SB.2011.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00003
25. Mai 2011Deutsch5 min
(URT.2011.13285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG, C
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A liess mit Eingabe vom 18. November 2010 Rekurs
erheben gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung D vom
16. September 2010 betreffend Grundstückgewinnsteuern, auf welchen die
Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht)
am 29. November 2010 wegen Verspätung nicht eintrat.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. November 2010 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss der Steuerrekurskommission III
aufzuheben, und es sei ihm die Rekursfrist wiederherzustellen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde D auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen
können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen – einschliesslich
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. Ermessensüber- und -unterschreitung
sowie Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147) – und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des
Rekursgerichts (ehemals: Rekurskommission), so darf das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist
dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3).
1.2
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden
(vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss § 147
Abs. 1 in Verbindung mit § 212 StG beträgt die Rekursfrist
30.
Tage. Der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids wird bei der
Berechnung der Frist laut § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 (VO StG) nicht mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten,
wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde
gelangt oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG).
2.2
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts
versäumt, ist die Wiederherstellung namentlich dann zu gewähren, wenn er
nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden durch schwerwiegende
Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz
ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder
Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG).
2.3
Erstreckt sich der Fristwiederherstellungsgrund bloss auf einen Teil der
Frist, so hängt es von den Umständen ab, namentlich von der Anzahl der zur
Ausarbeitung einer Rechtsschrift verbleibenden Tage, ob die Frist wiederherzustellen
ist. Das Gesetz verschafft dem Rechtssuchenden keinen Anspruch auf volle
Fristausschöpfung (VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00093, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert; ASA 61, 522; RB 1983 Nr. 55; StE 2004 B 92.8 Nr. 11). Deshalb
ist kein Wiederherstellungsgrund im Umstand zu erblicken, dass der Steuerpflichtige
nicht über die vollen 30 Tage verfügte, um die Rechtsschrift abzufassen,
sofern dem Steuerpflichtigen nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch hinreichend
Zeit verbleibt, um sich innerhalb der Frist zur Wehr zu setzen (BGE 81 I 363 E. 3).
Es obliegt dem Steuerpflichtigen, binnen der verbleibenden Restdauer der
Frist aktiv zu werden.
3.
3.1
Die Rekurskommission
hat erwogen, dass die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten
Fristwiederherstellungsgründe nur einen Teil der Frist betroffen haben. Mindestens
die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom
6.
November bis 10. November 2010 hätte dem Vertreter nach eigener
Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verfügung gestanden. Unter
diesen Umständen sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte
Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese Würdigung bringt der
Pflichtige keine stichhaltigen Gründe vor. Deshalb kann auch offengelassen werden,
ob die von ihm zusätzlich geltend gemachten Umstände als zulässige Noven zu
werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grundsätzlich
keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (RB 1957 Nr. 65; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129 N. 40).
Ein Zurückbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner
nicht hinauszuschieben (VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00124, E. 2.1,
nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; BGE 127 I 31 E. 2b;
BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB
2000.
Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Der familiäre Todesfall ist
sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund
geeignet. Dies gilt gleichermassen für die übliche Zunahme der Arbeitslast nach
einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat.
3.2
Die
wiederholt erfolgten Ausführungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgründen,
welche den übrigen Teil der Rekursfrist betreffen, können bei diesem Ergebnis
offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu prüfen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 213 Satz 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…