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Entscheid

SB.2010.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00107

23. Februar 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit 1970 an verschiedenen Kliniken in Deutschland

und in der Schweiz tätig und entrichtete als freiwilliges Mitglied der

Ärzteversorgung D, der Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer D, auch nach seinem

Zuzug in die Schweiz weiterhin Beiträge. Seit 1. September 2007 bezieht er

eine staatliche Rente der Ärztekammer D. In der Steuerperiode 2007 wurde ihm

insgesamt Fr. … ausbezahlt, die er in der Steuererklärung 2007 nur zu

40 % als steuerbar deklarierte.

Nachdem A und B den Einschätzungsvorschlag abgelehnt hatten,

wurden sie vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungsentscheid vom 21. August

2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Dabei wurde die Rente zu

100 % erfasst.

Am 19. Januar 2010 wies das kantonale Steueramt die

Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I wies den

dagegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 20. Juli 2010

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. August 2010 liessen die Pflichtigen

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der

Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2010 aufzuheben

und es sei die streitbetroffene Rente der Ärzteversorgung D nur mit maximal

40.

% zu besteuern.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Rekursgericht (ehemals: Rekurskommission) in Übereinstimmung mit dem Gesetz

ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen

anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist

somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II

548).

2.

2.1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen

Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG). Darunter fallen gemäss § 22 StG

alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der

gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und

Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Abs. 1). Als Einkünfte

aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen,

aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (Abs. 2).

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu

40.

%steuerbar (Abs. 3). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 83

in Verbindung mit Art. 80 und 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

sowie mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(StHG) und entspricht der Vorschrift auf bundesrechtlicher Ebene für die

direkte Bundessteuer (Art. 22 DBG).

2.2

§ 22 Abs. 1 StG erfasst damit Einkünfte aus

der Vorsorge der 1. Säule (Sozialversicherung), der 2. Säule (berufliche

Vorsorge) und der Säule 3a (anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge).

Der Besteuerung der Einkünfte nach § 22 Abs. 1 StG steht der volle

Abzug der an die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge gegenüber

(§ 31 Abs. 1 lit. d und e StG). Diese steuerliche Behandlung

entspricht dem sogenannten Waadtländer Modell, das mit dem Inkrafttreten der

steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 81–83) des BVG verwirklicht wurde (Markus

Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Steuerrecht, I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 7 StHG N. 61; BGE 130

I 205 E. 7 mit Hinweisen).

In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge

der Säule 3b weicht das Gesetz vom genannten Waadtländer Modell ab (vgl. BGE

131.

I 409 E. 5.3). Die aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr

eingeschränkt, im Rahmen des sogenannten allgemeinen Versicherungsabzugs, von

den Einkünften abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. g StG und Art. 9

Abs. 2 lit. g StHG). Nichtsdestotrotz gilt für die Leistungen aus der

Säule 3b der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und einmaligen

Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; BGE 130

I 205 E. 7.6.2; VGr SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4).

2.3

Eine reduzierte Besteuerung ergibt sich gemäss § 22

Abs. 3 StG nur für Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung. Diese

Einkünfte werden nicht voll, sondern nur zu 40 % besteuert.

Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt dem

Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den

Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (vgl. zur entsprechenden

Regel im DBG BGE 130 I 205 E. 7.6.5; BGE 131 I 409 E. 5.4). Die reduzierte

Besteuerung ist aber nicht (mehr) davon abhängig, ob der Rentenempfänger die

Rente aus eigenen Mitteln erworben hat oder ob ihm diese von dritter Seite finanziert

worden ist (Reich, Art. 7 StHG N. 72). Die pauschale Festsetzung

eines Prozentanteils (40 %) ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der

Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BBl 1998 87 ff.;

BGr, 13. Februar 2004,2P.170/2003, E. 4.1). Dabei nahm der

Gesetzgeber in Kauf, dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und

Geschlecht des Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und

Dauer der Rentenzahlungen differieren kann. Mit der Pauschalisierung sollte

entbehrlich sein, jeweils den Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil

ermitteln und allenfalls darüber befinden zu müssen, was als Kapital- und was

als Ertragsanteil zu betrachten ist (BGE 131 I 409 E. 5.4.3 m.w.H.; BGr,

29.

