SB.2011.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00022
20. April 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13209)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00022
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer
(01.01. -
31.12.2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 12. November 2010 für die direkte Bundessteuer,
1.1. bis 31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz
von 8,5 %) und einem Eigenkapital per 31. Dezember 2007 von Fr. …
veranlagt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 26. November 2010
betreffend die "Staats- und Gemeindesteuern 2007" sowie – lediglich
handschriftlich vermerkt – "+DBST" (direkte Bundessteuer) erhob die
Pflichtige "Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes
Zürich, Division Bau vom 12. November 2010" und beantragte, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen und es sei ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Eingabe lagen unter anderem die
Einspracheentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer
bei.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember
2010.
betreffend "Einschätzung 1.1.-31.12.2007 und direkte
Bundessteuer 1.1.-31.12.2007" wurde der Pflichtigen unter
Hinweis, dass die "Rekurs-/Beschwerdeschrift" keine Originalunterschrift
trage, die Kopie der Eingabe vom 26. November 2010 zugestellt mit der
Aufforderung, diese binnen acht Tagen originalunterzeichnet wieder
einzureichen; bei Säumnis werde auf den "Rekurs bzw. Beschwerde"
nicht eingetreten. Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2011
schrieb das Steuerrekursgericht (bis 31. Dezember 2010:
Steuerrekurskommissionen) die Beschwerde als erledigt ab. Es erwog, "dass
die handschriftlichen Ergänzungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des
kantonalen Steueramts auf der ersten Seite der Rekursschrift das
Steuerrekursgericht anfangs fälschlicherweise dazu veranlassten, das
Rechtsmittel auch als Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu
betrachten, dass ein Beschwerdewille indes nicht auszumachen [sei] und sich das
Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos [erweise] und abzuschreiben
[sei]". Das Gericht nahm die Kosten insoweit auf die Gerichtskasse.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2011
beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "der Beschluss vom
21.
Januar 2011 [sei] aufzuheben und das Steuer[rekurs]gericht Zürich
[sei] anzuweisen, auf de[n] Rekurs einzutreten". Ausserdem verlangte sie
die Zusprechung eine Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Steuerpflichtige kann laut Art. 140 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen
nach Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich Beschwerde erheben.
2.
2.1
Aus der Beschwerdeschrift muss vorab
der vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille hervorgehen, den Einspracheentscheid
des kantonalen Steueramts anzufechten (vgl. VGr, 13. April 2005,
SB.2005.00003, E. 1; RB 2001 Nr. 91, E. 3b). Ist ungewiss, ob ein Beschwerdewille im umschriebenen
Sinn vorhanden ist, so muss die Beschwerdeinstanz dem Steuerpflichtigen
Gelegenheit geben, sich zu äussern, ob er den Einspracheentscheid durch Beschwerde
anfechten wolle. Sie kann ihre Aufforderung mit einer Fristansetzung und der
Androhung verbinden, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als Beschwerde
behandelt (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 19 zur
Einsprache).
2.2
Die
Eingabe der Pflichtigen vom 26. November 2010 lässt nicht
klar erkennen, ob sie nur den Weiterzug des Einspracheentscheids des kantonalen
Steueramts vom 12. November 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
2007.
oder auch den Weiterzeug des Einspracheentscheids vom gleichen Tag
betreffend die direkte Bundessteuer 2007 bezweckte. Für die Anfechtung beider
Entscheide spricht – unter Nichtberücksichtigung des von einem Mitarbeiter bzw.
einer Mitarbeiterin des kantonalen Steueramts handschriftlich auf der Eingabe
angebrachten Vermerks "+DBST" (direkte Bundessteuer) – der Umstand,
dass der Rechtsschrift beide Einspracheentscheide beigelegt wurden, welche
dieselbe Aufrechnung betrafen und zur gleichen Reingewinnfestsetzung führten.
Der Wortlaut der Eingabe legt indessen nahe, dass bloss die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 angefochten worden sind.
