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Entscheid

SB.2010.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00120

16. März 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13099)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 12. April 2006 um Erlass der direkten

Bundessteuer 2001 im Betrag von Fr. …. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Bundessteuer, verlangte von der Gesuchstellerin mit Aufforderung vom

2. April 2009 und Mahnungen vom 15. und 29. Juli 2009 vergeblich

Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus diesem Grund trat

es am 1. September 2009 auf das Erlassgesuch nicht ein.

Das von der Gesuchstellerin angerufene

Verwaltungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 17. März 2010 (SB.2009.00094)

an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung

eines neuen Erlassentscheids zurück.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt forderte die

Gesuchstellerin am 20. Mai, 23. Juni und 21. Juli 2010 auf, mit Belegen versehene

Auskünfte zu erteilen über ihre "aktuelle Auslagen- und

Einkommenssituation", "aktuellen Vermögensverhältnisse" und

"Schuldensituation". Diese reichte in der Folge das ausgefüllte

Erlassformular und verschiedene Unterlagen ein.

Mit Entscheid vom 2. September 2010 wies das

kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt,

die Gesuchstellerin habe trotz Aufforderungen und Mahnungen ihre Notlage nicht

belegt, welche für einen Steuererlass erforderlich sei.

III.

Die Gesuchstellerin erneuerte sinngemäss mit

als "Rekurs" bezeichneter Beschwerde ihr Gesuch um Steuererlass.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut

Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von

Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person

bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche

Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen

Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne

Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von

Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten

Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts

einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch

Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der

Rechtsweggarantie [Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar

2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5). Zudem ist das

Verwaltungsgericht seit dem 1. August 2010 gestützt auf § 14 der

Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes

über die direkten Bundessteuern für die Behandlung von Beschwerden gegen

Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Steuererlass zuständig.

Auf die Beschwerde ist

demzufolge einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der

Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember

1994.

(EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31

N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2;

BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG

N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss

bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin

der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen

verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen

Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,

2.

A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.3

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen

(seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht), die erste gerichtliche Instanzen

sind, besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts

kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht

amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der

Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte

bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge

ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer

Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach

Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem

Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person

steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben,

wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss Art. 3

Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse

der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend ist dabei in erster Linie die

Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der

Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für

die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2 EV

überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der

Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen

gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) sich

ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid

zu berücksichtigen, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit

eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden

Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er

hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren

Gläubigern zugute zu kommen (Art.1 Abs. 1 EV).

Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2 EV unerheblich,

aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage

geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen, die zu einer

Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt. Art. 10

Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu Art. 2 Abs. 2 EV. Der

Bund kann demnach nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen

Ansprüche verzichten, wenn für die Überschuldung Gründe wie z.B. berufliche

Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden und Kleinkreditschulden

als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.

2.2

Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen

Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer

eingereicht werden (Abs. 2 Satz 1).

Für die gesuchstellende Person gelten nach Art. 18

Abs. 1 EV die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG

(Satz 1). Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Satz 2). Erfüllt die gesuchstellende

Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird

gemäss Art. 18 Abs. 2 EV auf das Gesuch nicht eingetreten.

2.3

Aufgrund

der Akten bleiben die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse im Dunkeln. Die von

der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass sie

erhebliche Schulden hat, doch besteht Unklarheit darüber, wie sie ihren

Lebensunterhalt finanziert. So gibt sie weder irgendwelche Einkünfte an –

obschon etwa ihr der geschiedene Ehegatte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.

… zu bezahlen hätte – noch nimmt sie offenbar Sozialhilfe in Anspruch und ist

nicht bekannt, ob und von wem sie finanziell unterstützt wird. Auch befindet

sie sich nach Angaben ihres Anwalts aus B oft im Ausland. Kann aber somit

aufgrund der fehlenden Angaben seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt

werden, welches ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation ist und wie deren

finanziellen Aussichten für die Zukunft aussehen, ist zu ihren Ungunsten

anzunehmen, sie befinde sich nicht in einer Notlage, in welche die Bezahlung

der Steuern von Fr. … eine grosse Härte bedeute.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende

Beschwerdeführerin abzusehen. Dem kantonalen Steueramt, das auf

Beschwerdeantwort verzichtet hat, steht mangels erheblicher Umtriebe keine

Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 180.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…