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Entscheid

SB.2011.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00008

13. April 2011Deutsch5 min

(URT.2011.13173)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden am 18. Dezember 2009 vom Steueramt

der Stadt Zürich gemahnt, die Steuererklärung für die Staats- und

Gemeindesteuern 2008 einzureichen. Sie wandten hiergegen am 21. Dezember

2009 ein, der Ehemann habe die Steuererklärung am 24. November 2009 zur

Post gegeben. Das Steueramt antwortete ihnen am 8. Januar 2010, es habe

die Steuerklärung nicht erhalten; sie seien daher gebeten, ihm bis Ende Januar

2010 eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu lassen. Die Eheleute kamen

dieser Aufforderung nicht nach, sondern beharrten darauf, die Steuererklärung

abgegeben zu haben. Hierauf wurden sie vom kantonalen Steueramt am 3. Mai

2010 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Mit Einsprache vom 17. Mai 2010 machten die

Pflichtigen einzig geltend, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung

verschlampt". Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am

9. August 2010 ab, nachdem es die Pflichtigen vergeblich mit Mahnung vom

8. Juni 2010 aufgefordert hatte, die Steuererklärung samt Beilagen

einzureichen.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II (seit

1.

Januar 2011: Steuerrekursgericht) wies den hiergegen gerichteten Rekurs

der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 ab. Er erwog, das kantonale Steueramt

habe diese zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Auf deren

Einsprache hätte es indessen mangels ungenügender Begründung nicht eintreten

dürfen. Im Ergebnis habe somit der Einspracheentscheid Bestand.

III.

Mit Beschwerde vom 3. bzw. 14. Februar 2011

beantragten die Pflichtigen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht

verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Entsprechendes muss gelten, wenn die

Rekurskommission – wie vorliegend – eine materiellrechtliche Überprüfung der

Einschätzung im Rekursverfahren unterlässt, weil das kantonale Steueramt ihrer

Auffassung nach nicht auf die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene

Einsprache hätte eintreten dürfen.

Demnach kann und darf das Verwaltungsgericht die

streitbetroffene Ermessenseinschätzung nicht auf deren Höhe hin überprüfen.

1.2

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147; vgl. BGr,

26.

Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenseinschätzung im

Sinn von § 139 Abs. 2 StG kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen

(Satz 2).

Die vom Gesetz geforderte Begründung der Einsprache gegen

eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren

Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 30. Januar 2009,

2C_441/2008, E. 2.4; BGE 123 II 552 E. 4c). Dementsprechend ist auf

die Einsprache eines Steuerpflichtigen, der wegen Nichteinreichens der Steuererklärung

zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und auch mit der Einsprache

seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten, wenn es deswegen

an der notwendigen Begründung der Einsprache gebricht (vgl. BGr, 2. Juli

2008, 2C_620 und 621/2007, E. 2.1; 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973,

E. 5.2).

2.2

Die

Pflichtigen haben behauptet, am 24. November 2009 und damit innerhalb der

ihnen bis 30. November 2009 laufenden Frist die Steuererklärung 2008 zur

Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder

zumindest angerufen haben, ist – da sie die Beweislast für die Abgabe der

Steuererklärung tragen – zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht

eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung

beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre]

Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung

allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten

wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale

Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der

vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…