SB.2011.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00013
15. Februar 2012Deutsch24 min
(URT.2012.14022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
vom 13. Juli 2001 bis 1. April 2007 bei der C-AG in D (kurz: C AG)
angestellt. Zuvor war er im Ausland wohnhaft und in verschiedenen ausländischen
Staaten für den C-AG-Konzern tätig gewesen. In der Steuererklärung 2005 für die
nachträgliche Veranlagung deklarierte er auf das Ausland entfallende Einkünfte
von netto Fr. …. Dabei handelte es sich um Einkommen aus der 2005
erfolgten Ausübung von Mitarbeiteroptionen des C-AG-Konzerns, die ihm 1998
während seiner Tätigkeit im Ausland zugeteilt worden waren.
Im Einschätzungsverfahren für die
Steuerperiode 2005 verlangte der Steuerkommissär mit Auflage und Mahnung den
Nachweis der Erwerbstätigkeit in E, F und G sowie den Nachweis, dass diese
Staaten die Einkünfte aus den Mitarbeiteroptionen nicht freistellen. Am 24. Juli
2009 liess A diesbezügliche Dokumente einreichen und Ausführungen
dazu machen, ohne jedoch die verlangten Nichtfreistellungsnachweise beizubringen.
B. Mit
Einschätzungsentscheid vom 2. November 2009 wurde A mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Dabei rechnete der
Steuerkommissär die Einkünfte aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen im
Umfang von Fr. … dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen hinzu und nahm
beim Wertschriftenertrag eine im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitige
Korrektur vor. Die Veranlagung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens
wurde gemäss Deklaration vorgenommen und blieb in der Folge unbestritten.
Die gegen den Einschätzungsentscheid
erhobene Einsprache wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit Einspracheentscheid
vom 26. August 2010 abgewiesen. Das kantonale Steueramt hielt an der Aufrechnung
der Einkünfte aus Mitarbeiteroptionen fest und nahm überdies nach Voranzeige
eine Höherschätzung vor, indem es zum Abzug gebrachte Kosten für "Housing"
aufrechnete. Das Steueramt schätzte ihn bei unverändertem Vermögen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 23. September 2010 liess der
Pflichtige beantragen, den auf die Arbeitstätigkeit in F entfallenden Anteil
des Einkommens aus Mitarbeiteroptionen von Fr. … von der
Bemessungsgrundlage in der Schweiz bzw. im Kanton auszunehmen. Die übrigen Aufrechnungen
wurden nicht angefochten. Der Rekurs wurde von der Steuerrekurskommission I
(seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) am 30. November 2010
teilweise gutgeheissen. Sie stellte gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen
mit F vom 8. Dezember 1977 einen Anteil des aus der Mitarbeiterbeteiligung
stammenden Einkommens unter Progressionsvorbehalt frei und wies von den
insgesamt Fr. … pro rata Fr. … der Schweiz als Tätigkeitsstaat zur
Besteuerung zu. Das steuerbare Einkommen wurde neu mit Fr. … (zum
Satz von Fr. …) festgesetzt.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 16. Februar
2011.
beantragte der Pflichtige, das steuerbare Einkommen sei bei unverändertem
Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern Steuerperiode 2005 mit Fr. …
(zum Satz von unverändert Fr. …) festzusetzen; ausserdem verlangte er
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150;
BGr 16. September 2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der Streit
dreht sich um die Frage, wie das in der Schweiz bzw. im Kanton steuerbare
Einkommen, das aus der Ausübung von im Jahr 1998 zugeteilten und im Jahr 2005
ausgeübten Mitarbeiteroptionen erzielt wurde, zu bemessen ist. Dass das
Einkommen im Jahr 2005 einkommenssteuerlich zugeflossen und deshalb in der
Steuerperiode 2005 zu besteuern ist, steht gemäss dem Entscheid des
Rekursgerichts als unbestritten fest und wird in der Beschwerde nicht infrage
gestellt. Danach ist lediglich umstritten, aufgrund welchen Zeitraums die
pro-rata-Berechnung des auf F entfallenden Anteils des steuerbaren Einkommens
zu ermitteln ist. Der Pflichtige macht beschwerdeweise geltend, es sei auf die
Periode von der Zuteilung bis zum sogenannten Vesting, d. h. nach seinen Angaben ab
dem 4. Juni 1998 bzw. 21. September 1998 auf einen gesamten Zeitraum
von drei Jahren abzustellen. Demgegenüber kam das Rekursgericht zum Schluss, es
sei auf den Zeitraum ab Zuteilung bis zur Ausübung am 1. Juni 2005 bzw. 22. Dezember
2005.
abzustellen. Da sich der Beschwerdeantrag auf den aus dem ausländischen
Rechtsbereich stammenden Begriff des Vestings bezieht, ist dieses Institut
zunächst im Licht des schweizerischen Steuerrechts zu prüfen.
