SB.2011.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00021
20. April 2011Deutsch4 min
(URT.2011.13204)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00021
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
(01.01. -
31.12.2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid
vom 12. November 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern, 1.1. bis
31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von
8 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. … (zum Satz von
0.75 %) eingeschätzt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 26. November 2010
beantragte die Pflichtige, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung
einzuschätzen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember
2010.
wurde der Pflichtigen unter Hinweis, dass die Rekursschrift keine
Originalunterschrift trage, die Kopie der Rekursschrift zugestellt mit der
Aufforderung, diese binnen acht Tagen originalunterzeichnet wieder
einzureichen; bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Verfügung
wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 trat
das Steuerrekursgericht (bis 31. Dezember 2010: Steuerrekurskommissionen)
auf den Rekurs nicht ein. Es erwog, die Pflichtige habe trotz Fristansetzung
keine original unterzeichnete Rekursschrift eingereicht.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2011
beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und es sei das Steuerrekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs
einzutreten. Ferner sei die Kostenauflage aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes können laut § 147
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der Fassung vom
13.
September 2010 der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert
30.
Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht
erheben. Die Rekursschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift des
Rekurrenten oder seines Vertreters bzw. seiner zuständigen Organe versehen sein
(vgl. RB 1984 Nr. 53).
Die Rekursschrift der Pflichtigen vom
26.
November 2010 trug unstreitig nicht die Originalunterschrift
ihres einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratspräsidenten B. Zu Recht hat
deshalb das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Gelegenheit zur Verbesserung
ihrer Eingabe gegeben und ihr zu diesem Zweck mit Präsidialverfügung vom
6.
Dezember 2010 eine kurze Frist von acht Tagen angesetzt, um eine
originalunterzeichnete Rekursschrift einzureichen.
Die Verfügung wurde der Pflichtigen wurde am
9.
Dezember 2010 zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Rekursschrift
lief somit am 17. Dezember 2010 ab.
1.2
Während
nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine verbesserte Rekursschrift beim
Steuerrekursgericht eingegangen ist, macht die Pflichtige geltend, die von B
originalunterzeichnete Rekursschrift sei "fristgerecht" durch eine
Mitarbeiterin zur Post gebracht worden, wofür sie Zeugen anbietet. Indessen
verschweigt sie das Datum der behaupteten Postübergabe. Damit verunmöglicht sie
dem Verwaltungsgericht die Beurteilung, ob die Postaufgabe rechtzeitig war, wie
sie behauptet, und hat deshalb die angebotene Zeugeneinvernahme zu
unterbleiben. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen des
Beweisverfahrens aufs Geratewohl nach dem Zeitpunkt der Postaufgabe zu forschen
und damit eine von der Pflichtigen versäumte – ihr ohne Weiteres zumutbare –
wesentliche Sachdarstellung nachzuholen (RB 1980 Nr. 69; 1976 Nr. 26;
1973.
Nr. 35; 1964 Nr. 68).
Somit ist zulasten der für die Rechtzeitigkeit der
Verbesserung der formell mangelhaften Rekursschrift beweisbelasteten
Pflichtigen davon auszugehen, diese habe dem Steuerrekursgericht binnen der bis
17.
Dezember 2010 laufenden Frist keine mit der Originalunterschrift des
zuständigen Organs versehene Rekursschrift eingereicht. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht androhungsgemäss auf den Rekurs der Pflichtigen nicht
eingetreten.
Infolgedessen hat das Steuerrekursgericht zutreffend die
Rekurskosten der unterliegenden Pflichtigen überbunden (§ 151 Abs. 1
Satz 1 StG) und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 StG).
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
1.3
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…