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Entscheid

SB.2011.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00002

14. Dezember 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13823)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die in

C domizilierte A AG erbringt Dienstleistungen im Reinigungsbereich und betreibt

im In- und Ausland verschiedene Zweigniederlassungen. Sie ist eine Konzerngesellschaft

der ausländisch beherrschten, international tätigen A-Gruppe. In den Steuererklärungen

2005 und 2006 deklarierte sie aufgrund der Jahresabschlüsse für die

Geschäftsjahre 2005 und 2006 Reingewinne von Fr. … bzw. Fr. …. Darin

gewinnmindernd enthalten ist ein Reinverlust ihrer Zweigniederlassung in D/E

von Fr. … (2005) bzw. Fr. … (2006). Den steuerbaren Reingewinn deklarierte

sie für die Steuerperiode 1.1.−31.12.2005 mit Fr. … und für die

Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit Fr. ….

B. Im

Anschluss an eine steueramtliche Buchprüfung verlangte der Revisor mit Auflage

vom 4. Mai 2009 folgende Unterlagen:

"1. F srl, E

(Konzerngesellschaft)

-

amtliche Gründungsurkunde oder Kaufvertrag (…)

-

Bilanz/ER pro 2005 und 2006

-

amtliche Steuerbescheinigungen pro 2005 und 2006

2. Fremdleistungen F srl an

CH-E-Branch

-

detaillierte Leistungsabrechnungen (sämtliche Stundenabrechnungen) pro

2005 und 2006

3. Forderungen gg. F srl (…)

-

Kopien Vertragswerke (z. B.

Darlehensvertrag)

-

Kontodetails über sämtliche Jahre

-

Belegnachweis der Geldrückflüsse an die A Schweiz

-

Belegnachweis der marktüblichen Verzinsung."

Mit Schreiben vom 25. Mai

2009 teilte die A AG unter anderem mit, dass sie keine Unterlagen

betreffend die F srl einreichen werde, weil dies weder Gegenstand der

Veranlagungen 2005 und 2006 noch von irgendwelcher Relevanz sei. Auf Mahnung

vom 28. Mai 2009 hin ersuchte die Gesellschaft um Erstreckung der

Einreichungsfrist bis 15. Juli 2009. Der Revisor wies das Gesuch ab. Das

kantonale Steueramt veranlagte die A AG am 29. Juni 2009 für die Steuerperiode

1.1.–31.12.2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (satzbestimmend

Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … (satzbestimmend Fr. …. Dabei liess er den

Verlust der Zweigniederlassung E mangels Nachweis nicht zum Abzug zu.

C. Die

hiergegen durch die Pflichtige am 24. Juli 2009 erhobene Einsprache wies

das kantonale Steueramt am 29. Juli 2010 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der

Steuerrekurskommission I am 17. November 2010 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2011 beantragt die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der steuerbare Reingewinn für die

direkten Bundessteuern 1.1.–31.12.2005 mit Fr. … und für die Steuerperiode

1.1

–31.12.2006 mit Fr. … festzusetzen, in beiden Jahren unter

vollumfänglichem Abzug des Verlustes der Betriebsstätte E. Weiter beantragte

sie, es sei die unrichtige Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid

zu korrigieren. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Das Steuerrekursgericht und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG

über das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht (ehemals

Rekurskommission) "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor dem Rekursgericht gestattet unterschiedliche

Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen

Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der

Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe.

Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer

missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548

E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu

setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von

erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht

erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung

des gerichtlichen Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um

echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149,

BGE 131 II 548).

2.

Auf den zusätzlichen Antrag der

Beschwerdeführerin, die unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zu korrigieren,

ist nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit dem Hauptantrag einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beschwerdeantrags unter anderem auch zu

prüfen, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben, und das Ergebnis dieser Prüfung dem Entscheid zugrunde zu

legen.

3.