Juni 2005,2P.166/2004, E. 5.4).

Unter dem Begriff Leibrente versteht man die

vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger

zeitlich wiederkehrende Leistung zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des

Obligationenrechts [OR]). Keine Leibrente liegt insbesondere dann vor, wenn der

Rentengläubiger die Rente gestützt auf eine Risikoversicherung ausbezahlt

erhält. Diesfalls hat der Rentengläubiger die Rente zwar mittels seiner Prämien

auch mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt,

die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Der Rentengläubiger hat seine

Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in

erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente enthält daher auch

keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung

rechtfertigen würde (BGE 131 I 409 E. 5.4.3; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich

2009, Art. 22 N. 58).

3.

3.1

Umstritten ist, wie die Rente der Ärzteversorgung D steuerlich zu

qualifizieren und folglich zu besteuern ist. Einig sind sich die Parteien und

die Vorinstanz darin, dass die Ärzteversorgung D eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts ist und als Ersatzanstalt der gesetzlichen Angestelltenversicherung

gilt. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die Ärzteversorgung D daher ein

Zweig der staatlichen Sozialversicherung dar, deren Leistungen unter Verweis

auf BGr, 17. März 2006,2A.643/2005 – ungeachtet der freiwilligen Weiterführung

des Vorsorgeverhältnisses – mit solchen der AHV gleichzustellen seien und deshalb

unter § 22 Abs. 1 StG fielen. Ob die Beitragszahlungen von der

Einkommenssteuer haben abgezogen werden können, sei nicht massgebend. Für die

privilegierte Besteuerung entscheidend sei nicht die Art der Finanzierung,

sondern allein der zugrunde liegende Leibrenten- oder Verpfründungsvertrag.

Die Pflichtigen dagegen sind der Ansicht, die

streitbetroffene Rente der Ärzteversorgung D sei "mit maximal

40.

% [als Einkommen] zu besteuern". Zur Begründung wird vorgebracht,

der Abzug der freiwillig geleisteten Beiträge des Pflichtigen an die Ärzteversorgung

sei in der Steuerperiode 1992 geltend gemacht und sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer verweigert worden. Die

Beiträge seien vom kantonalen Steueramt, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung

sowie vom Bundesgericht dem Bereich der Säule 3b zugeordnet worden. Daher

hätten die freiwilligen Beitragszahlungen mit dem Wegzug in die Schweiz sowie

bei Wohnsitz in der Schweiz einen privat- und nicht einen sozialversicherungsrechtlichen

Charakter erhalten. Eine Übertragung der Beiträge an eine schweizerische

BVG-Einrichtung (im Sinn eines Einkaufs) sei 1999 nicht mehr möglich gewesen.

Rund 95 % der Rente sei selbstfinanziert, der überwiegende Teil zudem bei

Wohnsitz in der Schweiz. Die Besteuerung der Vorsorgebeiträge und der späteren

Rente sei als "materiell-steuerrechtliche Einheit zu behandeln". Auch

die Gesetzesänderung per 2002 bewirke keine neue Zuordnung von Beiträgen an die

Säule 3b zur 1. oder 2. Säule. Ausserdem erfülle die fragliche Rentenleistung

zweifelsohne die Merkmale einer Leibrente.

3.2

Aus den Ausführungen in E. 2 ergibt sich, dass das sogenannte

Waadtländer Modell im Bereich der Säule 3b nicht umfassend durchgesetzt wurde.