2.2
Als
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1
StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an
Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu
einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34, auch zum Folgenden).
Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter
in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugspreis zu
einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung. Dem Mitarbeiter fliesst
durch den Erwerb der Option – und nur hierdurch – unter dem steuerrechtlichen
Titel des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter
Vorteil zu, falls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig
beeinflusst wird.
2.3
Einkünfte
werden erst mit ihrem Zufluss einkommens- bzw. vermögenssteuerwirksam. In Lehre
und Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der
Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist,
der Steuerpflichtige also einen festen Anspruch auf das Vermögensrecht erworben
hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998
Nr. 148; Felix Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, § 50 N. 23 f.; Markus
Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bd. I/2a, 2. A., Art. 16 DBG N. 34 ff.). Der Einkommenszufluss
ist ein faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der
Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen
Vermögenswerte innehat. Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt einerseits in
der periodengerechten, d. h.
auf das Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988 Nr. 29). Anderseits
kann der steuerrechtlich massgebende Zeitpunkt des Einkommenszuflusses auch für
die bemessungsrechtliche Abgrenzung von verschiedenen Einkunftskategorien
massgebend sein. Im Fall der Mitarbeiterbeteiligung steht die Abgrenzung
zwischen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und steuerfreiem
privatem Kapitalgewinn im Vordergrund. Nach herrschender Praxis und
Rechtsprechung fallen nur vermögenswerte Vorteile, welche der Inhaber einer
Mitarbeiterbeteiligung bis zum Zeitpunkt des definitiven Erwerbs seines
Beteiligungsrechts erzielt, in die Kategorie des aus dem Arbeitsverhältnis
fliessenden Einkommens. Ein danach – z. B. anlässlich der späteren Ausübung der Option – zusätzlich
realisierter Wertzuwachsgewinn stellt hingegen einen Kapitalgewinn dar. Die Abgrenzung
von Erwerbseinkommen und Kapitalgewinn ist nicht zuletzt auch bei
internationalen Sachverhalten von Bedeutung (vgl. Andreas Risi/Ingrid Niederbacher-Puchegger,
Mitarbeiteroptionen und Verrechnungspreis-Aspekte von Optionsprogrammen, IFF
Forum 2005, S. 9; OECD-Studie Nr. 11, Paris 2005, The Taxation of
Employee Stock Options, S. 89 f.).
2.4
Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist in der Regel in dem Zeitpunkt zugeflossen,
in welchem der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat und die vertraglich
vereinbarte Gegenleistung damit geschuldet und fällig ist. Wenn der Umfang des
Arbeitsentgelts indessen von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, die sich
noch nicht definitiv verwirklicht haben, ist der Zufluss des Erwerbseinkommens
trotz vollbrachter Leistung noch nicht vollendet. Das Verwaltungsgericht hat
aus diesem Grund mit Entscheid vom 20. November 2002 erkannt, dass dem Arbeitnehmer
aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen Einkommen erst dann zufliesse, wenn
dieser die Optionen unwiderruflich erworben habe (RB 2002 Nr. 96 = StE
2003.
B 21.2 Nr. 16). Dies sei bei Optionen, die mit einer sogenannten
Vestingklausel versehen seien, im Zeitpunkt des Ablaufs der Vestingperiode der
Fall. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe der Rechtserwerb in der Schwebe und
bestehe bloss eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft.
2.5
Daraus
kann indessen nicht abgeleitet werden, der definitive Rechtserwerb sei in jedem
Fall im Zeitpunkt des Ablaufs einer zeitlich bestimmten Vestingperiode bereits
eingetreten. Als Vestingperiode wird in der Regel die Zeitdauer bezeichnet,
während welcher die zugeteilten Mitarbeiteroptionen "verdient" werden, d. h.
bis zu deren Ablauf der Rechtserwerb aufschiebend bedingt ist (BGr 2. Juni
2010,2C_138/2010,2C_139/2010, E. 2.2; Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen
und -aktien, Bewertung – Rechnungslegung - Besteuerung, Diss. Zürich 1999,
S. 96). Diese Betrachtungsweise entspricht dem auch in anderen Staaten verbreiteten
Verständnis, wo unter einer Vestingklausel eine Suspensivbedingung für den definitiven
Rechtserwerb bzw. den Eintritt der Ausübbarkeit verstanden wird (OECD-Studie
Nr. 11, a.a.O. S. 85 f.; Risi/Niederbacher-Puchegger, a.a.O.
