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Entscheid

SB.2011.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00053

18. Januar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.13943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in Zürich bezweckt statutengemäss

die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der integralen

Vermögensverwaltung und Steuerberatung". In ihrer Erfolgsrechnung 2007

wies sie erstmals die Bildung einer pauschalen Wertschwankungsreserve von

Fr. … auf Wertpapieren als ausserordentlichen Aufwand aus. Der deklarierte

Reingewinn betrug Fr. …

Das kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtige am 30. August

2010 für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn

von Fr. …. Die pauschale Wertschwankungsreserve wurde nicht zum Abzug

zugelassen.

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale

Steueramt am 30. September 2010 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Steuerrekursgericht am 12. April 2011 ab, nachdem es einen Amtsbericht

beim kantonalen Steueramt eingeholt hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2011 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei nach Massgabe ihrer Steuererklärung

einzuschätzen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen.

Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schlossen das kantonale Steueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige und die

Eidgenössische Steuerverwaltung hielten mit Replik und Duplik an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss Art. 145 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und

§ 14 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 1998 über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steht gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

2.

Das Rekursgericht hat nach

einleitender Darlegung der steuerrechtlichen Begriffe der Rückstellung und der

Wertberichtigung ausgeführt, dass – und unter welchen Voraussetzungen –

juristische Personen in Durchbrechung des handels- und steuerrechtlichen

Grundsatzes der Einzelbewertung pauschale Rückstellungen bilden dürfen.

Ausserdem hat es die im Steuer(verfahrens)recht geltenden Substanziierungs- und

Beweislastregeln aufgezeigt. Auf diese von keiner Seite infrage gestellten

Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden.

3.

3.1

Im Merkblatt

des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern

vom 20. Juli 2005 (ZStB I Nr. 25/620; im Folgenden: Merkblatt) werden

die zulässigen Wertberichtigungen auf verschiedene Aktiven (lit. B)

geregelt. Für Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und

Edelmetallen sind dabei pauschale Ansätze von 10 % (Schweizerische

Obligationen) bzw. 20 % (übrige Werte) vorgesehen (Ziff. II). Als

Beteiligung gilt der Anteil an einer Gesellschaft von mindestens 20 % (Ziff. IV

Abs. 2). Eine Definition der Begriffe der "Banken und Effektenhändler"

ist dem Merkblatt nicht zu entnehmen.

3.2

Das

Merkblatt stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche eine einheitliche,

gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll,

und ist für die Verwaltungsbe­hörden verbindlich, sofern es nicht klarerweise

verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A.,

Basel 2008, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das

Merkblatt dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung

von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gesetzmässigkeit von

Kreisschreiben kann daher vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden (BGE 123

II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b).

4.

Die Pflichtige hat in ihrer Erfolgsrechnung 2007 eine

pauschale Wertberichtigung von Fr. … auf ihrem börsenkotierten

Wertschriftenbestand per 31. Dezember 2007 von total Fr. … – entsprechend

14,1 % – gebildet. Sie macht geltend, sie falle als Effektenhändlerin

unter das Merkblatt.

4.1

Das

kantonale Steueramt hat in seinem Amtsbericht vom 21. Februar 2011

ausgeführt, dass das Merkblatt nur auf Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom

24.

Mai 1995 (BEHG) anwendbar sei, nicht aber auf Effektenhändler im Sinn

des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG). Grund

dieser Ungleichbehandlung sei, dass als Effektenhändler nach BEHG natürliche

und juristische Personen und Personengesellschaften gälten, die gewerbsmässig

für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter

Effekten auf dem Sekundärmarkt kauften oder verkauften, auf dem Primärmarkt

öffentlich anböten oder selbst Derivate schafften und öffentlich anböten. Mit

einem Handelsbestand in Wertschriften und Edelmetallen für den kurzfristigen Wiederverkauf

seien grundlegend anders beschaffene wirtschaftliche Risiken verbunden als mit

Wertschriften für Anlagezwecke oder als Liquiditätsreserve, die mittel- oder

langfristig gehalten würden. Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen

für den kurzfristigen Wiederverkauf unterlägen in einem erhöhten Ausmass den

Volumen- und Volatilitätsrisiken, was bei einem mittel- oder langfristigen

Anlagehorizont ungleich weniger von Bedeutung sei. Sodann trügen

Steuerpflichtige, die gewerbsmässig von Dritten ausgegebene Effekten fest

übernähmen und sie öffentlich auf dem Primärmarkt anböten, insbesondere das

Absatz- und Preisrisiko. Diese Risiken seien im Einzelnen nur schwer quantifizierbar,

welchem Umstand durch Zulassung von pauschalen Wertberichtigungen Rechnung getragen

werde.

