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Entscheid

SB.2010.00149

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00149

27. Juni 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14430)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war zwei Jahre lang bei der Firma D angestellt und

gehörte der Konzernleitung an. Am 25. April erwarb er von der Firma D

20'000 Aktien der E AG, am 23. März kaufte er weitere 8'000 solcher

Aktien hinzu. Am 23. September bzw. am 30. Juni verkaufte er sämtliche

Aktien an seine Arbeitgeberin zurück, wobei er Gewinne von Fr. … bzw. Fr. …

erzielte. In den Steuererklärungen deklarierten A und B diese Gewinne als

steuerfreie Kapitalgewinne.

Mit Entscheid vom 6. März 2009 veranlagte das

kantonale Steueramt A und B für die direkte Bundessteuer 2001 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie für die direkte Bundessteuer 2002

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei rechnete es die Gewinne

aus dem Aktienverkauf als Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis auf.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2010 ab.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II hiess die dagegen

gerichtete Beschwerde am 4. Oktober 2010 teilweise gut, hob den

Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt in das

Veranlagungsverfahren zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2010 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der Rückweisungsentscheid

der Steuerrekurskommission II aufzuheben und die Angelegenheit zum

Neuentscheid an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen.

Während die Pflichtigen in ihrer Beschwerdeantwort auf

Abweisung der Beschwerde schlossen, beantragte die Steuerrekurskommission II

in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell

sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung schloss in ihrer Vernehmlassung auf vollumfängliche

Gutheissung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 10. April 2012 zeigte das

Verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten an, dass es beabsichtige, zwecks

Beschleunigung des Verfahrens und Vermeidung administrativer Leerläufe auf eine

Rückweisung an das Steuerrekursgericht zu verzichten und einen Entscheid in der

Sache selbst zu fällen, und gewährte den Beteiligten das rechtliche Gehör.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, stimmten der Beschwerdeführer

und die Beschwerdegegnerschaft einem Entscheid in der Sache zu, die Beschwerdegegnerschaft

unter Voraussetzung, dass der Entscheid gemäss ihren Anträgen ausfällt. Andernfalls

wäre die Sache an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 bis 144 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) der Steuerpflichtige,

die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische

Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben.

Mit Beschwerde anfechtbar sind vorab Endentscheide, mit

denen ein Verfahren abgeschlossen wird; hierzu gehören Sachurteile und

Nichteintretensentscheide. Zwischenentscheide sind hingegen grundsätzlich nicht

selbständig anfechtbar, sondern bloss in Verbindung mit der Beschwerde gegen

den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur wenn sie für die betroffene Partei

mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden sind, können sie ausnahmsweise

selbständig angefochten werden (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001

B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42; BGE 111 Ia 276 E. 2b).

Nach der neuesten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

gelten auch Rückweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts als

Zwischenentscheide (VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137). Allerdings sind

Rückweisungsentscheide ausnahmsweise dann als Endentscheide zu behandeln, wenn

der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II

124.

E. 1.3). Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid,

mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung

verlangt wird, jedoch laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vor (vgl.

BGr, 27. März 2009,2C_258/2008, E. 3.3 m. w. H.). Diese erfordert namentlich eine Würdigung und

Subsumtion des ergänzend festgestellten Sachverhalts, sodass es nicht um eine

blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung

geht. Daran ändert auch nichts, dass das zurückweisende Gericht, vorliegend die

ehemalige Steuerrekurskommission II, dabei bereits gewisse Rechtsfragen

für die Vorinstanz verbindlich beantwortet hat (vgl. BGr, 29. Oktober

2008,9C_58/2008, E. 1.2 und 1.4; BGr, 28. November 2008,4A_427/2008,

E. 1.3). Eine andere Sichtweise würde dem Ziel, dass jede Rechtssache

möglichst nur einmal vor das Verwaltungsgericht getragen werden soll,

entgegenlaufen. Auch wäre sie der Rechtssicherheit abträglich: Die Betroffenen

würden vor die nicht immer leicht zu beantwortende Frage gestellt, ob bereits der

Rückweisungsentscheid anfechtbar ist bzw. sogar wegen der Qualifikation als

Endentscheid angefochten werden muss, um nicht später mit ihren Einwänden bei

Ergreifung der Rechtsmittel gegen die in der Folge ergehenden Entscheide ausgeschlossen

zu sein. Zudem ist denkbar, dass infolge oder anlässlich von zusätzlichen

Sachverhaltsabklärungen neue Rechtsfragen auftreten. Mithin kommt eine

sofortige Anfechtung des Rückweisungsentscheids, der nicht bloss die

rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten verlangt, nur unter den

Voraussetzungen der sinngemäss anwendbaren Art. 92 f. BGG in Betracht.

