SB.2010.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00174
13. April 2011Deutsch3 min
(URT.2011.13167)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00174
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde B, vertreten
durch das Steueramt,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 13. August 2010 ersuchte C um Ausstellung eines Steuerausweises
über die Steuerdaten seiner früheren Ehefrau A. Er begründete das Gesuch mit
einer beabsichtigten Abänderungsklage betreffend Alimentenzahlung. Mit
Entscheid vom 5. Oktober 2010 entsprach das Steueramt der Gemeinde B
dem Gesuch.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die
Finanzdirektion am 30. November 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das Gesuch um Ausstellung eines
Steuerausweises abzuweisen.
Während sich das Steueramt der Gemeinde B und C nicht
vernehmen liessen, schloss die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen
und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss
letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung
aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt
wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1
des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz
[IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im
Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn
die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der
Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122
Abs. 3 Satz 1 StG sowie § 22 Abs. 2 IDG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 sind verheiratet gewesen. Gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2002 hat der
Beschwerdegegner 2 wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf Kinderunterhaltsbeiträge verzichtet. Offenbar vermutet
er jetzt, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin verbessert hat, und zieht eine Abänderungsklage in Betracht.
Damit besitzt er ein schützenswertes Interesse, die aktuelle wirtschaftliche
Lage der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, bevor er das Kostenrisiko
eines Prozesses eingeht. Dass die Beschwerdeführerin per Gerichtsurteil
verpflichtet ist, ihm jährlich ihre Steuererklärung zur Einsicht vorzulegen,
spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn sie dieser Pflicht nachgekommen sein sollte,
besitzt er ein schützenswertes Interesse, die erhaltenen Steuerdaten mit einem
amtlichen Steuerausweis auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Abänderungsklage wendet, kann sie im
vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Ob und inwieweit der Beschwerdegegner 2
berechtigt ist, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wäre im
Fall einer Klage vom Zivilrichter zu entscheiden.
1.3
Zusammenfassend
hindert die Sperrung der Steuerdaten den Beschwerdegegner 2 an der Verfolgung
eigener Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb ihm ein Steuerausweis
auszustellen ist.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …