SB.2011.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00026
29. Juni 2011Deutsch6 min
(URT.2011.13361)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B ersuchten am 6. März 2009 um
Erlass der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …. Zur Begründung
machten sie schwierige finanzielle Verhältnisse geltend; infolge mehrerer
Betreibungen seien sie nicht in der Lage, diese Steuerschuld zu begleichen. Das
kantonale Steueramt forderte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2010 auf, verschiedene
Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit
Eingabe vom 19. Juli 2010 nach.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2011 wies das kantonale
Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, es liege
keine Notlage vor, da das Einkommen der Gesuchsteller von Fr. … nach
eigenen Angaben das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. …
monatlich im Betrag von Fr. … übersteigen würde, sodass die ausstehende
Steuerschuld ohne Weiteres beglichen werden könnte. Im Weiteren würde ein
Steuererlass vorliegend nicht den Gesuchstellern zugutekommen, sondern
lediglich dazu führen, dass ein anderer Gläubiger eher als der Staat bevorzugt
würde, was Sinn und Zweck des Erlassverfahrens widersprechen würde.
III.
Mit Beschwerde vom 5. März 2011 beantragten die
Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde und verlangte ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der
Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember
1994.
(EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2;
BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG
N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss
bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,
ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)
Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,
weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind
bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
zulässig.
2.
2.1
Dem
Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten
würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer
Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9
Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei
natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889.
über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich
beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2 Abs. 2 EV
grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die
geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EV). Der
Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und dauernden Sanierung
der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei
bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV).
2.2
Das
kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
unstreitig richtig dargelegt und festgestellt, dass unter den gegebenen
Verhältnissen die Begleichung der ausstehenden Steuerschuld ohne Weiteres
möglich wäre. Dennoch machen die Beschwerdeführenden erneut geltend, sie seien
mittellos. Insbesondere seien die Leistungen aus der Pensionskasse des
beschwerdeführenden Ehemannes infolge von Betreibungen aufgezehrt worden, und
seine Krankenversicherung habe ihm bis heute kein Krankentaggeld ausbezahlt.
Inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung erschüttern und eine
Notlage begründen sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Infolge der
allgemeinen Beweislastregel ist daher zu ihren Ungunsten nach wie vor davon
auszugehen, eine erlassbegründende Notlage liege nicht vor. Aus den Akten geht
ferner hervor, dass die betriebenen Schulden des Beschwerdeführers im Pfändungsverfahren
laufend abgerechnet worden sind und bislang keine Verlustscheine gegen ihn
vorliegen. Im Übrigen wurde zutreffend erwogen, dass ein Erlass der
Steuerschuld in erster Linie der Bank C als weiterer Gläubigerin zugutekommen
würde, was ein Steuererlass gerade nicht bezwecken will.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG
ist von einer Kostenauflage an die unterliegenden Beschwerdeführenden
abzusehen. Unter diesen Umständen wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos.
3.2
Dem
kantonalen Steueramt steht mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
4.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG).
Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch
auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es
werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…