SB.2010.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00118
16. März 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13108)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00118
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der in G
wohnhafte A arbeitet im Finanzdepartement des Kantons B in C. In der Steuererklärung
2007 machte er einen Abzug für Fahrkosten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte
in der Höhe von Fr. … geltend. Diese Kosten errechnete er aus der mit dem
Faktor 440 vervielfachten Distanz zwischen seinem Wohn- und seinem Arbeitsort
(110 km) zu einem Ansatz von 0.65 Fr. pro Kilometer. Das Steueramt
forderte ihm mit Schreiben vom 9. März 2009 bzw. 30. April 2009 und
Mahnung vom 30. April 2009 bzw. 16. September 2009 auf, mittels
aussagekräftiger Belege den Nachweis dafür zu erbringen, den Arbeitsweg im Jahr
2007 tatsächlich 440 Mal gefahren zu sein. A reichte daraufhin die Lohnausweise
für das Jahr 2007 ein, woraus ersichtlich ist, dass ihm für die Benützung eines
Parkplatzes monatlich Fr. 136.- belastet worden sind. Weiter reichte er
eine Kopie eines Abgaswartungsdokuments bezüglich eines Automobils D ein. Er
erklärte, rund die Hälfte des Jahres mit dem Automobil D zur Arbeit gefahren zu
sein, die andere Hälfte mit seinem Automobil E. Was dieses betreffe, könne er
keine Papiere beibringen, da ihm diese gestohlen worden seien. Servicebelege
könne er ebenso wenig einreichen, da er die entsprechenden Rechnungen nicht
aufbewahrt habe. Sodann reichte er Kreditkartenabrechnungen der Monate April,
Juni, Juli und Oktober 2007 ein, woraus Benzinbezüge ersichtlich sind. Das
Steueramt kam zum Schluss, dass diese Unterlagen den Nachweis der insgesamt
berufsbedingt gefahrenen Kilometer nicht zu erbringen vermochten, weshalb es
den Abzug für die Autofahrtkosten im Sinn einer teilweisen
Ermessenseinschätzung nach § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 auf Fr. … schätzte.
Zusätzlich liess es die Kosten für ein Generalabonnement 2. Klasse der SBB
in der Höhe von Fr. 3'000.- zum Abzug zu und schätzte A mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.
B. Die
hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt aus das steuerbare
Vermögen betreffenden Gründen teilweise gut und setzte bei unverändertem
steuerbarem Einkommen das steuerbare Vermögen neu mit Fr. …(zum Satz von
Fr. …) fest.
Erwägungen
II.
Den vom Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 26. Juli
2010.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. September 2010 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht deklarationsgemässe Einschätzung. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Steuerrekurskommission III nicht
vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Einziger Streitpunkt bildet die Höhe des zuzulassenden
Abzugs für die berufsbedingten Autofahrkosten des Pflichtigen.
2.1
Nach § 26
Abs. 1 lit. a StG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als
Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte abgezogen. Die Finanzdirektion legt dafür Pauschalansätze fest,
wobei dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offensteht (§ 26 Abs. 2
StG).
Gemäss Ziff. I. 1. der auf die Steuerperiode
2007.
noch anwendbaren, als Verordnung geltenden (VGr, 17. Juli 1998,
SB.98.00004, E. 2 = RB 1998 Nr. 137) Verfügung der Finanzdirektion
vom 16. Oktober 2000 über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender
bei der Steuereinschätzung (ZStB I Nr. 17/201) können Unselbständigerwerbende
ohne besonderen Nachweis folgende Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte als notwendige Berufsauslagen im Sinn von § 26 StG geltend
machen: bei ständiger Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Schiff,
Strassenbahn, Autobus) die notwendigen Abonnementskosten; bei ständiger Benutzung
eines Motorrads oder Autos die Abonnementskosten des öffentlichen
Verkehrsmittels. Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur
ausnahmsweise geltend gemacht werden, nämlich wenn ein öffentliches Verkehrsmittel
fehlt, d.h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle
mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches
Verkehrsmittel fährt; wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine
Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz
und zurück) ergibt; oder soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen
Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der
Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte
keine Entschädigung erhält. In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.65
pro Fahrkilometer in Abzug gebracht werden.
