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Entscheid

SB.2011.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00052

18. Januar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.13944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in Zürich bezweckt statutengemäss

die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der integralen

Vermögensverwaltung und Steuerberatung". In ihrer Erfolgsrechnung 2007

wies sie erstmals die Bildung einer pauschalen Wertschwankungsreserve von

Fr. … auf Wertpapieren als ausserordentlichen Aufwand aus. Der deklarierte

Reingewinn betrug Fr. ….

Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtige am 9. August

2010 für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2007 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …

ein. Die pauschale Wertschwankungsreserve wurde nicht zum Abzug zugelassen.

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale

Steueramt am 30. September 2010 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht

am 12. April 2011 ab, nachdem es einen Amtsbericht beim kantonalen

Steueramt eingeholt hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2011 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei nach Massgabe ihrer Steuererklärung

einzuschätzen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen.

Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Das Rekursgericht hat nach

einleitender Darlegung der steuerrechtlichen Begriffe der Rückstellung und der

Wertberichtigung ausgeführt, dass – und unter welchen Voraussetzungen –

juristische Personen in Durchbrechung des handels- und steuerrechtlichen

Grundsatzes der Einzelbewertung pauschale Rückstellungen bilden dürfen.

Ausserdem hat es die im Steuer(verfahrens)recht geltenden Substanziierungs- und

Beweislastregeln aufgezeigt. Auf diese von keiner Seite infrage gestellten

Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden.

3.

3.1

Im Merkblatt

des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern

vom 20. Juli 2005 (ZStB I Nr. 25/620; im Folgenden: Merkblatt) werden

die zulässigen Wertberichtigungen auf verschiedene Aktiven (lit. B)

geregelt. Für Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und

Edelmetallen sind dabei pauschale Ansätze von 10 % (Schweizerische

Obligationen) bzw. 20 % (übrige Werte) vorgesehen (Ziff. II). Als

Beteiligung gilt der Anteil an einer Gesellschaft von mindestens 20 % (Ziff. IV

Abs. 2). Eine Definition der Begriffe der "Banken und Effektenhändler"

ist dem Merkblatt nicht zu entnehmen.

3.2

Das

Merkblatt stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche eine einheitliche,

gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll,

und ist für die Verwaltungsbehörden verbindlich, sofern es nicht klarerweise

verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A.,

Basel 2008, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das

Merkblatt dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung

von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gesetzmässigkeit von

Kreisschreiben kann daher vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden (BGE 123

II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b).

4.

Die Pflichtige hat in ihrer Erfolgsrechnung 2007 eine

pauschale Wertberichtigung von Fr. … auf ihrem börsenkotierten

Wertschriftenbestand per 31. Dezember 2007 von total Fr. … – entsprechend

14,1 % – gebildet. Sie macht geltend, sie falle als Effektenhändlerin

unter das Merkblatt.

4.1

Das

kantonale Steueramt hat in seinem Amtsbericht vom 21. Februar 2011

ausgeführt, dass das Merkblatt nur auf Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom

24.

Mai 1995 (BEHG) anwendbar sei, nicht aber auf Effektenhändler im Sinn

des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StempelG).

Grund dieser Ungleichbehandlung sei, dass als Effektenhändler nach BEHG

natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften gälten, die

gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für

Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kauften oder verkauften, auf

dem Primärmarkt öffentlich anböten oder selbst Derivate schafften und

öffentlich anböten. Mit einem Handelsbestand in Wertschriften und Edelmetallen

für den kurzfristigen Wiederverkauf seien grundlegend anders beschaffene

wirtschaftliche Risiken verbunden als mit Wertschriften für Anlagezwecke oder als

Liquiditätsreserve, die mittel- oder langfristig gehalten würden.

Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen für den kurzfristigen

Wiederverkauf unterlägen in einem erhöhten Ausmass den Volumen- und Volatilitätsrisiken,

was bei einem mittel- oder langfristigen Anlagehorizont ungleich weniger von Bedeutung

sei. Sodann trügen Steuerpflichtige, die gewerbsmässig von Dritten ausgegebene

Effekten fest übernähmen und sie öffentlich auf dem Primärmarkt anböten,

insbesondere das Absatz- und Preisrisiko. Diese Risiken seien im Einzelnen nur

schwer quantifizierbar, welchem Umstand durch Zulassung von pauschalen

Wertberichtigungen Rechnung getragen werde.

