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Entscheid

SB.2010.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00166

25. Mai 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheiden vom 5. und 6. Mai 2010 wies das

Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch von A um Erlass der Staats- und

Gemeindesteuern 2006 und 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion

mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 ebenfalls ab. Sie erwog im

Wesentlichen, es liege zwar eine finanzielle Notlage infolge Überschuldung vor,

wobei der Staat als einziger Gläubiger um Erlass ersucht worden sei. Die

Ursache dafür liege vorwiegend in einem Selbstverschulden des Pflichtigen, indem

dieser als Einzelunternehmer sämtliche seiner Aktivwerte – unter Beibehaltung

der Passiven – an die B GmbH übertragen habe. Weiter habe er es

unterlassen, in wirtschaftlich erfolgreicheren Zeiten entsprechende

Steuerrückstellungen zu bilden bzw. sei dies in ungenügender Weise geschehen.

Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass private Gläubiger befriedigt und

damit gegenüber dem Staat bevorzugt worden seien. Aufgrund eines

Zahlungsvorschlags der Vertreterin des Pflichtigen könne überdies eine gewisse Zahlungsfähigkeit

vermutetet werden. Schliesslich drohe dem Pflichtigen keine Verarmung, da seine

wirtschaftliche Erholung erwartet werden dürfe, zumal er vor der

Wirtschaftskrise ein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2010 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien ihm die Steuerschulden von

Fr. … (Steuerjahr 2006: Fr. …; Steuerjahr 2007: Fr. …) zu

erlassen. Zusätzlich verlangte er eine Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern

und AHV-Beiträgen.

Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die

Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Das Steueramt der Stadt Zürich verlangte ausserdem die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999

Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte (ehemals:

Steuerrekurskommissionen), die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt

sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

Das Steuererlassverfahren nach § 183 ff. StG ersetzt

weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger

Entscheide bezweckt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,

Zürich 2006, § 183 N. 4 und 21). Eine Rückerstattung von angeblich zu

viel bezahlten Steuern läuft sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger

Einschätzungsentscheide hinaus, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren

nicht berücksichtigt werden kann. Zur Beurteilung einer Rückerstattung von

AHV-Beiträgen fehlt es sodann an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb

auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,

beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder

teilweise erlassen werden.

Liegt eine solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung

des Steuerpflichtigen, kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge

aussergewöhnlicher Aufwendungen, die – wie z.B. Krankheitskosten – in den

persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne

Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14

der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung

von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Liegen

andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z.B. geschäftliche Misserfolge

oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn

auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung

Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der

wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und

nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 9. Dezember 2009,

SB.2009.00085, E. 4.2).

3.2

Die für

einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich

nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden

des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus,

wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA

22,351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 21 und 28). Wäre

dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann

eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid über

den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würden. Hat sich dieser ausserdem freiwillig

seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender

Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht

berücksichtigt (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.;

BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht

dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt

ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8 und 127 Abs. 2

BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167

N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44

[1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

3.3

Ob bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht

oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die

Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des

Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind,

ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)

Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des

schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167

DBG N. 8).

4.

4.1

Die

Finanzdirektion hat das abschlägige Erlassgesuch anhand der dargestellten

rechtlichen Voraussetzungen eingehend überprüft und zutreffend begründet,

weshalb beim Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was der

Pflichtige dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen:

4.2

Dass die

Vertreterin ohne gültige Vollmacht dem Steueramt einen Abzahlungsvorschlag

unterbreitet habe, lässt sich durch die Akten widerlegen und kann daher als

Indiz für die Zumutbarkeit von (Teil-)Zahlungen gewertet werden. Die

wirtschaftliche Tätigkeit des Pflichtigen vor der Wirtschaftskrise ist sodann

unstreitig erfolgreich verlaufen. Statt (Steuer-)Rückstellungen zu bilden, hat

der Pflichtige Wertschriftenkäufe an der Börse getätigt, welche regelmässig ein

hohes wirtschaftliches Risiko in sich bergen. Daher ist sein Einwand, er habe

nun kein Geld mehr zur Verfügung für die Bezahlung der Steuern, nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht zu schützen.

Dass er Personen vertraut habe, welche hinsichtlich seiner Buchhaltung und

Steuerangelegenheiten angeblich Fehler gemacht hätten, hat er selbst zu

vertreten, da ihm das Verhalten solcher Personen zugerechnet wird (BGE 114 Ib

67; RB 1995 Nr. 45; RB 1985 Nr. 52; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 127 N. 7 und 13). Aufgrund der Akten erscheint es im Weiteren nicht

glaubhaft, dass sich der Pflichtige keine eigene Wohnung mehr leisten könne.

Dies steht insbesondere im Widerspruch zur eigenen Berechnung seines

Existenzminimums, worin er ein monatliches Einkommen von Fr. … aufführt,

welches er sich offenbar von der B GmbH, deren einziger Inhaber der

Stammanteile er ist, auszahlen lässt. Der Pflichtige hat ferner stets über Wertschriften,

Einkommen und Vermögen verfügt. Dass die – nunmehr geringeren – Beträge weiter

sinken würden und keine Chance mehr bestünde, die Steuerschulden je begleichen

zu können, erscheint nicht glaubhaft.

4.3

Somit kann

der Pflichtige keine erlassbegründende Notlage nachweisen, weshalb aufgrund der

allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62

[1993/94], S. 720 E. 5b) zu seinen Ungunsten angenommen werden muss,

eine solche habe sich nicht verwirklicht. Im Weiteren kann angesichts seiner

hohen Einkünfte vor der Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass sich

der Pflichtige wirtschaftlich erholen wird. Zu Recht hat die Finanzdirektion

schliesslich darauf abgestellt, dass den Pflichtigen in mehrfacher Hinsicht ein

Selbstverschulden an seiner Überschuldung trifft. Massgebend ins Gewicht fällt

dabei, dass er seine gesamten aktiven Vermögenswerte auf die von ihm im Jahr

2008.

gegründete Firma übertragen hat und sie so dem Zugriff des Staates,

welcher überdies (noch) einziger Gläubiger ist, entzogen hat. Auch ein solches

Vorgehen ist treuwidrig im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV und darf nicht

zu einem Steuererlass führen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

5.1

Trotz

Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer

Kostenauflage abzusehen.

Sodann ist der Antrag der Stadt Zürich auf Zusprechung

einer Parteientschädigung abzuweisen, weil der Aufwand für das vorliegende

Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im

Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

5.2

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist

in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m

BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 7'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…