S. 7, auch zum Folgenden). Eine Vestingperiode muss nicht zwingend aus
einem fixen Zeitraum bestehen, sondern kann auch von nicht zeitraumbezogenen
Suspensivbedingungen abhängen, bei deren Erfüllung das Vesting eintritt. Erst
mit dem vollendeten Vesting fallen die Optionen ins Eigentum des Mitarbeiters
(Christof Helbling, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. A.,
Zürich 2003, S. 162).
Der Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs hängt somit von
den konkreten rechtlichen Bedingungen der Mitarbeiterbeteiligung ab.
Mitarbeiteroptionen können neben einer – sich in der Regel auf den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses beziehenden – zeitlich bestimmten Vestingklausel noch
weiteren Vereinbarungen und Bedingungen unterliegen (Risi, S. 96 ff.;
Helbling, S. 155 ff.). Bei Optionen, die unter Suspensivbedingungen
eingeräumt werden, setzt der definitive Rechtserwerb die Erfüllung der
aufschiebenden Bedingungen voraus (BGr 14. Oktober 2010,2C_236/2010). Für
die Annahme der Realisation des Einkommens ist auf den Zeitpunkt abzustellen,
in dem die Bedingungen eingetreten sind (Markus Weidmann, Realisation und
Zurechnung des Einkommens, IFF Forum 2003, S. 98 mit Hinweisen). Es ist
deshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei weiteren
Optionsbedingungen um solche handelt, die eine aufschiebende Wirkung auf den
definitiven Rechtserwerb haben oder ob dieser unabhängig davon eintritt.
2.6
Gemäss den
Feststellungen des Rekursgerichts handelt es sich bei den streitbetroffenen
Mitarbeiteroptionen um solche mit einer mindestens dreijährigen Vestingperiode,
welche vom 4. Juni 1998 bis 4. Juni 2001 bzw. 21. September 1998
bis 21. September 2001 dauerte. Das massgebende Reglement über die
Mitarbeiterbeteiligung (Rules of the Share Option Scheme) erwähnt zwar nicht
explizit eine Vestingperiode, sondern hält im Zusammenhang mit den Regeln über
die Ausübung und den Verfall der Optionen lediglich fest, diese seien nicht vor
Ablauf von drei Jahren nach Zuteilung ausübbar. Im vom Pflichtigen als Beilage
eingereichten Schreiben seiner Vertreterin vom 15. Juni 2009 wird
diesbezüglich unter Ziff. 2.2. festgehalten, die Vestingperiode betrage "mindestens drei Jahre". Nach Ablauf
der Vestingperiode seien die Optionen nur ausübbar, falls die sogenannten "Performance Conditions" erfüllt
seien. Nachdem sich das Rekursgericht für die Beurteilung der Vestingperiode
auf die Sachdarstellung des Pflichtigen in einer Beilage zum Lohnausweis 2005 abstützte
und die Sachverhaltsfeststellung und die Würdigung des Rekursgerichts insoweit
unbestritten sind, kann auf das Ergebnis abgestellt werden, wonach die C-AG-Optionen
mit einer reglementarischen Klausel abgegeben wurden, die eine Vestingperiode
von mindestens drei Jahren vorsah.
2.7
Das
Rekursgericht kam ferner zum Schluss, die C-AG-Optionen seien nicht bereits im
Zeitpunkt des Ablaufs der dreijährigen Vestingperiode, sondern erst mit der
Ausübung im Jahr 2005 einkommenssteuerlich zugeflossen. Dies wird damit
begründet, dass die Ausübung nach Ablauf der Mindestvestingperiode erst mit
Erfüllung der "Performance Conditions"
möglich war, sich die Ausübungsfristen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bzw. bei Tod oder Invalidität noch ändern konnten und die Optionen nicht
bewertbar seien.
