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Entscheid

SB.2010.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00117

16. März 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13098)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit

Einspracheentscheid vom 11. August 2008 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

erhoben die Pflichtigen am 20. September 2008 "Einsprache gegen Ihre

überhöhte Steuereinschätzung sowie deren überhöhte Steuerabrechnungen für die

Steuerjahre 2004 und 2005, alles in Verbindung und im Kausalzusammenhang mit

Ihrem Entscheid vom 11. August 2008".

Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar

2011: Steuerrekursgericht) schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. Dezember

2008.

als gegenstandslos ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflichtigen

hätten sich binnen angesetzter Frist mit Bezug auf die Steuerperiode 2005 nicht

dazu geäussert, ob sie Rekurs erheben wollten. Ihre Ankündigung, diesbezüglich

erst spätestens Ende Januar 2009 Bescheid zu geben, sei als Fristerstreckung zu

würdigen, doch sei die angesetzte "Nachfrist zur Klärung des Rekurswillens"

wie die Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses nicht erstreckbar.

B. Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom 9. Dezember

2009.

(SB.2009.00011) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III zurück. Es erwog, die

Pflichtigen hätten mit Rekurs sinngemäss die Festsetzung des Eigenmietwerts

ihrer Liegenschaft in den Jahren 2004 bis 2007 und dessen Herabsetzung wegen

"Minder-Nutzung" (Unternutzung) auf Fr. … verlangt, abzüglich

Unterhalt und Abgaben, welche auf Fr. … zu belassen seien.

III.

Im zweiten Rechtsgang wies die Einzelrichterin der

Steuerrekurskommission III den Rekurs am 19. Juli 2010 ab, nachdem sich

die Pflichtigen der Einholung eines Gutachtens über den Eigenmietwert

widersetzt hatten und angehört worden waren. Die Einzelrichterin erhöhte das

steuerbare Einkommen auf Fr. …, während sie das steuerbare Vermögen auf

Fr. … beliess.

IV.

Mit Beschwerde vom 6. September 2010 an das

Verwaltungsgericht erneuerten die Pflichtigen sinngemäss ihren Rekursantrag.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschrän­ken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt ge­setz­­­mässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurs­kommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechts­ver­letzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf

Ermessens­missbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat

hervor­zu­gehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3

StG geltend gemacht wer­den. Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des

Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwen­dung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip

eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbin­dung mit § 153 Abs. 4

StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu

forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Das

Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende

Rechtsverletzungen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen,

also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

1.3

Im Beschwerdeverfahren

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Be­weis­mittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

wor­den sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nach­gebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nach­steu­er­grund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen

oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer

Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,

erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II

548).

2.

2.1

Steuerbar sind gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG

alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von

Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen. Der Regierungsrat erlässt laut Abs. 2 dieser Bestimmung

die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst

bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen.

Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte

vorgesehen werden. Er hat jedoch als Leitlinie zu beachten, dass bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen­schaftsteilen

der Eigenmietwert zudem unter Berücksichti­gung der tatsächlichen Nutzung

festzulegen ist (lit. c).

2.2

Die

Einzelrichterin der Rekurskommission III hat einlässlich und zutreffend

dargelegt, dass und weshalb der Eigenmietwert der von den Pflichtigen selbst

bewohnten Liegenschaft in der hier massgeblichen Steuerperiode 2005 auf

Fr. … festzulegen ist, kein Unternutzungsabzug zu gewähren ist und der

Eigenmietwert daher in der Differenz von Fr. … zum deklarierten und in der

Vorperiode vom Steueramt akzeptierten Eigenmietwert von Fr. … zu einer

Erhöhung des steuerbaren Einkommens von Fr. … auf Fr. … führt. Das

Verwaltungsgericht kann sich demzufolge mit einem Verweis auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen begnügen.

2.3

Zu Unrecht

erheben die Pflichtigen Vorwürfe gegenüber der Einzelrichterin der Rekurskommission.

Denn sie selber haben sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen

bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen, die für die Beurteilung

der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu

machen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift Angaben nachbringen (etwa

hinsichtlich ihrer Kinder), sind diese erstmaligen neuen tatsächlichen

Behauptungen prozessual unzulässig (vgl. vorn E. 1.3) und – wegen

fehlender näherer Schilderung der Wohnsituation – ungenügend.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…