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Entscheid

SB.2011.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00048

21. September 2011Deutsch4 min

(URT.2011.13570)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2.

Abteilung

SB.2011.00048

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. September 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin

Florence Robert.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2007),

hat

sich ergeben:

1.

1.1 Mit

Entscheid vom 14. Juni 2010 wies der Gemeinderat B ein Gesuch von Verwaltungsratspräsident

C namens der A AG, um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2007 im

Betrag von Fr. … ab.

1.2 Den

hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom

30. März 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Pflichtige habe nicht

nachzuweisen vermocht, dass sie durch die ausstehenden Steuern in ihrer

Existenz gefährdet sei. Sodann seien auch die ins Recht gelegten

Forderungsverzichte aufgrund weiterer Gläubiger unvollständig sowie in ihrem

Umfang ungenügend.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde

vom 5. Mai 2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids beantragen.

Während sich das Steueramt

der Gemeinde B nicht vernehmen liess, schloss die Finanzdirektion auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.2

Mit

Präsidialverfügung vom 27. Juli 2011 wurde der Pflichtigen Gelegenheit

eingeräumt, sich innert Frist von 20 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

zu äussern, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung nicht

eingetreten würde.

2.3

Mit

Schreiben vom 19. August liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht mitteilen,

die Beschwerdefrist habe ihrer Meinung nach während der Gerichtsferien vom

15.

April bis 2. Mai 2011 sowie an folgenden Tagen stillgestanden: am

Palmsonntag, 17. April 2011, von Karfreitag bis Ostermontag, 22.–25. April

2011, sowie am Tag der Arbeit, 1. Mai 2011.

3.

3.1

Nach

§ 185 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni

1997.

(StG) kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach

Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung

der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete

Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen

Entscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).

Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung,

nicht eingetreten werden.

3.2

Die im

Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen (mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss

§ 156 StG) standen nach § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom

1.

April 1998 (VO StG) in Verbindung mit § 185 Abs. 1 StG

in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom

20.

Dezember bis und mit 8. Januar still. Diese Bestimmung ist per

1.

Juni 2011 aufgehoben worden. Ob sie übergangsrechtlich dennoch

Anwendung finden würde, kann offenbleiben, weil die vorliegend fragliche

Zeitspanne zwischen Ende März und Anfang Mai davon ohnehin nicht betroffen

wäre.

3.3

Zur

Berechnung der Frist wird der Tag der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheids

nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 VO StG). Ist der letzte Tag der Frist

ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag

(§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO StG). Entgegen der Ansicht der

Pflichtigen werden hingegen Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der

Frist mitgezählt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO StG).

3.4

Entsprechend

dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) hat die

Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 4. April 2011 zugestellt erhalten.

Die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am 5. April 2011 zu laufen

begonnen und ist am 4. Mai 2011 abgelaufen. Da die Beschwerde den

Poststempel des 5. Mai 2011 trägt, ist sie mithin verspätet erfolgt.

Fristwiederherstellungsgründe sind im Übrigen weder ersichtlich noch geltend

gemacht worden.

Androhungsgemäss ist somit auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1

Trotz

ihres Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin

abzusehen.

4.2

Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist

in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht

des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer

gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung

(BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss beschliesst der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an…