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Entscheid

SB.2011.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00050

21. September 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13574)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG bezweckt Managementberatung sowie Erbringung von

Beratungs-, Implementierungs- und Entwicklungsleistungen in allen Bereichen der

Informatikbranche. In ihrer Steuererkärung 2008 deklarierte sie gemäss Abschluss

2008 einen Gewinn von Fr. …, nach Verrechnung mit Vorjahresverlusten einen

steuerbaren Gewinn von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte das kantonale

Steueramt die Gesellschaft am 11. Mai 2010 mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei rechnete

es eine von der Pflichtigen geltend gemachte Rückstellung von Fr. …

ertrags- und kapitalseitig als geschäftsmässig nicht begründet auf.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 19. November 2010 ab.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der Pflichtigen wies das Steuerrekursgericht mit

Entscheid vom 31. März 2011 ab.

III.

Hiergegen liess die Pflichtige mit Eingabe vom 12. Mai

2011.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem sie sinngemäss

beantragte, die Einschätzung sei gemäss Deklaration vorzunehmen. Ausserdem

verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle

zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das von der Steuerrekurskommission in Übereinstimmung mit

dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Die

gesetzlichen Grundlagen sind durch die Vorinstanz vollständig und zutreffend dargelegt

worden. Demnach ermittelt sich der steuerbare Reingewinn einer juristischen

Person nach § 64 Abs. 1 StG aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung,

erhöht um die vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig

begründeten Aufwendungen verwendet werden, wie unter anderen geschäftsmässig

nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen.

2.1.1

Die bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns steuerlich zu

berücksichtigenden Rückstellungen dienen dazu, einer Geschäftsperiode ein

tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber

noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einer späteren

Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd anzurechnen (vgl. RB 1986 Nr. 40

= StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4.1. B 72.14.2 Nr. 6) Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 64 N. 75 ff., auch zum

Folgenden). Dabei wird nicht verlangt, dass die Ausgabe etwa unmittelbar

bevorsteht oder sich in der Folgeperiode gar verwirklicht. Indessen muss eine

hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sie eintritt. Für die

steuerrechtliche Anerkennung solcher Rückstellungen wird damit vorausgesetzt,

dass mit der Erbringung der Leistungen ernsthaft zu rechnen ist (Markus

Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008,

Art. 29 DBG N. 16 m. H.). Die

Rückstellung darf denjenigen Betrag nicht übersteigen, mit dessen Beanspruchung

nach allen Umständen und pflichtgemässer Schätzung gerechnet werden muss und

der bereits im fraglichen Geschäftsjahr eine entsprechende Belastung des

Geschäftsergebnisses bewirkt.

Massgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei grundsätzlich

der Bilanzstichtag, wobei aber alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung

erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet werden dürfen,

sofern dadurch die Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden

(RB 1986 Nr. 41, auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind mithin

sogenannt "wertaufhellende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie sich die

Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben (Reich/Züger, Art. 29

DBG N. 11).

2.1.2

Tatsachen, die Rückstellungen als geschäftsmässig begründet erscheinen

lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB

1975.

Nr. 55). Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von

geltend gemachten Wertberichtigungen zu ermöglichen, ist der Steuerpflichtige

kraft der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung

der solchen Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für

deren Verwirklichung beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35).

Insbesondere hat er spätestens vor Steuerrekursgericht binnen der Rekursfrist

eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren

Richtigkeit beizubringen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anzubieten.

Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr Art, Motiv und

Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass

bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die

rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist. Fehlt

es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, so hat das

Steuerrekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die

erforderlichen Grundlagen zu beschaffen. Diesfalls hat eine Beweisabnahme zu

unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der geschäftsmässigen

Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten

Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist (vgl. RB 1987 Nr. 35).

2.2

Die

Pflichtige hat mit der Bank C einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Informatikdienstleistungen

abgeschlossen und ist gestützt hierauf einen Werkvertrag über Fr. … zur

Lieferung eines Computersystems (Hardware und Software) eingegangen, zahlbar in

drei Akontobeträgen je nach Projektfortschritt. Bei der Umsetzung des Projekts

ist die Pflichtige in Verzug geraten – der vorgesehene Ablieferungstermin vom

30.

September 2008 konnte nicht eingehalten werden. Mit Schreiben vom

22.

Dezember 2008 hat die Bank C mitgeteilt, dass die Abnahme "gescheitert"

sei. Gleichzeitig hat die Bank C jedoch auch festgehalten, welche

Dokumentationen/Codes für die zu wiederholende Abnahme aufzubereiten seien. Das

genaue weitere Vorgehen hierzu sollte in einer bereits auf den 8. Januar

2009.

terminierten Sitzung definitiv vereinbart werden. Am 3. Februar 2009

schloss die Pflichtige mit der Bank C eine "Ergänzung Nr. 1 zum

Einzelvertrag" ab, in welchem der Lieferungsumfang der vertraglich

geschuldeten Leistung neu, zum Teil erweitert, formuliert wurde. In der

nämlichen Vereinbarung wurde der Terminplan angepasst, die Vergütung um

Fr. … auf neu Fr. … festgelegt und die Bank C verzichtete ausdrücklich

auf das ihr zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, indem die bisherige

Regelung der Konventionalstrafe sowie des Rücktrittsrechts aufgehoben und neu gefasst

worden ist. Am 6. Mai 2009 hat die Bank C erneut festgestellt, dass die

Endabnahme des Gesamtsystems "gescheitert" und bis auf Weiteres auszusetzen

sei. Diese Endabnahme des Gesamtsystems hat dann tatsächlich nach weiteren

Verschiebungen erst Mitte September 2009 erfolgen können.

