SB.2010.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00170
29. Juni 2011Deutsch6 min
(URT.2011.13383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00170
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.−31.12.2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG genoss bis und mit 2004 das Holdingprivileg
im Sinn von § 73 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG). Seit 2005 wird sie ordentlich besteuert. Sie deklarierte in der
Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.−31.12.2007 einen
Reingewinn von Fr. … sowie Vorjahresverluste von Fr. …, womit sich
ein steuerbarer Reingewinn von Fr. … ergab.
Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtige am 2. Dezember
2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8 %)
und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 0.75 ‰)
ein, ohne die Vorjahresverluste zur Verrechnung zuzulassen. Die dagegen
erhobene Einsprache wies es am 30. Juni 2010 ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission
II am 28. Oktober 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2010 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare Reingewinn
auf Fr. … festzusetzen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der
Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei
der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt
werden konnten (§ 70 Abs. 1 StG). Dadurch wird das in § 83 Abs. 1
StG verankerte Periodizitätsprinzip zugunsten des Grundsatzes der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) und dem daraus abgeleiteten
Totalgewinnprinzip durchbrochen (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 25 StHG N. 28).
2.2
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck
zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in
der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer,
sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig
mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen (§ 73 Abs. 1
StG). Diese als "Holdingprivileg" bezeichnete steuerliche
Privilegierung soll eine wirtschaftliche Mehrfachbesteuerung verhindern, indem
die Gewinne der Tochtergesellschaften nicht zusätzlich bei der
Holdinggesellschaft besteuert werden (vgl. Richard Oesch, Die Holdingbesteuerung
in der Schweiz, Zürich 1976, S. 187 f.). Das Holdingprivileg ist
indessen keine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht. Von der
Steuerpflicht befreit sind lediglich die in § 61 StG abschliessend aufgezählten juristischen Personen (vgl. RB 1963 Nr. 40). Das
Holdingprivileg wirkt sich – wie sich aus der gesetzlichen Systematik ergibt –
erst bei der Steuerberechnung aus (vgl. §§ 71 ff. StG; siehe auch Art. 27 f.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Weil die Möglichkeit
der Verlustverrechnung die Bemessung des steuerbaren Reingewinns beschlägt und
deshalb vor der Steuerberechnung einsetzt, hat der Wechsel von der Holdingbesteuerung
zur ordentlichen Besteuerung keinen Einfluss auf den steuerbaren Reingewinn.
Dieser ist für alle steuerpflichtigen Gesellschaften nach den in §§ 64 ff.
StG festgelegten Grundsätzen zu ermitteln. Folglich kann eine Gesellschaft ihre
unter dem Holdingprivileg erzielten Verluste mit den nach Übergang zur
ordentlichen Besteuerung erzielten Gewinnen verrechnen. Im Gegenzug müssen vor
oder während des Holdingprivilegs entstandene Verluste auch mit Gewinnen
verrechnet werden, die während des Holdingprivilegs erzielt worden sind.
2.3
Offengelassen
werden kann, ob eine Beschränkung der Verlustverrechnung trotz des klaren
Wortlauts von Art. 25 Abs. 2 StHG dergestalt möglich wäre, dass
Verluste lediglich im Umfang der bisherigen Gewinnbesteuerung vorgetragen
werden könnten. Auf jeden Fall bedürfte eine solche Einschränkung einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die im Zürcher Recht fehlt (vgl.
demgegenüber § 65 Abs. 4 StG/ZG). Die Einschränkung der gesetzlich
vorgesehenen Verlustverrechnungsmöglichkeit mittels einer Verwaltungspraxis ist
nicht zulässig, auch wenn offenbar die meisten Kantone diese Vorgehensweise
gewählt haben (vgl. Marco Duss/Julia von Ah/Frank Rutishauser in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 28 StHG N. 125a; Christoph Niederer/Andrea
Scherrer, Vortrag von Verlusten – Beim Systemwechsel von der privilegierten zur
ordentlichen Besteuerung, in: Der Schweizer Treuhänder 2011/4, S. 296).
2.4
Folglich
kann die Beschwerdeführerin ihre Vorjahresverluste grundsätzlich zur Verrechnung
bringen. Weil die Rekurskommission offengelassen hat, ob die unter dem Holdingprivileg
erzielten Verluste der Beschwerdeführerin steuerlich anerkannt seien und aus
den letzten sieben Jahren stammten, und unklar ist, ob die Beschwerdeführerin vor
der hier massgebenden Steuerperiode Gewinne erzielt hat, die zuerst mit den
vorgetragenen Verlusten zu verrechnen wären, ist die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale
Steueramt in das Einschätzungsverfahren zurückzuweisen, damit der
Beschwerdeführerin der ganze Instanzenzug erhalten bleibt.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der hier zu
entscheidenden Rechtsfrage vollständig. Deshalb sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
4.
Der vorliegende Zwischenentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt in das
Einschätzungsverfahren zurückgewiesen.
2.
Die
Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…