SB.2010.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00117
16. März 2011Deutsch6 min
(URT.2011.13098)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00117
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 11. August 2008 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
erhoben die Pflichtigen am 20. September 2008 "Einsprache gegen Ihre
überhöhte Steuereinschätzung sowie deren überhöhte Steuerabrechnungen für die
Steuerjahre 2004 und 2005, alles in Verbindung und im Kausalzusammenhang mit
Ihrem Entscheid vom 11. August 2008".
Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar
2011: Steuerrekursgericht) schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. Dezember
2008.
als gegenstandslos ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflichtigen
hätten sich binnen angesetzter Frist mit Bezug auf die Steuerperiode 2005 nicht
dazu geäussert, ob sie Rekurs erheben wollten. Ihre Ankündigung, diesbezüglich
erst spätestens Ende Januar 2009 Bescheid zu geben, sei als Fristerstreckung zu
würdigen, doch sei die angesetzte "Nachfrist zur Klärung des Rekurswillens"
wie die Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses nicht erstreckbar.
B. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom 9. Dezember
2009.
(SB.2009.00011) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III zurück. Es erwog, die
Pflichtigen hätten mit Rekurs sinngemäss die Festsetzung des Eigenmietwerts
ihrer Liegenschaft in den Jahren 2004 bis 2007 und dessen Herabsetzung wegen
"Minder-Nutzung" (Unternutzung) auf Fr. … verlangt, abzüglich
Unterhalt und Abgaben, welche auf Fr. … zu belassen seien.
III.
Im zweiten Rechtsgang wies die Einzelrichterin der
Steuerrekurskommission III den Rekurs am 19. Juli 2010 ab, nachdem sich
die Pflichtigen der Einholung eines Gutachtens über den Eigenmietwert
widersetzt hatten und angehört worden waren. Die Einzelrichterin erhöhte das
steuerbare Einkommen auf Fr. …, während sie das steuerbare Vermögen auf
Fr. … beliess.
IV.
Mit Beschwerde vom 6. September 2010 an das
Verwaltungsgericht erneuerten die Pflichtigen sinngemäss ihren Rekursantrag.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat
hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3
StG geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des
Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip
eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu
forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Das
Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende
Rechtsverletzungen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen,
also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).
1.3
Im Beschwerdeverfahren
gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen
oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer
Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II
548).
2.
2.1
Steuerbar sind gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG
alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von
Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur
Verfügung stehen. Der Regierungsrat erlässt laut Abs. 2 dieser Bestimmung
die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst
bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen.
Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte
vorgesehen werden. Er hat jedoch als Leitlinie zu beachten, dass bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen
der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung
festzulegen ist (lit. c).
2.2
Die
Einzelrichterin der Rekurskommission III hat einlässlich und zutreffend
dargelegt, dass und weshalb der Eigenmietwert der von den Pflichtigen selbst
bewohnten Liegenschaft in der hier massgeblichen Steuerperiode 2005 auf
Fr. … festzulegen ist, kein Unternutzungsabzug zu gewähren ist und der
Eigenmietwert daher in der Differenz von Fr. … zum deklarierten und in der
Vorperiode vom Steueramt akzeptierten Eigenmietwert von Fr. … zu einer
Erhöhung des steuerbaren Einkommens von Fr. … auf Fr. … führt. Das
Verwaltungsgericht kann sich demzufolge mit einem Verweis auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen begnügen.
2.3
Zu Unrecht
erheben die Pflichtigen Vorwürfe gegenüber der Einzelrichterin der Rekurskommission.
Denn sie selber haben sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen
bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen, die für die Beurteilung
der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu
machen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift Angaben nachbringen (etwa
hinsichtlich ihrer Kinder), sind diese erstmaligen neuen tatsächlichen
Behauptungen prozessual unzulässig (vgl. vorn E. 1.3) und – wegen
fehlender näherer Schilderung der Wohnsituation – ungenügend.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…