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Entscheid

SB.2011.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00031

24. August 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 trat

das Steueramt der Stadt Zürich auf das Gesuch von A um Erlass der Staats- und

Gemeindesteuern 2006 (Kapitalleistung) im Betrag von Fr. … nicht ein. Zur

Begründung führte es an, das Inkassoverfahren sei weit fortgeschritten, weshalb

grundsätzlich auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die

Finanzdirektion mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ab. Sie erwog im

Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei analog zur Regelung in Art. 13

der bundesrechtlichen Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 1994 (EV)

nicht zu beanstanden.

III.

Mit Beschwerde

vom 23. März 2011 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter sei

festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Bestimmungen der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet und dabei keinerlei

Wiedergutmachung geleistet habe. Zudem seien verschiedene, namentlich genannte

(ehemalige) Verwaltungsrichter und -richterinnen sowie ein Gerichtsschreiber

wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Ausserdem beantragte er die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl das

Steueramt der Stadt Zürich als auch die Finanzdirektion schlossen auf Nichteintreten

wegen Verspätung der Beschwerde. Die Stadt Zürich verlangte ausserdem eine Parteientschädigung.

Mit

Präsidialverfügungen vom 25. März 2011 sowie vom 18. Juli 2011 wurde

dem Pflichtigen Gelegenheit eingeräumt, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist

sowie zur Auskunft der Schweizerischen Post zu äussern, welche gestützt auf § 60

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

[VRG]) eingeholt wurde, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde.

Die Sendungen

wurden mit dem Hinweis an den Absender zurückgesandt, wonach Gerichtsurkunden

nicht an eine Postlageradresse nachgesandt werden dürfen. […]

Folglich liess der Pflichtige nichts von sich hören.

Die Kammer erwägt:

1.

Auf das Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 30 Abs. 1

und Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sowie § 119 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist

von vornherein nicht einzutreten, da die genannten Personen für das vorliegende

Verfahren nicht zuständig sind und folglich in keiner Weise daran mitgewirkt

haben.

2.

2.1

Nach § 185

Abs. 1 StG kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert

30.

Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben

werden. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des

Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine

materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen

(RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine

verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht

eingetreten werden.

2.2

Nach

ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte

Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der

Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (§ 9 Abs. 2 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]; RB 2002 Nr. 114;

RB 1998 Nr. 2; RB 1992 Nr. 2; BGE 127 I 31 E. 2a).

Gleichermassen verhält es sich bei postlagernden Briefsendungen, welche mithin

nicht als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist, sondern wie bei

Briefkasten- und Postfachzustellungen als am letzten Tag einer Frist von sieben

Tagen als zugestellt gelten (vgl. BGr, 20. Januar 2006,5P.425/2005,

E. 3.2; VGr, 17. September 2010, VB.2010.00373, E. 1.3, nicht

auf www.vgrzh.ch publiziert). Somit vermag ein Auftrag an die

Post, Sendungen an eine Postlageradresse nachzuschicken, den Fristenlauf aus

Gründen der Rechtssicherheit sowie der prozessualen Gleichbehandlung nicht

hinauszuschieben (vgl. BGr, 24. Juli 2000,1P.369/2000, E. 1b; VGr,

25.

Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4; BGE 127 I 31 E. 2b; BGE

123.

III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB 2000

Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Vorausgesetzt wird dabei, dass die

Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

erwartet werden musste, wie es in der Regel während der Hängigkeit eines

Verfahrens der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; StE 2006 B 93.6

Nr. 27; StE 2003 B 93.6 Nr. 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15

Rz. 49).

2.3

Gemäss

Auskunft der Schweizerischen Post vom 15. Juli 2011 konnte der Rekursentscheid

am 18. Januar 2011 aufgrund eines bestehenden Auftrags nicht am Wohnort

des Pflichtigen zugestellt werden, sondern wurde an eine Postlageradresse nachgeschickt.

Den Entscheid hat der Pflichtige erst nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist

am 21. Februar 2011 am Postschalter in Empfang genommen. Da er sich in

einem Prozessrechtsverhältnis befunden hat, indem er ein Rechtsmittel gegen die

Abweisung seines Erlassgesuchs erhoben hatte, musste er mit der Zustellung des

Rekursentscheids rechnen und hätte dafür besorgt sein müssen, die Sendung

fristgerecht zu empfangen. Mit seinem Nachsendeauftrag an eine Postlageradresse

hat er die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung daher schuldhaft

verhindert. Demzufolge hat diese am siebten Tag der ordentlichen Abholfrist,

mithin am 25. Januar 2011, als zugestellt zu gelten, ohne dass es darauf

ankommt, ob deren Inhalt dem Pflichtigen bekannt gewesen ist. Damit kann auch

die Frage nach einer allfälligen zweiten Zustellung offenbleiben. Folglich hat

die Beschwerdefrist am 26. Januar 2011 zu laufen begonnen und am 25. Februar

2011.

geendet, womit die Beschwerde vom 23. März 2011 verspätet erfolgt

ist.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.

3.1

Trotz

seines Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage an den

Beschwerdeführer abzusehen. Unter diesen Umständen wird sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

3.2

Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Sodann ist

der Antrag der Stadt Zürich auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen,

weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass

hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

3.3

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist

in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG).

Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch

auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es

werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…