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Entscheid

SB.2010.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00130

2. Februar 2011Deutsch6 min

(URT.2011.12996)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt schätzte A am 6. Januar 2010

für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gegen die

Schlussrechnung 2008 der Steuerverwaltung der Stadt B vom 25. Januar

2010 erhob die Pflichtige am 17. Februar 2010 Einsprache gegen die Zinsforderung.

Zur Begründung machte sie geltend, die Stadt B habe die Änderung ihres Zivilstands

im Jahr 2007 trotz ihrer Meldung unmittelbar nach der Scheidung nicht berücksichtigt.

Mit Entscheid vom 9. März 2010 wies die Stadt B die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Pflichtige Rekurs und brachte im

Wesentlichen weiter vor, seit März 2010 sei ihr bekannt geworden, dass sie

aufgrund einer falschen Auskunft der Stadt B für die Steuerjahre 2007 und

2008.

fast Fr. 5'000.- zu viel Steuern bezahlt habe. Das kantonale

Steueramt trat mit Verfügung vom 17. August 2010 auf den Rekurs mit Bezug

auf diesen Einwand nicht ein und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. September 2010 wehrte sich die

Pflichtige wiederum gegen die Zinsrechnung und beantragte dem

Verwaltungsgericht sinngemäss erneut, es sei der Steuertarif für die

Steuerjahre 2007 und 2008 zu ihren Gunsten zu berichtigen, da aufgrund der

falschen Auskunft des Steueramts der Stadt B der Grundtarif statt der

Verheiratetentarif angewandt worden sei.

Sowohl die Stadt B als auch das kantonale Steueramt

schlossen auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 178

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als letzte kantonale

Instanz für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen

Steueramts über Schlussrechnungen zuständig.

1.2

Richtet

sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid, womit das kantonale Steueramt einen

Nichteintretensentscheid gefällt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich

überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

Rechtsmängeln leide; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem

Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; VGr, 18. August 2010,

SR.2010.00001, E. 1.2).

1.3

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht

jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Zur

Festsetzung des Steuertarifs und der Steuerfaktoren ist gemäss § 139

Abs. 1 StG das kantonale Steueramt anlässlich der Einschätzung zuständig.

2.2

Im

Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG

können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich

der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das

Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl.

§ 138 ff. StG).

3.

3.1

Soweit die

Pflichtige rügt, sie sei für die Steuerjahre 2007 und 2008 in Anwendung eines

unrichtigen Tarifs eingeschätzt worden, macht sie Mängel der ordentlichen

Einschätzungen geltend. Solche können jedoch im vorliegenden Bezugsverfahren

nicht geprüft werden, da die Zuständigkeitsordnung gemäss § 139

Abs. 1 StG abschliessend geregelt ist. Deshalb ist auch das kantonale

Steueramt zu Recht nicht auf diese Einwände eingetreten. Da die betroffenen

Einschätzungsentscheide inzwischen rechtskräftig sind, stehen keine

ordentlichen Rechtsmittel mehr dagegen zur Verfügung; die Pflichtige hätte

diese Einwände ­im Einschätzungsverfahren mit Einsprache beim kantonalen

Steueramt als Einschätzungsbehörde vorbringen müssen.

3.2

Soweit die

Pflichtige die Zinsrechnung in der Schlussrechnung vom 25. Januar 2010

infrage stellt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ab der Steuerperiode

2007.

ist sie infolge ihrer Scheidung mit dem Grundtarif zu besteuern gewesen

(§ 52 Abs. 3 StG). Gestützt auf die Steuererklärung 2008 und den aktenkundigen

Schlussrechnungen 2007 und 2008 zufolge ist sie auch dementsprechend

eingeschätzt worden. Dass der provisorischen Rechnungen 2008, 2010 sowie – nach

Angabe der Pflichtigen – derjenigen für das Steuerjahr 2009 der

Verheiratetentarif zugrunde gelegt wurde, wäre aufgrund ihrer unstreitigen Meldung

der Zivilstandsänderung wohl zu vermeiden gewesen. Dies ist letztlich jedoch

nicht entscheidend:

Massgebend für die Steuerforderung ist nur die auf der

Einschätzung nach § 138 f. StG beruhende Schlussrechnung, mit welcher

auch über die gesetzlich vorgesehenen Zinsen abgerechnet wird (§ 174 und

176.

StG, § 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Eine provisorische Steuerrechnung ist dagegen nicht verbindlich;

das Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig voneinander

(vgl. ZStP 1996, 297; RB 1971 Nr. 34; RB 1962 Nr. 68; RB 1958

Nr. 49). Aus dem gewählten System von provisorischer Rechnung und

Schlussrechnung ergeben sich zwangsläufig viele Korrekturen. Ergibt die

Einschätzung – wie vorliegend – einen höheren Betrag, kann die zu niedrig

erhobene Steuer nachgefordert und ab dem jeweiligen Verfalltag verzinst werden

(Felix Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 174 N. 11 und 21). Dieser dadurch

entstehende und somit verschuldensunabhängige Ausgleichszins kann vermieden

werden, indem der Steuerpflichtige eine den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechend abgeänderte Rechnung verlangt. Auf diese Möglichkeit wurde die Pflichtige

gemäss Beiblatt zur provisorischen Steuerrechnung 2008 ausdrücklich hingewiesen.

Dementsprechend hat sie für das Steuerjahr 2009 auch von sich aus einen höheren

provisorischen Steuerbetrag bezahlt sowie für das Steuerjahr 2010 eine auf den

Grundtarif korrigierte provisorische Rechnung verlangt. Die streitige

Zinsrechnung entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und ist folglich nicht

zu beanstanden. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…