Der Streit dreht sich um

die Frage, ob die Pflichtige den Verlust der Zweigniederlassung in E mit dem in

der Schweiz bzw. im Kanton steuerbaren Reingewinn verrechnen könne.

3.1

Die

Steuerpflicht juristischer Personen mit Sitz im Kanton ist unbeschränkt; sie erstreckt

sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland

bzw. ausserhalb des Kantons (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 50 DBG). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,

Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und

zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 DBG).

Nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts unterhält die

Pflichtige in E eine Betriebsstätte und kommt dafür die quotenmässig-direkte Ausscheidungsmethode

zur Anwendung, nach welcher für die Quotenermittlung auf die Buchhaltungsergebnisse

abgestellt wird. Nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts werden

ausländische Betriebsstättenverluste in Anwendung der quotenmässigen Ausscheidung

mit Reingewinnen am Hauptsitz und weiterer Betriebsstätten verrechnet, soweit

sie steuerrechtlich zu anerkennen sind. Diese Verlustübernahme steht unter dem

Vorbehalt von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 f. DBG.

3.2

Es steht

gemäss dem Entscheid des Steuerrekursgerichts fest, dass die Pflichtige einen

Reinverlust ihrer Betriebsstätte in E grundsätzlich mit steuerbaren Gewinnen

verrechnen kann. Umstritten ist indessen, ob in den streitbetroffenen

Geschäftsjahren 2005 und 2006 überhaupt solche Verluste angefallen bzw.

rechtsgenügend nachgewiesen seien, wie die Pflichtige unter Berufung auf die

Buchhaltungsabschlüsse der Zweigniederlassung behauptet. Nach den

Feststellungen des Rekursgerichts hatte die Pflichtige jedoch nicht nachgewiesen,

dass der zulasten der Erfolgsrechnung der Betriebsstätte E verbuchte Aufwand

vollumfänglich geschäftsmässig begründet sei. Das Rekursgericht kam demgemäss

zum Schluss, die geltend gemachten Auslandverluste seien nicht rechtsgenügend

nachgewiesen und könnten deshalb nicht steuerwirksam mit Gewinnen im Inland

verrechnet werden. Dies wird von der Pflichtigen bestritten.

4.

4.1

Nach den

Feststellungen des Revisors wurden der Erfolgsrechnung der Betriebsstätte E

unter anderem erhebliche Kosten für Reinigungsdienstleistungen einer der

Pflichtigen nahestehenden Konzerngesellschaft in E namens F srl belastet.

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts belief sich das von

der Pflichtigen an die F srl für diese Dienstleistungen bezahlte Entgelt

auf umgerechnet Fr. … (2005) bzw. Fr. … (2006). Weiter hat die

Pflichtige nach den Feststellungen des Rekursgerichts gegenüber dieser Gesellschaft

Forderungen per Ende 2006 aus Kontokorrent von umgerechnet Fr. … und aus

Darlehen von umgerechnet Fr. … ausgewiesen. Dieser Sachverhalt wird von der

Pflichtigen nicht bestritten.

4.2

Rechtsgeschäfte

zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber

nahestehenden Person werden steuerlich anerkannt, wenn und soweit Leistung und

Gegenleistung angemessen, d. h.

marktkonform sind. Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen

Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär

oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den

Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun

würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren

bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des

Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2009], 660; BGr

19.11

, StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42). Wenn eine Gesellschaft gegenüber

Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den

gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den

Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length)

nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär

erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden

steuerlich nicht anerkannt (RB 1985 Nr. 42; Zweifel/Hunziker, a.a.O.).