Aufgrund der geltenden gesetzlichen Grundlage, welche für
Mitarbeiteroptionen im Gegensatz zum künftigen Recht (vgl. unten E. 5)
keinen besonderen Besteuerungszeitpunkt bestimmt, findet der
einkommenssteuerliche Zufluss nach den allgemeinen steuerrechtlichen
Grundsätzen im Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs statt. Optionsbedingungen
sind demzufolge darauf hin zu prüfen, ob sie diesen Zeitpunkt hinausschieben.
Dies ist bei aufschiebenden Bedingungen – worum es sich bei sogenannten "Performance Conditions" handeln
kann – der Fall. Die allfällige Verkürzung der Ausübungsfrist beim Eintritt
künftiger Ereignisse nach Vesting, insbesondere Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bzw. Tod oder Invalidität (sogenannte Truncation-Klausel) bewirkt hingegen
keinen Aufschub des definitiven Rechtserwerbs, sondern hat lediglich zur Folge,
dass das bereits erworbene Gestaltungsrecht weniger lang als ursprünglich
vorgesehen ausgeübt werden kann. Genauso wenig vermag die Bedingung, dass das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Ausübung noch besteht, den definitiven
Rechtserwerb auf den Ausübungszeitpunkt hinauszuschieben. Der Begriff des definitiven
bzw. unwiderruflichen Rechtserwerbs bedeutet nicht, dass das – einmal erworbene
– Recht nicht später wieder untergehen kann, sei es durch den Ablauf der
Ausübungsfrist oder durch den Eintritt künftiger Ereignisse, welche aufgrund
einer Resolutivbedingung den Untergang des Rechts bewirken. Erlangt der
Arbeitnehmer infolge Ablaufs einer fixen Vestingperiode und gegebenenfalls nach
Erfüllung weiterer aufschiebender Bedingungen das Recht, die Option auszuüben,
steht eine solche Klausel dem definitiven Rechtserwerb nicht entgegen. Für den
steuerwirksamen definitiven Rechtserwerb ist in einem solchen Fall der
Zeitpunkt des Eintritts der Ausübbarkeit der Optionen massgebend (Markus
Reich/Robert Waldburger, Rechtsprechung im Jahr 2002, IFF Forum für Steuerrecht
2003, S. 300).
2.8
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) vertritt im Rundschreiben vom 6. Mai 2003 zur
Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vestingklauseln demgegenüber die Meinung,
der unwiderrufliche Rechtserwerb werde "meistens
davon abhängig gemacht", dass der Mitarbeiter bis zur
Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibe. Daraus
wird geschlossen, dass es sich vor der Ausübung lediglich um eine Anwartschaft
handle. Diese Betrachtungsweise verkennt indessen, dass der Mitarbeiter nach
Erfüllung von allfälligen aufschiebenden Bedingungen definitiv das Recht auf
Bezug des Basiswerts erwirbt. Die Besteuerungsvoraussetzung des
einkommensbildenden Rechtserwerbs bezieht sich nämlich nicht auf den Erwerb des
Basiswerts an sich, sondern auf den Erwerb des Gestaltungsrechts für den Bezug
des Basiswerts. Beim Eintritt der Ausübbarkeit hat der Mitarbeiter die
(unwiderrufliche) Möglichkeit, dieses Recht auszuüben oder weiter zuzuwarten.
So oder anders kann er ab diesem Zeitpunkt über sein Recht verfügen. Ein
späterer Untergang dieses Rechts ‑ beispielsweise aufgrund einer
Resolutivbedingung ‑ hindert deshalb den definitiven Rechtserwerb nicht.
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall steht fest, dass die Mindestfrist der Vestingperiode von drei
Jahren im Jahr 2001 abgelaufen war, weshalb lediglich fraglich ist, ob die
Bedingung der erfüllten "Performance Conditions" einen Einfluss auf den Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs
hatte. Gemäss den Feststellungen des Rekursgerichts ergaben sich diese Zusatzbedingungen,
die sich auf objektive Bestimmungsgrössen wie Aktienrendite bzw. -ertrag im
Verhältnis zu bestimmten Vergleichswerten bezogen, aus einer Beilage zum Lohnausweis
in der Steuererklärung 2005. Wie der Pflichtige geltend macht, hätte eine Nichterfüllung
der "Performance Conditions" zur Folge gehabt, dass die Ziele auf die nächste Periode
übertragen worden und die Optionen noch nicht ausübbar gewesen wären.