1.2

Vor- und Zwischenentscheide sind anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist anzunehmen,

wenn eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid

gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten,

um einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie

selber nicht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 5.2.2;

133.

II 409 E. 1.2; 129 I 313 E. 3.3; 128 I 3 E. 1b; VGr,

17.

November 2010, SB.2010.00082).

Die Steuerrekurskommission II hat den Rekurs der

Pflichtigen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins

Einschätzungsverfahren zurückgewiesen. Dieses teilt die von der

Rekurskommission vertretene Rechtsauffassung nicht und wäre durch den

Rückweisungsentscheid gezwungen, aus seiner Sicht gesetzwidrige Untersuchungen

vorzunehmen und eine rechtswidrige Einschätzung vorzunehmen. In diesem Umstand

liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Das

Steuerrekursgericht kann ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu

Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem

schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (vgl. § 149 Abs. 3 StG;

RB 2000 Nr. 130 E. 4a; RB 2001 Nr. 93 E. 2a). In den

übrigen Fällen hat das Steuerrekursgericht selber über die Sache zu befinden.

Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann

"schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückweisung an die Veranlagungsbehörde,

wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht oder in

anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat

(vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 4a; 2001 Nr. 93 E. 2a).

Gelangt das Steuerrekursgericht aufgrund einer anderen

rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus seiner (neuen)

rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der Vorinstanz

nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund ein

schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsge­richt bei

Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung des

Steuerrekursgerichts offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem

Beschleunigungsgebot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien

ungeschmälert gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).

2.2

Indem das

kantonale Steueramt durch den Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von

ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um einen seiner Ansicht

nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den es selber nicht anfechten kann,

werden seine Parteirechte erheblich geschmälert. Aus diesem Grund hätte das

Steuerrekursgericht die Angelegenheit nicht zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückweisen dürfen, sondern hätte

selbst – nach allfälligen Untersuchungshandlungen – materiell entscheiden müssen.

3.

Der Einkommensteuer unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Dazu gehören nach Art. 17

Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter

Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen,

Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,

Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Kapitalgewinne aus der

Veräusserung von Privatvermögen sind hingegen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3

DBG).

3.1

Die

beispielhafte Aufzählung der Einkommensteile aus unselbständiger Tätigkeit in Art. 17

Abs. 1 DBG ist nicht abschliessend. Im Entscheid vom 29. November

2006.

(2A.381/2006, E. 2.1) hat das Bundesgericht in Bestätigung seiner

Rechtsprechung (vgl. BGr, 3. März 1989, ASA 60 [1991] 245, E. 2a)

festgehalten, dass der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-) Tätigkeit

weit zu interpretieren ist. Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die

ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit

erhält, wobei nebst geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend

ist, ob die Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet

und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Zwischen

der unselbständigen Erwerbstätigkeit und den daraus fliessenden Einkünften muss

somit ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehen (BGr,

29.

November 2006,2A.381/2006, E. 2.3.1; RK ZH, 18. Dezember

1998, StE 2000 B 22.1 Nr. 3; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 17 DBG

N. 28 und 41).

Für die Steuerbarkeit kommt es nicht auf den Charakter der

Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an, namentlich nicht

auf die von den Beteiligten verwendeten Ausdrücke oder privatrechtlichen Formen

oder darauf, ob das Entgelt für die Haupt- oder eine Nebenerwerbstätigkeit der

steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird oder in welcher Form die

Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt. Die Bezahlung kann in Geld

oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung fest oder

variabel sein, sie kann vom Arbeitgeber oder Dritten ausgerichtet werden. Zwar

empfängt der unselbständig erwerbende Steuerpflichtige sein Einkommen in der

Regel unmittelbar vom Arbeitgeber. Doch ist dies nach der objekt- und nicht

subjektbezogenen Betrachtungsweise von Art. 17 Abs. 1 DBG nicht

erforderlich. Auch Leistungen Dritter, die dem Steuerpflichtigen im

Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen, sind dem Arbeitseinkommen

zuzurechnen, selbst wenn eine Rechtspflicht für diese Leistung nicht bestand

(vgl. BGr, 3. März 1989, ASA 60, 245 = StE 1991 B 21.1 Nr. 2, E. 2a).