4.3

Gemäss den

Feststellungen des Revisors gehört die F srl demselben Konzern wie die

Pflichtige an, was Letztere in früheren Eingaben und in der Beschwerdeschrift

bestätigt. Bei der Pflichtigen und der F srl handelt es sich somit nach

dem unbestrittenen Aktenstand um Gesellschaften, die letztlich vom gleichen

Aktionariat beherrscht werden und im steuerrechtlichen Sinn als nahestehende

(verbundene) Gesellschaften gelten. Das Rekursgericht ging zwar davon aus, bei

der F srl handle es sich um eine Tochtergesellschaft der Pflichtigen, was

von der Beschwerdeführerin als unzutreffend gerügt wird: Fakt sei, dass es sich

bei der F srl nicht um eine Tochtergesellschaft der Pflichtigen handle,

sondern "um eine unabhängige Konzerngesellschaft". Die Pflichtige reichte

indessen weder eine grafische Darstellung der Konzernstruktur ein, aus welcher

sich die Zuordnung der Beteiligungen ergäbe, noch hat sie anderweitig die

tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der F srl zu klären versucht.

Leistung und Gegenleistung

zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sog. Dritt- oder Fremdvergleich

standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer

Mutter-/Tochterbeziehung stehen oder ob sie über andere Beteiligungsstrukturen

im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind. In Bezug auf

die Überprüfung und den Nachweis der Angemessenheit von Leistung und

Gegenleistung im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der F srl ist

demzufolge steuerrechtlich nicht entscheidend, ob Letztere eine

Tochtergesellschaft oder eine anderweitig verbundene Konzerngesellschaft ist.

Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist nicht erforderlich, dass aufgrund

einer direkten, unmittelbaren Beherrschung der nahestehenden Gesellschaft die

eine Gesellschaft die Verrechnungspreise frei bestimmen kann, denn ein

gemeinsames Konzernverhältnis genügt bereits für die Nahestehendeneigenschaft.

Das Rekursgericht führt zwar in allgemeiner Hinsicht aus, einer

Tochtergesellschaft geleistete übersetzte Entgelte stellten eine verdeckte

Kapitaleinlage dar. Nachdem aber gemäss den Feststellungen des Rekursgerichts

gänzlich ungewiss geblieben war, ob die Pflichtige der nahestehenden

Gesellschaft ein zu hohes oder ein zu tiefes Entgelt bezahlt hatte, waren die

Ausführungen zur verdeckten Kapitaleinlage nicht entscheidwesentlich, weil eine

solche nicht erstellt war.

Ob es sich bei der

F srl nach der Darstellung des Rekursgerichts um eine Tochtergesellschaft

handelt oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um eine nicht von der

Pflichtigen beherrschte Konzerngesellschaft, ist im vorliegenden Fall für die

steuerrechtliche Würdigung der Leistungsbeziehungen nicht relevant und kann

deshalb offenbleiben. Eine ergänzende Sachverhaltsuntersuchung ist

diesbezüglich nicht erforderlich.

5.

5.1

Die

Pflichtige macht in verfahrensmässiger Hinsicht geltend, es sei fraglich,

inwieweit die schweizerische Steuerbehörde dafür zuständig sei,

Verrechnungspreise von in E steuerpflichtigen Gesellschaften zu überprüfen. Sie

übersieht dabei, dass die Pflichtige in der Schweiz unbeschränkt

steuerpflichtig und für ihr gesamtes Geschäftsergebnis deklarationspflichtig

ist. Der Umstand, dass ein Teil der Erträge und Aufwendungen in einer ausländischen

Betriebsstätte anfallen, schränkt weder den Umfang der Steuererklärungspflicht

noch die entsprechende Überprüfungsbefugnis der Steuerbehörden des Sitzstaates

ein. Es entspricht dem Wesen der unbeschränkten Steuerpflicht mit

quotenmässiger Steuerausscheidung, dass das Hauptsteuerdomizil grundsätzlich

den weltweiten Gesamtreingewinn als Steuerobjekt feststellt und davon im Rahmen

der entsprechenden Betriebsstättenquote einen prozentualen Anteil freistellt.

Dass sich deshalb systemgemäss der Untersuchungsgrundsatz und die

entsprechenden Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen auch auf die

Geschäftsvorfälle in ausländischen Betriebsstätten beziehen, ist offensichtlich

zwingend. Dass ausländische Betriebsstätteergebnisse für die schweizerischen

Steuerfaktoren von Bedeutung sein können, zeigt sich abgesehen davon gerade im

vorliegenden Fall.