Im Licht des Wortlauts der Vestingklausel, welche eine
Ausübung nicht vor Ablauf von drei Jahren vorsieht (was nach den Ausführungen
der Vertreterin des Pflichtigen im Schreiben vom 15. Juni 2009 als
Vestingperiode von "mindestens" drei Jahren verstanden wird), erweist
sich die Feststellung des Rekursgerichts, wonach der blosse Ablauf der absoluten
Frist der Vestingperiode noch keinen definitiven Rechtserwerb bewirkte, als gesetzmässig.
Der vom Rekursgericht gezogene Schluss, die Optionen seien wegen der durch die "Performance Conditions" suspensiv bedingten Ausübbarkeit erst bei Ausübung zu besteuern,
ist damit jedoch noch nicht hinreichend begründet. Der definitive Rechtserwerb
tritt im Zeitpunkt ein, in welchem keine aufschiebenden Bedingungen mehr
bestehen und die Optionen ausübbar werden, was nach den Feststellungen des
Rekursgerichts im Zeitpunkt der Erfüllung der "Performance
Conditions" der Fall sein
sollte. Dadurch wird der während der Mindestvestingperiode und gegebenenfalls
darüber hinaus bestehende Schwebezustand beseitigt, und in diesem Zeitpunkt
erwirbt der Pflichtige den definitiven Anspruch, über welchen er verfügen kann.
Ob und wann er dies in der Folge tatsächlich tut, ist für den Abschluss des
Rechtserwerbs unerheblich.
3.2
Das
Einkommen aus den streitbetroffenen Mitarbeiteroptionen war als Bestandteil des
steuerbaren Einkommens im Lohnausweis 2005 bescheinigt und wurde vom
Pflichtigen in der Steuererklärung 2005 deklariert. Der Pflichtige selber ging
somit davon aus, dass der steuerbare Zufluss nicht bereits im Zeitpunkt des
Ablaufs der dreijährigen Mindestvestingperiode, sondern – aufgrund der
konkreten Optionsbedingungen – erst im Jahr 2005 stattfand. Das kantonale
Steueramt beurteilte den Zeitpunkt des steuerbaren Zuflusses aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV vom 30. April 1997, Ziff. 4.1. Abs. 4,
und kam aufgrund der Aktenlage ebenso wie der rechtskundig vertretene
Pflichtige zum Schluss, die Optionen stellten bis zur Ausübung blosse
Anwartschaften dar und unterlägen erst im Zeitpunkt der Ausübung der
Besteuerung. Dieselbe Sachdarstellung und Rechtsauffassung liess die Arbeitgeberin
des Pflichtigen überdies im aktenkundigen Antrag vom 15. Juni 2009 auf
Erteilung eines Vorentscheids zum Mitarbeiterbeteiligungsplan vertreten, dem
das kantonale Steueramt am 1. Juli 2009 zustimmte. Aufgrund des Aktenstands
und der unbestrittenen rechtlichen Würdigung des steuerlichen Zuflusses bestand
somit für das kantonale Steueramt kein Anlass, weitere
Sachverhaltsuntersuchungen zum definitiven Rechtserwerb vorzunehmen. In Anbetracht
der diesbezüglich übereinstimmenden Anträge traf das Rekursgericht keine
weitergehende Untersuchungspflicht.
3.3
Der Pflichtige
vertritt im Beschwerdeverfahren nach wie vor die Auffassung, der steuerbare
Zufluss habe im Jahr 2005 stattgefunden. Weil der Zeitpunkt des steuerbaren Einkommenszuflusses
nach geltendem Recht indessen mit dem Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs zusammenfällt
(sofern die Erfüllung nicht besonders unsicher ist, was hier nicht der Fall
ist), steht nach den Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass der definitive
Rechtserwerb erst im Zeitpunkt der Ausübung der streitbetroffenen C-AG-Optionen
erfolgte. Nachdem der Pflichtige die Sachverhaltsfeststellung des
Rekursgerichts nicht als gesetzwidrig rügt, besteht für das Verwaltungsgericht
kein Anlass für eine Neubeurteilung dieses Ergebnisses. Es kann unter diesen
Umständen auch offen bleiben, ob die in Ziff. 4.1. Abs. 4 des
Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV vom 30. April 1997 betreffend
Mitarbeiteraktien und -optionen festgelegte allgemeine Regel zur Bestimmung des
steuerrechtlichen Zuflusszeitpunkts geeignet ist, in allen Fällen ein gesetzmässiges
Resultat zu erreichen.