2.2
Unbestritten
ist, dass der Einsatz eines Privatautos als Transportmittel – angesichts der Länge
des Arbeitswegs des Pflichtigen und der sich aus der Benutzung eines
Privatautos ergebenden Zeitersparnis – notwendig ist; damit ist die
Voraussetzung für den Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten grundsätzlich
bereits erfüllt. Nicht streitig ist indes ebenfalls, dass die in der
massgebenden Steuerperiode tatsächlich gefahrene Strecke aufgrund der fehlenden,
das Automobil E betreffenden Unterlagen nicht einwandfrei festgestellt werden
kann. Der Pflichtige stellt sich allerdings auf den Standpunkt, sofern die
generelle Notwendigkeit des Einsatzes eines Privatfahrzeugs belegt sei, müsse
der Pauschalansatz von Fr. 0.65 pro Distanzkilometer zum Abzug zugelassen
werden. Hingegen dürfe kein Beweis dafür verlangt werden, ob und allenfalls wie
viele Kilometer der Steuerpflichtige tatsächlich gefahren sei. Ein solches
Erfordernis widerspräche der Idee eines Pauschalabzugs.
2.3
Der Pflichtige verkennt, dass die
Pauschalberechnung lediglich davon entbindet, die effektiv entstandenen Berufskosten
zu beweisen, was hinsichtlich der Fahrtkosten zumindest voraussetzen würde, die
effektiv entstandenen Benzinkosten, die Unterhaltskosten für das Fahrzeug sowie
den Wert der Abschreibungen zu belegen. Stattdessen ermöglicht der Gesetzgeber
dem Steuerpflichtigen aus Praktikabilitätsgründen die Wahl des Pauschalabzugs,
wonach Fr. 0.65 pro berufsbedingt gefahrenen Kilometer als Vermutung für
die tatsächlich entstandenen Fahrkosten gelten. Entgegen der Ansicht des
Pflichtigen erübrigt sich dadurch indes die Feststellung der tatsächlich
zurückgelegten Distanz – die als Faktor mit dem Pauschalbetrag von Fr. 0.65
zu vervielfachen ist – keineswegs. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. I.
1.
der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von
Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung ist die
Anzahl der Fahrkilometer – und nicht etwa die Distanz zwischen Arbeits- und
Wohnort multipliziert mit der Anzahl Jahresarbeitstage – massgebend, wie der
Pflichtige annimmt (VGr, 17. Juli 1998, SB.98.00004, E. 4 = RB 1998
Nr. 137).
Einen anderen Fall betrifft die von Pflichtigen als
Vergleich herangezogene Verpflegungspauschale. Diesbezüglich bezeichnet die
Finanzdirektion als massgeblichen Faktor ausdrücklich die Anzahl Arbeitstage,
nicht hingegen die Anzahl Tage, an welchen sich der Arbeitnehmer tatsächlich
auf eigene Kosten verpflegt hat (Ziff. I. 2.).
Schliesslich vermag der Pflichtige aus dem Umstand, dass
das Verwaltungsgericht in RB 1998 Nr. 137 festhielt, ein Steuerpflichtiger
könne den Pauschalabzug auch dann in voller Höhe gelten machen, wenn seine
tatsächlich entstandenen Berufskosten niedriger seien, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Seine Beweispflicht besteht nebst der Notwendigkeit der Kosten nur –
aber immerhin – hinsichtlich der gefahrenen Strecke (VGr, 25. März 2009,
SB.2008.00107, E. 2.1, nicht veröffentlicht unter www.vgrzh.ch; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 26 N. 122 StG).
Aus diesen Gründen steht fest, dass zur Bestimmung der
abzugsfähigen Fahrtkosten die Anzahl tatsächlich berufsbedingt zurückgelegter
Kilometer festzustellen, diese aber anerkanntermassen unklar geblieben ist.
3.
