SB.2010.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00141
23. März 2011Deutsch5 min
(URT.2011.13117)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00141
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Dübendorf,
vertreten durch das Steueramt, Stadthaus,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern 2005),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Stadt Dübendorf stellte den Eheleuten A
und B am 5. September 2006 die Schlussrechnung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 zu. Daraus geht hervor, dass das steuerbare Vermögen der
Pflichtigen von Fr. … zu einem Satz von Fr. … besteuert wurde,
sodass sich eine Vermögenssteuer von Fr. 0.- ergab. Dies führte zu einer
Rückerstattung an die Pflichtigen im Betrag von Fr. … (Fr. …
Steuerschuld netto + Fr. … Saldo Zinsen).
Am 11. Januar 2010 korrigierte das Revisorat des
kantonalen Steueramts das satzbestimmende Vermögen auf Fr. … und forderte
die Stadt Dübendorf auf, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Daraufhin
stellte diese den Pflichtigen am 9. März 2010 eine berichtigte
Schlussrechnung zu, was eine Steuernachforderung von insgesamt Fr. … (Fr. …
Steuerschuld netto + Fr. … Saldo Zinsen) nach sich zog. Die dagegen
erhobene Einsprache der Pflichtigen wies die Stadt Dübendorf ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Pflichtigen Rekurs mit dem Antrag,
die Schlussrechnung vom 9. März 2010 sei aufzuheben, wobei sie die
Berichtigung sowie die Zinsrechnung beanstandeten. Das kantonale Steueramt wies
das Rechtsmittel am 6. Oktober 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2010 rügten die
Pflichtigen erneut die Zinsforderung zu ihren Lasten im Betrag von Fr. …
und beantragten dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei insoweit
aufzuheben.
Während sich die Stadt Dübendorf nicht vernehmen liess,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht
jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Nach
§ 159 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in
rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder
von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2.2
Das
kantonale Steueramt hat zutreffend erwogen, weshalb vorliegend von einer falschen
Abschrift des richtigen satzbestimmenden Betrags anlässlich der Übertragung in
die Schlussrechnung vom 5. September 2006 auszugehen ist, womit zu Recht
eine fristgerechte Berichtigung vorgenommen wurde. Dies bestreiten die Pflichtigen
in ihrer Beschwerde auch nicht. Sie stellen sich hingegen sinngemäss auf den
Standpunkt, dass die Zinsforderung nur durch das fehlerhafte Verhalten der
Steuerbehörde entstanden und deshalb nicht gerechtfertigt sei.
2.3
Das
Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig voneinander
(vgl. ZStP 1996, 297; RB 1962 Nr. 68; RB 1958 Nr. 49), sodass eine
Steuerzahlung auch keine Anerkennung einer entsprechenden Steuerschuld
darstellt (RB 1971 Nr. 34). Massgebend für die Steuerforderung ist nur die
auf der Einschätzung nach § 138 f. StG beruhende Schlussrechnung, mit
welcher auch über die gesetzlich vorgesehenen Zinsen abgerechnet wird
(§§ 174 und 176 StG, § 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 [VO StG]). Wenn eine Einschätzung in einem
Rechtsmittelverfahren geändert wird – worunter auch eine Berichtigung fällt –
so erfolgt eine neue, entsprechend der Änderung berichtigte Schlussrechnung, wobei
auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 VO StG), welche bis
zu diesem Zeitpunkt aufgelaufen sind. Darin werden sowohl die Zinsen zugunsten
als auch zulasten des Steuerpflichtigen zusammengefasst, sodass nur der Saldo
der Zinsrechnung zur Zahlung fällig wird (Felix Richner et al., Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 174
N. 16 f. und § 173 N. 27 f.).
2.4
Wie das
kantonale Steueramt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen
Ausgleichszins. Der Grund dafür liegt weder in einem vom Steuerpflichtigen zu
verantwortenden Verzug noch in einem Verschulden einer der Parteien. Bezweckt
wird allein eine rechtsgleiche und konsequente Verzinsung aller Zahlungen bis
zur massgeblichen Schlussrechnung zugunsten und alle noch ausstehenden
Steuerbeträge ab einem Verfalltag zulasten des Pflichtigen (vgl. VGr,
2.
Februar 2011, SB.2010.00130, E. 3.2; Richner, § 174
N. 11 ff.). Hinzu kommt, wie das kantonale Steueramt zu Recht
festgestellt hat, dass der verschuldensunabhängige Ausgleichszins vermeidbar gewesen
wäre, indem sich die Pflichtigen ebenfalls um eine richtige Besteuerung
gekümmert und die Steuerbehörde auf den Fehler hingewiesen hätten, zumal es
sich vorliegend um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat, das auch den
Pflichtigen hätte auffallen müssen. Die streitige Zinsrechnung entspricht somit
den gesetzlichen Vorgaben und ist folglich nicht zu beanstanden. Im Weiteren
kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…