SB.2010.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00127
23. Februar 2011Deutsch5 min
(URT.2011.13037)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00127
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung
2008 ein steuerbares Vermögen von Fr. …, wobei sie bei den Schulden den
Rückkaufswert einer Rentenversicherung in Höhe von Fr. … geltend machten.
Am 12. November 2009 schätzte sie das kantonale Steueramt mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein. Dabei verweigerte es den Abzug des Rückkaufswerts als Schuld.
Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale
Steueramt am 21. Mai 2010 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission
I am 17. August 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. September 2010 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Vermögen auf
Fr. … festzusetzen. Zudem beantragten sie eine Parteientschädigung von
Fr. 5'600.-.
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1
StG). Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll
abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit,
als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen (§ 46 StG).
Abzugsfähig sind indessen nur Schulden, die am Stichtag tatsächlich bestehen;
mögliche zukünftige bzw. anwartschaftliche Schulden können nicht abgezogen
werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 46
N. 3 und N. 10; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel
2002, Art. 13 StHG N. 9).
2.2
Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Rückkaufswert einer
Rentenversicherung, die bereits ausbezahlt wird, vom Versicherer als Schuld
abgezogen werden darf.
2.2.1
Das Zürcher Steuergesetz sieht
ausdrücklich vor, dass rückkaufsfähige Rentenversicherungen lediglich dann der
Vermögenssteuer unterliegen, wenn der Bezug der Rente aufgeschoben ist (§ 45
StG). Andere Kantone kennen entsprechende Regelungen (vgl. etwa § 49
StG/AG; Art. 50 StG/BE; § 47 Abs. 2 StG/BL). Demgegenüber empfiehlt
die Schweizerische Steuerkonferenz, den Rückkaufswert einer Rentenversicherung der
Vermögenssteuer zu unterstellen, auch wenn die Rente bereits ausgerichtet wird
(vgl. Petra Helfenstein, Die Besteuerung der privaten Rentenversicherungen in
der Schweiz – eine systematische Darstellung der kantonalen Unterschiede, Steuer
Revue 59 [2004] 82 ff., 82 f.).
2.2.2
Der Versicherungsnehmer kann nicht
gleichzeitig die Rente beziehen und über den Rückkaufswert verfügen. Bei
laufender Rente hat der Versicherungsnehmer lediglich Anspruch auf die
einzelnen Rentenleistungen; erst mit Ausübung des Kündigungsrechts als
Gestaltungsrecht entsteht eine Forderung auf Auszahlung der Rückkaufssumme.
Spiegelbildlich ist der Versicherer erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme
verpflichtet, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist. Während der laufenden
Rente ist der Rückkaufswert demgemäss lediglich eine anwartschaftliche Schuld,
deren Bestand und Höhe unsicher ist (vgl. zum Ganzen Peter Lang, Die
Vermögensbesteuerung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen am Beispiel des
Kantons Zürich, Steuer Revue 55 [2000] 638 ff., 642 ff.; Helfenstein,
83.
f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 45 N. 9).
2.2.3
Wie erwähnt, können bloss am Stichtag
tatsächlich bestehende, nicht aber anwartschaftliche Schulden vom Vermögen in
Abzug gebracht werden (vgl. E. 2.1). Deshalb kann der Versicherer den
Rückkaufswert erst dann von seinem Vermögen in Abzug bringen, wenn der
Rückkaufsfall eingetreten ist, weil die Schuld erst in diesem Moment entsteht.
Dadurch wird auch der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, wonach sich die Steuerbelastung nach den dem
Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern richten muss (vgl.
BGE 122 I 101 E. 2b/aa), gewahrt. Bis zum Rückkaufsfall und der damit
entstehenden Schuld gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört die Rückkaufssumme
zum Reinvermögen des Versicherers und ist demgemäss auch von diesem zu
versteuern. Dass gewisse Kantone den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer
besteuern, steht dem nicht entgegen. Zudem führt dieser Umstand zu keiner
verbotenen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV, weil
verschiedene Steuersubjekte betroffen sind (vgl. BGE 131 I 409 E. 2.1).
2.2.4
Gemäss dem als
"Lebensversicherungspolice" bezeichneten Vertrag entrichtet die
Pflichtige ihren Eltern monatlich eine Rente von Fr. …. Die Rente ist
mittels Einmalprämie von Fr. … finanziert worden. Der Rückkaufswert wird
bei Todesfall der zuletzt sterbenden Person oder bei Kündigung ausgerichtet.
Die Pflichtige ist somit erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme
verpflichtet, wenn ihre Eltern gestorben sind oder den Rückkauf erklärt haben;
erst in diesem Zeitpunkt entsteht die Schuld und ist deren Höhe bekannt.
Folglich können die Pflichtigen den Rückkaufswert solange nicht als Schuld von
ihrem Vermögen in Abzug bringen, als der Rückkaufsfall nicht eingetreten ist.
2.3
Damit haben die Vorinstanzen den Rückkaufswert zu Recht nicht zum Abzug
zugelassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…