4.2

Die Pflichtige

ist unstreitig nicht Effektenhändlerin im Sinn des BEHG, sondern Effektenhändlerin

gemäss Art. 13 Abs. 3 StG. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden,

sie habe von vornherein keinen Anspruch auf die Bildung von pauschalen

Wertschwankungsreserven auf ihren Wertschriften gemäss Merkblatt. Vielmehr ist zu

prüfen, ob das Merkblatt gesetzeskonforme Unterscheidungen trifft bzw. ob die

Pflichtige sich für den gegenteiligen Fall auf übergeordnete rechtliche

Grundsätze, namentlich den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und das

Willkürverbot, berufen kann.

4.3

Das in Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte

Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen

werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund

der Verhältnisse aufdrän­gen (BGE 132 I 157 E. 4.1; 122 I 18 E. 2b/cc).

4.3.1

Zweifellos sind alle Wertschriften- und Edelmetallhändler einem

Wertschwankungsrisiko unterworfen. Allerdings wirken sich solche Schwankungen

nicht für alle Teilnehmer an diesen Märkten gleich aus. Es ist nicht sachfremd,

wenn das kantonale Steueramt die Volumen-, Volatilitäts- und Absatzrisiken von

Effektenhändler anders gewichtet, die überwiegend im Finanzbereich tätig sind

und entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem

Sekundärmarkt kaufen oder verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten

oder selber Derivate schaffen und öffentlich anbieten, als die Risiken von

Steuerpflichtigen, welche bloss Wertschriftenhändler im Sinn des StG sind. Zwar

können auch solche Wertschriftenhändler im Einzelfall erheblichen Wertschwankungsrisiken

ausgesetzt sein; dies spielt indessen keine Rolle bei der Prüfung, ob die im

Merkblatt getroffenen Unterscheidungen sachgerecht sind, sondern erst bei der

Frage, ob die Anwendung des Merkblatts gegen seinen richtig verstandenen Sinn

im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.

4.3.2

Würde es die Volatilität des Wertschriftenmarkts erfordern, auch Effektenhändlern

ohne FINMA-Zulassung die Möglichkeit einer Pauschalierung des

Wertschwankungsrisikos bei der Bildung von Rückstellungen zu gewähren, so wäre

es letztlich kaum zu rechtfertigen, dieses Wahlrecht nicht auch den sogenannten

Quasi-Wertschriftenhändlern (vgl. das Kreisschreiben Nr. 8 der

Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Juni 2005 betreffend

gewerbsmässigen Wertschriftenhandel; ASA 74 [2005/2006] 643 ff.) zuzugestehen.

Dass das Merkblatt auf diese nicht anwendbar ist, ergibt sich bereits aus dessen

Titel, der den Geltungsbereich auf "Banken und Effektenhändler"

beschränkt. Damit legt es auch der Wortlaut nahe, den Begriff des

Effektenhändlers im Sinn des BEHG auszulegen.

4.3.3

Was die Pflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie sich auf

die moderne Finanzmarkttheorie und das darauf basierende Diversifikationsgebot

beruft, geht ihr Einwand an der Sache vorbei, weil es vorliegend um die

steuerrechtliche Quantifizierung von Wertschwankungen auf dem Umlaufvermögen

und nicht um Vermögensanlagen geht. Soweit sie rügt, das Merkblatt müsste bei

richtiger Betrachtung auf die Haltedauer abstellen, lässt sie ausser Acht, dass

Effektenhändler, die auf Rechnung Dritter agieren, nicht (nur) wegen der

Haltedauer ein grösseres Risiko als andere Händler tragen, sondern weil sie in

aller Regel viel grössere Volumen bewegen und ein erhebliches Absatz- und Preisrisiko

tragen. Zuletzt bringt die Pflichtige zu Unrecht vor, im angefochtenen

Entscheid werde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb die Wertberichtigung

für Beteiligungen gemäss Merkblatt nur für Banken und Effektenhändler nach BEHG

zulässig sein soll. Ihre Rüge gründet auf der falschen Annahme, das Merkblatt

erlaube pauschale Wertberichtigungen auf Beteiligungen. Dies ist aber nach der zutreffenden

Feststellung des Rekursgerichts nicht der Fall. Pauschale Wertberichtigungen

sind gemäss dem Merkblatt nur mit Bezug auf "Forderungen gegenüber Kunden

und Hypothekarforderungen" (Ziff. I) sowie "Handelsbeständen in

Wertschriften und Edelmetallen" (Ziff. II) zulässig, nicht aber auf "Finanzanlagen"

