SB.2010.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00166
25. Mai 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00166
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheiden vom 5. und 6. Mai 2010 wies das
Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch von A um Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern 2006 und 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion
mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 ebenfalls ab. Sie erwog im
Wesentlichen, es liege zwar eine finanzielle Notlage infolge Überschuldung vor,
wobei der Staat als einziger Gläubiger um Erlass ersucht worden sei. Die
Ursache dafür liege vorwiegend in einem Selbstverschulden des Pflichtigen, indem
dieser als Einzelunternehmer sämtliche seiner Aktivwerte – unter Beibehaltung
der Passiven – an die B GmbH übertragen habe. Weiter habe er es
unterlassen, in wirtschaftlich erfolgreicheren Zeiten entsprechende
Steuerrückstellungen zu bilden bzw. sei dies in ungenügender Weise geschehen.
Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass private Gläubiger befriedigt und
damit gegenüber dem Staat bevorzugt worden seien. Aufgrund eines
Zahlungsvorschlags der Vertreterin des Pflichtigen könne überdies eine gewisse Zahlungsfähigkeit
vermutetet werden. Schliesslich drohe dem Pflichtigen keine Verarmung, da seine
wirtschaftliche Erholung erwartet werden dürfe, zumal er vor der
Wirtschaftskrise ein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2010 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien ihm die Steuerschulden von
Fr. … (Steuerjahr 2006: Fr. …; Steuerjahr 2007: Fr. …) zu
erlassen. Zusätzlich verlangte er eine Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern
und AHV-Beiträgen.
Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die
Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Steueramt der Stadt Zürich verlangte ausserdem die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999
Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte (ehemals:
Steuerrekurskommissionen), die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt
sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Das Steuererlassverfahren nach § 183 ff. StG ersetzt
weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger
Entscheide bezweckt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,
Zürich 2006, § 183 N. 4 und 21). Eine Rückerstattung von angeblich zu
viel bezahlten Steuern läuft sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger
Einschätzungsentscheide hinaus, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren
nicht berücksichtigt werden kann. Zur Beurteilung einer Rückerstattung von
AHV-Beiträgen fehlt es sodann an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb
auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
3.
3.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder
teilweise erlassen werden.
Liegt eine solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung
des Steuerpflichtigen, kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge
aussergewöhnlicher Aufwendungen, die – wie z.B. Krankheitskosten – in den
persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne
Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14
der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung
von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Liegen
andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z.B. geschäftliche Misserfolge
oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn
auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung
Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der
wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und
nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.2).
3.2
Die für
einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich
nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden
des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus,
wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA
22,351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 21 und 28). Wäre
dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann
eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid über
den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würden. Hat sich dieser ausserdem freiwillig
seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender
Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht
berücksichtigt (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.;
BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht
dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8 und 127 Abs. 2
BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167
N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44
[1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
3.3
Ob bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht
oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die
Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind,
ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)
Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167
DBG N. 8).
4.
4.1
Die
Finanzdirektion hat das abschlägige Erlassgesuch anhand der dargestellten
rechtlichen Voraussetzungen eingehend überprüft und zutreffend begründet,
weshalb beim Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was der
Pflichtige dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen:
4.2
Dass die
Vertreterin ohne gültige Vollmacht dem Steueramt einen Abzahlungsvorschlag
unterbreitet habe, lässt sich durch die Akten widerlegen und kann daher als
Indiz für die Zumutbarkeit von (Teil-)Zahlungen gewertet werden. Die
wirtschaftliche Tätigkeit des Pflichtigen vor der Wirtschaftskrise ist sodann
unstreitig erfolgreich verlaufen. Statt (Steuer-)Rückstellungen zu bilden, hat
der Pflichtige Wertschriftenkäufe an der Börse getätigt, welche regelmässig ein
hohes wirtschaftliches Risiko in sich bergen. Daher ist sein Einwand, er habe
nun kein Geld mehr zur Verfügung für die Bezahlung der Steuern, nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht zu schützen.
Dass er Personen vertraut habe, welche hinsichtlich seiner Buchhaltung und
Steuerangelegenheiten angeblich Fehler gemacht hätten, hat er selbst zu
vertreten, da ihm das Verhalten solcher Personen zugerechnet wird (BGE 114 Ib
67; RB 1995 Nr. 45; RB 1985 Nr. 52; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 127 N. 7 und 13). Aufgrund der Akten erscheint es im Weiteren nicht
glaubhaft, dass sich der Pflichtige keine eigene Wohnung mehr leisten könne.
Dies steht insbesondere im Widerspruch zur eigenen Berechnung seines
Existenzminimums, worin er ein monatliches Einkommen von Fr. … aufführt,
welches er sich offenbar von der B GmbH, deren einziger Inhaber der
Stammanteile er ist, auszahlen lässt. Der Pflichtige hat ferner stets über Wertschriften,
Einkommen und Vermögen verfügt. Dass die – nunmehr geringeren – Beträge weiter
sinken würden und keine Chance mehr bestünde, die Steuerschulden je begleichen
zu können, erscheint nicht glaubhaft.
4.3
Somit kann
der Pflichtige keine erlassbegründende Notlage nachweisen, weshalb aufgrund der
allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62
[1993/94], S. 720 E. 5b) zu seinen Ungunsten angenommen werden muss,
eine solche habe sich nicht verwirklicht. Im Weiteren kann angesichts seiner
hohen Einkünfte vor der Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass sich
der Pflichtige wirtschaftlich erholen wird. Zu Recht hat die Finanzdirektion
schliesslich darauf abgestellt, dass den Pflichtigen in mehrfacher Hinsicht ein
Selbstverschulden an seiner Überschuldung trifft. Massgebend ins Gewicht fällt
dabei, dass er seine gesamten aktiven Vermögenswerte auf die von ihm im Jahr
2008.
gegründete Firma übertragen hat und sie so dem Zugriff des Staates,
welcher überdies (noch) einziger Gläubiger ist, entzogen hat. Auch ein solches
Vorgehen ist treuwidrig im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV und darf nicht
zu einem Steuererlass führen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
5.1
Trotz
Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer
Kostenauflage abzusehen.
Sodann ist der Antrag der Stadt Zürich auf Zusprechung
einer Parteientschädigung abzuweisen, weil der Aufwand für das vorliegende
Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im
Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
5.2
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist
in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m
BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 7'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…