SB.2010.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00119
19. Januar 2011Deutsch5 min
(URT.2011.12968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00119
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Stadt Zürich verpflichtete A mit
Verfügung vom 26. Mai 2009, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern
2005 bis 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … zu begleichen. Dabei stellte
es fest, dass A solidarisch mit ihrem Ehemann hafte. Am 29. September 2009
erging eine Verfügung gleichen Inhalts, die sich nur auf das Steuerjahr 2007
bezog. Gegen beide Verfügungen liess A Einsprache erheben mit dem Antrag, die
Solidarhaftung sei wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns aufzuheben und es
sei festzustellen, dass sie für die Steuerjahre 2005–2007 keine Steuern
schulde.
Am 14. Dezember 2009 hiess das Steueramt der Stadt
Zürich die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 teilweise gut
und stellte fest, dass A bezüglich der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern
2005 bis 2007 wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns lediglich im Betrag von
Fr. … haftbar sei. Gleichzeitig widerrief es die Verfügung vom 29. September
2009.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt
am 21. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 9. September 2010 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Solidarhaftung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 bis 2007 im Betrag von Fr. … (zuzüglich Zinsen) zu
verneinen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt Zürich
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres beantragte ebenfalls die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des
kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
2.1
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften
gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1).
Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer
von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass
der Ehegatte der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Streitig ist jedoch der
Anteil der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer.
2.2
Die Aufteilung der geschuldeten Gesamtsteuer setzt voraus, dass die
konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt sind.
Sind die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2
StG eingeschätzt worden, obliegt es ihnen, die unklaren Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung
einer Ermessenseinschätzung haben sie die im Einschätzungsverfahren versäumten
Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der
tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung
abzugeben und die hierfür notwendigen Beweismittel beizubringen oder
zumindest anzubieten. Sie haben somit die Richtigkeit der von ihnen vertretenen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a). Scheitert der Nachweis, sind die geschuldeten Steuern nach Ermessen
unter den Ehegatten aufzuteilen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind für die Staats- und Gemeindesteuern
2005.
bis 2007 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Anstatt ihre
tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert darzulegen,
beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung, sie habe in den Jahren
2005.
bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen und ihr Ehemann
habe in den betreffenden Jahren nie mehr als Fr. … verdient.
Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine Belege zum
Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Ihr Einwand, sie könne nicht
nachweisen, dass sie nicht gearbeitet habe, ist unbehelflich. Es wäre ihr
möglich gewesen, die Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 bis 2007 mit
den entsprechenden Belegen – etwa Bankauszügen – nachträglich einzureichen.
Weiter hätte sie die Einkommenssituation ihres Ehemanns – der gemäss ihren
Angaben in der fraglichen Periode gearbeitet hat – nachweisen können. Nachdem
die Beschwerdeführerin nichts dergleichen unternommen und es unterlassen hat,
die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, haben die
Vorinstanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten aufgeteilt.
Damit kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin
in der fraglichen Periode entgegen ihren Behauptungen gearbeitet hat;
Nachforschungen in diese Richtung wären nur dann angezeigt gewesen, wenn sie
eine substanziierte Sachdarstellung abgegeben hätte. Auf die in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin bzw. die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort ist deshalb nicht weiter
einzugehen.
2.4
Da den Akten keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten entnommen werden können, haben die
Vorinstanzen ihr Ermessen mit der hälftigen Teilung der Steuerfaktoren – wobei
die lediglich beim Ehemann anfallende Kirchensteuer berücksichtigt worden ist –
nicht verletzt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4
und § 178 Abs. 2 StG). Eine solche steht auch der Beschwerdegegnerin
nicht zu, weil ihr Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das
hinausgegangen ist, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 4'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…