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Entscheid

SB.2010.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00141

23. März 2011Deutsch5 min

(URT.2011.13117)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt der Stadt Dübendorf stellte den Eheleuten A

und B am 5. September 2006 die Schlussrechnung für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 zu. Daraus geht hervor, dass das steuerbare Vermögen der

Pflichtigen von Fr. … zu einem Satz von Fr. … besteuert wurde,

sodass sich eine Vermögenssteuer von Fr. 0.- ergab. Dies führte zu einer

Rückerstattung an die Pflichtigen im Betrag von Fr. … (Fr. …

Steuerschuld netto + Fr. … Saldo Zinsen).

Am 11. Januar 2010 korrigierte das Revisorat des

kantonalen Steueramts das satzbestimmende Vermögen auf Fr. … und forderte

die Stadt Dübendorf auf, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Daraufhin

stellte diese den Pflichtigen am 9. März 2010 eine berichtigte

Schlussrechnung zu, was eine Steuernachforderung von insgesamt Fr. … (Fr. …

Steuerschuld netto + Fr. … Saldo Zinsen) nach sich zog. Die dagegen

erhobene Einsprache der Pflichtigen wies die Stadt Dübendorf ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen Rekurs mit dem Antrag,

die Schlussrechnung vom 9. März 2010 sei aufzuheben, wobei sie die

Berichtigung sowie die Zinsrechnung beanstandeten. Das kantonale Steueramt wies

das Rechtsmittel am 6. Oktober 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2010 rügten die

Pflichtigen erneut die Zinsforderung zu ihren Lasten im Betrag von Fr. …

und beantragten dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei insoweit

aufzuheben.

Während sich die Stadt Dübendorf nicht vernehmen liess,

schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht

jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Nach

§ 159 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in

rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder

von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2.2

Das

kantonale Steueramt hat zutreffend erwogen, weshalb vorliegend von einer falschen

Abschrift des richtigen satzbestimmenden Betrags anlässlich der Übertragung in

die Schlussrechnung vom 5. September 2006 auszugehen ist, womit zu Recht

eine fristgerechte Berichtigung vorgenommen wurde. Dies bestreiten die Pflichtigen

in ihrer Beschwerde auch nicht. Sie stellen sich hingegen sinngemäss auf den

Standpunkt, dass die Zinsforderung nur durch das fehlerhafte Verhalten der

Steuerbehörde entstanden und deshalb nicht gerechtfertigt sei.

2.3

Das

Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig voneinander

(vgl. ZStP 1996, 297; RB 1962 Nr. 68; RB 1958 Nr. 49), sodass eine

Steuerzahlung auch keine Anerkennung einer entsprechenden Steuerschuld

darstellt (RB 1971 Nr. 34). Massgebend für die Steuerforderung ist nur die

auf der Einschätzung nach § 138 f. StG beruhende Schlussrechnung, mit

welcher auch über die gesetzlich vorgesehenen Zinsen abgerechnet wird

(§§ 174 und 176 StG, § 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz

vom 1. April 1998 [VO StG]). Wenn eine Einschätzung in einem

Rechtsmittelverfahren geändert wird – worunter auch eine Berichtigung fällt –

so erfolgt eine neue, entsprechend der Änderung berichtigte Schlussrechnung, wobei

auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 VO StG), welche bis

zu diesem Zeitpunkt aufgelaufen sind. Darin werden sowohl die Zinsen zugunsten

als auch zulasten des Steuerpflichtigen zusammengefasst, sodass nur der Saldo

der Zinsrechnung zur Zahlung fällig wird (Felix Richner et al., Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 174

N. 16 f. und § 173 N. 27 f.).

2.4

Wie das

kantonale Steueramt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen

Ausgleichszins. Der Grund dafür liegt weder in einem vom Steuerpflichtigen zu

verantwortenden Verzug noch in einem Verschulden einer der Parteien. Bezweckt

wird allein eine rechtsgleiche und konsequente Verzinsung aller Zahlungen bis

zur massgeblichen Schlussrechnung zugunsten und alle noch ausstehenden

Steuerbeträge ab einem Verfalltag zulasten des Pflichtigen (vgl. VGr,

2.

Februar 2011, SB.2010.00130, E. 3.2; Richner, § 174

N. 11 ff.). Hinzu kommt, wie das kantonale Steueramt zu Recht

festgestellt hat, dass der verschuldensunabhängige Ausgleichszins vermeidbar gewesen

wäre, indem sich die Pflichtigen ebenfalls um eine richtige Besteuerung

gekümmert und die Steuerbehörde auf den Fehler hingewiesen hätten, zumal es

sich vorliegend um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat, das auch den

Pflichtigen hätte auffallen müssen. Die streitige Zinsrechnung entspricht somit

den gesetzlichen Vorgaben und ist folglich nicht zu beanstanden. Im Weiteren

kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…