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Entscheid

SB.2010.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00123

20. April 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13221)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Veranlagungsvorschlag vom 7. August 2008 stellte

das kantonale Steueramt A für die Bundessteuer 2006 die Veranlagung mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … in Aussicht. In Abweichung von der

Steuererklärung des Pflichtigen hatte es als Liegenschaftenertrag den Eigenmietwert

einer Ferienwohnung in B, an welcher der Pflichtige ein Wohnrecht hatte, in der

Höhe von Fr. … aufgerechnet und zudem den Ertrag aus unverteilter

Erbschaft "gemäss Meldung Kanton C" auf Fr. … erhöht. Weiter

strich es sowohl den Abzug für Schuldzinsen als auch denjenigen der

behinderungsbedingten Kosten. Da der Pflichtige die mit nachfolgender Auflage

verlangten Unterlagen nicht beibringen konnte, wurde er am 9. Januar 2009

entsprechend dem Veranlagungsvorschlag veranlagt.

Im Einspracheverfahren entsprach das kantonale Steueramt

mit Veranlagungsvorschlag vom 7. August 2009 dem Antrag des Pflichtigen

vollständig und setzte den Ertrag aus unverteilter Erbschaft auf Fr. …

herab. Dementsprechend reduzierte sich das steuerbare Einkommen auf Fr. ….

Am 9. August 2009 anerkannte der Pflichtige die so festgelegten Veranlagungsfaktoren

durch Unterzeichnung der entsprechenden Zustimmungserklärungen. Die definitive

Veranlagung aufgrund des Einspracheverfahrens für die direkte Bundessteuer

wurde dem Pflichtigen mit Verfügung vom 29. März 2010 eröffnet.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies die dagegen

erhobene Beschwerde des Pflichtigen mit Entscheid vom 18. August 2010 ab.

Sie erwog im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen

Widerruf der Zustimmungserklärung nicht erfüllt seien, da Letztere nicht auf

irreführenden Angaben der Behörde beruhe und kein rechtserheblicher Irrtum

seitens des Pflichtigen vorliege.

III.

Mit Beschwerde vom 20. September 2010 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der

Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 18. August 2010 unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das

Kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut

Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG

über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen

schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999

Nr. 149).

2.

2.1

Trotz des

im Steuerrecht geltenden Legalitätsprinzips ist es zulässig, dass sich die

Steuerbehörde und der Steuerpflichtige über bestimmte Elemente des steuerlich

relevanten Sachverhalts verständigen (RB 1992 Nr. 30; vgl. Michael

Beusch, Zulässigkeit und Wirkungen von Verständigungen [Rulings], zsis

Monatsflash 01/09, N. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf

sich eine solche Einigung nur auf (unsichere) Sachverhaltsfeststellungen oder

Bewertungsfragen beziehen; Rechts- und damit auch Auslegungsfragen hingegen

sind davon ausgeschlossen (vgl. BGr, 22. Juni 2010,2C_769/2009,

E. 2.2.1; BGr, 11. Februar 2010,2C_296/2009, E. 3.1; BGr,

23.

Januar 2004,2A.52/2003, E. 4.2).

Eine derartige

Verständigung – wie etwa der Veranlagungsvorschlag – stellt als Vereinbarung

über verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten blosse Grundlage für den Erlass

einer Verfügung dar. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde den

Steuerpflichtigen von einer weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts

entbindet und der Steuerpflichtige auf den Antrag der Abnahme zusätzlicher

Beweise verzichtet (BGr, 22. Juni 2010,2C_769/2009, E. 2.2.1).

Weitere Wirkungen entfaltet eine solche Verständigung grundsätzlich nicht. Sie

ersetzt weder die Verfügung über die zu treffende Veranlagung noch einen zu

fällenden Einspracheentscheid; diese ergehen vielmehr als eigenständige Verwaltungsakte

im Anschluss an die Verständigung. Die erzielte Einigung bildet mithin

lediglich die sachverhaltsmässige Grundlage für die anschliessende hoheitliche

Regelung der betreffenden Rechtsverhältnisse. Sie wird durch die Behörde zum

Inhalt ihrer Verfügung gemacht, es sei denn, deren Inhalt verstosse gegen Bundesrecht,

beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts oder erweise sich als unangemessen (vgl.

