Lexipedia

Entscheid

SB.2011.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00023

2. November 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13705)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügungen vom 24. Februar 2010 bewilligte das Steueramt der Gemeinde B A

Stundung bzw. Ratenzahlung für die Begleichung der geschuldeten Staats und

Gemeindesteuern 2003 bis 2007 in einer Gesamthöhe von Fr. …. Eine erste Rate

von Fr. … wurde am 20. April 2010, ein Anteil von Fr. … am 30. November

2010 zur Zahlung fällig.

Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2003 stellte A

am 30. Juni 2010 ein neues Stundungsgesuch ans Steueramt B, mit dem er

eine weiter gehende Zahlungserleichterung beantragte. Dieses wies das Steueramt

mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab.

B. Am 9. September

2010 beantragte A dem Steueramt B unter anderem erneut die Bewilligung einer

weiter gehenden Zahlungserleichterung für die offenen Steuerschulden 2003 bis

2008 in der Höhe von insgesamt Fr. … in Form monatlicher Ratenzahlungen

von Fr. …. Hinsichtlich der Steuerperioden 2003 bis 2007 trat die Gemeinde

B auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. September 2010 nicht ein, da die

Stundungsverfügungen vom 24. Februar 2010 bzw. der abweisende Entscheid

vom 2. Juli 2010 in Rechtkraft erwachsen seien. Das Gesuch um

Zahlungserleichterung für die Steuerschuld betreffend die Steuerperiode 2008

wies die Gemeinde B ab, da eine Begleichung der Steuerschuld angesichts deren Höhe

innert angemessener Zeit nicht zu erwarten sei.

Die hiergegen erhobene Einsprache von A, mit der er die

Bewilligung monatlicher Ratenzahlung in Höhe von Fr. … beantragte, wies

das Steueramt der Gemeinde B am 4. November 2010 mit im Wesentlichen

gleicher Begründung ab.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs von A

wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 17. Januar 2011 ab, soweit

es darauf eintrat und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von Fr. ….

III.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 beantragte A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm für die Ausstände der

Steuerperioden 2003 bis 2008 eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen

Ratenzahlungen von Fr. … zu gewähren. Sodann seien die durch das Steueramt

B betreffend die Steuerschuld eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen bzw.

aufzuheben. Schliesslich sei die ihm durch das kantonale Steueramt auferlegte

Staatsgebühr von Fr. … aufzuheben.

Während sich das Steueramt der Gemeinde B nicht vernehmen liess,

schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Mangels sachlicher Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht

auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die Beschwerdegegnerin

eingeleiteten Betreibungen nicht einzutreten und ist der Beschwerdeführer auf

den Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen.

Ebenso wenig ist auf das an das Verwaltungsgericht gerichtete Gesuch um Erlass

einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung einzutreten.

3.

3.1

Richtet

sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz

oder gegen einen Entscheid, mit dem die Rekursinstanz einen

Nichteintretensentscheid des Gemeindesteueramts bestätigt, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender

Entscheid über Begehren, die nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen

Entscheids bildeten, ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

3.2

Soweit das

kantonale Steueramt auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die

Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen nicht eingetreten ist, ist dieses

Vorgehen mangels seiner sachlichen Zuständigkeit nicht zu beanstanden.

3.3

3.3.1

Was den Antrag des Beschwerdeführers um weiter gehende

Zahlungserleichterung hinsichtlich der Steuerperioden 2003 bis 2007 betrifft,

geht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Begründung des Nichteintretensentscheids

fehl:

Rechtskräftige Entscheide der

Bezugsbehörden über Stundung und Ratenzahlungen sind – unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs – einer materiellen Änderung grundsätzlich zugänglich. Denn der

Ablauf der Frist zur Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine

Verfügung führt lediglich zum Eintritt ihrer formellen Rechtskraft; bei

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bleibt eine Neubeurteilung durch

Wiedererwägung bzw. der Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen

grundsätzlich möglich (August Reimann/Ferdinand Zuppiger/Erwin Schärrer,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, § 120 N. 3;

Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 166 N. 7; vgl. Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 380 f). Gesuche um Erweiterung bereits

gewährter Zahlungserleichterungen sind unter den Voraussetzungen eines

Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen. Auf die Behandlung eines solchen Gesuchs

besteht nur dann ein Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen

oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich

geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005

Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6;

RB 1983 Nr. 108). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden,

die in formelle Rechtskraft erwachsen sind, darf namentlich nicht bloss dazu

dienen, diese immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ob

eine massgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist somit – vor

erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Kölz/Häner, N. 441).