Vielmehr sind die entsprechenden Beiträge nur begrenzt vom steuerbaren Einkommen

abziehbar, die folgenden Renten hingegen grundsätzlich – mit Ausnahme der

Leibrenten – zu 100 % steuerbar. Im Rahmen der Vorsorgebeiträge und

-leistungen ist somit entgegen der Ansicht der Pflichtigen keine durchgehende

Parallelität, was Besteuerung bzw. Steuerbefreiung betrifft, vorgesehen. Es

muss daher nicht zwingend eine "Umqualifizierung" bzw. eine

"neue Zuordnung" von der Säule 3b in die 1. Säule stattfinden, wenn

die Rentenleistungen voll besteuert werden sollen, während die Beiträge nur

begrenzt oder gar nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten. Somit nützt es

den Pflichtigen nichts, dass das Bundesgericht in einem früheren Entscheid

(vgl. BGr, 19. Februar 2001, StE 2001, B 27.1 Nr. 25) die Beiträge an

die Ärzteversorgung D als individuelle Vorsorge der Säule 3b qualifiziert

hat.

Des Weiteren rechtfertigt sich vorliegend, selbst wenn man

die freiwilligen Beiträge an die Ärzteversorgung D im Sinn der Pflichtigen

als individuelle Vorsorge der Säule 3b qualifiziert, keine Gleichstellung der

Rentenleistungen der Ärzteversorgung D mit einer Leibrente, weil bei deren

Leistungen nicht die Kapitalrückzahlung im Vordergrund steht, sondern analog

der AHV eine Risikoversicherung vorliegt (vgl. oben E. 2.3; so auch VGr

SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4.2). Denn die bezahlten Prämien haben

kein Kapital gebildet, wie die Ärzteversorgung D selbst in ihrem bei den Akten

liegenden Schreiben vom 30. Dezember 1999 an den Pflichtigen festgehalten

hatte ("[…] des aufgelaufenen Deckungskapitals nicht gibt"). Sodann hatten

die bezahlten Prämien nicht die Sicherung einer Leibrente als einziges Ziel,

sondern aufgrund des Leistungskatalogs in § 8 der Satzung der Ärztekammer D

insbesondere auch die Deckung des Risikos des Erwerbsausfalls und der Invalidität.

Diese Umstände legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Ärzteversorgung D

ein Zweig der staatlichen Sozialversicherung darstellt, deren Leistungen – wie

die Rekurskommission unter Verweis auf BGr, 17. März 2006,2A.643/2005 festgehalten

hat – ungeachtet der freiwilligen Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses mit

solchen der AHV gleichzustellen und somit nach § 22 Abs. 1 StG zu

besteuern sind.

3.3

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Renten der

Ärzteversorgung D gemäss § 22 Abs. 1 StG vollumfänglich zu

besteuern sind. Eine bloss teilweise Besteuerung der Rentenleistungen unter

Berücksichtigung der eigenen Beitragsleistungen des Vorsorgenehmers lässt § 22

Abs. 1 StG nicht zu (vgl. BGr, 17. März 2006,2A.643/2005 E. 3.3;

früher BGE 88 I 125).

4.

4.1

Die Besteuerung der Rente durch die Schweiz steht sodann im Einklang mit

dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA

CH-D).

Einkünfte, die in den Art. 6–20 DBA

CH-D nicht ausdrücklich erwähnt werden, können nur im Ansässigkeitsstaat des

Empfängers besteuert werden (Art. 21 DBA CH-D). Dass Art. 19 DBA CH-D

vorliegend nicht anwendbar ist, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Ob

die streitbetroffenen Rentenzahlungen unter Art. 18 DBA CH-D fallen, was

nach Ansicht der Pflichtigen fraglich ist, kann dahingestellt bleiben, weist

doch auch Art. 18 DBA CH-D – wie Art. 21 DBA CH-D – das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der

Empfänger ansässig ist, also im vorliegenden Fall ebenfalls der Schweiz. Nach

der Literatur werden vergleichbare Renten von Sozialversicherungen von Art. 21

oder auch von Art. 18 DBA CH-D erfasst (vgl. Peter Locher,

Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern

2005, S. 467 f.; Moris Lehner in: Klaus Vogel/Moris Lehner,

Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 4. A., München 2003, Art. 21

N. 4; Andreas Kolb, Überblick über das Update 2005 des

OECD-Musterabkommens, ASA 74 [2006] S. 504 ff., insb. S. 513; BGr,

17.

März 2006,2A.643/2005, E. 3.2).

