SB.2010.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00131
16. März 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13093)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00131
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war als Arzt im Fachbereich I mit Praxen in G und J
tätig. Im Jahr 2003 gründete er zum Zweck der Führung seiner Arztpraxen zwei
Gesellschaften und verlegte im gleichen Jahr seinen Wohnsitz nach E.
Mit Auflage vom 12. März 2008 bzw. Mahnung vom 19. Mai
2008 forderte das kantonale Steueramt A auf, mit Bezug auf seine in den
vorgenannten Arztpraxen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit für das
Geschäftsjahr 2005 eine vollständige Steuererklärung (inkl.
Buchhaltung/Jahresrechnung und Hilfsblatt A) einzureichen. A weigerte sich,
diese Unterlagen einzureichen, unter Hinweis auf darauf, dass keine
selbständige Erwerbstätigkeit vorliege.
Mit Entscheid vom 11. März 2009 schätzte das kantonale
Steueramt A für die Steuerperiode 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Im nachfolgenden Einspracheverfahren
korrigierte das kantonale Steueramt einen Berechnungsfehler und senkte im
Entscheid vom 12. April 2010 das steuerbare Einkommen von A auf Fr. …
(zum Satz von Fr. …) bei gegenüber dem Einschätzungsentscheid unverändertem
Vermögen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. August 2010 wies die
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs
von A vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September
2010.
liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die
vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und A sei "auf Grund eines
steuerbaren, satzbestimmenden Einkommens von Fr. …, von welchem nur der Ertrag
aus im Kanton Zürich belegenen Liegenschaften von Fr. … abzüglich die neu
zu repartierenden Schuldzinsen im Kanton Zürich zu besteuern ist,"
einzuschätzen. Eventuell sei die Sache an das Steueramt zurückzuweisen, um dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Steuererklärung zu geben.
Ausserdem verlangte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die gesetzesvertretende Rechtssprechung des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Anspruch des Bürgers auf
Vorausbeurteilung der Steuerhoheit vollständig und zutreffend dargestellt,
worauf zunächst zu verweisen ist. Dementsprechend besteht auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht immer dann ein Anspruch
auf Erlass eines Vorentscheids, wenn streitig ist, ob der Pflichtige einer
bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliegt (BGE 125 I 54 E. 1a, mit
Hinweisen). Ist hingegen nicht die Steuerhoheit an sich streitig, sondern
lediglich der Umfang der subjektiven Steuerpflicht, so unterliegt der
Pflichtige der Steuerhoheit des betreffenden Kantons und muss sich auf das
Einschätzungsverfahren einlassen – diesfalls steht ihm nach ständiger
Rechtsprechung kein Anspruch auf einen Vorentscheid zu (RB 2003 Nr. 81 mit
Hinweisen).
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaften F-Strasse
01.
und 02 in G ist. Daraus folgt, dass er gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b
StG im Kanton Zürich jedenfalls beschränkt steuerpflichtig ist. Damit haben die
Vorinstanzen zu Recht einen Anspruch des Pflichtigen auf Erlass eines
Vorbescheids verneint, da die Steuerhoheit an sich nicht strittig ist, sondern
lediglich deren Umfang – nämlich ob die in den beiden Gesellschaften verbuchten
Einnahmen steuerlich Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder solche
aus unselbständigem Erwerb darstellen. Hierfür steht nach der zitierten
Rechtsprechung ein Vorentscheid nicht zur Verfügung (vgl. vorn E. 2.1).
2.3
Ebenso wenig
besteht eine gesetzliche Grundlage, um – wie vom Beschwerdeführer verlangt –
die Steuerverwaltung des Kantons H in das vorliegende Beschwerdeverfahren "beizuladen".
Allfällige, sich aus diesem Entscheid ergebenden Fragen der Doppelbesteuerung
sind im entsprechenden Verfahren vor Bundesgericht zu klären, in welchem allenfalls
die betroffenen Kantone und damit auch der Kanton H miteinbezogen werden.
3.
3.1
Gemäss § 18 Abs. 1
StG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit.
3.1.1
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede
Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach
aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr,
22.
Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE
1994.
B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB
1984.
Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;
RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Anders als das
Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht indessen nicht, dass die
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein hat (BGE
122.
II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001, StE 2002 B 23.1
Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff. E. 2c).
Diese im Wesentlichen übereinstimmende Auslegung des
Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Gerichte wird von der
Lehre geteilt (vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 8
StHG N. 13; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18
DBG N. 14 m.H.; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A.,
Zürich 2011, S. 2).
3.1.2
Wohl legt § 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte
aus "jeder (…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe,
diesen Begriff ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil
aber der Wortlaut der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus
einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb"
und "aus einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwangslos
der Schluss ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als
allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen
Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von
den kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen
klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert worden, d.h. aufgrund
der kumulativ erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko,
(2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten
(Selbst-)Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der
(planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
Allerdings können auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst
vom gesetzlichen (Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet
werden.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem
eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August 2010 (SB.2010.00056) erkannt
hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen heraus und im Licht der
verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit für
die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben
ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen mit der Folge, dass beim
Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind dabei als
Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988
Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich, Art. 8
StHG N. 12).