4.
Der Pflichtige macht allerdings
beschwerdeweise unter Berufung auf eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 25. Januar
2011.
erstmals geltend, bei den 6'188 C-AG-Optionen sei die Erfüllung der "Performance Conditions" dahingefallen, weshalb diese sofort nach Ablauf der
dreijährigen Vestingperiode ausübbar geworden seien, und bei den 16'093 C-AG-Optionen
seien die Bedingungen nach drei Jahren erfüllt gewesen und die Optionen seien
deshalb ab dem 21. September 2001 ebenfalls ausübbar gewesen.
Bereits im Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts
wurde festgehalten, die Optionen hätten eine mindestens dreijährige
Vestingperiode, die Ausübung sei aber erst mit der Erfüllung der "Performance
Conditions" möglich. Aufgrund
dieser und weiterer Sachverhaltselemente wurde darauf geschlossen, die Optionen
stellten bis zur Ausübung blosse Anwartschaften dar. Damit beruhte der
Einspracheentscheid auf der Feststellung, dass der definitive Rechtserwerb beim
Ablauf der dreijährigen Mindestvestingperiode noch nicht stattgefunden hatte.
Hätte der Pflichtige einen anderen Standpunkt vertreten wollen, wäre dieser spätestens
im Rekursverfahren vorzubringen gewesen und hätte er dabei nachweisen müssen, dass
die "Performance Conditions" in diesem Zeitpunkt dahingefallen bzw. erfüllt gewesen waren.
Für das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Novenverbots die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Rekursgericht. Nachdem der Pflichtige nicht spätestens
vor Rekursgericht geltend gemacht und nachgewiesen hatte, der definitive
Rechtserwerb habe bereits anlässlich des Ablaufs der Mindestvestingperiode von
drei Jahren stattgefunden, kann insofern auf die neuen Vorbringen nicht
eingetreten werden.
Weil der Pflichtige selber den steuerlich massgebenden
Zufluss nicht im Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestvestingperiode im Jahre 2001
deklariert hatte, wäre es wohl widersprüchlich gewesen, sich nunmehr auf einen
früheren Zuflusszeitpunkt zu berufen. Dies tut der Pflichtige denn auch nicht,
sondern er vertritt weiterhin den Standpunkt, die Optionen hätten bis zur
Ausübung blosse Anwartschaften dargestellt. Damit steht aber als unbestritten
fest, dass der Ablauf der dreijährigen Mindestvestingperiode noch keinen
definitiven Rechtserwerb bewirkte und die Anwartschaft bis zum Zeitpunkt der
Ausübung weiterbestand. Der Entscheid des Rekursgerichts ist demzufolge
insoweit gesetzmässig.
5.
Mit den neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren beantragt
der Pflichtige genau genommen nicht eine andere Festsetzung des steuerlich
massgebenden Zuflusszeitpunkts, sondern er macht lediglich in Bezug auf die
Berechnung der für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Fristen
geltend, der Erwerb des Ausübungsrechts falle zeitgleich mit dem Vesting nach
drei Jahren zusammen. Nachdem aber die Anwartschaft nach den unwiderlegten
Feststellungen des Rekursgerichts nach Ablauf der dreijährigen Mindestvestingperiode
bis zur Ausübung weiterbestand, bleibt kein Raum für einen früheren definitiven
Rechtserwerb.
Dass die Besteuerung im Zeitpunkt des definitiven
Rechtserwerbs in Fällen, wo dieser nicht erst bei Ausübung, sondern bereits
früher nach Erfüllung von aufschiebenden Bedingungen eintritt, unter Umständen
praktische Schwierigkeiten und Bewertungsprobleme auslösen kann, ist allgemein
bekannt. Als problematisch wird manchmal auch der Umstand empfunden, dass eine
Bewertung der Option auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ausübbarkeit unter Einbezug
des Zeitwerts erfolgt, der sich indessen anlässlich der Ausübung nicht realisieren
lässt, weshalb insbesondere bei längeren Laufzeiten die baldige Ausübung der
Option nach Eintritt der Ausübbarkeit wirtschaftlich nachteilig sein kann
(Hendrik Vater, Zur Neuregelung der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen:
Besteuerung bei Vesting oder doch erst bei Ausübung? zsis) 2004, Aufsatz
Nr. 1). Die Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts haben den Gesetzgeber
veranlasst, mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
vom 17. Dezember 2010 (BBl 2010 S. 8987) für gesperrte oder nicht
börsenkotierte Mitarbeiteroptionen – ungeachtet eines allenfalls früheren
definitiven Rechts-erwerbs – den Zeitpunkt der Ausübung als massgebenden
Besteuerungsstichtag festzusetzen (Art. 7d Abs. 3 StHG und Art. 17b
Abs. 3 DBG in der Fassung vom 17. Dezember 2010). Diese ausdrückliche
gesetzliche Sonderregelung wird ab Inkrafttreten am 1. Januar 2013 – im
Gegensatz zum geltenden Recht – ein zeitliches Auseinanderfallen des Zeitpunkts
des definitiven Rechtserwerbs beim Eintritt der Ausübbarkeit und dem Zeitpunkt
der Einkommensbesteuerung bei Ausübung der Optionen zulassen, was eine
differenziertere internationale Steuerausscheidung ermöglicht (Art. 7f
StHG und Art. 17d DBG in der Fassung vom 17. Dezember 2010). Das neue
Recht ist jedoch im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
6.
