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Entscheid

SB.2010.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00119

19. Januar 2011Deutsch5 min

(URT.2011.12968)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt der Stadt Zürich verpflichtete A mit

Verfügung vom 26. Mai 2009, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern

2005 bis 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … zu begleichen. Dabei stellte

es fest, dass A solidarisch mit ihrem Ehemann hafte. Am 29. September 2009

erging eine Verfügung gleichen Inhalts, die sich nur auf das Steuerjahr 2007

bezog. Gegen beide Verfügungen liess A Einsprache erheben mit dem Antrag, die

Solidarhaftung sei wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns aufzuheben und es

sei festzustellen, dass sie für die Steuerjahre 2005–2007 keine Steuern

schulde.

Am 14. Dezember 2009 hiess das Steueramt der Stadt

Zürich die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 teilweise gut

und stellte fest, dass A bezüglich der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern

2005 bis 2007 wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns lediglich im Betrag von

Fr. … haftbar sei. Gleichzeitig widerrief es die Verfügung vom 29. September

2009.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt

am 21. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 9. September 2010 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Solidarhaftung für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 bis 2007 im Betrag von Fr. … (zuzüglich Zinsen) zu

verneinen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt Zürich

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres beantragte ebenfalls die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des

kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.

2.1

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften

gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1).

Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer

von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass

der Ehegatte der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Streitig ist jedoch der

Anteil der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer.

2.2

Die Aufteilung der geschuldeten Gesamtsteuer setzt voraus, dass die

konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt sind.

Sind die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2

StG eingeschätzt worden, obliegt es ihnen, die unklaren Einkommens- und

Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung

einer Ermessenseinschätzung haben sie die im Einschätzungsverfahren versäumten

Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der

tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung

abzugeben und die hierfür notwendigen Beweismittel beizubringen oder

zumindest anzubieten. Sie haben somit die Richtigkeit der von ihnen vertretenen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45

E. a). Scheitert der Nachweis, sind die geschuldeten Steuern nach Ermessen

unter den Ehegatten aufzuteilen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind für die Staats- und Gemeindesteuern

2005.

bis 2007 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Anstatt ihre

tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert darzulegen,

beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung, sie habe in den Jahren

2005.

bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen und ihr Ehemann

habe in den betreffenden Jahren nie mehr als Fr. … verdient.

Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine Belege zum

Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Ihr Einwand, sie könne nicht

nachweisen, dass sie nicht gearbeitet habe, ist unbehelflich. Es wäre ihr

möglich gewesen, die Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 bis 2007 mit

den entsprechenden Belegen – etwa Bankauszügen – nachträglich einzureichen.

Weiter hätte sie die Einkommenssituation ihres Ehemanns – der gemäss ihren

Angaben in der fraglichen Periode gearbeitet hat – nachweisen können. Nachdem

die Beschwerdeführerin nichts dergleichen unternommen und es unterlassen hat,

die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, haben die

Vorinstanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten aufgeteilt.

Damit kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin

in der fraglichen Periode entgegen ihren Behauptungen gearbeitet hat;

Nachforschungen in diese Richtung wären nur dann angezeigt gewesen, wenn sie

eine substanziierte Sachdarstellung abgegeben hätte. Auf die in diesem

Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin bzw. die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort ist deshalb nicht weiter

einzugehen.

2.4

Da den Akten keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Ehegatten entnommen werden können, haben die

Vorinstanzen ihr Ermessen mit der hälftigen Teilung der Steuerfaktoren – wobei

die lediglich beim Ehemann anfallende Kirchensteuer berücksichtigt worden ist –

nicht verletzt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4

und § 178 Abs. 2 StG). Eine solche steht auch der Beschwerdegegnerin

nicht zu, weil ihr Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das

hinausgegangen ist, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 4'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…