SB.2010.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00136
16. März 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13097)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00136
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B verkauften im Jahre 2009 die am D-Strasse 01, C,
gelegene Liegenschaft Kat.-Nr. 02 (… m2 , Wohnhaus und Gartenhaus)
zu einem Preis von Fr. … an die Gesamteigentümer E und F.
Mit Einschätzungsentscheid vom 14. September 2009
auferlegte der Gemeinderat C den Eheleuten Zeller eine Grundstückgewinnsteuer
von Fr. …. Dabei wurde der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung
gebracht und vom Gemeinderat auf Fr. … festgesetzt.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 9. November
2009 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen
Rekurs bei der Steuerrekurskommission III und beantragten sinngemäss, es sei
mangels Grundstückgewinns auf eine Grundstückgewinnsteuer zu verzichten,
eventuell sei die Steuer auf einem Gewinn von Fr. … zu berechnen. Der
Gemeinderat beantragte seinerseits, zur Bestimmung des Verkehrswerts vor 20
Jahren sei ein Gutachten einzuholen.
Die Rekurskommission ordnete daraufhin ein Gutachten zur
Schätzung des damaligen Verkehrswerts an. Die Sachverständige, die damit
beauftragt wurde, erläuterte das Ergebnis ihrer Abklärungen anlässlich eines
Augenscheins mit anschliessender Referentenaudienz, welches für die Pflichtigen
einen negativen Verfahrensausgang erwarten liess. Da diese am Rekurs
festhielten, wurde das Gutachten ausgearbeitet, worin der Verkehrswert per 1989
auf Fr. … geschätzt wurde. In ihrer Stellungnahme rügten die Pflichtigen
insbesondere die Bewertungsmethoden der Expertin, die Berechnung der
Bruttogeschossfläche sowie die Vernachlässigung von Vergleichswerten beim Landwert.
Im Ergänzungsgutachten vom 27. Juli 2010 erläuterte die Expertin ihre
Ergebnisse zu diesen Punkten, worauf die Pflichtigen ihre Einwände wiederholt
darlegten.
Mit Entscheid vom 7. September 2010 wies die
Steuerrekurskommission III den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2010 beantragten
die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die
Grundstückgewinnsteuerauflage aufzuheben. Eventualiter sei der Verkehrswert vor
20.
Jahren auf mindestens Fr. …, die Anlagekosten auf Fr. … bzw. der
Grundstückgewinn auf höchstens Fr. … festzusetzen. Ausserdem verlangten
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte die Gemeinde C, das Sachverständigengutachten sei zu
bestätigen und der Grundstückgewinn sei entsprechend der ursprünglichen Veranlagung
auf Fr. … festzusetzen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen
können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht (ehemals:
Rekurskommission) in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
2.
2.1
Die
Grundstückgewinnsteuer wird gemäss § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen
erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
ergeben. Grundstückgewinn ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um
welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Liegt die massgebende frühere Handänderung mehr als
20.
Jahre zurück, so darf der Steuerpflichtige kraft § 220 Abs. 2
StG den Verkehrswert des Grundstücks vor 20 Jahren in Anrechnung bringen,
und zwar nach dem Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse denjenigen des
rechtlich und tatsächlich gleichen Objekts (RB 1973 Nr. 37). Der durch
Schätzung zu ermittelnde Verkehrswert entspricht dem Preis, der hierfür im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Dieser
Wert ist bei den Grundsteuern individuell nach allgemeinen
Bewertungsgrundsätzen zu schätzen (RB 1991 Nr. 47 mit Hinweisen), wobei
allein eine "technische" bzw. "objektiv-rechtliche" Betrachtungsweise
massgebend ist (RB 1989 Nr. 26).
2.2
Wird im
Verfahren von einem Sachverständigen ein Gutachten über den Verkehrswert einer
Liegenschaft eingeholt, so unterliegt es als Beweismittel der freien Beweiswürdigung
durch die erkennende Behörde (vgl. Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 115 N. 43 f., auch zum
Folgenden). Angesichts der Funktion des Gutachtens,
der Behörde fachspezifische Informationen zu liefern, rechtfertigt es
sich, dass sich die Behörde bei der Beweiswürdigung darauf beschränkt, ob die Expertise
vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken und Widersprüchen ist,
auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie, ob der Gutachter
hinreichende Sachkenntnis und die erforderliche Unbefangenheit hat (BGr, 21. Juli
2009,2C_823/2008, E. 3.3; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00040,
E. 3; RB 1984 Nr. 65).
3.
