SB.2011.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00008
13. April 2011Deutsch5 min
(URT.2011.13173)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden am 18. Dezember 2009 vom Steueramt
der Stadt Zürich gemahnt, die Steuererklärung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2008 einzureichen. Sie wandten hiergegen am 21. Dezember
2009 ein, der Ehemann habe die Steuererklärung am 24. November 2009 zur
Post gegeben. Das Steueramt antwortete ihnen am 8. Januar 2010, es habe
die Steuerklärung nicht erhalten; sie seien daher gebeten, ihm bis Ende Januar
2010 eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu lassen. Die Eheleute kamen
dieser Aufforderung nicht nach, sondern beharrten darauf, die Steuererklärung
abgegeben zu haben. Hierauf wurden sie vom kantonalen Steueramt am 3. Mai
2010 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
Mit Einsprache vom 17. Mai 2010 machten die
Pflichtigen einzig geltend, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung
verschlampt". Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am
9. August 2010 ab, nachdem es die Pflichtigen vergeblich mit Mahnung vom
8. Juni 2010 aufgefordert hatte, die Steuererklärung samt Beilagen
einzureichen.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II (seit
1.
Januar 2011: Steuerrekursgericht) wies den hiergegen gerichteten Rekurs
der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 ab. Er erwog, das kantonale Steueramt
habe diese zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Auf deren
Einsprache hätte es indessen mangels ungenügender Begründung nicht eintreten
dürfen. Im Ergebnis habe somit der Einspracheentscheid Bestand.
III.
Mit Beschwerde vom 3. bzw. 14. Februar 2011
beantragten die Pflichtigen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht
verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Entsprechendes muss gelten, wenn die
Rekurskommission – wie vorliegend – eine materiellrechtliche Überprüfung der
Einschätzung im Rekursverfahren unterlässt, weil das kantonale Steueramt ihrer
Auffassung nach nicht auf die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene
Einsprache hätte eintreten dürfen.
Demnach kann und darf das Verwaltungsgericht die
streitbetroffene Ermessenseinschätzung nicht auf deren Höhe hin überprüfen.
1.2
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147; vgl. BGr,
26.
Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenseinschätzung im
Sinn von § 139 Abs. 2 StG kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen
(Satz 2).
Die vom Gesetz geforderte Begründung der Einsprache gegen
eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren
Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 30. Januar 2009,
2C_441/2008, E. 2.4; BGE 123 II 552 E. 4c). Dementsprechend ist auf
die Einsprache eines Steuerpflichtigen, der wegen Nichteinreichens der Steuererklärung
zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und auch mit der Einsprache
seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten, wenn es deswegen
an der notwendigen Begründung der Einsprache gebricht (vgl. BGr, 2. Juli
2008, 2C_620 und 621/2007, E. 2.1; 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973,
E. 5.2).
2.2
Die
Pflichtigen haben behauptet, am 24. November 2009 und damit innerhalb der
ihnen bis 30. November 2009 laufenden Frist die Steuererklärung 2008 zur
Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder
zumindest angerufen haben, ist – da sie die Beweislast für die Abgabe der
Steuererklärung tragen – zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht
eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung
beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre]
Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung
allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten
wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale
Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der
vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…