit überhaupt zuständig war, können unter diesen
Umständen offengelassen werden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…