SB.2010.00130
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00130
2. Februar 2011Deutsch6 min
(URT.2011.12996)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00130
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Staats und Gemeindesteuern 2008),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt schätzte A am 6. Januar 2010
für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gegen die
Schlussrechnung 2008 der Steuerverwaltung der Stadt B vom 25. Januar
2010 erhob die Pflichtige am 17. Februar 2010 Einsprache gegen die Zinsforderung.
Zur Begründung machte sie geltend, die Stadt B habe die Änderung ihres Zivilstands
im Jahr 2007 trotz ihrer Meldung unmittelbar nach der Scheidung nicht berücksichtigt.
Mit Entscheid vom 9. März 2010 wies die Stadt B die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die Pflichtige Rekurs und brachte im
Wesentlichen weiter vor, seit März 2010 sei ihr bekannt geworden, dass sie
aufgrund einer falschen Auskunft der Stadt B für die Steuerjahre 2007 und
2008.
fast Fr. 5'000.- zu viel Steuern bezahlt habe. Das kantonale
Steueramt trat mit Verfügung vom 17. August 2010 auf den Rekurs mit Bezug
auf diesen Einwand nicht ein und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. September 2010 wehrte sich die
Pflichtige wiederum gegen die Zinsrechnung und beantragte dem
Verwaltungsgericht sinngemäss erneut, es sei der Steuertarif für die
Steuerjahre 2007 und 2008 zu ihren Gunsten zu berichtigen, da aufgrund der
falschen Auskunft des Steueramts der Stadt B der Grundtarif statt der
Verheiratetentarif angewandt worden sei.
Sowohl die Stadt B als auch das kantonale Steueramt
schlossen auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 178
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als letzte kantonale
Instanz für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts über Schlussrechnungen zuständig.
1.2
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid, womit das kantonale Steueramt einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
Rechtsmängeln leide; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem
Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; VGr, 18. August 2010,
SR.2010.00001, E. 1.2).
1.3
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht
jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Zur
Festsetzung des Steuertarifs und der Steuerfaktoren ist gemäss § 139
Abs. 1 StG das kantonale Steueramt anlässlich der Einschätzung zuständig.
2.2
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das
Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl.
§ 138 ff. StG).
3.
3.1
Soweit die
Pflichtige rügt, sie sei für die Steuerjahre 2007 und 2008 in Anwendung eines
unrichtigen Tarifs eingeschätzt worden, macht sie Mängel der ordentlichen
Einschätzungen geltend. Solche können jedoch im vorliegenden Bezugsverfahren
nicht geprüft werden, da die Zuständigkeitsordnung gemäss § 139
Abs. 1 StG abschliessend geregelt ist. Deshalb ist auch das kantonale
Steueramt zu Recht nicht auf diese Einwände eingetreten. Da die betroffenen
Einschätzungsentscheide inzwischen rechtskräftig sind, stehen keine
ordentlichen Rechtsmittel mehr dagegen zur Verfügung; die Pflichtige hätte
diese Einwände im Einschätzungsverfahren mit Einsprache beim kantonalen
Steueramt als Einschätzungsbehörde vorbringen müssen.
3.2
Soweit die
Pflichtige die Zinsrechnung in der Schlussrechnung vom 25. Januar 2010
infrage stellt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ab der Steuerperiode
2007.
ist sie infolge ihrer Scheidung mit dem Grundtarif zu besteuern gewesen
(§ 52 Abs. 3 StG). Gestützt auf die Steuererklärung 2008 und den aktenkundigen
Schlussrechnungen 2007 und 2008 zufolge ist sie auch dementsprechend
eingeschätzt worden. Dass der provisorischen Rechnungen 2008, 2010 sowie – nach
Angabe der Pflichtigen – derjenigen für das Steuerjahr 2009 der
Verheiratetentarif zugrunde gelegt wurde, wäre aufgrund ihrer unstreitigen Meldung
der Zivilstandsänderung wohl zu vermeiden gewesen. Dies ist letztlich jedoch
nicht entscheidend:
Massgebend für die Steuerforderung ist nur die auf der
Einschätzung nach § 138 f. StG beruhende Schlussrechnung, mit welcher
auch über die gesetzlich vorgesehenen Zinsen abgerechnet wird (§ 174 und
176.
StG, § 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
[VO StG]). Eine provisorische Steuerrechnung ist dagegen nicht verbindlich;
das Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig voneinander
(vgl. ZStP 1996, 297; RB 1971 Nr. 34; RB 1962 Nr. 68; RB 1958
Nr. 49). Aus dem gewählten System von provisorischer Rechnung und
Schlussrechnung ergeben sich zwangsläufig viele Korrekturen. Ergibt die
Einschätzung – wie vorliegend – einen höheren Betrag, kann die zu niedrig
erhobene Steuer nachgefordert und ab dem jeweiligen Verfalltag verzinst werden
(Felix Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 174 N. 11 und 21). Dieser dadurch
entstehende und somit verschuldensunabhängige Ausgleichszins kann vermieden
werden, indem der Steuerpflichtige eine den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechend abgeänderte Rechnung verlangt. Auf diese Möglichkeit wurde die Pflichtige
gemäss Beiblatt zur provisorischen Steuerrechnung 2008 ausdrücklich hingewiesen.
Dementsprechend hat sie für das Steuerjahr 2009 auch von sich aus einen höheren
provisorischen Steuerbetrag bezahlt sowie für das Steuerjahr 2010 eine auf den
Grundtarif korrigierte provisorische Rechnung verlangt. Die streitige
Zinsrechnung entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und ist folglich nicht
zu beanstanden. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…