SB.2011.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00050
21. September 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13574)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00050
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
1.1.-31.12.2008,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG bezweckt Managementberatung sowie Erbringung von
Beratungs-, Implementierungs- und Entwicklungsleistungen in allen Bereichen der
Informatikbranche. In ihrer Steuererkärung 2008 deklarierte sie gemäss Abschluss
2008 einen Gewinn von Fr. …, nach Verrechnung mit Vorjahresverlusten einen
steuerbaren Gewinn von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte das kantonale
Steueramt die Gesellschaft am 11. Mai 2010 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei rechnete
es eine von der Pflichtigen geltend gemachte Rückstellung von Fr. …
ertrags- und kapitalseitig als geschäftsmässig nicht begründet auf.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 19. November 2010 ab.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der Pflichtigen wies das Steuerrekursgericht mit
Entscheid vom 31. März 2011 ab.
III.
Hiergegen liess die Pflichtige mit Eingabe vom 12. Mai
2011.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem sie sinngemäss
beantragte, die Einschätzung sei gemäss Deklaration vorzunehmen. Ausserdem
verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle
zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Steuerrekurskommission in Übereinstimmung mit
dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Die
gesetzlichen Grundlagen sind durch die Vorinstanz vollständig und zutreffend dargelegt
worden. Demnach ermittelt sich der steuerbare Reingewinn einer juristischen
Person nach § 64 Abs. 1 StG aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung,
erhöht um die vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig
begründeten Aufwendungen verwendet werden, wie unter anderen geschäftsmässig
nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen.
2.1.1
Die bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns steuerlich zu
berücksichtigenden Rückstellungen dienen dazu, einer Geschäftsperiode ein
tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber
noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einer späteren
Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd anzurechnen (vgl. RB 1986 Nr. 40
= StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4.1. B 72.14.2 Nr. 6) Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 64 N. 75 ff., auch zum
Folgenden). Dabei wird nicht verlangt, dass die Ausgabe etwa unmittelbar
bevorsteht oder sich in der Folgeperiode gar verwirklicht. Indessen muss eine
hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sie eintritt. Für die
steuerrechtliche Anerkennung solcher Rückstellungen wird damit vorausgesetzt,
dass mit der Erbringung der Leistungen ernsthaft zu rechnen ist (Markus
Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008,
Art. 29 DBG N. 16 m. H.). Die
Rückstellung darf denjenigen Betrag nicht übersteigen, mit dessen Beanspruchung
nach allen Umständen und pflichtgemässer Schätzung gerechnet werden muss und
der bereits im fraglichen Geschäftsjahr eine entsprechende Belastung des
Geschäftsergebnisses bewirkt.
Massgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei grundsätzlich
der Bilanzstichtag, wobei aber alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung
erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet werden dürfen,
sofern dadurch die Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden
(RB 1986 Nr. 41, auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind mithin
sogenannt "wertaufhellende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie sich die
Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben (Reich/Züger, Art. 29
DBG N. 11).
2.1.2
Tatsachen, die Rückstellungen als geschäftsmässig begründet erscheinen
lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB
1975.
Nr. 55). Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von
geltend gemachten Wertberichtigungen zu ermöglichen, ist der Steuerpflichtige
kraft der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung
der solchen Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für
deren Verwirklichung beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35).
Insbesondere hat er spätestens vor Steuerrekursgericht binnen der Rekursfrist
eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren
Richtigkeit beizubringen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anzubieten.
Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr Art, Motiv und
Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass
bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die
rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist. Fehlt
es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, so hat das
Steuerrekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die
erforderlichen Grundlagen zu beschaffen. Diesfalls hat eine Beweisabnahme zu
unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der geschäftsmässigen
Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten
Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist (vgl. RB 1987 Nr. 35).
2.2
Die
Pflichtige hat mit der Bank C einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Informatikdienstleistungen
abgeschlossen und ist gestützt hierauf einen Werkvertrag über Fr. … zur
Lieferung eines Computersystems (Hardware und Software) eingegangen, zahlbar in
drei Akontobeträgen je nach Projektfortschritt. Bei der Umsetzung des Projekts
ist die Pflichtige in Verzug geraten – der vorgesehene Ablieferungstermin vom
30.
September 2008 konnte nicht eingehalten werden. Mit Schreiben vom
22.
