SB.2010.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00123
20. April 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13221)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00123
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch D AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Veranlagungsvorschlag vom 7. August 2008 stellte
das kantonale Steueramt A für die Bundessteuer 2006 die Veranlagung mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … in Aussicht. In Abweichung von der
Steuererklärung des Pflichtigen hatte es als Liegenschaftenertrag den Eigenmietwert
einer Ferienwohnung in B, an welcher der Pflichtige ein Wohnrecht hatte, in der
Höhe von Fr. … aufgerechnet und zudem den Ertrag aus unverteilter
Erbschaft "gemäss Meldung Kanton C" auf Fr. … erhöht. Weiter
strich es sowohl den Abzug für Schuldzinsen als auch denjenigen der
behinderungsbedingten Kosten. Da der Pflichtige die mit nachfolgender Auflage
verlangten Unterlagen nicht beibringen konnte, wurde er am 9. Januar 2009
entsprechend dem Veranlagungsvorschlag veranlagt.
Im Einspracheverfahren entsprach das kantonale Steueramt
mit Veranlagungsvorschlag vom 7. August 2009 dem Antrag des Pflichtigen
vollständig und setzte den Ertrag aus unverteilter Erbschaft auf Fr. …
herab. Dementsprechend reduzierte sich das steuerbare Einkommen auf Fr. ….
Am 9. August 2009 anerkannte der Pflichtige die so festgelegten Veranlagungsfaktoren
durch Unterzeichnung der entsprechenden Zustimmungserklärungen. Die definitive
Veranlagung aufgrund des Einspracheverfahrens für die direkte Bundessteuer
wurde dem Pflichtigen mit Verfügung vom 29. März 2010 eröffnet.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies die dagegen
erhobene Beschwerde des Pflichtigen mit Entscheid vom 18. August 2010 ab.
Sie erwog im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen
Widerruf der Zustimmungserklärung nicht erfüllt seien, da Letztere nicht auf
irreführenden Angaben der Behörde beruhe und kein rechtserheblicher Irrtum
seitens des Pflichtigen vorliege.
III.
Mit Beschwerde vom 20. September 2010 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 18. August 2010 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das
Kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999
Nr. 149).
2.
2.1
Trotz des
im Steuerrecht geltenden Legalitätsprinzips ist es zulässig, dass sich die
Steuerbehörde und der Steuerpflichtige über bestimmte Elemente des steuerlich
relevanten Sachverhalts verständigen (RB 1992 Nr. 30; vgl. Michael
Beusch, Zulässigkeit und Wirkungen von Verständigungen [Rulings], zsis
Monatsflash 01/09, N. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf
sich eine solche Einigung nur auf (unsichere) Sachverhaltsfeststellungen oder
Bewertungsfragen beziehen; Rechts- und damit auch Auslegungsfragen hingegen
sind davon ausgeschlossen (vgl. BGr, 22. Juni 2010,2C_769/2009,
E. 2.2.1; BGr, 11. Februar 2010,2C_296/2009, E. 3.1; BGr,
23.
Januar 2004,2A.52/2003, E. 4.2).
Eine derartige
Verständigung – wie etwa der Veranlagungsvorschlag – stellt als Vereinbarung
über verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten blosse Grundlage für den Erlass
einer Verfügung dar. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde den
Steuerpflichtigen von einer weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts
entbindet und der Steuerpflichtige auf den Antrag der Abnahme zusätzlicher
Beweise verzichtet (BGr, 22. Juni 2010,2C_769/2009, E. 2.2.1).
Weitere Wirkungen entfaltet eine solche Verständigung grundsätzlich nicht. Sie
ersetzt weder die Verfügung über die zu treffende Veranlagung noch einen zu
fällenden Einspracheentscheid; diese ergehen vielmehr als eigenständige Verwaltungsakte
im Anschluss an die Verständigung. Die erzielte Einigung bildet mithin
lediglich die sachverhaltsmässige Grundlage für die anschliessende hoheitliche
Regelung der betreffenden Rechtsverhältnisse. Sie wird durch die Behörde zum
Inhalt ihrer Verfügung gemacht, es sei denn, deren Inhalt verstosse gegen Bundesrecht,
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder erweise sich als unangemessen (vgl.
