SB.2011.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00011
25. Mai 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13279)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00011
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Dr. med. A, Spezialarzt FMH, betreibt seit
Jahrzehnten eine Arztpraxis in C. In Abweichung von seiner Steuererklärung, in
welcher er einen Reinverlust aus der Arztpraxis von Fr. … deklariert
hatte, wurde er mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2010 vom kantonalen
Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) eingeschätzt.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II (seit
1.
Januar 2011: Steuerrekursgericht) wies am 13. Dezember 2010 nach
Anhörung des Pflichtigen dessen Rekurs vom 17. Juni 2010 ab und erhöhte
das steuerbare Einkommen auf Fr. …. Er erwog, dessen ärztliche Tätigkeit
im Jahr 2006 sei nicht mehr als selbständiger Erwerb zu würdigen, da die hierzu
erforderliche Absicht der Gewinnerzielung aufgrund der konkreten Verhältnisse
nicht mehr erkennbar sei. Deshalb sei der aus dieser Tätigkeit geltend gemachte
Reinverlust von Fr. … nicht zum Abzug zuzulassen.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, er sei mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … einzuschätzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission bzw. vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission bzw.
das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB
1999.
Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss § 18
Abs. 1 StG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf-wertung von Geschäftsvermögen. Dementsprechend
werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu insbesondere die
eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27
Abs. 2 lit. c StG).
Die wortgleiche Regelung
findet sich in Art. 18 Abs. 1 bis 3 und Art. 27 Abs. 1 und
2.
lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1994.
(DBG). Der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung gebietet unter
diesen Umständen, dass beide Regelungen im gleichen Sinn auszulegen sind (BGr,
20.
September 2005, StE 2006 A 23.1 Nr. 13 E. 2.2 mit Hinweisen;
BGr, 23. Oktober 2009,2C_868/2008, E. 2.1).
2.2
2.2.1
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede
Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 22. Oktober
2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1
Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984
Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66;
RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58).
2.2.2
Obwohl es vom erörterten Begriffsverständnis ausgeht, hat es das
Bundesgericht bis-her abgelehnt, die einzelnen Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit
(isoliert) zu betrachten, weil diese in unterschiedlicher Intensität auftreten
könnten. Auch wenn der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Regel
die erwähnten Elemente – d.h. die auf eigenes Risiko in frei bestimmter
Selbstorganisation planmässige und anhaltende Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr zur Gewinnerzielung unter Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital –
umfasse, so bedeute dies nicht, dass eine Tätigkeit, bei der einzelne dieser
Elemente fehlten, nicht mehr selbständig sei.
Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit liege vor, wenn eine Tätigkeit entfaltet werde, die in ihrer
Gesamtheit auf Erwerb gerichtet sei (BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 17. September
2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 51, E. 2.1; BGr, 2. Dezember 1999, ASA
69.
[2000/01], 788 ff.). Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige
nicht nur vereinzelte Vermögensdispositionen treffe, sondern damit einen planmässigen,
kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung
betreibe. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Einzelfall nicht erfüllt seien, könne durch andere Elemente kompensiert
werden, die mit besonderer Intensität vorlägen. Entscheidend sei, dass die
Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet sei (BGE
125.
II 113 E. 3c und E. 6a; BGr, 2. Dezember 1999, ASA 69
[2000/01], 788 ff., E. 2a; BGr, 17. September 2002, StE 2003 B
23.1
Nr. 51, E. 2.2; BGr, 15. Februar 2002,2A.234/2001,
E. 3.2, in: RDAF 2002 II S. 240 f.; BGr, 13. Dezember 2003,
2A.272/2003, E. 2.3, in: StR 59 [2004], 104 f.).
2.2.3
Wohl legt § 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte aus "jeder (…)
selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff ausschliesslich
aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der Wortlaut der Bestimmung
zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und "aus einem freien Beruf"
auflistet, lässt sich daraus zwangslos der Schluss ziehen, die Umschreibung der
selbständigen Erwerbstätigkeit als allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand"
habe sich an den gesetzlichen Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit
jeher vom Bundesgericht wie von den kantonalen Gerichten im Einklang mit der
Lehre aufgrund des herkömmlichen klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert
worden, d.h. aufgrund der kumulativ erforderlichen Merkmale (1.) des
Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital,
(3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsicht
sowie (5.) der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr. Allerdings können auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht
losgelöst vom gesetzlichen (Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit
betrachtet werden.
