SB.2011.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00031
24. August 2011Deutsch6 min
(URT.2011.13481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00031
Beschluss
der 2. Kammer
vom 24. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 trat
das Steueramt der Stadt Zürich auf das Gesuch von A um Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern 2006 (Kapitalleistung) im Betrag von Fr. … nicht ein. Zur
Begründung führte es an, das Inkassoverfahren sei weit fortgeschritten, weshalb
grundsätzlich auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die
Finanzdirektion mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ab. Sie erwog im
Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei analog zur Regelung in Art. 13
der bundesrechtlichen Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 1994 (EV)
nicht zu beanstanden.
III.
Mit Beschwerde
vom 23. März 2011 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter sei
festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Bestimmungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet und dabei keinerlei
Wiedergutmachung geleistet habe. Zudem seien verschiedene, namentlich genannte
(ehemalige) Verwaltungsrichter und -richterinnen sowie ein Gerichtsschreiber
wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Ausserdem beantragte er die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sowohl das
Steueramt der Stadt Zürich als auch die Finanzdirektion schlossen auf Nichteintreten
wegen Verspätung der Beschwerde. Die Stadt Zürich verlangte ausserdem eine Parteientschädigung.
Mit
Präsidialverfügungen vom 25. März 2011 sowie vom 18. Juli 2011 wurde
dem Pflichtigen Gelegenheit eingeräumt, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist
sowie zur Auskunft der Schweizerischen Post zu äussern, welche gestützt auf § 60
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
[VRG]) eingeholt wurde, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde.
Die Sendungen
wurden mit dem Hinweis an den Absender zurückgesandt, wonach Gerichtsurkunden
nicht an eine Postlageradresse nachgesandt werden dürfen. […]
Folglich liess der Pflichtige nichts von sich hören.
Die Kammer erwägt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 30 Abs. 1
und Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sowie § 119 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist
von vornherein nicht einzutreten, da die genannten Personen für das vorliegende
Verfahren nicht zuständig sind und folglich in keiner Weise daran mitgewirkt
haben.
2.
2.1
Nach § 185
Abs. 1 StG kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert
30.
Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
werden. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des
Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine
materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen
(RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine
verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht
eingetreten werden.
2.2
Nach
ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte
Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der
Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (§ 9 Abs. 2 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]; RB 2002 Nr. 114;
RB 1998 Nr. 2; RB 1992 Nr. 2; BGE 127 I 31 E. 2a).
Gleichermassen verhält es sich bei postlagernden Briefsendungen, welche mithin
nicht als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist, sondern wie bei
Briefkasten- und Postfachzustellungen als am letzten Tag einer Frist von sieben
Tagen als zugestellt gelten (vgl. BGr, 20. Januar 2006,5P.425/2005,
E. 3.2; VGr, 17. September 2010, VB.2010.00373, E. 1.3, nicht
auf www.vgrzh.ch publiziert). Somit vermag ein Auftrag an die
Post, Sendungen an eine Postlageradresse nachzuschicken, den Fristenlauf aus
Gründen der Rechtssicherheit sowie der prozessualen Gleichbehandlung nicht
hinauszuschieben (vgl. BGr, 24. Juli 2000,1P.369/2000, E. 1b; VGr,
25.
Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4; BGE 127 I 31 E. 2b; BGE
123.
III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB 2000
Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Vorausgesetzt wird dabei, dass die
Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erwartet werden musste, wie es in der Regel während der Hängigkeit eines
Verfahrens der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; StE 2006 B 93.6
Nr. 27; StE 2003 B 93.6 Nr. 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15
Rz. 49).
2.3
Gemäss
Auskunft der Schweizerischen Post vom 15. Juli 2011 konnte der Rekursentscheid
am 18. Januar 2011 aufgrund eines bestehenden Auftrags nicht am Wohnort
des Pflichtigen zugestellt werden, sondern wurde an eine Postlageradresse nachgeschickt.
Den Entscheid hat der Pflichtige erst nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist
am 21. Februar 2011 am Postschalter in Empfang genommen. Da er sich in
einem Prozessrechtsverhältnis befunden hat, indem er ein Rechtsmittel gegen die
Abweisung seines Erlassgesuchs erhoben hatte, musste er mit der Zustellung des
Rekursentscheids rechnen und hätte dafür besorgt sein müssen, die Sendung
fristgerecht zu empfangen. Mit seinem Nachsendeauftrag an eine Postlageradresse
hat er die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung daher schuldhaft
verhindert. Demzufolge hat diese am siebten Tag der ordentlichen Abholfrist,
mithin am 25. Januar 2011, als zugestellt zu gelten, ohne dass es darauf
ankommt, ob deren Inhalt dem Pflichtigen bekannt gewesen ist. Damit kann auch
die Frage nach einer allfälligen zweiten Zustellung offenbleiben. Folglich hat
die Beschwerdefrist am 26. Januar 2011 zu laufen begonnen und am 25. Februar
2011.
geendet, womit die Beschwerde vom 23. März 2011 verspätet erfolgt
ist.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3.
3.1
Trotz
seines Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage an den
Beschwerdeführer abzusehen. Unter diesen Umständen wird sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
3.2
Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Sodann ist
der Antrag der Stadt Zürich auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen,
weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass
hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
3.3
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist
in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG).
Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch
auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es
werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…