Art. 33b Abs. 4 i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Die gestützt auf die Verständigung ergangene Verfügung
kann ohne Einschränkungen auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden. Die Frage
der Zulässigkeit sowie der Verbindlichkeit des Vereinbarten und die Tragweite
des verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundsatzes von Treu
und Glauben ist denn auch eine materielle Frage und nicht eine solche der
Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGr,
22.
Juni 2010,2C_769/2009, E. 2.2.2; VGr ZH, 19. März
2003, StE A 21.14 Nr. 14 E. 2a/bb; RB 2001 Nr. 91; RB 1996
Nr. 39; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 1 Rz. 7; Martin Zweifel, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 3).
2.2
Der
Einsprecher kann die Einsprache grundsätzlich jederzeit zurückziehen, wobei der
Rückzug bedingungslos und ausdrücklich erklärt werden muss (vgl. Martin Zweifel
in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 134 DBG N. 20). Im
Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer wird gemäss Art. 134
Abs. 2 DBG einem Rückzug einer Einsprache keine Folge gegeben, wenn nach
den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Die geltende
Offizialmaxime verlangt, dass im Einspracheverfahren die Veranlagungsbehörde
die gesetzmässige Veranlagung ohne Bindung an die Anträge der
Verfahrensbeteiligten zu treffen hat. Ein Rückzug eines Rechtsmittels kann auch
im Rahmen einer Verständigung im Einspracheverfahren erfolgen.
3.
3.1
Die
Rekurskommission hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass sich
der Pflichtige auf der im Einspracheverfahren gemachten Zustimmungserklärung
behaften lassen müsste, da "diese nicht auf irreführenden Angaben der
Behörde beruhte und kein rechtserheblicher Irrtum seitens des Pflichtigen"
vorliege. Die Zustimmungserklärung sei daher rechtsgültig erfolgt, und zwar
unbesehen davon, ob die Veranlagung gesetzmässig ausgefallen sei. Demnach
bleibe es – mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf der
Zustimmungserklärung – bei der mit der Zustimmungserklärung anerkannten
Veranlagung und finde keine materielle Auseinandersetzung mit dieser statt.
3.2
Die
Auffassung der Rekurskommission erweist sich als unzutreffend. Wie erwähnt
(oben E. 2.1), stellt der Veranlagungsvorschlag lediglich eine Grundlage
für den Erlass einer Verfügung – hier des Einspracheentscheids – dar; weitere
Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des
Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels
oder dem Rückzug eines erhobenen Rechtsmittels gleichgestellt werden, der nur
unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. dazu RB 2001
Nr. 91; RB 1985 Nr. 55). Demzufolge kann eine aufgrund eines
Veranlagungsvorschlags erfolgte Veranlagung (im Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren)
nach ständiger Rechtsprechung ohne Weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen
werden, ohne dass etwa ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung
geltend gemacht werden müsste (RB 1996 Nr. 39). Dass die Verständigung
nicht einer Rückzugserklärung gleichgesetzt werden kann, zeigt sich mitunter darin,
dass das kantonale Steueramt die Verständigung ihrem Einspracheentscheid
zugrunde gelegt hat.
Somit hat sich die Rekurskommission zu Unrecht mit der
Prüfung des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen begnügt und sich nicht
weiter mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist demzufolge
teilweise gutzuheissen und die Sache an die Rekurskommission zur allfälligen
weiteren Untersuchung und zur Fällung eines neuen Entscheids zurückzuweisen.
Dabei kann die Tatsache, dass der Pflichtige einen Veranlagungsvorschlag unterzeichnete,
in die Würdigung einbezogen werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Indessen steht dem
Beschwerdeführer angesichts des letztlich unentschiedenen Verfahrensausgangs
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher
vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (1
DB.2010.96) hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…