3.1
Soweit die
Pflichtigen die Unabhängigkeit der Expertin in Zweifel ziehen, kann ihnen nicht
gefolgt werden. Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 hat sie die Rekurskommission
ausdrücklich dazu ermächtigt, Urkunden beizuziehen sowie Parteien und Dritte zu befragen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu
beanstanden (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf, 2008, § 14 Rz. 41). Sodann
hat die Expertin ihre Ergebnisse festgehalten und erläutert, und die
Pflichtigen konnten anlässlich des Augenscheins mit anschliessender
Referentenaudienz sowie mittels Stellungnahmen zum Gutachten ihre Sichtweise
mehrmals darlegen.
3.2
In
materieller Hinsicht erheben die Pflichtigen sinngemäss dieselben Einwände wie
im vorangegangenen Verfahren:
3.2.1
Was die von der Expertin angewandten Berechnungsmethoden betrifft, geben
sowohl das Gutachten selbst als auch das Ergänzungsgutachten Aufschluss
darüber, weshalb die beiden Bewertungsmethoden 1. und 2. Ansatz der Vergleichswertmethode
(betreffend Vergleichshandänderungen unbebauter Grundstücke) vorliegend nicht
in die Schlussberechnung eingeflossen sind. Das ausschlaggebende und
unstreitige Kriterium, dass mangels entsprechenden Handänderungen in C in jenen
Jahren keine überbauten Liegenschaften als Vergleichsobjekte herangezogen
werden konnten, erscheint nachvollziehbar. Die Rekurskommission hat zutreffend
ausgeführt, dass Steuerbehörden und Schätzungsexperten verschiedene
Schätzungsmethoden anwenden, welche insbesondere durch die unterschiedliche
Bestimmung des Landwerts voneinander abweichen. Dabei wird die Vergleichsmethode
von Experten bei der Berechnung von überbautem Boden in komplexeren Fällen
durch andere Methoden verdrängt bzw. ergänzt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 220 N. 187). Dies wird gelegentlich auch
von der Gerichtspraxis anerkannt, da die Vergleichsmethode nicht allen Fällen
gerecht wird und daher nur unter gewissen Voraussetzungen taugt (BGE 128 II 74
E. 5c.aa; RB 1977 Nr. 85). Dies gilt namentlich dann, wenn die
Vergleichsmethode – wie es hier der Fall ist – mangels Vergleichsobjekten
versagt, sodass weitere Bewertungsarten als zusätzliche Kontrollinstrumente
herangezogen werden können (ZStP 2001, S. 217, E. 2.e). Vorliegend
hat die Expertin die Vergleichswert-, die Realwert- sowie die
Ertragswertmethode angewandt und den Verkehrswert anhand eines Mittelwerts auf
Fr. … geschätzt. Dass die Vergleichswertmethode nur beschränkt massgebend
sein konnte, veranschaulicht auch die Tabelle "Zusammenfassung der
Werte" im Gutachten: Die Vergleichswerte 1 und 2 (1. und 2. Ansatz der
Vergleichswertmethode) haben angesichts der Ergebnisse der übrigen Methoden die
Bandbreite vergrössert und sind mithin zu Recht nicht in die Bewertung
eingeflossen. Im Übrigen weicht der ermittelte Wert nicht erheblich von
demjenigen Verkehrswert ab, welcher im Einschätzungsverfahren ermittelt worden
war.
3.2.2
Im Weiteren ist der Rekurskommission darin zuzustimmen, dass sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben zugunsten Pflichtigen nichts ableiten lässt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich ein Sachverständiger gerade dann
professionell und unabhängig verhält, wenn er diejenigen Bewertungsmethoden
anwendet, welche er im konkreten Fall als am ehesten sachgerecht erachtet, und
nicht unbesehen eine von den Pflichtigen anlässlich des Verkaufs der
Liegenschaft zur Anwendung gebrachte "Praktiker-Methode" übernimmt.
3.2.3
Im Zusammenhang mit der Realwertmethode (5. Ansatz) und der Ertragswertmethode
(6. Ansatz) steht die Rüge, die von der Expertin berechnete
Bruttogeschossfläche der betroffenen Liegenschaft sei zu klein ausgefallen,
indem ein Raum im Untergeschoss nicht miteinberechnet wurde. Wie die Rekurskommission
zutreffend ausgeführt hat, hat die Expertin im Ergänzungsgutachten in
nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb sie diesen Raum (sogar zugunsten der
Pflichtigen) nicht in die Flächenberechnung miteinbezogen, ihn beim
mutmasslichen Mietwert jedoch berücksichtigt habe; es ist auf die entsprechenden
Ausführungen zu verweisen. Dass die Rekurskommission dabei festgehalten hat,
die Bruttogeschossfläche sei letztlich nicht entscheidend, trifft zu. Denn bei
der Ertragswertmethode ist in erster Linie nicht die Fläche an sich, sondern
der Wert hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit eines Raumes entscheidend (vgl.
