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Entscheid

SB.2010.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00126

2. Februar 2011Deutsch6 min

(URT.2011.12990)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A deklarierte in ihrer Steuererklärung 2006 ein steuerbares

Vermögen von (gesamt) Fr. …. Vermögensmindernd machte sie dabei einen Abzug

von Fr. … auf den von ihr gehaltenen Aktien der B AG geltend, da ansonsten

eine konfiskatorische Besteuerung vorliege. Einen analogen Abzug von Fr. …

machte die Pflichtige in der Steuererklärung 2007 geltend.

Am 27. August 2009 schätzte das kantonale Steueramt

die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem Einkommen von

Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) ein. Gleichentags erfolgte die Einschätzung für die Staats- und

Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …). In beiden Einschätzungen wurden die geltend gemachten Abzüge auf

den Verkehrswert der Aktien der B AG nicht akzeptiert.

Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale

Steueramt mit Entscheiden vom 18. März 2010 ab.

Erwägungen

II.

Am 23. August 2010 wies die Steuerrekurskommission II

des Kantons Zürich den am 20. April 2010 gegen die Einschätzungen 2006 und

2007.

erhobenen Rekurs der Pflichtigen vollumfänglich ab.

III.

Am 21. September 2010 wandte sich die Pflichtige mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut

Einschätzung gemäss ihrer Deklaration, unter Zusprechung einer

Parteientschädigung und Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

Sowohl die

Steuerrekurskommission II als auch das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen der Vermögensbesteuerung zutreffend

und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist.

Demgemäss bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der

Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Bei kotierten Wertpapieren gilt als

Verkehrswert der Börsenkurs des Bewertungsstichtags. Sind die Wertpapiere an

einer inländischen Börse kotiert und ist die Bewertung auf Ende des Kalenderjahrs

vorzunehmen, gilt als Verkehrswert der in der Kursliste der Eidgenössischen

Steuerverwaltung enthaltene Kurs (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 39

N. 19).

2.2

Wohl zutreffend und unwidersprochen legt die Pflichtige

dar, dass der Aktienkurs der B AG Ende 2006 bzw. Ende 2007 deswegen deutlich

über dem langjährigen Mittel lag, da eine Beteiligungsgesellschaft als Käuferin

am freien Markt auftrat. Dieser Umstand allein kann indessen nicht dazu führen,

dass diese an der Börse erzielten Werte nicht Grundlage für die Bewertung der

von der Pflichtigen gehaltenen Aktien bleiben. Zutreffend hat die Vorinstanz

dargelegt, dass es der Pflichtigen frei gestanden hätte, diesen Verkehrswert

durch Verkauf der Beteiligungspapiere zu realisieren. Die Gründe der Pflichtigen,

ihre Beteiligungspapiere nicht zu veräussern, sind wohl achtenswert, beeinflussen

den für die Vermögenssteuer allein massgeblichen objektiv-technischen Wert

(vgl. RB 1998 Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2) jedoch nicht. Damit

sind die von den Vorinstanzen als Grundlage zur Besteuerung herangezogenen

Börsenkurse grundsätzlich zu bestätigen.

3.

Vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie können

Verpflichtungen zu Steuerleistungen nur standhalten, wenn sie den Wesenskern

des Privateigentums unangetastet lassen. Als Institutsgarantie schützt die

Eigentumsgarantie die Eigentumsordnung in ihrem Kern; sie verbietet dem

Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige

Besteuerung nach und nach zu entziehen, und verpflichtet es, privates Vermögen

in seiner Substanz zu wahren, aber auch die Möglichkeiten der Neubildung von Vermögen

zu erhalten (vgl. BGE 106 Ia 342 E. 6a).

3.1

Wo die Grenze zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem

konfiskatorischen Eingriff in die in Art. 26 BV verankerte

Eigentumsgarantie zu ziehen ist, kann nicht in allgemeingültiger Weise

beantwortet werden. Insbesondere kann es nicht von einem ziffernmässig

bestimmbaren Steuersatz alleine abhängen, ob die Vermögenssubstanz ausgehöhlt

oder die Neubildung von Vermögen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen sind

überdies Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe

des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben sowie die

Möglichkeit der Überwälzung einer Steuer.

Das Bundesgericht hat beispielsweise eine konfiskatorische

Besteuerung bei der Abschöpfung eines Planungsmehrwertes im Umfang von bis zu

60.

% verneint (BGE 105 Ia 134, E. 3b). Ebenso ist es bei einer

Gesamtbelastung eines Liegenschaftenverkaufs mit Grundstückgewinnsteuern und

Erbschaftssteuern von insgesamt 50 % von einer Vereinbarkeit mit der

Institutsgarantie von Art. 26 BV ausgegangen (BGr, 17. November 1993,

2P.300/1992, E. 5d). Sodann hat es die Besteuerung des Gewinns dreier

Geschäftsjahre im Umfang von 67,6 % nicht als eine konfiskatorische

Besteuerung erachtet (BGE 102 Ia 220 E. 3).

Es hielt fest, dass bei einer Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen

übersteigt, keine konfiskatorische Belastung vorliegt, dies unter der Bedingung,

dass diese an sich übermässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines

Steuerjahres oder weniger Steuerjahre eintritt (BGE 106 Ia 342 E. 6c).

3.2

Der

vorliegend zu beurteilende Fall legt zweifellos Mängel der Vermögenssteuer

offen: Die Pflichtige hatte aufgrund der speziellen Umstände in den streitbetroffenen

zwei Jahren eine Steuerbelastung von rund 88 % (2006) bzw. gar 97.5 %

(2007) des steuerbaren Einkommens zu tragen. Eine derartige Steuerbelastung

führt zwangsläufig dazu, dass die Pflichtige wenigstens vorübergehend die

Substanz ihres Vermögens angreifen musste, um diese Verpflichtungen zu

erfüllen. Eine im Beschwerdeverfahren zu korrigierende konfiskatorische

Besteuerung liegt indessen im Licht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erst dann vor, wenn diese hohe Belastung zum Dauerzustand würde. Dies ist – wie

die Vorinstanz zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat – aufgrund des zwischenzeitlich

gesunkenen Aktienkurses nicht der Fall.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…