Lexipedia

Entscheid

SB.2011.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00003

25. Mai 2011Deutsch5 min

(URT.2011.13285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A liess mit Eingabe vom 18. November 2010 Rekurs

erheben gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung D vom

16. September 2010 betreffend Grundstückgewinnsteuern, auf welchen die

Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht)

am 29. November 2010 wegen Verspätung nicht eintrat.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. November 2010 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss der Steuerrekurskommission III

aufzuheben, und es sei ihm die Rekursfrist wiederherzustellen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde D auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen

können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen – einschliesslich

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. Ermessensüber- und -unterschreitung

sowie Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147) – und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des

Rekursgerichts (ehemals: Rekurskommission), so darf das Verwaltungsgericht

lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist

dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist

somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen

oder Be­weis­mittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen wor­den sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nach­gebracht werden

(vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Gemäss § 147

Abs. 1 in Verbindung mit § 212 StG beträgt die Rekursfrist

30.

Tage. Der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids wird bei der

Berechnung der Frist laut § 12 Abs. 1 der Verord­nung zum Steuergesetz

vom 1. April 1998 (VO StG) nicht mitgezählt. Die Frist gilt als ein­gehalten,

wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Be­hörde

gelangt oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG).

2.2

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts

versäumt, ist die Wiederherstellung namentlich dann zu gewähren, wenn er

nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden durch schwerwiegende

Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz

ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder

Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG).

2.3

Erstreckt sich der Fristwiederherstellungsgrund bloss auf einen Teil der

Frist, so hängt es von den Umständen ab, namentlich von der Anzahl der zur

Ausarbeitung einer Rechtsschrift verbleibenden Tage, ob die Frist wiederherzustellen

ist. Das Gesetz verschafft dem Rechtssuchenden keinen Anspruch auf volle

Fristausschöpfung (VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00093, nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert; ASA 61, 522; RB 1983 Nr. 55; StE 2004 B 92.8 Nr. 11). Deshalb

ist kein Wiederherstellungsgrund im Umstand zu erblicken, dass der Steuerpflichtige

nicht über die vollen 30 Tage verfügte, um die Rechtsschrift abzufassen,

sofern dem Steuerpflichtigen nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch hinreichend

Zeit verbleibt, um sich innerhalb der Frist zur Wehr zu setzen (BGE 81 I 363 E. 3).

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, binnen der verbleibenden Restdauer der

Frist aktiv zu werden.

3.

3.1

Die Rekurskommission

hat erwogen, dass die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten

Fristwiederherstellungsgründe nur einen Teil der Frist betroffen haben. Mindestens

die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom

6.

November bis 10. November 2010 hätte dem Vertreter nach eigener

Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verfügung gestanden. Unter

diesen Umständen sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte

Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese Würdigung bringt der

Pflichtige keine stichhaltigen Gründe vor. Deshalb kann auch offengelassen werden,

ob die von ihm zusätzlich geltend gemachten Umstände als zulässige Noven zu

werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grundsätzlich

keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (RB 1957 Nr. 65; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129 N. 40).

Ein Zurückbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner

nicht hinauszuschieben (VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00124, E. 2.1,

nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; BGE 127 I 31 E. 2b;

BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB

2000.

Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Der familiäre Todesfall ist

sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund

geeignet. Dies gilt gleichermassen für die übliche Zunahme der Arbeitslast nach

einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat.

3.2

Die

wiederholt erfolgten Ausführungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgründen,

welche den übrigen Teil der Rekursfrist betreffen, können bei diesem Ergebnis

offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu prüfen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 213 Satz 2 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…