SB.2011.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00023
2. November 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13705)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00023
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch das
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug/Ratenzahlungen
(Staats- und Gemeindesteuern 2003−2008),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügungen vom 24. Februar 2010 bewilligte das Steueramt der Gemeinde B A
Stundung bzw. Ratenzahlung für die Begleichung der geschuldeten Staats und
Gemeindesteuern 2003 bis 2007 in einer Gesamthöhe von Fr. …. Eine erste Rate
von Fr. … wurde am 20. April 2010, ein Anteil von Fr. … am 30. November
2010 zur Zahlung fällig.
Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2003 stellte A
am 30. Juni 2010 ein neues Stundungsgesuch ans Steueramt B, mit dem er
eine weiter gehende Zahlungserleichterung beantragte. Dieses wies das Steueramt
mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab.
B. Am 9. September
2010 beantragte A dem Steueramt B unter anderem erneut die Bewilligung einer
weiter gehenden Zahlungserleichterung für die offenen Steuerschulden 2003 bis
2008 in der Höhe von insgesamt Fr. … in Form monatlicher Ratenzahlungen
von Fr. …. Hinsichtlich der Steuerperioden 2003 bis 2007 trat die Gemeinde
B auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. September 2010 nicht ein, da die
Stundungsverfügungen vom 24. Februar 2010 bzw. der abweisende Entscheid
vom 2. Juli 2010 in Rechtkraft erwachsen seien. Das Gesuch um
Zahlungserleichterung für die Steuerschuld betreffend die Steuerperiode 2008
wies die Gemeinde B ab, da eine Begleichung der Steuerschuld angesichts deren Höhe
innert angemessener Zeit nicht zu erwarten sei.
Die hiergegen erhobene Einsprache von A, mit der er die
Bewilligung monatlicher Ratenzahlung in Höhe von Fr. … beantragte, wies
das Steueramt der Gemeinde B am 4. November 2010 mit im Wesentlichen
gleicher Begründung ab.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs von A
wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 17. Januar 2011 ab, soweit
es darauf eintrat und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von Fr. ….
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 beantragte A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm für die Ausstände der
Steuerperioden 2003 bis 2008 eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen
Ratenzahlungen von Fr. … zu gewähren. Sodann seien die durch das Steueramt
B betreffend die Steuerschuld eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen bzw.
aufzuheben. Schliesslich sei die ihm durch das kantonale Steueramt auferlegte
Staatsgebühr von Fr. … aufzuheben.
Während sich das Steueramt der Gemeinde B nicht vernehmen liess,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Mangels sachlicher Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht
auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die Beschwerdegegnerin
eingeleiteten Betreibungen nicht einzutreten und ist der Beschwerdeführer auf
den Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen.
Ebenso wenig ist auf das an das Verwaltungsgericht gerichtete Gesuch um Erlass
einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung einzutreten.
3.
3.1
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz
oder gegen einen Entscheid, mit dem die Rekursinstanz einen
Nichteintretensentscheid des Gemeindesteueramts bestätigt, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender
Entscheid über Begehren, die nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids bildeten, ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
3.2
Soweit das
kantonale Steueramt auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die
Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen nicht eingetreten ist, ist dieses
Vorgehen mangels seiner sachlichen Zuständigkeit nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1
Was den Antrag des Beschwerdeführers um weiter gehende
Zahlungserleichterung hinsichtlich der Steuerperioden 2003 bis 2007 betrifft,
geht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Begründung des Nichteintretensentscheids
fehl:
Rechtskräftige Entscheide der
Bezugsbehörden über Stundung und Ratenzahlungen sind – unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs – einer materiellen Änderung grundsätzlich zugänglich. Denn der
Ablauf der Frist zur Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine
Verfügung führt lediglich zum Eintritt ihrer formellen Rechtskraft; bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bleibt eine Neubeurteilung durch
Wiedererwägung bzw. der Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen
grundsätzlich möglich (August Reimann/Ferdinand Zuppiger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, § 120 N. 3;
Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 166 N. 7; vgl. Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 380 f). Gesuche um Erweiterung bereits
gewährter Zahlungserleichterungen sind unter den Voraussetzungen eines
Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen. Auf die Behandlung eines solchen Gesuchs
besteht nur dann ein Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen
oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich
geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005
Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6;
RB 1983 Nr. 108). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden,
die in formelle Rechtskraft erwachsen sind, darf namentlich nicht bloss dazu
dienen, diese immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ob
eine massgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist somit – vor
erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Kölz/Häner, N. 441).