3.1.3
Der Pflichtige geht beim Betrieb der
beiden Arztpraxen zweifellos "professionell", vor, indem er sowohl in
G wie auch in J über Zugang zu Räumlichkeiten und Gerätschaften verfügt, in
welchen bzw. mit welchen er ärztliche Dienstleistungen erbringt. Er setzt damit
neben Kapital seine speziellen Fachkenntnisse als Arzt mit Fähigkeitsausweisen
im Fachbereich I mithin auch Arbeit in frei und von ihm selbst bestimmter
Organisation ein. Unbestritten erfolgt der Einsatz des Pflichtigen auch
nachhaltig. Aufgrund des Auftritts am Markt (vgl. nachstehend) ist auch die
planmässige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr ohne Weiteres zu bejahen.
Entscheidwesentlich ist in diesem
Zusammenhang, dass der Pflichtige selbst am Markt auftritt und die erbrachten
ärztlichen Leistungen auch selbst – und nicht über die beiden Gesellschaften –
abrechnet. So lautet die Bewilligung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
gemäss § 7 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November
1996.
(GesG) auf den Pflichtigen selbst und nicht auf die Gesellschaften.
Sämtliche Patientenrechnungen lauten wiederum – gemäss unwidersprochener
Feststellung der Bücherrevision und der Vorinstanz – auf den Namen des
Pflichtigen und nicht auf den der Gesellschaften. Die Abrechnung der ärztlichen
Leistungen erfolgt über ein auf den Pflichtigen selbst lautendes Bankkonto.
Diese Organisation der Abrechnung der ärztlichen Dienstleistung entspricht, wie
die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat, der Regelung von § 11
GesG, wonach Arztpraxen im Namen und auf Rechnung (und damit auch auf Gefahr)
des Inhabers der Bewilligung zu führen sind. Es kann letztlich offenbleiben, ob
bei der gegebenen Gesetzeslage die Führung einer Arztpraxis in Form einer
juristischen Person überhaupt zulässig war bzw. ist: Der Pflichtige ist
persönlich und als Inhaber der Praxisbewilligung am Markt zur Erbringung der
ärztlichen Dienstleistung aufgetreten und nicht seine Gesellschaften. Ebenso
wenig interessiert bei dieser Sachlage für die Einschätzung des Pflichtigen,
wie andere (ärztliche) Praxisgemeinschaften sich organisiert haben oder organisieren
und ob diese steuerlich als juristische Personen behandelt werden. Insbesondere
kann der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen daraus
für sich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, da nicht ersichtlich
ist, dass in konkreten und rechtlich gleich liegenden Fällen anders entschieden
wurde.
Sind somit nach den vorstehenden Erwägungen die fünf
kumulativ erforderlichen Merkmale des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, des
Einsatzes von Arbeit und Kapital, der frei bestimmten (Selbst-)Organisation,
der Gewinnerzielungsabsicht sowie der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme
am wirtschaftlichen Verkehr gegeben, erweisen sich die aus der ärztlichen
Tätigkeit des Pflichtigen erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
4.
4.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid zutreffend fest,
dass der Pflichtige trotz Auflage und Mahnung keine Buchhaltung bzw.
Jahresrechnung für eine selbständige Erwerbstätigkeit einreichte. Dies bestreitet
der Pflichtige im Resultat auch nicht. Nachdem der Pflichtige jedoch keinen
Anspruch auf einen Vorbescheid hatte (vorn E. 2) und die selbständige
Erwerbstätigkeit zu bejahen ist (vorn E. 3), erfolgten sowohl Mahnung wie
Auflage zu Recht. Das kantonale Steueramt war somit berechtigt, den Pflichtigen
nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen (§ 139 Abs. 2 StG).
Verfahrensrechtlich besteht im Beschwerdeverfahren zudem keine gesetzliche
Grundlage, um dem Pflichtigen mit Rückweisung des Verfahrens an das Steueramt nochmals
Gelegenheit zur Einreichung einer Steuererklärung zu geben.
4.2
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2
Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden
(Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel
nennen (Satz 2).
4.2.1
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden
Novenverbots (vgl. E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung
der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt
oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit
Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
a.a.O., § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48
StHG N. 58 ff.).
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar
auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere
willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn
die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie
pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen,
-methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen
des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart
werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl. RB 1983
Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 = ZR 82 [1983] Nr. 123;
RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
4.3
Weder im
Rekursverfahren noch mit Beschwerdeerhebung hat der Pflichtige die Schätzung
des kantonalen Steueramts substanziiert infrage gestellt. Sie beruht denn,
soweit ersichtlich, auch auf den in den Buchhaltungen der beiden Gesellschaften
erfassten Einkünften des Pflichtigen und berücksichtigt die angefallenen
geschäftlichen Aufwendungen umfassend, inklusive eine Rückstellung für nun neu
anfallende AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden. Sie ist daher im
Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
5.
Letztlich sind in diesem Verfahren tatsächlich erst die
gesamthaft auf den Kanton Zürich entfallenden Steuerfaktoren festzusetzen. Die
interkommunale Steuerausscheidung – und damit die vom Beschwerdeführer
vermisste Zuweisung auf die Gemeinden G und J – erfolgt hernach im Lichte der
Vorschriften von § 191 ff. StG.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…