SB.2011.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00053
18. Januar 2012Deutsch11 min
(URT.2012.13943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00053
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Stefan Kaufmann, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer
1.1.–31.12.2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Zürich bezweckt statutengemäss
die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der integralen
Vermögensverwaltung und Steuerberatung". In ihrer Erfolgsrechnung 2007
wies sie erstmals die Bildung einer pauschalen Wertschwankungsreserve von
Fr. … auf Wertpapieren als ausserordentlichen Aufwand aus. Der deklarierte
Reingewinn betrug Fr. …
Das kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtige am 30. August
2010 für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. …. Die pauschale Wertschwankungsreserve wurde nicht zum Abzug
zugelassen.
Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale
Steueramt am 30. September 2010 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Steuerrekursgericht am 12. April 2011 ab, nachdem es einen Amtsbericht
beim kantonalen Steueramt eingeholt hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2011 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei nach Massgabe ihrer Steuererklärung
einzuschätzen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen.
Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schlossen das kantonale Steueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige und die
Eidgenössische Steuerverwaltung hielten mit Replik und Duplik an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss Art. 145 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und
§ 14 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 1998 über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steht gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
2.
Das Rekursgericht hat nach
einleitender Darlegung der steuerrechtlichen Begriffe der Rückstellung und der
Wertberichtigung ausgeführt, dass – und unter welchen Voraussetzungen –
juristische Personen in Durchbrechung des handels- und steuerrechtlichen
Grundsatzes der Einzelbewertung pauschale Rückstellungen bilden dürfen.
Ausserdem hat es die im Steuer(verfahrens)recht geltenden Substanziierungs- und
Beweislastregeln aufgezeigt. Auf diese von keiner Seite infrage gestellten
Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden.
3.
3.1
Im Merkblatt
des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern
vom 20. Juli 2005 (ZStB I Nr. 25/620; im Folgenden: Merkblatt) werden
die zulässigen Wertberichtigungen auf verschiedene Aktiven (lit. B)
geregelt. Für Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und
Edelmetallen sind dabei pauschale Ansätze von 10 % (Schweizerische
Obligationen) bzw. 20 % (übrige Werte) vorgesehen (Ziff. II). Als
Beteiligung gilt der Anteil an einer Gesellschaft von mindestens 20 % (Ziff. IV
Abs. 2). Eine Definition der Begriffe der "Banken und Effektenhändler"
ist dem Merkblatt nicht zu entnehmen.
3.2
Das
Merkblatt stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll,
und ist für die Verwaltungsbehörden verbindlich, sofern es nicht klarerweise
verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A.,
Basel 2008, Art. 102 DBG N. 15 ff.). Nicht verbindlich ist das
Merkblatt dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung
von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gesetzmässigkeit von
Kreisschreiben kann daher vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden (BGE 123
II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b).
4.
Die Pflichtige hat in ihrer Erfolgsrechnung 2007 eine
pauschale Wertberichtigung von Fr. … auf ihrem börsenkotierten
Wertschriftenbestand per 31. Dezember 2007 von total Fr. … – entsprechend
14,1 % – gebildet. Sie macht geltend, sie falle als Effektenhändlerin
unter das Merkblatt.
4.1
Das
kantonale Steueramt hat in seinem Amtsbericht vom 21. Februar 2011
ausgeführt, dass das Merkblatt nur auf Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom
24.
Mai 1995 (BEHG) anwendbar sei, nicht aber auf Effektenhändler im Sinn
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG). Grund
dieser Ungleichbehandlung sei, dass als Effektenhändler nach BEHG natürliche
und juristische Personen und Personengesellschaften gälten, die gewerbsmässig
für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter
Effekten auf dem Sekundärmarkt kauften oder verkauften, auf dem Primärmarkt
öffentlich anböten oder selbst Derivate schafften und öffentlich anböten. Mit
einem Handelsbestand in Wertschriften und Edelmetallen für den kurzfristigen Wiederverkauf
seien grundlegend anders beschaffene wirtschaftliche Risiken verbunden als mit
Wertschriften für Anlagezwecke oder als Liquiditätsreserve, die mittel- oder
langfristig gehalten würden. Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen
für den kurzfristigen Wiederverkauf unterlägen in einem erhöhten Ausmass den
Volumen- und Volatilitätsrisiken, was bei einem mittel- oder langfristigen
Anlagehorizont ungleich weniger von Bedeutung sei. Sodann trügen
Steuerpflichtige, die gewerbsmässig von Dritten ausgegebene Effekten fest
übernähmen und sie öffentlich auf dem Primärmarkt anböten, insbesondere das
Absatz- und Preisrisiko. Diese Risiken seien im Einzelnen nur schwer quantifizierbar,
welchem Umstand durch Zulassung von pauschalen Wertberichtigungen Rechnung getragen
werde.