(Ziff. III) und "Beteiligungen", die mindestens einen Anteil am

Gesellschaftskapital von 20 % umfassen müssen (Ziff. IV). Wertberichtigungen

auf Beteiligungen können lediglich im Rahmen der im Steuerrecht vorherrschenden

Einzelbewertung vorgenommen werden (vgl. BGr, 5. Oktober 2004, StE 2005 B

23.43.2

Nr. 11, E. 2.2.2). Aus demselben Grund geht auch die Rüge

fehl, die Vorinstanz hätte in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht weiter

abgeklärt, inwieweit sich die streitige Rückstellung nicht nur auf die Position

"Wertschriften", sondern auch auf die Position "Beteiligungen"

beziehe. Selbst wenn die Pflichtige eine Effektenhändlerin im Sinn des BEHG wäre,

könnte sie die pauschale Wertberichtigung gemäss Merkblatt nicht auf der

Beteiligung beanspruchen, wie das Rekursgericht zu Recht erwogen hat. Soweit

die Pflichtigen darauf beharren, dass im Steuerrecht Begriffe in den

Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungs- und Stempelsteuerrecht gleich wie im

Gewinnsteuerrecht und umgekehrt zu definieren sowie anzuwenden seien, ist auf

den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen, wo sich das Steuerrekursgericht

eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat.

4.3.4

Zusammenfassend erweist sich die Beschränkung des Anwendungsbereichs des

Merkblatts auf Effektenhändler im Sinn des BEHG als sachgerecht.

4.4

Im

Eventualstandpunkt beruft sich die Pflichtige auf den Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 BV). Das Merkblatt habe bei ihr das schützenswerte

Vertrauen begründet, dass sie vom Begriff des Effektenhändlers mitumfasst sei.

Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil grundsätzlich nur individuelle und

konkrete behördliche Auskünfte eine Vertrauensgrundlage bilden können. Im

Übrigen macht die Pflichtige nicht geltend, die übrigen Voraussetzungen für die

Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c) seien im vorliegenden

Fall erfüllt; insbesondere behauptet sie nicht, sie hätte im Vertrauen auf den

Wortlaut des Merkblatts Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil hätten

rückgängig gemacht werden können. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht

einmal behauptet, im streitigen Geschäftsjahr hätten sich auf ihrem

Wertschriftenbestand konkrete Risiken verwirklicht, die sie zur Bildung einer

Wertberichtigung im Sinn des Einzelbewertungsgrundsatzes und einer entsprechenden

Korrekturbuchung berechtigen würden.

4.5

Zuletzt

macht die Pflichtige geltend, das Rekursgericht habe in Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs ihren nachgewiesenen regen Wertschriften- und Effektenhandel nicht berücksichtigt.

Davon kann indessen keine Rede sein; das Rekursgericht hat sich mit den Käufen

und Verkäufen der Pflichtigen eingehend auseinandergesetzt und ist zu Recht zum

Schluss gekommen, dass sie im Steuerjahr 2007 bei Weitem nicht die gleichen

Risiken wie ein Effektenhändler nach BEHG getragen habe, weshalb ihr die

Bildung der pauschalen Wertberichtigung auch insofern verwehrt werden müsse.

5.

Die Pflichtige wendet sich auch gegen die Höhe der

vorinstanzlichen Gerichtsgebühr.

5.1

Das

Steuerrekursgericht hat die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.- nach

ständiger Praxis nicht begründet. Dies ist im Licht des

Begründungserfordernisses von Art. 143 Abs. 2 DBG bzw. des

verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht notwendig

gewesen (vgl. BGE 111 Ia 1 betreffend Parteientschädigung), und zwar umso

weniger, als der steuerrechtskundig vertretenen, wohlgemerkt selber in der

Steuerberatungsbranche erfolgreich tätigen Partei bekannt sein muss, dass sich

die Gebührenhöhe im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht

nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV

VGr) richtet (§ 1 Abs. 1). Einer Rückweisung des Verfahrens an das

Steuerrekursgericht zwecks Begründung der Höhe der Gerichtsgebühr bedarf es

deshalb nicht.

5.2

Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit

des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2

GebV VGr). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert wird sie grundsätzlich anhand

einer Gebührentabelle ermittelt (§ 3 Abs. 1 Geb VGr).

Unter Berücksichtigung einer Steuerbelastung vor Steuern von 7,83 %

(8,5 x 100/108,5) ergibt sich bei der direkten Bundessteuer ein Streitwert von

Fr. … (Fr. … x 7,83 %). Für Streitwerte von Fr. 100'000.- bis

Fr. 250'000.- beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 6'000.- bis Fr. 10'000.-.

Die ausgefällte Gebühr bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und ist nicht zu

beanstanden.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sie die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 9'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 9'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…