Angesichts dieser Ungewissheit hätte das
Steuerrekursgericht nicht ohne vorgängige Anhörung der Pflichtigen den Schluss
ziehen dürfen, es fehle deren Beschwerdewille hinsichtlich der direkten
Bundessteuer 2007. Sie hätte somit das Verfahren nicht vorschnell als erledigt
abschreiben dürfen, was einem Nichteintreten auf die Beschwerde gleichkommt.
Die Beschwerde der Pflichtigen ist insoweit
begründet. Dies führt indessen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, wenn sich unter Annahme des von der Pflichtigen verfochtenen Bestehens
des Beschwerdewillens hinsichtlich des Weiterzugs des Einspracheentscheids
ergibt, dass die Beschwerde formell gültig ist und das Steuerrekursgericht
darauf hätte eintreten müssen.
3.
3.1
Die
in Art. 140 Abs. 1 DBG verlangte Schriftlichkeit der
Beschwerdeerhebung bedeutet, dass die Beschwerdeschrift mit der
eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bzw.
seiner zuständigen Organe versehen sein muss (vgl. RB 1984 Nr. 53).
Die Eingabe der Pflichtigen vom
26.
November 2010 trug unstreitig nicht die Originalunterschrift
ihres einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratspräsidenten B. Zu Recht hat deshalb
das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe
gegeben und ihr zu diesem Zweck mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember
2010.
eine kurze Frist von acht Tagen angesetzt, um eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift
einzureichen.
Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember
2010.
zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift lief somit am
17.
Dezember 2010 ab.
3.2
Während
nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine verbesserte Beschwerdeschrift
beim Steuerrekursgericht eingegangen ist, macht die Pflichtige geltend, die von
B originalunterzeichnete Beschwerdeschrift sei "fristgerecht" durch
eine Mitarbeiterin zur Post gebracht worden, wofür sie Zeugen anbietet.
Indessen verschweigt sie das Datum der behaupteten Postübergabe. Damit
verunmöglicht sie dem Verwaltungsgericht die Beurteilung, ob die Postaufgabe
rechtzeitig war, wie sie behauptet, und hat deshalb die angebotene
Zeugeneinvernahme zu unterbleiben. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts
sein, im Rahmen des Beweisverfahrens aufs Geratewohl nach dem Zeitpunkt der
Postaufgabe zu forschen und damit eine von der Pflichtigen versäumte – ihr ohne
Weiteres zumutbare – wesentliche Sachdarstellung nachzuholen (vgl. RB 1980
Nr. 69; 1976 Nr. 26; 1973 Nr. 35; 1964 Nr. 68).
Somit ist zulasten der für die Rechtzeitigkeit der
Verbesserung der formell mangelhaften Beschwerdeschrift beweisbelasteten
Pflichtigen davon auszugehen, diese habe dem Steuerrekursgericht binnen der bis
17.
Dezember 2010 laufenden Frist keine mit der Originalunterschrift des
zuständigen Organs versehene Beschwerdeschrift eingereicht.
Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen in Nachachtung
der ergangenen Androhung auf die Beschwerde der Pflichtigen nicht eintreten
dürfen, wenn diese einen Beschwerdewillen gehabt hätte. Infolgedessen hat das
Steuerrekursgericht im Ergebnis zu Recht die materielle Behandlung der
Beschwerde abgelehnt, auch wenn es das Verfahren statt durch Nichteintreten
durch Abschreibung erledigt hat. Da die Pflichtige hierdurch nicht in ihren
Rechten beeinträchtig wird, kann eine Rückweisung der Sache lediglich zum
Zweck, das vorinstanzliche Entscheiddispositiv formell richtigzustellen,
unterbleiben.
4.
Angesichts dessen, dass das Steuerrekursgericht ohne
vorgängige Anhörung der Pflichtigen von einem fehlenden Beschwerdewillen im
vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen ist und insoweit den Weiterzug an das
Verwaltungsgericht veranlasst hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Indessen steht der im Ergebnis
unterliegenden Pflichtigen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…