4.2

Die Pflichtige

ist unstreitig nicht Effektenhändlerin im Sinn des BEHG, sondern Effektenhändlerin

gemäss Art. 13 Abs. 3 StempelG. Daraus kann indessen nicht gefolgert

werden, sie habe von vornherein keinen Anspruch auf die Bildung von pauschalen

Wertschwankungsreserven auf ihren Wertschriften gemäss Merkblatt. Vielmehr ist zu

prüfen, ob das Merkblatt gesetzeskonforme Unterscheidungen trifft bzw. ob die

Pflichtige sich für den gegenteiligen Fall auf übergeordnete rechtliche Grundsätze,

namentlich den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und das Willkürverbot, berufen

kann.

4.3

Das in Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte

Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen

werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund

der Verhältnisse aufdrängen (BGE 132 I 157 E. 4.1; 122 I 18 E. 2b/cc).

4.3.1

Zweifellos sind alle Wertschriften- und Edelmetallhändler einem

Wertschwankungsrisiko unterworfen. Allerdings wirken sich solche Schwankungen

nicht für alle Teilnehmer an diesen Märkten gleich aus. Es ist nicht sachfremd,

wenn das kantonale Steueramt die Volumen-, Volatilitäts- und Absatzrisiken von

Effektenhändler anders gewichtet, die überwiegend im Finanzbereich tätig sind

und entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem

Sekundärmarkt kaufen oder verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten

oder selber Derivate schaffen und öffentlich anbieten, als die Risiken von

Steuerpflichtigen, welche bloss Wertschriftenhändler im Sinn des StempelG sind.

Zwar können auch solche Wertschriftenhändler im Einzelfall erheblichen Wertschwankungsrisiken

ausgesetzt sein; dies spielt indessen keine Rolle bei der Prüfung, ob die im

Merkblatt getroffenen Unterscheidungen sachgerecht sind, sondern erst bei der

Frage, ob die Anwendung des Merkblatts gegen seinen richtig verstandenen Sinn

im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.

4.3.2

Würde es die Volatilität des Wertschriftenmarkts erfordern, auch Effektenhändlern

ohne FINMA-Zulassung die Möglichkeit einer Pauschalierung des

Wertschwankungsrisikos bei der Bildung von Rückstellungen zu gewähren, so wäre

es letztlich kaum zu rechtfertigen, dieses Wahlrecht nicht auch den sogenannten

Quasi-Wertschriftenhändlern (vgl. das Kreisschreiben Nr. 8 der

Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Juni 2005 betreffend

gewerbsmässigen Wertschriftenhandel; ASA 74 [2005/2006] 643 ff.) zuzugestehen.

Dass das Merkblatt auf diese nicht anwendbar ist, ergibt sich bereits aus dessen

Titel, der den Geltungsbereich auf "Banken und Effektenhändler"

beschränkt. Damit legt es auch der Wortlaut nahe, den Begriff des

Effektenhändlers im Sinn des BEHG auszulegen.

4.3.3

Was die Pflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie sich auf

die moderne Finanzmarkttheorie und das darauf basierende Diversifikationsgebot

beruft, geht ihr Einwand an der Sache vorbei, weil es vorliegend um die

steuerrechtliche Quantifizierung von Wertschwankungen auf dem Umlaufvermögen

und nicht um Vermögensanlagen geht. Soweit sie rügt, das Merkblatt müsste bei

richtiger Betrachtung auf die Haltedauer abstellen, lässt sie ausser Acht, dass

Effektenhändler, die auf Rechnung Dritter agieren, nicht (nur) wegen der

Haltedauer ein grösseres Risiko als andere Händler tragen, sondern weil sie in

aller Regel viel grössere Volumen bewegen und ein erhebliches Absatz- und

Preisrisiko tragen. Zuletzt bringt die Pflichtige zu Unrecht vor, im

angefochtenen Entscheid werde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb die Wertberichtigung

für Beteiligungen gemäss Merkblatt nur für Banken und Effektenhändler nach BEHG

zulässig sein soll. Ihre Rüge gründet auf der falschen Annahme, das Merkblatt

erlaube pauschale Wertberichtigungen auf Beteiligungen. Dies ist aber nach der zutreffenden

Feststellung des Rekursgerichts nicht der Fall. Pauschale Wertberichtigungen

sind gemäss dem Merkblatt nur mit Bezug auf "Forderungen gegenüber Kunden

und Hypothekarforderungen" (Ziff. I) sowie "Handelsbeständen in

Wertschriften und Edelmetallen" (Ziff. II) zulässig, nicht aber auf "Finanzanlagen"