Wie das Verwaltungsgericht
in seinem eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August 2010
(SB.2010.00056) erkannt hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen heraus
und im Licht der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und
Rechtssicherheit für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit
gegeben ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen mit der Folge,
dass beim Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind
dabei als Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988
Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c).
2.3
2.3.1
Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich strebt die
Erzielung eines Gewinns und die Vermeidung eines Verlusts an. So gesehen wird
das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht regelmässig
erfüllt sein, unabhängig davon, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine
"schlichte" Vermögensverwaltung oder eine Liebhaberei vorliegt. Das
Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann sich indessen aus der Tätigkeit selber
ergeben, weil diese entweder als Grundlage für eine rentable Erwerbsquelle
ungeeignet erscheint oder nicht nach kommerziellen Gesichtspunkten ausgeübt
wird. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit
aufgegeben wird, sobald erkennbar ist, dass sich der angestrebte wirtschaftliche
Erfolg auf Dauer nicht realisieren lässt. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum
Zweck der Gewinnerzielung geschieht, sondern aus andern Gründen, namentlich aus
Liebhaberei. Denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der
Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens
überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr, 4. Juni
2004,2A.68/2004, E. 1.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel
2001, Art. 18 N. 22; Julia von Ah, Die Besteuerung
Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich 2010, 7 ff.). Wie lange
die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche
Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird,
kann nicht allgemein gesagt werden. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die
Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118).
2.3.2
Vom Jahr 2000 an hat der Pflichtige aus der Führung seiner Arztpraxis nur
Verluste erlitten, unter Einbezug des Jahres 2006 im Durchschnitt von jährlich
rund Fr. …. Der Umsatz schwankte in diesen Jahren; belief er sich im Jahr
2004.
noch auf Fr. …, sank er in den Jahren 2005 und 2006 auf knapp die
Hälfte, nämlich Fr. … bzw. Fr. …. Dagegen blieb der Personalaufwand
seit 2002 praktisch konstant; er bewegte sich zwischen Fr. … (2002) und
Fr. … (2006). Der gesamte Betriebsaufwand belief sich seit 2002 auf durchschnittlich
über Fr. ….
Einzig aus dem Umstand, dass dem Pflichtigen in den
genannten sieben Jahren Verluste erwachsen sind, kann entgegen der Auffassung
des vorinstanzlichen Einzelrichters nicht ohne Weiteres auf das Fehlen einer
Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Die im Wesentlichen über die Jahre
hinweg unveränderte Kostenstruktur legt nämlich die Vermutung nahe, dass die
Praxis trotz erheblichen Rückgangs der Patienteneinnahmen personell und räumlich
im gleichen Umfang weiterbetrieben wurde wie in früheren, finanziell erfolgreichen
Jahren. Ob die Kosten in diesem Licht betrachtet vollumfänglich geschäftsmässig
begründet sind, wie das kantonale Steueramt berechtigterweise infrage gestellt
hat, kann aber dahingestellt bleiben. Offenbleiben kann auch, ob der Umsatzeinbruch
auf das geänderte Tarifsystem oder auf die – allerdings bestrittene – Reduktion
der ärztlichen Tätigkeit oder auf beide Faktoren zurückzuführen ist.
Festzuhalten ist, dass auch eine zeitliche Einschränkung der Berufsausübung
nicht ohne Weiteres zum Ausbleiben der Gewinnerzielungsabsicht führt, denn es
entspricht der Lebenserfahrung, dass die Umstellung der Kostenstruktur eines
Betriebs längere Zeit beanspruchen kann.
Das Gericht vermag deshalb für die streitbetroffenen
Steuerperiode die Führung der Arztpraxis noch nicht als Liebhaberei zu
würdigen, obwohl es sich angesichts der langen Verlustphase um einen Grenzfall
handelt. Sollten sich indessen in absehbarer Zeit keine Gewinne einstellen, so
wird dem Praxisbetrieb die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sein.
2.3.3
Hat der Pflichtige somit seine Arztpraxis in selbständiger Erwerbstätigkeit
geführt, sind die dabei erlittenen Verluste abzugsfähig. Da der vorinstanzliche
Einzelrichter aufgrund der von ihm vertretenen Auffassung die vom kantonalen
Steueramt bestrittene geschäftsmässige Begründetheit verschiedener Aufwendungen
des Pflichtigen nicht geprüft hat, ist dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und
zur Rückweisung der Sache an das nunmehr zuständige Steuerrekursgericht.
3.
Bei diesem unentschiedenen Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an das Steuerrekursgericht
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird das Steuerrekursgericht
im Neuentscheid zu befinden haben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…