SB.2010.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00120
16. März 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13099)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2001)
(2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 12. April 2006 um Erlass der direkten
Bundessteuer 2001 im Betrag von Fr. …. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Bundessteuer, verlangte von der Gesuchstellerin mit Aufforderung vom
2. April 2009 und Mahnungen vom 15. und 29. Juli 2009 vergeblich
Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus diesem Grund trat
es am 1. September 2009 auf das Erlassgesuch nicht ein.
Das von der Gesuchstellerin angerufene
Verwaltungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 17. März 2010 (SB.2009.00094)
an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung
eines neuen Erlassentscheids zurück.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt forderte die
Gesuchstellerin am 20. Mai, 23. Juni und 21. Juli 2010 auf, mit Belegen versehene
Auskünfte zu erteilen über ihre "aktuelle Auslagen- und
Einkommenssituation", "aktuellen Vermögensverhältnisse" und
"Schuldensituation". Diese reichte in der Folge das ausgefüllte
Erlassformular und verschiedene Unterlagen ein.
Mit Entscheid vom 2. September 2010 wies das
kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt,
die Gesuchstellerin habe trotz Aufforderungen und Mahnungen ihre Notlage nicht
belegt, welche für einen Steuererlass erforderlich sei.
III.
Die Gesuchstellerin erneuerte sinngemäss mit
als "Rekurs" bezeichneter Beschwerde ihr Gesuch um Steuererlass.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut
Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von
Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person
bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen
Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von
Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten
Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts
einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch
Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der
Rechtsweggarantie [Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar
2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5). Zudem ist das
Verwaltungsgericht seit dem 1. August 2010 gestützt auf § 14 der
Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes
über die direkten Bundessteuern für die Behandlung von Beschwerden gegen
Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Steuererlass zuständig.
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der
Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember
1994.
(EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2;
BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG
N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss
bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin
der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen
verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2.
A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.3
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen
(seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht), die erste gerichtliche Instanzen
sind, besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts
kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht
amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der
Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte
bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer
Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach
Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben,
wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss Art. 3
Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend ist dabei in erster Linie die
Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der
Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für
die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2 EV
überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der
Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen
gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) sich
ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid
zu berücksichtigen, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit
eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).
Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden
Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er
hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigern zugute zu kommen (Art.1 Abs. 1 EV).
Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2 EV unerheblich,
aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage
geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen, die zu einer
Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt. Art. 10
Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu Art. 2 Abs. 2 EV. Der
Bund kann demnach nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen
Ansprüche verzichten, wenn für die Überschuldung Gründe wie z.B. berufliche
Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden und Kleinkreditschulden
als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.
2.2
Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen
Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer
eingereicht werden (Abs. 2 Satz 1).
Für die gesuchstellende Person gelten nach Art. 18
Abs. 1 EV die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG
(Satz 1). Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Satz 2). Erfüllt die gesuchstellende
Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird
gemäss Art. 18 Abs. 2 EV auf das Gesuch nicht eingetreten.
2.3
Aufgrund
der Akten bleiben die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse im Dunkeln. Die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass sie
erhebliche Schulden hat, doch besteht Unklarheit darüber, wie sie ihren
Lebensunterhalt finanziert. So gibt sie weder irgendwelche Einkünfte an –
obschon etwa ihr der geschiedene Ehegatte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
… zu bezahlen hätte – noch nimmt sie offenbar Sozialhilfe in Anspruch und ist
nicht bekannt, ob und von wem sie finanziell unterstützt wird. Auch befindet
sie sich nach Angaben ihres Anwalts aus B oft im Ausland. Kann aber somit
aufgrund der fehlenden Angaben seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt
werden, welches ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation ist und wie deren
finanziellen Aussichten für die Zukunft aussehen, ist zu ihren Ungunsten
anzunehmen, sie befinde sich nicht in einer Notlage, in welche die Bezahlung
der Steuern von Fr. … eine grosse Härte bedeute.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende
Beschwerdeführerin abzusehen. Dem kantonalen Steueramt, das auf
Beschwerdeantwort verzichtet hat, steht mangels erheblicher Umtriebe keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 180.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…