Art. 33b Abs. 4 i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Die gestützt auf die Verständigung ergangene Verfügung

kann ohne Einschränkungen auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden. Die Frage

der Zulässigkeit sowie der Verbindlichkeit des Vereinbarten und die Tragweite

des verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundsatzes von Treu

und Glauben ist denn auch eine materielle Frage und nicht eine solche der

Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGr,

22.

Juni 2010,2C_769/2009, E. 2.2.2; VGr ZH, 19. März

2003, StE A 21.14 Nr. 14 E. 2a/bb; RB 2001 Nr. 91; RB 1996

Nr. 39; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 1 Rz. 7; Martin Zweifel, Die

Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 3).

2.2

Der

Einsprecher kann die Einsprache grundsätzlich jederzeit zurückziehen, wobei der

Rückzug bedingungslos und ausdrücklich erklärt werden muss (vgl. Martin Zweifel

in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 134 DBG N. 20). Im

Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer wird gemäss Art. 134

Abs. 2 DBG einem Rückzug einer Einsprache keine Folge gegeben, wenn nach

den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Die geltende

Offizialmaxime verlangt, dass im Einspracheverfahren die Veranlagungsbehörde

die gesetzmässige Veranlagung ohne Bindung an die Anträge der

Verfahrensbeteiligten zu treffen hat. Ein Rückzug eines Rechtsmittels kann auch

im Rahmen einer Verständigung im Einspracheverfahren erfolgen.

3.

3.1

Die

Rekurskommission hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass sich

der Pflichtige auf der im Einspracheverfahren gemachten Zustimmungserklärung

behaften lassen müsste, da "diese nicht auf irreführenden Angaben der

Behörde beruhte und kein rechtserheblicher Irrtum seitens des Pflichtigen"

vorliege. Die Zustimmungserklärung sei daher rechtsgültig erfolgt, und zwar

unbesehen davon, ob die Veranlagung gesetzmässig ausgefallen sei. Demnach

bleibe es – mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf der

Zustimmungserklärung – bei der mit der Zustimmungserklärung anerkannten

Veranlagung und finde keine materielle Auseinandersetzung mit dieser statt.

3.2

Die

Auffassung der Rekurskommission erweist sich als unzutreffend. Wie erwähnt

(oben E. 2.1), stellt der Veranlagungsvorschlag lediglich eine Grundlage

für den Erlass einer Verfügung – hier des Einspracheentscheids – dar; weitere

Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des

Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels

oder dem Rückzug eines erhobenen Rechtsmittels gleichgestellt werden, der nur

unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. dazu RB 2001

Nr. 91; RB 1985 Nr. 55). Demzufolge kann eine aufgrund eines

Veranlagungsvorschlags erfolgte Veranlagung (im Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren)

nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen

werden, ohne dass etwa ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung

geltend gemacht werden müsste (RB 1996 Nr. 39). Dass die Verständigung

nicht einer Rückzugserklärung gleichgesetzt werden kann, zeigt sich mitunter darin,

dass das kantonale Steueramt die Verständigung ihrem Einspracheentscheid

zugrunde gelegt hat.

Somit hat sich die Rekurskommission zu Unrecht mit der

Prüfung des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen begnügt und sich nicht

weiter mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist demzufolge

teilweise gutzuheissen und die Sache an die Rekurskommission zur allfälligen

weiteren Untersuchung und zur Fällung eines neuen Entscheids zurückzuweisen.

Dabei kann die Tatsache, dass der Pflichtige einen Veranlagungsvorschlag unterzeichnete,

in die Würdigung einbezogen werden.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Indessen steht dem

Beschwerdeführer angesichts des letztlich unentschiedenen Verfahrensausgangs

keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher

vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (1

DB.2010.96) hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…