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Entscheid

SB.2011.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00020

30. November 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind Eigentümer von mit vier Mehrfamilienhäusern überbauten Liegenschaften an

der C-Strasse 01–02 in D (ZH), zwei Baulandparzellen in D (ZH) und E (VS) sowie

einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus an der F-Strasse in E. In ihrer

Steuererklärung 2007 deklarierten sie ein Einkommen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …).

B. Mit

Einschätzung bzw. Einspracheentscheid vom 15. Mai 2009 bzw. 26. Juni

2009 schätzte das kantonale Steueramt die Eheleute A und B für die Staats- und

Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) ein.

Erwägungen

II.

A. Den

hiergegen gerichteten Rekurs hiess die Steuerrekurskommission III am

1.

Oktober 2009 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. … [richtig:

Fr. …]) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (richtig:

Fr. …) (zum Satz von Fr. …) ein.

III.

Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen von den

Pflichtigen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Steuerrekurskommission III zurück.

IV.

A. In

einem zweiten Rechtsgang wurden die Pflichtigen durch die Steuerrekurskommission III

aufgefordert, eine rechtskräftige Neuschätzung der Liegenschaft in E

einzureichen. Für den Fall, dass die Neuschätzung nicht rechtskräftig sei,

wurden sie um entsprechende Mitteilung gebeten. Die Pflichtigen reichten

daraufhin weitere Unterlagen ein, äusserten sich aber nicht zur Schätzung der

Liegenschaft in E.

B. Am

13.

Dezember 2010 unterbreitete der Einzelrichter der

Steuerrekurskommission III den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Während

der Vorschlag vom kantonalen Steueramt angenommen wurde, erhoben die Pflichtigen

Einwendungen dagegen.

C. Mit

Entscheid vom 12. Januar 2011 hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs der

Pflichtigen teilweise gut und schätzte sie mit steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

V.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 20. Februar 2011

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, sie seien mit

einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden

Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei die Walliser

Einschätzung hinsichtlich der Vermögenswerte zu überprüfen.

Während das Steuerrekursgericht

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung

der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

2.

Vor Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang lediglich

noch die Satzbestimmung für Einkommen und Vermögen streitig.

2.1

Laut

unstreitigen Schätzungen der Pflichtigen könnten aus dem Zweifamilienhaus in E

Mieterträge von jährlich Fr. … erzielt werden. Indessen erklären die

Pflichtigen, nur eine der beiden darin liegenden Wohnungen zu bewohnen und

machen damit eine Unternutzung geltend. Nach anerkannten Angaben der

Pflichtigen beläuft sich der Bruttoeigenmietwert dieser selbstbewohnten Wohnung

auf jährlich Fr. ….

Die Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, bei der

Berechnung des satzbestimmenden Einkommens sei von einem Nettoeigenmietwert der

Liegenschaft von Fr. … auszugehen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem

Nettoeigenmietwert von Fr. … für die selbstbewohnte Eigentumswohnung

(Bruttoeigenmietwert von Fr. … abzüglich des pauschalen Unterhaltsabzugs

von 20 %) abzüglich Fr. … zusammen. Letztgenannter Betrag entspreche dem

pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % des Mietwerts von Fr. … für das ganze

Haus.

2.2

Zur

Ermittlung des steuerbaren Liegenschaftenertrags können nach § 30

Abs. 2 StG von den Einkünften die Unterhaltskosten, die

Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen

werden. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige

gemäss § 30 Abs. 5 StG einen Pauschalabzug geltend machen. Laut

Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den

Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom

7.

September 2002 beträgt der Pauschalabzug 20 % des

Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts (Ziff. II).

Die Berechnungen der Pflichtigen sind für das Gericht nicht

nachzuvollziehen. Jedenfalls erweist es sich als unrichtig, den Pauschalabzug

von 20 % sowohl auf dem hypothetischen Mietertrag der gesamten Liegenschaft als

auch ein weiteres Mal auf dem durch einen Unternutzungsabzug reduzierten

Eigenmietwert zu gewähren. Indem das Rekursgericht den Pflichtigen einen

Liegenschaftsunterhaltsabzug von Fr. … gewährt hat, da es den Pauschalabzug

von 20 % auf dem gesamten hypothetischen Mietertrag von Fr. …- berechnet

hat, ist es den Pflichtigen in seiner Rechtsauslegung entgegengekommen. Es

fragt sich nämlich, ob aufgrund des Gewinnungskostencharakters der Unterhaltskosten

nicht ausschliesslich der durch die Unternutzung reduzierte Eigenmietwert von

Fr. … als Berechnungsgrundlage des Pauschalabzugs heranzuziehen wäre,

woraus ein abzugsfähiger Betrag von lediglich Fr. … resultierte. Die Beschwerde

ist mithin insoweit abzuweisen.

3.

3.1

Sodann

beanstanden die Pflichtigen das durch das Rekursgericht festgelegte satzbestimmende

Vermögen. Das Rekursgericht hat seiner Einschätzung hinsichtlich der Grundstücke

in E die durch den Kanton Wallis ermittelten Vermögensteuerwerte zugrunde

gelegt und ist dementsprechend von einem Vermögenssteuerwert von Fr. …

(Fr. … plus Fr. …) ausgegangen. Diese Werte sind in der Beschwerde

zwar nicht mehr streitig. So führen die Pflichtigen aus, das

Steuerrekursgericht unterstelle ihnen zu Unrecht, die Vermögenssteuerwerte zu

bestreiten. Indessen wenden sie sich damit gegen eine ihrer Ansicht nach

falsche Anwendung der Repartitionswerte. Sie stellen sich auf den Standpunkt,

die Repartitionswerte dürften einzig zur Verlegung der Passiven herangezogen werden;

eine weitergehende Verwendung zur Bestimmung des satzbestimmenden Vermögens sei

dagegen unstatthaft.

