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Entscheid

SB.2011.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00022

20. April 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13209)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit

Einspracheentscheid vom 12. November 2010 für die direkte Bundessteuer,

1.1. bis 31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz

von 8,5 %) und einem Eigenkapital per 31. Dezember 2007 von Fr. …

veranlagt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 26. November 2010

betreffend die "Staats- und Gemeindesteuern 2007" sowie – lediglich

handschriftlich vermerkt – "+DBST" (direkte Bundessteuer) erhob die

Pflichtige "Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes

Zürich, Division Bau vom 12. November 2010" und beantragte, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen und es sei ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Der Eingabe lagen unter anderem die

Einspracheentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer

bei.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember

2010.

betreffend "Einschätzung 1.1.-31.12.2007 und direkte

Bundessteuer 1.1.-31.12.2007" wurde der Pflichtigen unter

Hinweis, dass die "Rekurs-/Beschwerdeschrift" keine Originalunterschrift

trage, die Kopie der Eingabe vom 26. November 2010 zugestellt mit der

Aufforderung, diese binnen acht Tagen originalunterzeichnet wieder

einzureichen; bei Säumnis werde auf den "Rekurs bzw. Beschwerde"

nicht eingetreten. Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2011

schrieb das Steuerrekursgericht (bis 31. Dezember 2010:

Steuerrekurskommissionen) die Beschwerde als erledigt ab. Es erwog, "dass

die handschriftlichen Ergänzungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des

kantonalen Steueramts auf der ersten Seite der Rekursschrift das

Steuerrekursgericht anfangs fälschlicherweise dazu veranlassten, das

Rechtsmittel auch als Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu

betrachten, dass ein Beschwerdewille indes nicht auszumachen [sei] und sich das

Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos [erweise] und abzuschreiben

[sei]". Das Gericht nahm die Kosten insoweit auf die Gerichtskasse.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2011

beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "der Beschluss vom

21.

Januar 2011 [sei] aufzuheben und das Steuer[rekurs]gericht Zürich

[sei] anzuweisen, auf de[n] Rekurs einzutreten". Ausserdem verlangte sie

die Zusprechung eine Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Steuerpflichtige kann laut Art. 140 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen

nach Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich Beschwerde erheben.

2.

2.1

Aus der Beschwerdeschrift muss vorab

der vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille hervorgehen, den Einspracheentscheid

des kantonalen Steueramts anzufechten (vgl. VGr, 13. April 2005,

SB.2005.00003, E. 1; RB 2001 Nr. 91, E. 3b). Ist ungewiss, ob ein Beschwerdewille im umschriebenen

Sinn vorhanden ist, so muss die Beschwerdeinstanz dem Steuerpflichtigen

Gelegenheit geben, sich zu äussern, ob er den Einspracheentscheid durch Beschwerde

anfechten wolle. Sie kann ihre Aufforderung mit einer Fristansetzung und der

Androhung verbinden, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als Beschwerde

behandelt (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 19 zur

Einsprache).

2.2

Die

Eingabe der Pflichtigen vom 26. November 2010 lässt nicht

klar erkennen, ob sie nur den Weiterzug des Einspracheentscheids des kantonalen

Steueramts vom 12. November 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

2007.

oder auch den Weiterzeug des Einspracheentscheids vom gleichen Tag

betreffend die direkte Bundessteuer 2007 bezweckte. Für die Anfechtung beider

Entscheide spricht – unter Nichtberücksichtigung des von einem Mitarbeiter bzw.

einer Mitarbeiterin des kantonalen Steueramts handschriftlich auf der Eingabe

angebrachten Vermerks "+DBST" (direkte Bundessteuer) – der Umstand,

dass der Rechtsschrift beide Einspracheentscheide beigelegt wurden, welche

dieselbe Aufrechnung betrafen und zur gleichen Reingewinnfestsetzung führten.

Der Wortlaut der Eingabe legt indessen nahe, dass bloss die Staats- und

Gemeindesteuern 2007 angefochten worden sind.