4.2

Am Besteuerungsrecht der Schweiz ändern

auch die von den Pflichtigen angeführten Rundschreiben und Antwortschreiben der

Ärzteversorgung D nichts, zumal sich diese – soweit ersichtlich – ohnehin

nicht zur Frage der internationalen Doppelbesteuerung bzw. der Besteuerung bei

Wohnsitz im Ausland äussern, sondern lediglich die Rentenbesteuerung gemäss

Alterseinkünftegesetz ankündigen. Im Gegenteil, die Ärzteversorgung D

schreibt in ihrem bei den Akten liegenden Schreiben vom 20. Februar 2007

an den Pflichtigen selbst: "Ihre Frage, in welchem Land die Rente unseres

Versorgungswerkes zu versteuern ist, kann von hier aus leider nicht beantwortet

werden. I.d.R. ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig."

4.3

Die Renten der Ärzteversorgung D

sind somit nach DBA CH-D ausschliesslich am Wohnsitz des Rentenempfängers,

vorliegendenfalls in der Schweiz, zu besteuern.

5.

5.1

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz

von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder ein sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Gemäss Rechtsprechung und

Doktrin setzt ein solcher Vertrauensschutz voraus, dass (a) die Behörde in

einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b)

sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die

rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachten durfte, (c) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

Weiteres erkennen konnte, (d) sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft

Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden

können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine

Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1; 131 V 472 E. 5; vgl.

auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass

die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, welches vom

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von vornherein

geringer ausfällt als in anderen Rechtsbereichen (BGE 131 Il 627 E. 6.1

mit Hinweisen). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen

kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer unrichtigen

Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung nicht ein

Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen würde (BGE

118.

Ib 312 E. 3b; BGr, 5. Mai 2010,2C_123/2010, E. 4.1; BGr, 29. Oktober

2001,2A.261/2001, E. 2d/cc). Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz

das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit

die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (statt vieler BGr, 5. Mai

2010,2C_123/2010 E. 4.1).

5.2

Wie die Rekurskommission zutreffend

festgestellt hat, fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrundlage. Da

der im Anfrageschreiben des Vertreters des Pflichtigen an die Eidgenössische

Steuerverwaltung (EStV) geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung

der Rente keine genauen Angaben enthielt, namentlich ob neben dem Pflichtigen

noch andere Personen Beiträge leisteten oder geleistet hatten, beschränkte sich

die diesbezügliche Auskunft der EStV denn auch auf die – ein wenig

umformulierte – Wiedergabe der damals geltenden gesetzlichen Grundlage, nämlich

Art. 21bis des Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom

9.

Dezember 1990 (BdBSt). So hat die EStV in ihrer Auskunft

lediglich festgehalten, dass "Renten und andere wiederkehrende Einkünfte

[…] zu versteuern [sind]" sowie dass "[s]ofern die Finanzierung

ausschliesslich durch den Steuerpflichtigen erfolgte, […] die Renten nur zu

60.

% steuerbar [sind]". Eine Auskunft begründet aber nur dann

schutzwürdiges Vertrauen, wenn sie inhaltlich bestimmt und vorbehaltlos erteilt

worden ist. Nicht schutzwürdig hingegen ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft,

wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie

sich nicht festlegen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 680). Indem die EStV in

ihrem Auskunftsschreiben bloss die damals geltende gesetzliche Bestimmung

wiedergab und ausdrücklich erwähnte, dass die reduzierte Besteuerung von einer

Bedingung (ausschliessliche Selbstfinanzierung) abhinge, brachte sie klar zum

Ausdruck, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht festlegen will oder vielmehr

hierzu mangels Angaben gar nicht in der Lage ist.

5.3

Somit kann nicht gesagt werden, dass die

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt wären,

weshalb eine vom Gesetz abweichende Behandlung auch deshalb nicht in Betracht fällt.

Die Fragen, ob die Rechtslage sich im vorliegenden Fall auswirkende Änderungen

erfahren hat und ob die EStV zur Auskunftserteilung in Staats- und

Gemeindesteuerangelegenheit überhaupt zuständig war, können unter diesen

Umständen offengelassen werden.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…