5.2

Mit

Auflage vom 4. Mai 2009 verlangte der Revisor im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen

der Pflichtigen mit der Konzerngesellschaft in E verschiedene Unterlagen.

Nachdem der Betriebsstättenbuchhaltung Zahlungen an die F srl belastet

worden waren und überdies gegenseitige Kontokorrent- und Darlehensbeziehungen

bestanden, war der Revisor nach den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts

im Rahmen der Untersuchungsmaxime grundsätzlich ohne Weiteres berechtigt, die

Leistungsbeziehungen in steuerlicher Hinsicht zu prüfen und entsprechende

Unterlagen einzufordern.

5.3

Die

Pflichtige macht demgegenüber geltend, sie habe die Gründungsurkunde der

F srl, deren Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die amtliche

Steuerbescheinigung nicht eingereicht, weil es sich bei der F srl nicht um

eine Tochtergesellschaft handle und sie deshalb diese Unterlagen nicht habe

einreichen können. Der Umstand allein, dass es sich nicht um eine

Tochtergesellschaft gehandelt haben soll, ist allerdings noch keine

hinreichende Begründung für eine objektive Unmöglichkeit, die geforderten

Dokumente beizubringen. Nur wenn sich die schweizerische Tochtergesellschaft

eines ausländischen Konzerns intern darum bemüht, Unterlagen über eine mit ihr

im Geschäftsverkehr stehende Konzerngesellschaft zu beschaffen, und ihr die

Herausgabe konzernintern verwehrt wird, kann unter Umständen von einer

unverschuldeten Unmöglichkeit, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, die Rede

sein. Über allfällige ergebnislose Bemühungen der Pflichtigen ist nichts

bekannt. Ob bezüglich der erwähnten Dokumente eine unverschuldete Unmöglichkeit

vorliegt oder ob die Auflage möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verstossen haben könnte, kann jedoch offenbleiben, weil das Fehlen der

erwähnten Dokumente für den Entscheid des Rekursgerichts im Ergebnis nicht

ausschlaggebend war.

5.4

Für die

Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung des Rekursgerichts war

wesentlich, dass die Pflichtige weder die Abrechnungen über die Fremdleistungen

der F srl noch die im Zusammenhang mit dem Kontokorrent und dem Darlehen

eingeforderten Dokumente einreichte. Hierbei handelte es sich um Unterlagen,

welche sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung mit der F srl selber besitzen

musste oder andernfalls ohne Weiteres von der Vertragspartnerin hätte

beschaffen können. Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, wären die

eingeforderten Unterlagen geeignet gewesen zu überprüfen, ob das an die

F srl bezahlte Entgelt einem Drittvergleich standhält. Auch die

Fremdvergleichskonformität der Kontokorrent- und Darlehensbeziehung wäre

voraussichtlich aufgrund der verlangten Dokumente überprüfbar gewesen. Die

Einforderung der Unterlagen betreffend Fremdleistungen und Darlehensverhältnisse

hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne Weiteres stand und war

gesetzmässig.

6.

6.1

Die

Steuerbehörde hat zu untersuchen, ob eine bestimmte Aufwendung vom Geschäftsbetrieb

der Gesellschaft aus betrachtet betrieblich begründet gewesen ist oder ob es

sich um eine bewusste Vorteilszuwendung zugunsten einer nahestehenden Person

gehandelt hat. Dabei obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft der Nachweis,

dass der Leistung der Gesellschaft eine Gegenleistung gegenübersteht

(Zweifel/Hunziker, a.a.O. S. 677).

