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Entscheid

SB.2010.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00174

13. April 2011Deutsch3 min

(URT.2011.13167)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. August 2010 ersuchte C um Ausstellung eines Steuerausweises

über die Steuerdaten seiner früheren Ehefrau A. Er begründete das Gesuch mit

einer beabsichtigten Abänderungsklage betreffend Alimentenzahlung. Mit

Entscheid vom 5. Oktober 2010 entsprach das Steueramt der Gemeinde B

dem Gesuch.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die

Finanzdirektion am 30. November 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2010 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das Gesuch um Ausstellung eines

Steuerausweises abzuweisen.

Während sich das Steueramt der Gemeinde B und C nicht

vernehmen liessen, schloss die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen

und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss

letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung

aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt

wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1

des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz

[IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im

Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn

die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der

Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122

Abs. 3 Satz 1 StG sowie § 22 Abs. 2 IDG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 sind verheiratet gewesen. Gemäss

Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2002 hat der

Beschwerdegegner 2 wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf Kinderunterhaltsbeiträge verzichtet. Offenbar vermutet

er jetzt, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin verbessert hat, und zieht eine Abänderungsklage in Betracht.

Damit besitzt er ein schützenswertes Interesse, die aktuelle wirtschaftliche

Lage der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, bevor er das Kostenrisiko

eines Prozesses eingeht. Dass die Beschwerdeführerin per Gerichtsurteil

verpflichtet ist, ihm jährlich ihre Steuererklärung zur Einsicht vorzulegen,

spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn sie dieser Pflicht nachgekommen sein sollte,

besitzt er ein schützenswertes Interesse, die erhaltenen Steuerdaten mit einem

amtlichen Steuerausweis auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Soweit sich die

Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Abänderungsklage wendet, kann sie im

vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Ob und inwieweit der Beschwerdegegner 2

berechtigt ist, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wäre im

Fall einer Klage vom Zivilrichter zu entscheiden.

1.3

Zusammenfassend

hindert die Sperrung der Steuerdaten den Beschwerdegegner 2 an der Verfolgung

eigener Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb ihm ein Steuerausweis

auszustellen ist.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …