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Entscheid

SB.2010.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00127

23. Februar 2011Deutsch5 min

(URT.2011.13037)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung

2008 ein steuerbares Vermögen von Fr. …, wobei sie bei den Schulden den

Rückkaufswert einer Rentenversicherung in Höhe von Fr. … geltend machten.

Am 12. November 2009 schätzte sie das kantonale Steueramt mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein. Dabei verweigerte es den Abzug des Rückkaufswerts als Schuld.

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale

Steueramt am 21. Mai 2010 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission

I am 17. August 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. September 2010 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Vermögen auf

Fr. … festzusetzen. Zudem beantragten sie eine Parteientschädigung von

Fr. 5'600.-.

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1

StG). Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll

abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit,

als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen (§ 46 StG).

Abzugsfähig sind indessen nur Schulden, die am Stichtag tatsächlich bestehen;

mögliche zukünftige bzw. anwartschaftliche Schulden können nicht abgezogen

werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 46

N. 3 und N. 10; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel

2002, Art. 13 StHG N. 9).

2.2

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Rückkaufswert einer

Rentenversicherung, die bereits ausbezahlt wird, vom Versicherer als Schuld

abgezogen werden darf.

2.2.1

Das Zürcher Steuergesetz sieht

ausdrücklich vor, dass rückkaufsfähige Rentenversicherungen lediglich dann der

Vermögenssteuer unterliegen, wenn der Bezug der Rente aufgeschoben ist (§ 45

StG). Andere Kantone kennen entsprechende Regelungen (vgl. etwa § 49

StG/AG; Art. 50 StG/BE; § 47 Abs. 2 StG/BL). Demgegenüber empfiehlt

die Schweizerische Steuerkonferenz, den Rückkaufswert einer Rentenversicherung der

Vermögenssteuer zu unterstellen, auch wenn die Rente bereits ausgerichtet wird

(vgl. Petra Helfenstein, Die Besteuerung der privaten Rentenversicherungen in

der Schweiz – eine systematische Darstellung der kantonalen Unterschiede, Steuer

Revue 59 [2004] 82 ff., 82 f.).

2.2.2

Der Versicherungsnehmer kann nicht

gleichzeitig die Rente beziehen und über den Rückkaufswert verfügen. Bei

laufender Rente hat der Versicherungsnehmer lediglich Anspruch auf die

einzelnen Rentenleistungen; erst mit Ausübung des Kündigungsrechts als

Gestaltungsrecht entsteht eine Forderung auf Auszahlung der Rückkaufssumme.

Spiegelbildlich ist der Versicherer erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme

verpflichtet, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist. Während der laufenden

Rente ist der Rückkaufswert demgemäss lediglich eine anwartschaftliche Schuld,

deren Bestand und Höhe unsicher ist (vgl. zum Ganzen Peter Lang, Die

Vermögensbesteuerung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen am Beispiel des

Kantons Zürich, Steuer Revue 55 [2000] 638 ff., 642 ff.; Helfenstein,

83.

f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 45 N. 9).

2.2.3

Wie erwähnt, können bloss am Stichtag

tatsächlich bestehende, nicht aber anwartschaftliche Schulden vom Vermögen in

Abzug gebracht werden (vgl. E. 2.1). Deshalb kann der Versicherer den

Rückkaufswert erst dann von seinem Vermögen in Abzug bringen, wenn der

Rückkaufsfall eingetreten ist, weil die Schuld erst in diesem Moment entsteht.

Dadurch wird auch der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit, wonach sich die Steuerbelastung nach den dem

Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern richten muss (vgl.

BGE 122 I 101 E. 2b/aa), gewahrt. Bis zum Rückkaufsfall und der damit

entstehenden Schuld gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört die Rückkaufssumme

zum Reinvermögen des Versicherers und ist demgemäss auch von diesem zu

versteuern. Dass gewisse Kantone den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer

besteuern, steht dem nicht entgegen. Zudem führt dieser Umstand zu keiner

verbotenen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV, weil

verschiedene Steuersubjekte betroffen sind (vgl. BGE 131 I 409 E. 2.1).

2.2.4

Gemäss dem als

"Lebensversicherungspolice" bezeichneten Vertrag entrichtet die

Pflichtige ihren Eltern monatlich eine Rente von Fr. …. Die Rente ist

mittels Einmalprämie von Fr. … finanziert worden. Der Rückkaufswert wird

bei Todesfall der zuletzt sterbenden Person oder bei Kündigung ausgerichtet.

Die Pflichtige ist somit erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme

verpflichtet, wenn ihre Eltern gestorben sind oder den Rückkauf erklärt haben;

erst in diesem Zeitpunkt entsteht die Schuld und ist deren Höhe bekannt.

Folglich können die Pflichtigen den Rückkaufswert solange nicht als Schuld von

ihrem Vermögen in Abzug bringen, als der Rückkaufsfall nicht eingetreten ist.

2.3

Damit haben die Vorinstanzen den Rückkaufswert zu Recht nicht zum Abzug

zugelassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…