6.1
Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts ist gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen
mit F vom 8. Dezember 1977 für das Einkommen aus den C-AG-Optionen eine
internationale Steuerausscheidung vorzunehmen. Ob sich eine pro-rata-Bemessung
bereits aus den Bestimmungen des internen Steuerrechts ergibt, braucht nicht
geprüft zu werden, weil dies am Ergebnis nichts ändern würde. Nach den
zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts, auf welche verwiesen werden kann,
stellen Einkünfte aus Mitarbeiteroptionen doppelbesteuerungsrechtlich Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, die dem Arbeitsortsprinzip
unterstehen, was bedeutet, dass sie von demjenigen Vertragsstaat besteuert
werden können, in dem der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung erbringt
(Tätigkeitsstaat). Bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen, die der
erwerbstätige Steuerpflichtige in einem Vertragsstaat zugeteilt erhält, für
welche der definitive Rechtserwerb aber zufolge einer aufschiebenden
Bedingungen erst unter der Steuerhoheit des andern Vertragsstaats erfolgt
(sogenannte importierte Mitarbeiteroptionen), ist eine Steuerausscheidung mit
Befreiung unter Progressionsvorbehalt vorzunehmen. Nach der zutreffenden Begründung
des Rekursgerichts hat die Aufteilung pro rata temporis nach Massgabe der Dauer
der Tätigkeit im jeweiligen Vertragsstaat während der Periode zu erfolgen,
während welcher die Optionen aus steuerrechtlicher Sicht "verdient"
werden.
6.2
Das Rekursgericht
hat den freizustellenden Anteil des aus den Optionen erzielten Einkommens
aufgrund der gesamten Periode ab der Zuteilung bis zur Ausübung der Optionen
berechnet. Der Pflichtige hält dem entgegen, für die Berechnung des dem Ausland
zuzuweisenden Einkommensanteils sei die Frist ab Zuteilung bis zum Ablauf der
dreijährigen Mindestvestingperiode massgebend. Wie dargelegt, verwirklicht sich
der Anspruch auf das in Form von – unter aufschiebenden Bedingungen stehenden –
Mitarbeiteroptionen ausgerichtete Arbeitsentgelt erst im Zeitpunkt des
definitiven Rechtserwerbs, selbst wenn die eigentliche Arbeitsleistung bereits
früher erbracht wurde. Wenn die Erfüllung (wie hier) nicht besonders unsicher
ist, fällt dieser Zeitpunkt nach geltendem Recht mit dem Zeitpunkt des steuerlich
massgebenden Zuflusses zusammen. Erst in diesem Zeitpunkt endet aber auch der
Zeitraum, in welchem unter aufschiebenden Bedingungen abgegebene Beteiligungsrechte
"verdient" werden müssen. Vorher handelt es sich lediglich um eine
Anwartschaft, für welche nicht nur die Einkommensbesteuerung bis zum
definitiven Rechtserwerb aufgeschoben bleibt, sondern auch die Vermögenssteuer entfällt
(RB 1986 Nr. 37; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 167). Anwartschaften fallen
demzufolge für die Steuerbemessung ausser Betracht. Rechtliche oder
wirtschaftliche Änderungen innerhalb des Zeitraums, in welchem eine blosse
Anwartschaft besteht, bleiben für die Einkommens- und Vermögenssteuern
unbeachtlich. Sie können deshalb auch keinen Einfluss auf die Parameter einer
internationalen Steuerausscheidung haben.