Darunter fallen etwa Trinkgelder, Ehrengaben (Preise) für besondere berufliche

Leistungen oder Zuwendungen an Künstler zur Förderung ihres künstlerischen

Schaffens oder der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem

Vorzugspreis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 DBG N. 37).

Entscheidend für die Besteuerung – insbesondere bei Leistungen Dritter oder freiwilligen

Leistungen des Arbeitgebers (wie vertraglich nicht vereinbarte Gratifikationen,

Boni, Gewinnbeteiligungen usw.) – ist immer, dass die Leistung ihren

Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat (VGr ZH, 1.

November 1988, StE 1989 B 21.3 Nr. 2).

3.2

Erwirbt

ein Arbeitnehmer Vermögenswerte aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu einem

günstigeren Preis als dem Verkehrswert, gilt die Differenz zwischen dem Verkehrswert

des Vermögenswerts und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit und ist somit steuerbar (RB 1990 Nr. 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Art. 17 DBG N. 44 m. w. H.). In diesem Sinn

stellt auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, sofern und soweit die Beteiligungsrechte

unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34).

3.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen,

dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei

um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines

Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser

steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen

entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die

zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z. B. Vorliegen eines steuerbaren

Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko

der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich

die Nichtsteuerbarkeit einer Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen.

4.

4.1

Gemäss den

unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei der E AG

um eine "Ende 1999 von der Firma D (indirekt über die

Tochtergesellschaft F) gegründete Beteiligungsgesellschaft für

Kadermitarbeiter". Ihr Zweck bestand darin, den Konzernleitungsmitgliedern

Anlagemöglichkeiten zu bieten, indem in vordefinierten Bereichen parallele

Investitionen zu denjenigen der Firma D getätigt werden sollen. Dergestalt

konnten die Konzernleitungsmitglieder – durch entsprechende Investition – am

(Anlage-)Erfolg der Firma D in bestimmten Anlagebereichen profitieren. Der

Kreis der anlageberechtigten Personen wurde auf die Konzernleitungsmitglieder

der Firma D beschränkt; Dritte hingegen waren ausgeschlossen. Am 29. März

wurde das Gründungskapital der E AG von Fr. … auf Fr. … erhöht,

wobei sämtliche Aktien von der Firma D gezeichnet wurden. Mit Aktionärsbindungsverträgen

vom 25. April sicherten sich sechs anlageberechtigte Konzernleitungsmitglieder,

darunter auch der Pflichtige, Aktien der E AG im Nominalbetrag von Fr. …;

Fr. … blieben im Besitz der Firma D. In diesem bei den Akten

liegenden Aktionärsbindungsvertrag wurde den beteiligten

Konzernleitungsmitgliedern ein Verkaufsrecht (Put-Option) gegenüber der

Arbeitgeberin, der Firma D, eingeräumt, das nach einer Haltedauer bis zum

1.

Januar jederzeit per Quartalsende ausgeübt werden konnte. Die

Put-Option verbriefte das Recht, der Firma D Aktien zum per Quartalsende berechneten

NAV zu verkaufen. Aktenkundig einigten sich die Parteien am 10. Januar

darauf, dass diese Put-Option jederzeit ausgeübt werden könne.

