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Entscheid

SB.2010.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00170

29. Juni 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13383)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG genoss bis und mit 2004 das Holdingprivileg

im Sinn von § 73 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG). Seit 2005 wird sie ordentlich besteuert. Sie deklarierte in der

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.−31.12.2007 einen

Reingewinn von Fr. … sowie Vorjahresverluste von Fr. …, womit sich

ein steuerbarer Reingewinn von Fr. … ergab.

Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtige am 2. Dezember

2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8 %)

und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 0.75 ‰)

ein, ohne die Vorjahresverluste zur Verrechnung zuzulassen. Die dagegen

erhobene Einsprache wies es am 30. Juni 2010 ab.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission

II am 28. Oktober 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2010 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare Reingewinn

auf Fr. … festzusetzen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der

Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei

der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt

werden konnten (§ 70 Abs. 1 StG). Dadurch wird das in § 83 Abs. 1

StG verankerte Periodizitätsprinzip zugunsten des Grundsatzes der Besteuerung

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999) und dem daraus abgeleiteten

Totalgewinnprinzip durchbrochen (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 25 StHG N. 28).

2.2

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck

zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in

der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer,

sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig

mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen (§ 73 Abs. 1

StG). Diese als "Holdingprivileg" bezeichnete steuerliche

Privilegierung soll eine wirtschaftliche Mehrfachbesteuerung verhindern, indem

die Gewinne der Tochtergesellschaften nicht zusätzlich bei der

Holdinggesellschaft besteuert werden (vgl. Richard Oesch, Die Holdingbesteuerung

in der Schweiz, Zürich 1976, S. 187 f.). Das Holdingprivileg ist

indessen keine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht. Von der

Steuerpflicht befreit sind lediglich die in § 61 StG abschliessend aufgezählten juristischen Personen (vgl. RB 1963 Nr. 40). Das

Holdingprivileg wirkt sich – wie sich aus der gesetzlichen Systematik ergibt –

erst bei der Steuerberechnung aus (vgl. §§ 71 ff. StG; siehe auch Art. 27 f.

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Weil die Möglichkeit

der Verlustverrechnung die Bemessung des steuerbaren Reingewinns beschlägt und

deshalb vor der Steuerberechnung einsetzt, hat der Wechsel von der Holdingbesteuerung

zur ordentlichen Besteuerung keinen Einfluss auf den steuerbaren Reingewinn.

Dieser ist für alle steuerpflichtigen Gesellschaften nach den in §§ 64 ff.

StG festgelegten Grund­sätzen zu ermitteln. Folglich kann eine Gesellschaft ihre

unter dem Holdingprivileg erzielten Verluste mit den nach Übergang zur

ordentlichen Besteuerung erzielten Gewinnen verrechnen. Im Gegenzug müssen vor

oder während des Holdingprivilegs entstandene Verluste auch mit Gewinnen

verrechnet werden, die während des Holdingprivilegs erzielt worden sind.

2.3

Offengelassen

werden kann, ob eine Beschränkung der Verlustverrechnung trotz des klaren

Wortlauts von Art. 25 Abs. 2 StHG dergestalt möglich wäre, dass

Verluste lediglich im Umfang der bisherigen Gewinnbesteuerung vorgetragen

werden könnten. Auf jeden Fall bedürfte eine solche Einschränkung einer

ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die im Zürcher Recht fehlt (vgl.

demgegenüber § 65 Abs. 4 StG/ZG). Die Einschränkung der gesetzlich

vorgesehenen Verlustverrechnungsmöglichkeit mittels einer Verwaltungspraxis ist

nicht zulässig, auch wenn offenbar die meisten Kantone diese Vorgehensweise

gewählt haben (vgl. Marco Duss/Julia von Ah/Frank Rutishauser in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band

I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 28 StHG N. 125a; Christoph Niederer/Andrea

Scherrer, Vortrag von Verlusten – Beim Systemwechsel von der privilegierten zur

ordentlichen Besteuerung, in: Der Schweizer Treuhänder 2011/4, S. 296).

2.4

Folglich

kann die Beschwerdeführerin ihre Vorjahresverluste grundsätzlich zur Verrechnung

bringen. Weil die Rekurskommission offengelassen hat, ob die unter dem Holdingprivileg

erzielten Verluste der Beschwerdeführerin steuerlich anerkannt seien und aus

den letzten sieben Jahren stammten, und unklar ist, ob die Beschwerdeführerin vor

der hier massgebenden Steuerperiode Gewinne erzielt hat, die zuerst mit den

vorgetragenen Verlusten zu verrechnen wären, ist die Sache zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale

Steueramt in das Einschätzungsverfahren zurückzuweisen, damit der

Beschwerdeführerin der ganze Instanzenzug erhalten bleibt.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der hier zu

entscheidenden Rechtsfrage vollständig. Deshalb sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

4.

Der vorliegende Zwischenentscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt in das

Einschätzungsverfahren zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…