SB.2010.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00126
2. Februar 2011Deutsch6 min
(URT.2011.12990)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00126
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte in ihrer Steuererklärung 2006 ein steuerbares
Vermögen von (gesamt) Fr. …. Vermögensmindernd machte sie dabei einen Abzug
von Fr. … auf den von ihr gehaltenen Aktien der B AG geltend, da ansonsten
eine konfiskatorische Besteuerung vorliege. Einen analogen Abzug von Fr. …
machte die Pflichtige in der Steuererklärung 2007 geltend.
Am 27. August 2009 schätzte das kantonale Steueramt
die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem Einkommen von
Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) ein. Gleichentags erfolgte die Einschätzung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …). In beiden Einschätzungen wurden die geltend gemachten Abzüge auf
den Verkehrswert der Aktien der B AG nicht akzeptiert.
Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale
Steueramt mit Entscheiden vom 18. März 2010 ab.
Erwägungen
II.
Am 23. August 2010 wies die Steuerrekurskommission II
des Kantons Zürich den am 20. April 2010 gegen die Einschätzungen 2006 und
2007.
erhobenen Rekurs der Pflichtigen vollumfänglich ab.
III.
Am 21. September 2010 wandte sich die Pflichtige mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut
Einschätzung gemäss ihrer Deklaration, unter Zusprechung einer
Parteientschädigung und Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.
Sowohl die
Steuerrekurskommission II als auch das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen der Vermögensbesteuerung zutreffend
und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist.
Demgemäss bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Bei kotierten Wertpapieren gilt als
Verkehrswert der Börsenkurs des Bewertungsstichtags. Sind die Wertpapiere an
einer inländischen Börse kotiert und ist die Bewertung auf Ende des Kalenderjahrs
vorzunehmen, gilt als Verkehrswert der in der Kursliste der Eidgenössischen
Steuerverwaltung enthaltene Kurs (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 39
N. 19).
2.2
Wohl zutreffend und unwidersprochen legt die Pflichtige
dar, dass der Aktienkurs der B AG Ende 2006 bzw. Ende 2007 deswegen deutlich
über dem langjährigen Mittel lag, da eine Beteiligungsgesellschaft als Käuferin
am freien Markt auftrat. Dieser Umstand allein kann indessen nicht dazu führen,
dass diese an der Börse erzielten Werte nicht Grundlage für die Bewertung der
von der Pflichtigen gehaltenen Aktien bleiben. Zutreffend hat die Vorinstanz
dargelegt, dass es der Pflichtigen frei gestanden hätte, diesen Verkehrswert
durch Verkauf der Beteiligungspapiere zu realisieren. Die Gründe der Pflichtigen,
ihre Beteiligungspapiere nicht zu veräussern, sind wohl achtenswert, beeinflussen
den für die Vermögenssteuer allein massgeblichen objektiv-technischen Wert
(vgl. RB 1998 Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2) jedoch nicht. Damit
sind die von den Vorinstanzen als Grundlage zur Besteuerung herangezogenen
Börsenkurse grundsätzlich zu bestätigen.
3.
Vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie können
Verpflichtungen zu Steuerleistungen nur standhalten, wenn sie den Wesenskern
des Privateigentums unangetastet lassen. Als Institutsgarantie schützt die
Eigentumsgarantie die Eigentumsordnung in ihrem Kern; sie verbietet dem
Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige
Besteuerung nach und nach zu entziehen, und verpflichtet es, privates Vermögen
in seiner Substanz zu wahren, aber auch die Möglichkeiten der Neubildung von Vermögen
zu erhalten (vgl. BGE 106 Ia 342 E. 6a).
3.1
Wo die Grenze zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem
konfiskatorischen Eingriff in die in Art. 26 BV verankerte
Eigentumsgarantie zu ziehen ist, kann nicht in allgemeingültiger Weise
beantwortet werden. Insbesondere kann es nicht von einem ziffernmässig
bestimmbaren Steuersatz alleine abhängen, ob die Vermögenssubstanz ausgehöhlt
oder die Neubildung von Vermögen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen sind
überdies Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe
des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben sowie die
Möglichkeit der Überwälzung einer Steuer.
Das Bundesgericht hat beispielsweise eine konfiskatorische
Besteuerung bei der Abschöpfung eines Planungsmehrwertes im Umfang von bis zu
60.
% verneint (BGE 105 Ia 134, E. 3b). Ebenso ist es bei einer
Gesamtbelastung eines Liegenschaftenverkaufs mit Grundstückgewinnsteuern und
Erbschaftssteuern von insgesamt 50 % von einer Vereinbarkeit mit der
Institutsgarantie von Art. 26 BV ausgegangen (BGr, 17. November 1993,
2P.300/1992, E. 5d). Sodann hat es die Besteuerung des Gewinns dreier
Geschäftsjahre im Umfang von 67,6 % nicht als eine konfiskatorische
Besteuerung erachtet (BGE 102 Ia 220 E. 3).
Es hielt fest, dass bei einer Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen
übersteigt, keine konfiskatorische Belastung vorliegt, dies unter der Bedingung,
dass diese an sich übermässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines
Steuerjahres oder weniger Steuerjahre eintritt (BGE 106 Ia 342 E. 6c).
3.2
Der
vorliegend zu beurteilende Fall legt zweifellos Mängel der Vermögenssteuer
offen: Die Pflichtige hatte aufgrund der speziellen Umstände in den streitbetroffenen
zwei Jahren eine Steuerbelastung von rund 88 % (2006) bzw. gar 97.5 %
(2007) des steuerbaren Einkommens zu tragen. Eine derartige Steuerbelastung
führt zwangsläufig dazu, dass die Pflichtige wenigstens vorübergehend die
Substanz ihres Vermögens angreifen musste, um diese Verpflichtungen zu
erfüllen. Eine im Beschwerdeverfahren zu korrigierende konfiskatorische
Besteuerung liegt indessen im Licht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erst dann vor, wenn diese hohe Belastung zum Dauerzustand würde. Dies ist – wie
die Vorinstanz zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat – aufgrund des zwischenzeitlich
gesunkenen Aktienkurses nicht der Fall.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…