Der vom Rekursgericht getroffene Schluss, die Optionen
seien erst anlässlich der Ausübung steuerrechtlich "verdient" worden,
sowie die darauf abgestützte Berechnung des freizustellenden pro-rata-Einkommens
aufgrund des bis zum definitiven Rechtserwerb – der in casu mit der Ausübung erfolgte
– abgelaufenen Zeitraums ist somit gesetzmässig.
7.
7.1
Der Pflichtige
beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt u.a. auf einen Bericht der OECD
vom 23. August 2004 zu "Cross-border Income Tax Issues Arising from
Employee Stock Options Plans". Es trifft zwar zu, dass im Bericht die
Auffassung vertreten wird, die unter einer Vestingklausel zugeteilten
Mitarbeiteroptionen stellten eine Vergütung für eine zukünftige Leistung für
den Zeitraum bis zum Vesting dar. Damit wird indessen lediglich klargestellt,
dass es sich in solchen Fällen aus steuerrechtlicher Sicht nicht um eine
Abgeltung früherer Leistungen handelt, sondern dass der Mitarbeiter die
Vergütung nach Zuteilung der Optionen erst noch "verdienen" muss. Im
zitierten Bericht wird unter dem Begriff des Vestings nicht nur der Ablauf
einer zeitlich bestimmten Vestingperiode verstanden, sondern die Erfüllung
aller geltenden Suspensivbedingungen mit der Folge des Eintritts der
Ausübbarkeit vorausgesetzt (OECD-Bericht 2004, S. 4 f., Vesting of an
option). Auch in der im Jahr 2005 veröffentlichten OECD-Studie Nr. 11 zum
Thema "The Taxation of Employee Stock Options" wird davon
ausgegangen, dass die Frist bis zum Erwerb des unbedingten Rechts, die Option
auszuüben, als Vestingperiode gilt und für die internationale Abgrenzung des
Erwerbseinkommens massgebend sein soll (S. 92 ff.). Diese Auffassung
unterscheidet sich nicht von den vorstehend dargelegten, hier geltenden
Grundsätzen des Einkommenszuflusses. Diesen Publikationen, die Vorarbeiten zur
hier noch nicht relevanten, im Jahr 2010 erfolgten Anpassung des Kommentars zu Art. 15
des OECD-Musterabkommens darstellten, lässt sich jedenfalls nichts entnehmen,
was im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung stünde (vgl. Stefan Oesterhelt,
Bedeutung des OECD-Kommentars für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen,
ASA 80, S. 391 ff.).
7.2
Die
zusätzlichen Ausführungen des Pflichtigen zu Publikationen ausländischer Steuerbehörden
sind nicht weiter zu prüfen, weil es hier ausschliesslich um die Anwendung
schweizerischen Rechts unter Berücksichtigung der sich für die Schweiz aus dem
anwendbaren Staatsvertragsrecht gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen mit F ergebenden
Kollisionsnormen geht. Die Tätigkeit des Pflichtigen wurde ab dem Zuzug in die
Schweiz bis zum definitiven Rechtserwerb, der hier mit der Ausübung
zusammenfällt, in der Schweiz ausgeübt, was vor dem Grundsatz von Art. 15 Abs. 1
des Doppelbesteuerungsabkommens mit F standhält.
7.3
Das
kantonale Steueramt vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, es hätte
dem Pflichtigen oblegen, den Nachweis der Nichtfreistellung in F zu erbringen.
Wie das Rekursgericht hierzu zutreffend ausführte, hat die Schweiz in der Regel
bei der Anwendung der Freistellungsmethode die Steuerbefreiung ohne Rücksicht
darauf zu gewähren, ob der Partnerstaat tatsächlich eine Steuer erhebt oder
nach dem internen Recht erheben kann. Sie ist in diesen Fällen zur unbedingten
Befreiung verpflichtet, was nicht nur die effektive, sondern auch die virtuelle
Doppelbesteuerung ausschliesst. Aus dem nationalen Steuerrecht und aus dem Doppelbesteuerungsabkommen
mit F ergibt sich bezüglich der streitbetroffenen Optionen nichts Gegenteiliges
(vgl. auch Steuerrekurskommission I, 15. Dezember 2000, StR 56/2001,
S. 408, mit Hinweisen). Der Entscheid des Rekursgerichts ist auch insoweit
rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 4'120.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…