Angesichts dieser Ungewissheit hätte das

Steuerrekursgericht nicht ohne vorgängige Anhörung der Pflichtigen den Schluss

ziehen dürfen, es fehle deren Beschwerdewille hinsichtlich der direkten

Bundessteuer 2007. Sie hätte somit das Verfahren nicht vorschnell als erledigt

abschreiben dürfen, was einem Nichteintreten auf die Beschwerde gleichkommt.

Die Beschwerde der Pflichtigen ist insoweit

begründet. Dies führt indessen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, wenn sich unter Annahme des von der Pflichtigen verfochtenen Bestehens

des Beschwerdewillens hinsichtlich des Weiterzugs des Einspracheentscheids

ergibt, dass die Beschwerde formell gültig ist und das Steuerrekursgericht

darauf hätte eintreten müssen.

3.

3.1

Die

in Art. 140 Abs. 1 DBG verlangte Schriftlichkeit der

Beschwerdeerhebung bedeutet, dass die Beschwerdeschrift mit der

eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bzw.

seiner zuständigen Organe versehen sein muss (vgl. RB 1984 Nr. 53).

Die Eingabe der Pflichtigen vom

26.

November 2010 trug unstreitig nicht die Originalunterschrift

ihres einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratspräsidenten B. Zu Recht hat deshalb

das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe

gegeben und ihr zu diesem Zweck mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember

2010.

eine kurze Frist von acht Tagen angesetzt, um eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift

einzureichen.

Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember

2010.

zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift lief somit am

17.

Dezember 2010 ab.

3.2

Während

nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine verbesserte Beschwerdeschrift

beim Steuerrekursgericht eingegangen ist, macht die Pflichtige geltend, die von

B originalunterzeichnete Beschwerdeschrift sei "fristgerecht" durch

eine Mitarbeiterin zur Post gebracht worden, wofür sie Zeugen anbietet.

Indessen verschweigt sie das Datum der behaupteten Postübergabe. Damit

verunmöglicht sie dem Verwaltungsgericht die Beurteilung, ob die Postaufgabe

rechtzeitig war, wie sie behauptet, und hat deshalb die angebotene

Zeugeneinvernahme zu unterbleiben. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts

sein, im Rahmen des Beweisverfahrens aufs Geratewohl nach dem Zeitpunkt der

Postaufgabe zu forschen und damit eine von der Pflichtigen versäumte – ihr ohne

Weiteres zumutbare – wesentliche Sachdarstellung nachzuholen (vgl. RB 1980

Nr. 69; 1976 Nr. 26; 1973 Nr. 35; 1964 Nr. 68).

Somit ist zulasten der für die Rechtzeitigkeit der

Verbesserung der formell mangelhaften Beschwerdeschrift beweisbelasteten

Pflichtigen davon auszugehen, diese habe dem Steuerrekursgericht binnen der bis

17.

Dezember 2010 laufenden Frist keine mit der Originalunterschrift des

zuständigen Organs versehene Beschwerdeschrift eingereicht.

Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen in Nachachtung

der ergangenen Androhung auf die Beschwerde der Pflichtigen nicht eintreten

dürfen, wenn diese einen Beschwerdewillen gehabt hätte. Infolgedessen hat das

Steuerrekursgericht im Ergebnis zu Recht die materielle Behandlung der

Beschwerde abgelehnt, auch wenn es das Verfahren statt durch Nichteintreten

durch Abschreibung erledigt hat. Da die Pflichtige hierdurch nicht in ihren

Rechten beeinträchtig wird, kann eine Rückweisung der Sache lediglich zum

Zweck, das vorinstanzliche Entscheiddispositiv formell richtigzustellen,

unterbleiben.

4.

Angesichts dessen, dass das Steuerrekursgericht ohne

vorgängige Anhörung der Pflichtigen von einem fehlenden Beschwerdewillen im

vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen ist und insoweit den Weiterzug an das

Verwaltungsgericht veranlasst hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Indessen steht der im Ergebnis

unterliegenden Pflichtigen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…