Richner et al., § 220 N. 204). Dies gilt gleichermassen für die
Realwertmethode, da die Expertin den relativen Landwert mit der Lageklassemethode
– und damit unabhängig von der Bruttogeschossfläche – ermittelt hat (vgl.
Richner et al., § 220 N. 142). Die Rüge ist unsubstanziiert und daher
nicht weiter zu behandeln, weil die Pflichtigen nicht auf diese Erklärungen
eingehen, sondern lediglich wiederholt pauschal behaupten, die entsprechende
Berechnung sei falsch vorgenommen worden.
3.2.4
Gleich verhält es sich mit dem von den Pflichtigen infrage gestellten
Landwert. Dass die Expertin zu seiner Bestimmung die Lageklassenmethode
angewendet hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal das Bundesgericht im
eingangs angeführten Entscheid (BGE 128 II 74 5c.aa) ausdrücklich auf diese
Methode hingewiesen hat (ZStP 2001, S. 217, E. 2.e; Richner et al., § 220
N. 144). Soweit die Pflichtigen den Berechnungsansatz des Landwerts infrage
stellen und die darauf beruhende Realwertmethode (Ansatz 5) unberücksichtigt
haben wollen, versuchen sie eigenes Fachwissen gegen dasjenige der Expertin zu
stellen, indem sie ausführliche eigene Berechnungen anstellen. Der
Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Absicht dahinter darin besteht,
unter den Steuerfreibetrag zu fallen. Um möglichst für sie günstige
Rechnungsposten zu erhalten, lassen die Pflichtigen auch die Berechnung des
Querschnitts der Aussenwände nicht aus, welchen sie individuell und nicht mit
einem Durchschnittswert berechnet haben wollen. Eine solche ergebnisorientiert
vorgenommene Rechnung erweckt indes den Anschein von Rechtsmissbrauch und ist
daher nicht weiter zu prüfen.
3.3
Das
vorliegende Gutachten erweist sich als vollständig, klar, gehörig begründet und
widerspruchsfrei, und die Expertin weist sich als sachkundig und unbefangen
aus. Unter diesen Umständen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit
der Einschränkung, dass von einem amtlichen Gutachten nicht "ohne
zwingende Gründe" abzuweichen ist. Dies deshalb, weil ein Gutachter unter
die Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) fällt und dem Gutachten daher ein höherer
Beweiswert zuerkannt wird als bspw. einem Parteigutachten (BGr, 10. Januar
2008, U 599/06 E. 3.3; ASA 77 [2009] S. 667). Da vorliegend keine
solchen Gründe bestehen, hat sich die Steuerrekurskommission zu Recht allein
auf das Gutachten abgestützt. Demzufolge hat sie auch das rechtliche Gehör
nicht verletzt, wenn sie die von den Pflichtigen zusätzlich als Beweismittel
anerbotenen Unterlagen nicht berücksichtigt hat. Ferner ist auch nicht zu
beanstanden, dass der Gemeinderat im Einspracheentscheid nicht mehr auf seinen
Einschätzungsvorschlag eingegangen war, nachdem keine Einigung erzielt werden
konnte.
3.4
In
prozessualer Hinsicht wenden die Pflichtigen schliesslich ein, die
Rekurskommission habe im Rahmen der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer die
im Einspracheverfahren noch streitigen Marderabwehrkosten als Neuinvestition
nun zwar zum Abzug zugelassen, eine Gutheissung des Rekurses in diesem Punkt
sei jedoch unterblieben. Dies ist deshalb richtig, weil es sich dabei nicht um
einen gesonderten Rekursantrag gehandelt hat. Vielmehr sind diese Kosten als
Aufwendungen im Sinn von § 221 lit. a StG in die Berechnung
eingeflossen, wobei dies im Ergebnis keine Änderung zugunsten der Pflichtigen
zur Folge gehabt hat, weil der Verkehrswert gemäss Gutachten nunmehr tiefer
ausgefallen ist. Im Einzelnen ist auf die entsprechenden Ausführungen der
Rekurskommission zu verweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4
und § 213 Satz 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…