3.2

Steuerpflichtige,

die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig

sind, entrichten laut § 6 Abs. 1, 1. Halbsatz StG die Steuern für die

am Hauptsteuerdomizil befindlichen Werte nach dem Steuersatz, der ihrem

gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Dabei bestimmen sich die

Gesamtfaktoren für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens nach den

Grundsätzen des zürcherischen Steuergesetzes (VGr, 21. April 2010,

SB.2009.00119, E. 5.2).

Weil die kantonalen Bewertungsregeln für Liegenschaften

Unterschiede aufweisen, ist es möglich, dass die Bewertung einer Liegenschaft

von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfällt. Um Gleichheit bzw.

Gleichwertigkeit der Verhältnisse sicherzustellen und Verzerrungen zulasten

eines der beteiligten Kantone oder des Steuerpflichtigen zu vermeiden, verlangt

das Bundesgericht, dass die Aktiven nach einheitlichen Kriterien bewertet

werden. Zur Festlegung des satzbestimmenden Vermögens sind folglich nicht nur

die innerkantonalen, sondern auch die ausserkantonalen Aktiven – namentlich die

Grundstücke – nach dem kantonalen Recht des einschätzenden Kantons bzw. nach

den für das Binnenverhältnis geltenden Grundsätzen zu bewerten (Roman Sieber

in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar

zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 N. 40 und 11 mit

weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund müssen die in einem Kanton vorgenommenen

Bewertungen für einen anderen Kanton "umgerechnet" werden. Ausgehend

vom Gedanken, dass die Repartitionswerte dazu dienen, die amtlichen Steuerwerte

auf ein gesamtschweizerisches Mittel zu bringen, rechtfertigt es sich, sie bzw.

die Repartitionskoeffizienten für die Bestimmung der für den Steuersatz

massgebende Vermögenssteuerwerte ausserkantonaler Liegenschaften heranzuziehen

(Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Regeln für die

Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab

Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren] vom 21. November 2006 [ZStB I

Nr. 11/254]). Um den Wert der ausserkantonalen Liegenschaften dem Niveau

des Hauptsteuerdomizilkantons anzugleichen, ist, wie das Steuerrekursgericht

zutreffend ausführt, der ausserkantonale Vermögenssteuerwert mit dem ausserkantonalen

Repartitionskoeffizienten zu multiplizieren und durch den innerkantonalen

Repartitionskoeffizienten zu dividieren. Auf diese Weise wird der Wert

ermittelt, den die ausserkantonale Liegenschaft aufweisen würde, wenn sie im

einschätzenden Kanton läge (VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00080

E. 2.1; RB 1985 Nr. 41; BGr, 19. November 2008, StE A 11

Nr. 5; BGE 120 Ia 349 = Pra 85 Nr. 122 = ASA 65, 582).

Ergibt sich im Einzelfall, dass der formelmässig ermittelte

Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen Liegenschaft über dem betreffenden

Verkehrswert gemäss § 39 Abs. 1 StG liegt, hat der Steuerpflichtige

einen Rechtsanspruch auf eine Reduktion des Formelwerts (vgl. Weisung des

Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und

die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003

bzw. ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 Rz. 82). Macht ein

Steuerpflichtiger geltend, dass der Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen

Liegenschaft über dem betreffenden Verkehrswert liegt, so trägt er für diese

steuermindernde Tatsache die Beweislast. Diesen Nachweis hat er durch eine

substanziierte Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der

Rekursfrist vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975

Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60;

RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt

eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen

enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der

Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung

oder -minderung erlaubt (RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987

Nr. 35). Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die

Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die

Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die

Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA

49, S. 518). Kommt der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach,

so haben seine Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben (RB 1980 Nr. 72;

VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00080, E. 3.2).

3.3

Wird in

diesem Sinn der Walliser Vermögensteuerwert von insgesamt Fr. … mit dem

Walliser Repartitionskoeffizienten von 145 % multipliziert und durch den

Zürcher Repartitionskoeffizienten von 90 % dividiert, resultiert – wie das

Steuerrekursgericht zutreffend festgestellt hat – der für die Satzbestimmung

massgebende "Zürcher Vermögenssteuerwert" von Fr. …. Da die

Pflichtigen sodann zu keinem Zeitpunkt substanziiert vorgebracht haben, der

formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Grundstücke

liege über deren Verkehrswert, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt

als unbegründet.

4.

Schliesslich führen die Pflichtigen aus, sie hätten im

Kanton Wallis während 36 Jahren zu hohe Steuern bezahlt, da ihnen ein Rabatt in

der Höhe von 25 % versehentlich nicht gewährt worden sei.

Eine – allenfalls revisionshalber durchzuführende –

Überprüfung der Rechtmässigkeit der durch den Kanton Wallis vorgenommenen

Veranlagungen liegt ausserhalb der Zuständigkeit der Zürcher Behörden; auf das

Begehren um Überprüfung der Walliser Vermögenssteuereinschätzung ist daher

nicht einzutreten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellungskosten,

Fr. 640.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…