(Ziff. III) und "Beteiligungen", die mindestens einen Anteil am

Gesellschaftskapital von 20 % umfassen müssen (Ziff. IV). Wertberichtigungen

auf Beteiligungen können lediglich im Rahmen der im Steuerrecht vorherrschenden

Einzelbewertung vorgenommen werden (vgl. BGr, 5. Oktober 2004, StE 2005 B

23.43.2

Nr. 11, E. 2.2.2). Aus demselben Grund geht auch die Rüge

fehl, die Vorinstanz hätte in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht weiter

abgeklärt, inwieweit sich die streitige Rückstellung nicht nur auf die Position

"Wertschriften", sondern auch auf die Position

"Beteiligungen" beziehe. Selbst wenn die Pflichtige eine

Effektenhändlerin im Sinn des BEHG wäre, könnte sie die pauschale

Wertberichtigung gemäss Merkblatt nicht auf der Beteiligung beanspruchen, wie

das Rekursgericht zu Recht erwogen hat. Soweit die Pflichtigen darauf beharren,

dass im Steuerrecht Begriffe in den Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungs- und

Stempelsteuerrecht gleich wie im Gewinnsteuerrecht und umgekehrt zu definieren

sowie anzuwenden seien, ist auf den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen, wo

sich das Steuerrekursgericht eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt

hat.

4.3.4

Zusammenfassend erweist sich die Beschränkung des Anwendungsbereichs des

Merkblatts auf Effektenhändler im Sinn des BEHG als sachgerecht.

4.4

Im

Eventualstandpunkt beruft sich die Pflichtige auf den Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 BV). Das Merkblatt habe bei ihr das schützenswerte

Vertrauen begründet, dass sie vom Begriff des Effektenhändlers mitumfasst sei.

Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil grundsätzlich nur individuelle und

konkrete behördliche Auskünfte eine Vertrauensgrundlage bilden können. Im

Übrigen macht die Pflichtige nicht geltend, die übrigen Voraussetzungen für die

Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c) seien im vorliegenden

Fall erfüllt; insbesondere behauptet sie nicht, sie hätte im Vertrauen auf den

Wortlaut des Merkblatts Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil hätten

rückgängig gemacht werden können. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht

einmal behauptet, im streitigen Geschäftsjahr hätten sich auf ihrem

Wertschriftenbestand konkrete Risiken verwirklicht, die sie zur Bildung einer

Wertberichtigung im Sinn des Einzelbewertungsgrundsatzes und einer entsprechenden

Korrekturbuchung berechtigen würden.

4.5

Zuletzt

macht die Pflichtige geltend, das Rekursgericht habe in Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs ihren nachgewiesenen regen Wertschriften- und Effektenhandel nicht berücksichtigt.

Davon kann indessen keine Rede sein; das Rekursgericht hat sich mit den Käufen

und Verkäufen der Pflichtigen eingehend auseinandergesetzt und ist zu Recht zum

Schluss gekommen, dass sie im Steuerjahr 2007 bei Weitem nicht die gleichen Risiken

wie ein Effektenhändler nach BEHG getragen habe, weshalb ihr die Bildung der

pauschalen Wertberichtigung auch insofern verwehrt werden müsse.

5.

Die Pflichtigen wenden sich auch gegen die Höhe der

vorinstanzlichen Gerichtsgebühr.

5.1

Das

Steuerrekursgericht hat die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 14'300.- nach

ständiger Praxis nicht begründet. Dies ist im Licht des

Begründungserfordernisses von § 150 StG bzw. des verfassungsmässigen

Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht notwendig gewesen (vgl. BGE 111 Ia 1

betreffend Parteientschädigung), und zwar umso weniger, als der

steuerrechtskundig vertretenen, wohlgemerkt selber in der

Steuerberatungsbranche erfolgreich tätigen Partei bekannt sein muss, dass sich

die Gebührenhöhe im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht

nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV

VGr) richtet (§ 1 Abs. 1). Einer Rückweisung des Verfahrens an das

Steuerrekursgericht zwecks Begründung der Höhe der Gerichtsgebühr bedarf es

deshalb nicht.

5.2

Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit

des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2

GebV VGr). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert wird sie grundsätzlich anhand

einer Gebührentabelle ermittelt (§ 3 Abs. 1 Geb VGr), wobei der bei

der einfachen Staatssteuer streitige Betrag zur pauschalen Berücksichtigung des

Steuerfusses mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren ist (§ 3 Abs. 2

GebV VGr).

Unter Berücksichtigung einer Steuerbelastung vor Steuern von 7,4 %

(8 x 100/108) ergibt sich bei der Staats- und Gemeindesteuer ein Streitwert von

Fr. … (Fr. … x 7,4 % x 2,5). Für Streitwerte von Fr 250'000.-

bis Fr. 500'000.- beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 10'000.- bis

Fr. 15'000.-. Die ausgefällte Gebühr bewegt sich innerhalb dieses Rahmens

und ist nicht zu beanstanden.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sie die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 14'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 14'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…