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Entscheid

SB.2011.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00021

20. April 2011Deutsch4 min

(URT.2011.13204)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid

vom 12. November 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern, 1.1. bis

31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von

8 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. … (zum Satz von

0.75 %) eingeschätzt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 26. November 2010

beantragte die Pflichtige, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung

einzuschätzen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember

2010.

wurde der Pflichtigen unter Hinweis, dass die Rekursschrift keine

Originalunterschrift trage, die Kopie der Rekursschrift zugestellt mit der

Aufforderung, diese binnen acht Tagen originalunterzeichnet wieder

einzureichen; bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Verfügung

wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 trat

das Steuerrekursgericht (bis 31. Dezember 2010: Steuerrekurskommissionen)

auf den Rekurs nicht ein. Es erwog, die Pflichtige habe trotz Fristansetzung

keine original unterzeichnete Rekursschrift eingereicht.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2011

beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid

aufzuheben und es sei das Steuerrekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs

einzutreten. Ferner sei die Kostenauflage aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes können laut § 147

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der Fassung vom

13.

September 2010 der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert

30.

Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht

erheben. Die Rekursschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift des

Rekurrenten oder seines Vertreters bzw. seiner zuständigen Organe versehen sein

(vgl. RB 1984 Nr. 53).

Die Rekursschrift der Pflichtigen vom

26.

November 2010 trug unstreitig nicht die Originalunterschrift

ihres einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratspräsidenten B. Zu Recht hat

deshalb das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Gelegenheit zur Verbesserung

ihrer Eingabe gegeben und ihr zu diesem Zweck mit Präsidialverfügung vom

6.

Dezember 2010 eine kurze Frist von acht Tagen angesetzt, um eine

originalunterzeichnete Rekursschrift einzureichen.

Die Verfügung wurde der Pflichtigen wurde am

9.

Dezember 2010 zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Rekursschrift

lief somit am 17. Dezember 2010 ab.

1.2

Während

nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine verbesserte Rekursschrift beim

Steuerrekursgericht eingegangen ist, macht die Pflichtige geltend, die von B

originalunterzeichnete Rekursschrift sei "fristgerecht" durch eine

Mitarbeiterin zur Post gebracht worden, wofür sie Zeugen anbietet. Indessen

verschweigt sie das Datum der behaupteten Postübergabe. Damit verunmöglicht sie

dem Verwaltungsgericht die Beurteilung, ob die Postaufgabe rechtzeitig war, wie

sie behauptet, und hat deshalb die angebotene Zeugeneinvernahme zu

unterbleiben. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen des

Beweisverfahrens aufs Geratewohl nach dem Zeitpunkt der Postaufgabe zu forschen

und damit eine von der Pflichtigen versäumte – ihr ohne Weiteres zumutbare –

wesentliche Sachdarstellung nachzuholen (RB 1980 Nr. 69; 1976 Nr. 26;

1973.

Nr. 35; 1964 Nr. 68).

Somit ist zulasten der für die Rechtzeitigkeit der

Verbesserung der formell mangelhaften Rekursschrift beweisbelasteten

Pflichtigen davon auszugehen, diese habe dem Steuerrekursgericht binnen der bis

17.

Dezember 2010 laufenden Frist keine mit der Originalunterschrift des

zuständigen Organs versehene Rekursschrift eingereicht. Die Vorinstanz ist

somit zu Recht androhungsgemäss auf den Rekurs der Pflichtigen nicht

eingetreten.

Infolgedessen hat das Steuerrekursgericht zutreffend die

Rekurskosten der unterliegenden Pflichtigen überbunden (§ 151 Abs. 1

Satz 1 StG) und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 StG).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

1.3

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…