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin sind daher weder die Verfügungen, durch welche Zahlungserleichterungen
für die Steuerschulden aus den Steuerperioden 2004 bis 2007 gewährt wurden,
noch der ablehnende Entscheid um weitergehende Zahlungserleichterung für die
Steuerperiode 2003 unabänderlich in (materielle) Rechtskraft erwachsen. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erweiterung der bereits gewährten Zahlungserleichterung
für die Jahre 2003 bis 2007 ist somit unter den Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs
zu prüfen.
3.3.2
Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Erweiterung der Zahlungserleichterung
mit seiner angespannten finanziellen Lage aufgrund der zu tiefen Einnahmen aus
dem Taxigeschäft begründet. Als selbständig erwerbender Taxihalter habe ihn die
Wirtschaftskrise der letzten Jahre schwer getroffen. Auch mache ihm die grosse
Konkurrenz zu schaffen. Sodann wirkten die durch die Beschwerdegegnerin
eingeleiteten Betreibungen ruf- und kreditschädigend.
Der Beschwerdeführer hat nicht
dargelegt, inwiefern sich seine finanzielle Lage seit dem Erlass der
Stundungsvereinbarungen vom 24. Februar 2010 bzw. seit dem 2. Juli
2010.
verschlechtert habe. Auch hat er keine anderen Gründe angeführt, die im
Zusammenhang mit dem Erlass jener Verfügungen nicht berücksichtigt worden
wären. Ferner ist auch aus den Akten kein Hinweis auf einen Grund erkennbar,
der einen Anspruch auf erneute materielle Prüfung seines Gesuchs um
Zahlungserleichterung verleihen würde. Die Anhebung der Betreibungen durch die
Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer bereits die erste vereinbarte
Ratenzahlung unterlassen hatte, ist diesem selbst zuzuschreiben und kann ihm
jedenfalls nicht zum Anspruch auf Wiedererwägung verhelfen. Indem sie auf das
sinngemässe Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen folglich auf rechtmässige Weise ausgeübt.
4.
4.1
Das Gesuch
um Zahlungserleichterung betreffend die Steuerschulden aus der Steuerperiode
2008.
hat die Beschwerdegegnerin nach materieller Prüfung abgewiesen.
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt
gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige (Steuer-)Beträge vorübergehend
stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in
gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78
unter Hinweis auf § 31 Rz. 3, 8 und 23 f.; Frey, Art. 166
DBG N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das
Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei
der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen
im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein
(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova, § 29
Rz. 76).
Als "besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis
Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige
Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder
Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit
aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll
vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen
bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung
der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli
2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und
Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend
verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die
fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender
Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in
der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl.
Andreas Schorno/Bernhard Meier in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter
Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. A., Muri-Bern 2004, § 229
N. 5; Frey, Art. 166 DBG N. 8), so sind keine
Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere
Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht
(RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177
N. 6).
Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen
zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im
Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44
[1975/76], 618), d. h.
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen
Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben,
die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen
Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche Erfüllung seiner
Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (RB 1996
Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).
4.2
Der
Steuerausstand des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2003 bis 2008 beläuft
sich derzeit auf Fr. …. Mit den beantragten monatlichen Raten von
Fr. … und angesichts der von ihm selbst dargelegten finanziellen Verhältnisse
– wobei keine Anzeichen für eine zu erwartende Besserung bestehen – könnte die
Steuerschuld erst in über sechs Jahren beglichen werden. Sodann hat das
kantonale Steueramt zu Recht den Zahlungswillen des Beschwerdeführers infrage
gestellt, datiert seine letzte Zahlung an das Gemeindesteueramt trotz seither
wiederholter Zahlungsankündigungen doch vom 4. August 2009.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Auferlegung
einer Staatsgebühr von Fr. … durch das kantonale Steueramt sei
unrechtmässig. Gemäss § 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 151
Abs. 1 StG sind die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Rekursverfahren zu
Recht vollständig unterlegen ist, ist die Kostenverteilung durch das kantonale
Steueramt nicht zu beanstanden. Die Höhe der aufzuerlegenden Staatsgebühr beträgt
zwischen Fr. … und Fr. … (§ 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Unter Berücksichtigung des Umfangs
und der Bedeutung des Verfahrens rechtfertigt sich die durch das kantonale
Steueramt festgelegte Kostenhöhe zweifelsohne.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Trotz
Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2
StG, von einer Kostenauflage abzusehen.
6.2
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist
in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83
lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung gewährt, steht auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an…