2.2.1

Es steht ausser Frage, dass sich das streitbetroffene Projekt am

Bilanzstichtag nicht nach den Erwartungen der Vertragsparteien entwickelte und

Schwierigkeiten aufwies. Die Pflichtige hatte daher aufgrund der vertraglichen

Vereinbarungen grundsätzlich mit Ansprüchen der Bank C aus vertraglicher Nicht-

bzw. Schlechterfüllung zu rechnen. Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu jedoch

dargelegt, dass der Pflichtigen weder Konventionalstrafen noch gar ein

Vertragsrücktritt der Bank C oder sonstige finanzielle Konsequenzen je

angedroht worden sind. Im Gegenteil: Der Schriftverkehr zwischen der Bank C und

der Pflichtigen noch im Dezember 2008 lässt einzig den Schluss zu, dass die Bank

C am Projekt auch unter diesen schwierigen Verhältnissen festhalten wollte.

Ansonsten hätten die Vertragsparteien nicht bereits anfangs Januar 2009 das

weitere Vorgehen vereinbaren können. Mit der Vereinbarung im Februar 2009

bestätigte sich dies, wurde darin doch gar der Leistungsumfang und auch die

Vergütung an die Pflichtige noch ausgedehnt. Auch im Umfeld dieser Vertragsergänzung

ist die Pflichtige offensichtlich nie mit Forderungen der Bank C aus

vertraglicher Nicht- oder Schlechterfüllung konfrontiert worden. Damit ist festzuhalten,

dass am Bilanzstichtag wohl ein gewisses Risiko bestand, dass die Pflichtige

mit Forderungen der Bank C im Zusammenhang mit diesem Projekt konfrontiert

werden könnte. Indessen war bereits damals die Wahrscheinlichkeit des Eintritts

einer entsprechenden Ausgabe gering, da die Parteien wie dargelegt die weitere

Zusammenarbeit suchten und vorantrieben. Bis zum Bilanzerrichtungstag hat sich

die Ungewissheit um das Projekt zwar nicht beseitigen lassen, indessen ist die

Wahrscheinlichkeit, dass die Bank C Ansprüche geltend machen würde, vor allem

im Licht der Ergänzungsvereinbarung vom 3. Februar 2009 noch weiter

gesunken. Damit gelingt es der Pflichtigen nicht, die von der Rechtsprechung verlangte

hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Ausgabe, vorliegend der Verpflichtung

zu Leistungen infolge Erfüllungsverzugs an die Bank C, nachzuweisen. Die

streitbetroffene Rückstellung ist durch die Vorinstanzen aus diesen Gründen zu

Recht dem Reingewinn und dem Kapital der Pflichtigen aufgerechnet worden.

Entgegen der Auffassung der

Pflichtigen ist für diese Beurteilung nicht allein und ausschliesslich auf die

Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Ereignisse bis zum Bilanzerrichtungstag

(vorliegend seitens des Steuerkommissärs unwidersprochen auf Ende April 2009

angesetzt) dürfen gemäss unangefochtener Lehre und Rechtsprechung, soweit sie

"wertaufhellende Tatsachen" bilden (vgl. vorne Ziff. 2.1.1.),

angemessen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat daher die weitere

Entwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bank C und der

Pflichtigen bis ins Frühjahr 2009 angemessen in ihre Überlegungen

miteinbeziehen dürfen, hat diese doch die Verhältnisse um den Gewährleistungs-

bzw. Schadenersatzanspruch der Bank C zum Bilanzstichtag geklärt.

2.2.2

Insoweit die Pflichtige die verbuchte Rückstellung erneut in ein nicht

verbuchtes transitorisches Passivum umdeuten will, ist auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welchen das Verwaltungsgericht

beitritt und mit welchen sich die Pflichtige nicht genügend auseinandersetzt:

Zum einen ist der Umfang der per Bilanzstichtag erbrachten Leistungen im

gesamten Verfahren durch die Pflichtige weder behauptet noch substanziiert

worden, weswegen die Verpflichtung zur Bilanzierung eines entsprechenden

Passivums weder dem Grundsatz noch dem Umfang nach ausgewiesen ist. Zum andern

hat sich die Pflichtige bei der vorgenommenen buchhalterischen Behandlung behaften

zu lassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N. 90).

Dies führt zu Abweisung der

Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und muss ihr die verlangte Parteientschädigung versagt

bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…