Dezember 2008 hat die Bank C mitgeteilt, dass die Abnahme "gescheitert"
sei. Gleichzeitig hat die Bank C jedoch auch festgehalten, welche
Dokumentationen/Codes für die zu wiederholende Abnahme aufzubereiten seien. Das
genaue weitere Vorgehen hierzu sollte in einer bereits auf den 8. Januar
2009.
terminierten Sitzung definitiv vereinbart werden. Am 3. Februar 2009
schloss die Pflichtige mit der Bank C eine "Ergänzung Nr. 1 zum
Einzelvertrag" ab, in welchem der Lieferungsumfang der vertraglich
geschuldeten Leistung neu, zum Teil erweitert, formuliert wurde. In der
nämlichen Vereinbarung wurde der Terminplan angepasst, die Vergütung um
Fr. … auf neu Fr. … festgelegt und die Bank C verzichtete ausdrücklich
auf das ihr zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, indem die bisherige
Regelung der Konventionalstrafe sowie des Rücktrittsrechts aufgehoben und neu gefasst
worden ist. Am 6. Mai 2009 hat die Bank C erneut festgestellt, dass die
Endabnahme des Gesamtsystems "gescheitert" und bis auf Weiteres auszusetzen
sei. Diese Endabnahme des Gesamtsystems hat dann tatsächlich nach weiteren
Verschiebungen erst Mitte September 2009 erfolgen können.
2.2.1
Es steht ausser Frage, dass sich das streitbetroffene Projekt am
Bilanzstichtag nicht nach den Erwartungen der Vertragsparteien entwickelte und
Schwierigkeiten aufwies. Die Pflichtige hatte daher aufgrund der vertraglichen
Vereinbarungen grundsätzlich mit Ansprüchen der Bank C aus vertraglicher Nicht-
bzw. Schlechterfüllung zu rechnen. Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu jedoch
dargelegt, dass der Pflichtigen weder Konventionalstrafen noch gar ein
Vertragsrücktritt der Bank C oder sonstige finanzielle Konsequenzen je
angedroht worden sind. Im Gegenteil: Der Schriftverkehr zwischen der Bank C und
der Pflichtigen noch im Dezember 2008 lässt einzig den Schluss zu, dass die Bank
C am Projekt auch unter diesen schwierigen Verhältnissen festhalten wollte.
Ansonsten hätten die Vertragsparteien nicht bereits anfangs Januar 2009 das
weitere Vorgehen vereinbaren können. Mit der Vereinbarung im Februar 2009
bestätigte sich dies, wurde darin doch gar der Leistungsumfang und auch die
Vergütung an die Pflichtige noch ausgedehnt. Auch im Umfeld dieser Vertragsergänzung
ist die Pflichtige offensichtlich nie mit Forderungen der Bank C aus
vertraglicher Nicht- oder Schlechterfüllung konfrontiert worden. Damit ist festzuhalten,
dass am Bilanzstichtag wohl ein gewisses Risiko bestand, dass die Pflichtige
mit Forderungen der Bank C im Zusammenhang mit diesem Projekt konfrontiert
werden könnte. Indessen war bereits damals die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
einer entsprechenden Ausgabe gering, da die Parteien wie dargelegt die weitere
Zusammenarbeit suchten und vorantrieben. Bis zum Bilanzerrichtungstag hat sich
die Ungewissheit um das Projekt zwar nicht beseitigen lassen, indessen ist die
Wahrscheinlichkeit, dass die Bank C Ansprüche geltend machen würde, vor allem
im Licht der Ergänzungsvereinbarung vom 3. Februar 2009 noch weiter
gesunken. Damit gelingt es der Pflichtigen nicht, die von der Rechtsprechung verlangte
hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Ausgabe, vorliegend der Verpflichtung
zu Leistungen infolge Erfüllungsverzugs an die Bank C, nachzuweisen. Die
streitbetroffene Rückstellung ist durch die Vorinstanzen aus diesen Gründen zu
Recht dem Reingewinn und dem Kapital der Pflichtigen aufgerechnet worden.
Entgegen der Auffassung der
Pflichtigen ist für diese Beurteilung nicht allein und ausschliesslich auf die
Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Ereignisse bis zum Bilanzerrichtungstag
(vorliegend seitens des Steuerkommissärs unwidersprochen auf Ende April 2009
angesetzt) dürfen gemäss unangefochtener Lehre und Rechtsprechung, soweit sie
"wertaufhellende Tatsachen" bilden (vgl. vorne Ziff. 2.1.1.),
angemessen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat daher die weitere
Entwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bank C und der
Pflichtigen bis ins Frühjahr 2009 angemessen in ihre Überlegungen
miteinbeziehen dürfen, hat diese doch die Verhältnisse um den Gewährleistungs-
bzw. Schadenersatzanspruch der Bank C zum Bilanzstichtag geklärt.
2.2.2
Insoweit die Pflichtige die verbuchte Rückstellung erneut in ein nicht
verbuchtes transitorisches Passivum umdeuten will, ist auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welchen das Verwaltungsgericht
beitritt und mit welchen sich die Pflichtige nicht genügend auseinandersetzt:
Zum einen ist der Umfang der per Bilanzstichtag erbrachten Leistungen im
gesamten Verfahren durch die Pflichtige weder behauptet noch substanziiert
worden, weswegen die Verpflichtung zur Bilanzierung eines entsprechenden
Passivums weder dem Grundsatz noch dem Umfang nach ausgewiesen ist. Zum andern
hat sich die Pflichtige bei der vorgenommenen buchhalterischen Behandlung behaften
zu lassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N. 90).
Dies führt zu Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und muss ihr die verlangte Parteientschädigung versagt
bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…