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Entscheid

SB.2011.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00026

29. Juni 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13361)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B ersuchten am 6. März 2009 um

Erlass der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …. Zur Begründung

machten sie schwierige finanzielle Verhältnisse geltend; infolge mehrerer

Betreibungen seien sie nicht in der Lage, diese Steuerschuld zu begleichen. Das

kantonale Steueramt forderte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2010 auf, verschiedene

Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit

Eingabe vom 19. Juli 2010 nach.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2011 wies das kantonale

Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, es liege

keine Notlage vor, da das Einkommen der Gesuchsteller von Fr. … nach

eigenen Angaben das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. …

monatlich im Betrag von Fr. … übersteigen würde, sodass die ausstehende

Steuerschuld ohne Weiteres beglichen werden könnte. Im Weiteren würde ein

Steuererlass vorliegend nicht den Gesuchstellern zugutekommen, sondern

lediglich dazu führen, dass ein anderer Gläubiger eher als der Staat bevorzugt

würde, was Sinn und Zweck des Erlassverfahrens widersprechen würde.

III.

Mit Beschwerde vom 5. März 2011 beantragten die

Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde und verlangte ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der

Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember

1994.

(EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31

N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2;

BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG

N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss

bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,

ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)

Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des

schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael

Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,

weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind

bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel

zulässig.

2.

2.1

Dem

Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten

würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge

ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer

Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9

Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis

zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei

natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889.

über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich

beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2 Abs. 2 EV

grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die

geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EV). Der

Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und dauernden Sanierung

der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei

bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren

Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV).

2.2

Das

kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

unstreitig richtig dargelegt und festgestellt, dass unter den gegebenen

Verhältnissen die Begleichung der ausstehenden Steuerschuld ohne Weiteres

möglich wäre. Dennoch machen die Beschwerdeführenden erneut geltend, sie seien

mittellos. Insbesondere seien die Leistungen aus der Pensionskasse des

beschwerdeführenden Ehemannes infolge von Betreibungen aufgezehrt worden, und

seine Krankenversicherung habe ihm bis heute kein Krankentaggeld ausbezahlt.

Inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung erschüttern und eine

Notlage begründen sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Infolge der

allgemeinen Beweislastregel ist daher zu ihren Ungunsten nach wie vor davon

auszugehen, eine erlassbegründende Notlage liege nicht vor. Aus den Akten geht

ferner hervor, dass die betriebenen Schulden des Beschwerdeführers im Pfändungsverfahren

laufend abgerechnet worden sind und bislang keine Verlustscheine gegen ihn

vorliegen. Im Übrigen wurde zutreffend erwogen, dass ein Erlass der

Steuerschuld in erster Linie der Bank C als weiterer Gläubigerin zugutekommen

würde, was ein Steuererlass gerade nicht bezwecken will.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG

ist von einer Kostenauflage an die unterliegenden Beschwerdeführenden

abzusehen. Unter diesen Umständen wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gegenstandslos.

3.2

Dem

kantonalen Steueramt steht mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung

zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

4.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG).

Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch

auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es

werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…