Die Pflichtige beschränkte sich im

Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch zwischen ihrer Betriebsstätte und der

nahestehenden Konzerngesellschaft in E darauf, Buchhaltungskonti der

Betriebsstätte einzureichen, welchen die Zahlungen an die F srl belastet

worden waren. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts wurden

keine Belege dazu eingereicht. Die Pflichtige unterliess es auch, die

behaupteten Dienstleistungen rechtsgenügend zu substanziieren und mit

geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Indem die Pflichtige wiederholt behauptet,

die Betriebsstätteverluste seien aufgrund der Geschäftsabschlüsse nachgewiesen,

verkennt sie, dass er hierbei um den weitergehenden Nachweis im Sinne der

steuerrechtlichen Vorschriften geht.

6.2

Nachdem

aber die Pflichtige zu den angeblich von der F srl erbrachten Fremdleistungen

weder die verlangten detaillierten Leistungsabrechnungen noch andere Dokumente

einreichte, welche die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen und deren

Umfang hätten belegen können, erachtete das Rekursgericht den Nachweis der

geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen als misslungen. Die Weigerung der

Pflichtigen, die mit Auflage eingeforderten Unterlagen einzureichen, habe zur

Folge gehabt, dass der Steuerkommissär weder die Angemessenheit des der

F srl entrichteten Entgelts habe überprüfen können noch ob es sich dabei

überhaupt um eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen gehandelt habe.

Die Belastung der Betriebsstätterechnung mit dem der F srl entrichteten

Entgelt sei deshalb mangels Nachweis nicht zu akzeptieren. Weil der Verlust

ohne die Belastung für die fraglichen Dienstleistungen im Geschäftsjahr 2006

vollumfänglich wegfiele und im Geschäftsjahr 2005 zwar nicht ganz, aber unter

Berücksichtigung der weiteren nicht nachgewiesenen Belastungen der

Betriebsstättebuchhaltung im Zusammenhang mit den Forderungen gegenüber der

F srl ebenfalls in vollem Umfang entfalle, sei der Verlust zu Recht nicht

zum Abzug zugelassen worden.

Wie das Rekursgericht zutreffend begründet und worauf

verwiesen werden kann, stellen Verluste ausländischer Betriebsstätten

steuermindernde Umstände dar, welche vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind.

Nach dem Scheitern dieses Nachweises hat das Rekursgericht den Verlust zu Recht

nicht zum Abzug zugelassen.

6.3

Die

Pflichtige, die sich zunächst weigerte, die verlangen Unterlagen einzureichen,

machte später geltend, sie habe keine weiteren Unterlagen einreichen können,

weil die Betriebsstätte in E geschlossen worden sei und sich die Unterlagen auf

dem Weg in die Schweiz befunden hätten. Ihr Fristerstreckungsgesuch vom

5.

Juni 2009 wurde damit begründet, dass die Unterlagen der Betriebsstätte

E unterwegs nach Zürich seien und innerhalb der nächsten 2–3 Wochen bei ihr

einträfen. Demnach hätte sie im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache vom

24.

Juli 2009 bereits über die Unterlagen der Betriebsstätte verfügen

müssen. Nachdem die Pflichtige sich dazu nicht weiter äussert und insbesondere

nicht behauptet, die Unterlagen seien nie bei ihr eingetroffen, ist davon

auszugehen, dass sich die Unterlagen der Betriebsstätte E rechtzeitig vor

Rekurserhebung im Besitz der Pflichtigen befunden hatten und sie – nach den

nicht bestrittenen Feststellungen der Rekurskommission – in der Lage gewesen

wäre, sachdienliche Dokumente spätestens im Verfahren vor Rekursgericht ins

Recht zu legen. Wie das Rekursgericht zudem zu Recht feststellte und

begründete, hätte die Pflichtige die im Einschätzungsverfahren verlangten

Unterlagen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren von sich aus nachreichen

müssen und war es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, sie hierzu nochmals

anzuhalten. Der Entscheid des Rekursgerichts erweist sich demzufolge als

gesetzmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw.

Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 und Art. 144 Abs. 4 DBG, je in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 8'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…