Die E AG war auf Anhieb sehr erfolgreich. Infolge der

öffentlichen Kritik wegen der hohen Kapitalgewinne, welche die

Konzernleitungsmitglieder mit ihren Beteiligungen der E AG erzielten,

entschied die Firma D, die E AG als Beteiligungsgesellschaft für

Konzernleitungsmitglieder nicht mehr weiterzuführen und stellte deren

Aktivitäten per 18. Juli ein. Eine Untersuchung kam unter anderem zum

Schluss, dass die Interessen gefährdet gewesen seien, weil die Firma D vor

und während der Dauer der Beteiligung von Konzernleitungsmitglieder an der E AG

erhebliche Verlustrisiken übernommen habe. Infolge der Kreditgewährung und der

Sicherstellung von Derivatpositionen durch die Firma D habe die E AG

Risiken eingehen können, die sie selber nicht hätte tragen können. Wäre es zu

Verlusten gekommen, hätte die Firma D den gesamten, das Eigenkapital der E AG

übersteigenden Verlust übernehmen müssen. Die Untersuchung habe weiter gezeigt,

dass die Konzernleitungsmitglieder zulasten der Firma D Vermögensvorteile

erlangt hätten. So hätten die an der E AG partizipierenden den

Konzernleitungsmitgliedern von der Firma D Aktien der E AG noch zum Nominalwert

erwerben können, obwohl bereits im Erwerbszeitpunkt sofortige, erhebliche

Gewinne angefallen seien. Weiter habe die Firma D der E AG

hinsichtlich Betrag und Zins nicht marktübliche Kredite gewährt. Zwar habe die

Geschäftstätigkeit der E AG letztlich auch für die Versicherten zu einem

Gewinn geführt, der jedoch ohne die Bevorteilung der Konzernleitungsmitglieder

höher ausgefallen wäre.

4.2

Der

Pflichtige stand in den für den vorliegenden Fall massgebenden Jahren in einem

Arbeitsverhältnis mit der Firma D, und zwar als Konzernleitungsmitglied.

Als solches hatte er sich auch an der E AG beteiligt, indem er mit Mitteln

aus seinem Privatvermögen Aktien der E AG zum jeweiligen Net Asset Value

zu Eigentum erwarb, diese infolge Wertzunahme nach einiger Zeit zu einem

höheren Preis verkaufen und dadurch einen Gewinn erzielen konnte.

4.3

Wie

eingangs dargelegt (vgl. vorn E. 3.1) ist massgebend, ob zwischen diesem Gewinn

und der Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ein wirtschaftlicher bzw. kausaler

Zusammenhang besteht. Entscheidend dabei ist das gesamte Erscheinungsbild unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Eine solche

Gesamtwürdigung führt im vorliegenden Fall zur Schlussfolgerung, dass ein derartiger

wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den erzielten Gewinnen und dem

Arbeitsverhältnis angesichts der Beschränkung der Beteiligten auf

Konzernleitungsmitglieder der Firma D unter Ausschluss von Dritten, des

mit der Schaffung der E AG verfolgten Ziels, der zeitlichen Übereinstimmung

mit dem Arbeitsverhältnis, der personellen Verflechtungen, des Einflusses der

Arbeitgeberin, der Anlagetätigkeit, der Absicherungsinstrumente zugunsten der

Konzernleitungsmitglieder sowie weiterer durch die Firma D gewährten Vorteile

zu bejahen ist.

Wenn die Vorinstanz daraus, dass die Wertentwicklung der Aktien

der E AG "zumindest teilweise auf derjenigen von deren

Gesellschaften, in welche die E AG ihr Anlagevermögen investiert

hat", gründe, die Schlussfolgerung zieht, dass "insoweit von

vornherein kein Raum für eine einem Arbeitsverhältnis entspringende Leistung

der Firma D an die Aktionäre der E AG" verbleibe, verkennt sie –

wie auch die Pflichtigen – die objektbezogene Definition des Einkommens aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DBG.

Danach kommt es nämlich nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt bzw. woher es

stammt, sondern allein darauf, ob die geldwerte Leistung im Arbeitsverhältnis

wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Ob der dem Pflichtigen direkt von

seiner Arbeitgeberin ausgerichtete Lohn mit Gewinnen aus der Anlagetätigkeit

der Firma D finanziert wird, ist für die Qualifikation des Lohns als

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17

Abs. 1 DBG ja auch nicht von Belang. Für die positive Wertentwicklung der

Aktien der E AG hat ausserdem gerade die Arbeitgeberin des Pflichtigen,

die Firma D, durch das Zusammenwirken in personeller Hinsicht – ob der

Pflichtige selbst mit der Führung der E AG oder deren

Investitionsentscheiden etwas zu tun hatte, ist nicht von Bedeutung, geht es

doch um die personellen Verflechtungen zwischen der E AG und der Firma D

– und im Anlageverhalten sowie durch bevorzugte Behandlung bei Kreditgeschäften

und Aktienneuzuteilungen gesorgt. Ohne dieses aktive Verhalten der

Arbeitgeberin und ohne Anstellungsverhältnis als Konzernleitungsmitglied bei

der Firma D wäre es dem Pflichtigen nicht möglich gewesen, sich an der E AG

zu beteiligen und Kapitalgewinne in diesem Ausmass zu erzielen. Die vom Pflichtigen

realisierten Gewinne auf den Aktien der E AG sind daher nicht als private,

als durch Teilnahme am Anlagemarkt entstandene Kursgewinne zu qualifizieren.