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin sind daher weder die Verfügungen, durch welche Zahlungserleichterungen

für die Steuerschulden aus den Steuerperioden 2004 bis 2007 gewährt wurden,

noch der ablehnende Entscheid um weitergehende Zahlungserleichterung für die

Steuerperiode 2003 unabänderlich in (materielle) Rechtskraft erwachsen. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Erweiterung der bereits gewährten Zahlungserleichterung

für die Jahre 2003 bis 2007 ist somit unter den Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs

zu prüfen.

3.3.2

Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Erweiterung der Zahlungserleichterung

mit seiner angespannten finanziellen Lage aufgrund der zu tiefen Einnahmen aus

dem Taxigeschäft begründet. Als selbständig erwerbender Taxihalter habe ihn die

Wirtschaftskrise der letzten Jahre schwer getroffen. Auch mache ihm die grosse

Konkurrenz zu schaffen. Sodann wirkten die durch die Beschwerdegegnerin

eingeleiteten Betreibungen ruf- und kreditschädigend.

Der Beschwerdeführer hat nicht

dargelegt, inwiefern sich seine finanzielle Lage seit dem Erlass der

Stundungsvereinbarungen vom 24. Februar 2010 bzw. seit dem 2. Juli

2010.

verschlechtert habe. Auch hat er keine anderen Gründe angeführt, die im

Zusammenhang mit dem Erlass jener Verfügungen nicht berücksichtigt worden

wären. Ferner ist auch aus den Akten kein Hinweis auf einen Grund erkennbar,

der einen Anspruch auf erneute materielle Prüfung seines Gesuchs um

Zahlungserleichterung verleihen würde. Die Anhebung der Betreibungen durch die

Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer bereits die erste vereinbarte

Ratenzahlung unterlassen hatte, ist diesem selbst zuzuschreiben und kann ihm

jedenfalls nicht zum Anspruch auf Wiedererwägung verhelfen. Indem sie auf das

sinngemässe Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen folglich auf rechtmässige Weise ausgeübt.

4.

4.1

Das Gesuch

um Zahlungserleichterung betreffend die Steuerschulden aus der Steuerperiode

2008.

hat die Beschwerdegegnerin nach materieller Prüfung abgewiesen.

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt

gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige (Steuer-)Beträge vorübergehend

stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in

gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78

unter Hinweis auf § 31 Rz. 3, 8 und 23 f.; Frey, Art. 166

DBG N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das

Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei

der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen

im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein

(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova, § 29

Rz. 76).

Als "besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis

Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige

Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder

Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit

aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll

vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen

bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung

der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli

2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und

Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem

Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend

verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die

fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender

Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in

der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl.

Andreas Schorno/Bernhard Meier in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter

Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. A., Muri-Bern 2004, § 229

N. 5; Frey, Art. 166 DBG N. 8), so sind keine

Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere

Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht

(RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177

N. 6).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen

zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im

Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44

[1975/76], 618), d. h.

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen

Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben,

die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen

Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche Erfüllung seiner

Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (RB 1996

Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

4.2

Der

Steuerausstand des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2003 bis 2008 beläuft

sich derzeit auf Fr. …. Mit den beantragten monatlichen Raten von

Fr. … und angesichts der von ihm selbst dargelegten finanziellen Verhältnisse

– wobei keine Anzeichen für eine zu erwartende Besserung bestehen – könnte die

Steuerschuld erst in über sechs Jahren beglichen werden. Sodann hat das

kantonale Steueramt zu Recht den Zahlungswillen des Beschwerdeführers infrage

gestellt, datiert seine letzte Zahlung an das Gemeindesteueramt trotz seither

wiederholter Zahlungsankündigungen doch vom 4. August 2009.

5.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Auferlegung

einer Staatsgebühr von Fr. … durch das kantonale Steueramt sei

unrechtmässig. Gemäss § 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 151

Abs. 1 StG sind die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei

aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Rekursverfahren zu

Recht vollständig unterlegen ist, ist die Kostenverteilung durch das kantonale

Steueramt nicht zu beanstanden. Die Höhe der aufzuerlegenden Staatsgebühr beträgt

zwischen Fr. … und Fr. … (§ 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Unter Berücksichtigung des Umfangs

und der Bedeutung des Verfahrens rechtfertigt sich die durch das kantonale

Steueramt festgelegte Kostenhöhe zweifelsohne.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Trotz

Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2

StG, von einer Kostenauflage abzusehen.

6.2

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist

in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83

lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung gewährt, steht auch die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…