3.1
Gemäss § 135
Abs. 1 StG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen.
Das Gesetz unterscheidet infolgedessen nicht, ob die
Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber steueraufhebende und
-mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die
Steuerbehörde – die Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige
Tatsache trägt. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von
§ 132 StG stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislosigkeit, die
sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen (z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug) nicht erfüllt, grundsätzlich nicht zu einer
Ermessensveranlagung führt. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel
(vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE
121.
II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen
beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten
sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf den in Frage stehenden Abzug nicht
zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 398 = ASA 36
[1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78],
S. 512).
Indes ist eine (Teil-)Ermessensveranlagung im Sinn von § 139
Abs. 2 StG auch dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Berufsauslagen erwachsen sind, das Bestehen des Abzugs also
feststeht, dessen Höhe aber ungewiss ist. In diesem Fall wäre es sachwidrig,
den Abzug überhaupt nicht zu berücksichtigen (VGr, 28. Januar 1998,
SB.97.00036, E. 2 a = RB 1998 Nr. 136). Die Vorinstanz hat die
Voraussetzungen einer Ermessenscheinschätzung nach § 139 Abs. 2 StG
zutreffend und vollständig dargelegt.
3.2
Wie
dargelegt, konnten die Sachverhaltsgrundlagen für die Berechnung des Fahrtkostenabzugs
auch nach Mahnung mangels die berufsbedingt zurückgelegte Strecke betreffender
Unterlagen nicht ausreichend ermittelt werden. Dabei hat
der Pflichtigen das Fehlen von geeigneten Belegen, etwa von einer
Abgaswartungskontrolle oder eines Servicebelegs, zu vertreten. Damit ist
zufolge fehlerhafter Mitwirkung des Pflichtigen zu Recht gestützt auf § 139
Abs. 2 StG hinsichtlich dieser Fahrtkosten eine partielle Einschätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden.
4.
4.1
Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140
Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der
Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen
und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme
verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit
der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig
ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl.
RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 140
N. 55 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 48 ff.).
4.2
Der
Pflichtige hat weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren weitere dienliche
Unterlagen eingereicht, welche die Ungewissheit über die tatsächlich gefahrene
Distanz hätten beseitigen können, womit er – wie die Rekurskommission
zutreffend festhält – den direkten Nachweis der berufsbedingt zurückgelegten
Kilometer nicht hat erbringen können. Somit kann das Verwaltungsgericht die
vorgenommene Schätzung lediglich hinsichtlich ihrer Höhe auf offensichtliche
Unrichtigkeit überprüfen.
4.3
Die Schätzung des kantonalen
Steueramts basierte auf dem Beleg über die Abgaswartung des Automobils D,
woraus es eine im Jahr 2007 mit diesem Fahrzeug gefahrene Strecke von 23'178
Kilometer ableitete. Hiervon zog es einen "Privatanteil" von 5'178
Kilometer ab; diese Summe errechnet sich im Sinn einer Schätzung aus 4'250
Kilometern, die sich ausgehend von einer normalen Nutzung in Anlehnung an lit. C.
Abs. 2 des Merkblatts des kantonalen Steueramts für die Ermittlung des
Privatanteils an Autokosten vom 19. August 1998 (ZStB I Nr. 18/000)
ergeben. Diesem Betrag rechnete das Steueramt weitere 928 Kilometer hinzu, die
es mit dem Umstand begründete, aufgrund der Ferienliegenschaft des Pflichtigen
in F sei ein gegenüber einer Normalnutzung höherer Anteil von Privatfahrten an
der insgesamt zurückgelegten Strecke anzunehmen. Aufgrund dieser Überlegungen
schätzte das Steueramt, der Pflichtige sei in der massgebenden Steuerperiode berufsbedingt
18'000 Kilometer gefahren. Indem es gestützt darauf einen Abzug von Fr. 11'700.-
(18'000 x Fr. 0.65) zuzüglich Fr. 3'000.- für ein Generalabonnement
zuliess, verfiel es jedenfalls nicht in Willkür.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…