Wesentlich zu den Gewinnen beigetragen hat auch der

Aktionärsbindungsvertrag vom 25. April, in dem sich die Firma D

verpflichtete, sämtliche ihr von einem Aktionär zum Kauf angebotenen Aktien der

E AG zum jeweiligen massgeblichen Preis (NAV) zu kaufen. Mit Einräumung

dieser Put-Option übernahm die Firma D erhebliche Verlustrisiken, konnten

die Aktionäre dadurch doch rasch auf ungünstige Kursänderungen reagieren und

ihre Aktien zu einem besseren Preis als ein allfälliger Dritter veräussern.

Zudem habe die Firma D die Garantie für nicht offene Derivatpositionen der

E AG übernommen. Insoweit erscheint der vorinstanzliche Entscheid

widersprüchlich, wenn in der Begründung für die Qualifikation der Gewinne als

steuerfreie Kapitalgewinne als Argument angeführt wird, dass den

Gewinnaussichten entsprechende Verlustrisiken gegenübergestanden hätten. Die

Pflichtigen machen denn auch geltend, die E AG habe Verluste in Millionenhöhe

erlitten. Unabhängig davon, ob dies zutrifft oder nicht, ist die Vereinbarung

im Aktionärsbindungsvertrag als eine im Arbeitsverhältnis begründete Privilegierung

zu würdigen und stellt somit ein weiteres Indiz für die Qualifikation der

Gewinne als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Denn die

gewählte Konstruktion des Aktienkaufs einer Parallelgesellschaft (E AG) in

Verbindung mit einer Put-Option gegenüber der Arbeitgeberin sollte es

ermöglichen, die Konzernleitungsmitglieder am Gewinn der Firma D indirekt

über die E AG zu beteiligen. Es handelt sich dabei um nichts anderes als

ein im Arbeitsverhältnis begründetes Beteiligungsprogramm. Offen bleiben kann,

ob die vorliegende rechtliche Konstruktion nur deshalb gewählt wurde, um die

Einkommenssteuer zu umgehen. Denn aufgrund der engen Verknüpfung der geldwerten

Vorteile aus den Aktien der E AG mit der Erwerbstätigkeit und der Position

des Pflichtigen und den von der Arbeitgeberin getroffenen Förderungsmassnahmen

unterliegen die Gewinne des Pflichtigen aus den Verkäufen der Aktien der

E AG ohnehin der Besteuerung als Einkommen aus seiner unselbständigen

Erwerbstätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 DBG.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Pflichtigen

findet nach dem Gesagten keine Umqualifikation der Gewinne in Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit statt, sind diese Gewinne doch aufgrund ihres

engen Bezuges zum Arbeitsverhältnis von Vornherein nicht als steuerfreier

Kapitalgewinn im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG zu qualifizieren. Der

Umstand, dass von den Konzernleitungsmitgliedern eine rechtliche Konstruktion

gewählt wurde, die auf den ersten Blick die Qualifikation als steuerfreien

Kapitalgewinn nahelegt, ändert hieran nichts.

4.4

Für den

Fall, dass das Verwaltungsgericht die Gewinne als steuerbares Einkommen

qualifiziert, verlangen die Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai

2012, dass ihnen das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben werde,

die im Wesentlichen bereits substanziierten steuermindernden Aufwendungen und

Abzüge aufgrund der aktuellen Zahlen geltend zu machen und nachzuweisen. Die Sache ist daher im Sinn des Eventualantrages

zwecks Wahrung des Instanzenzugs an das Steuerrekursgericht zur allfälligen

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid über die von den Pflichtigen geltend

gemachten Abzüge zurückzuweisen.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

Der Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der hier zu

entscheidenden Rechtsfrage, ob die strittigen Zuflüsse steuerfreie

Kapitalgewinne oder aber Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

darstellen, vollständig. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG), und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat

das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…