4.2
Die Pflichtige
ist unstreitig nicht Effektenhändlerin im Sinn des BEHG, sondern Effektenhändlerin
gemäss Art. 13 Abs. 3 StG. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden,
sie habe von vornherein keinen Anspruch auf die Bildung von pauschalen
Wertschwankungsreserven auf ihren Wertschriften gemäss Merkblatt. Vielmehr ist zu
prüfen, ob das Merkblatt gesetzeskonforme Unterscheidungen trifft bzw. ob die
Pflichtige sich für den gegenteiligen Fall auf übergeordnete rechtliche
Grundsätze, namentlich den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und das
Willkürverbot, berufen kann.
4.3
Das in Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen
werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund
der Verhältnisse aufdrängen (BGE 132 I 157 E. 4.1; 122 I 18 E. 2b/cc).
4.3.1
Zweifellos sind alle Wertschriften- und Edelmetallhändler einem
Wertschwankungsrisiko unterworfen. Allerdings wirken sich solche Schwankungen
nicht für alle Teilnehmer an diesen Märkten gleich aus. Es ist nicht sachfremd,
wenn das kantonale Steueramt die Volumen-, Volatilitäts- und Absatzrisiken von
Effektenhändler anders gewichtet, die überwiegend im Finanzbereich tätig sind
und entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem
Sekundärmarkt kaufen oder verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten
oder selber Derivate schaffen und öffentlich anbieten, als die Risiken von
Steuerpflichtigen, welche bloss Wertschriftenhändler im Sinn des StG sind. Zwar
können auch solche Wertschriftenhändler im Einzelfall erheblichen Wertschwankungsrisiken
ausgesetzt sein; dies spielt indessen keine Rolle bei der Prüfung, ob die im
Merkblatt getroffenen Unterscheidungen sachgerecht sind, sondern erst bei der
Frage, ob die Anwendung des Merkblatts gegen seinen richtig verstandenen Sinn
im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.
4.3.2
Würde es die Volatilität des Wertschriftenmarkts erfordern, auch Effektenhändlern
ohne FINMA-Zulassung die Möglichkeit einer Pauschalierung des
Wertschwankungsrisikos bei der Bildung von Rückstellungen zu gewähren, so wäre
es letztlich kaum zu rechtfertigen, dieses Wahlrecht nicht auch den sogenannten
Quasi-Wertschriftenhändlern (vgl. das Kreisschreiben Nr. 8 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Juni 2005 betreffend
gewerbsmässigen Wertschriftenhandel; ASA 74 [2005/2006] 643 ff.) zuzugestehen.
Dass das Merkblatt auf diese nicht anwendbar ist, ergibt sich bereits aus dessen
Titel, der den Geltungsbereich auf "Banken und Effektenhändler"
beschränkt. Damit legt es auch der Wortlaut nahe, den Begriff des
Effektenhändlers im Sinn des BEHG auszulegen.
4.3.3
Was die Pflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie sich auf
die moderne Finanzmarkttheorie und das darauf basierende Diversifikationsgebot
beruft, geht ihr Einwand an der Sache vorbei, weil es vorliegend um die
steuerrechtliche Quantifizierung von Wertschwankungen auf dem Umlaufvermögen
und nicht um Vermögensanlagen geht. Soweit sie rügt, das Merkblatt müsste bei
richtiger Betrachtung auf die Haltedauer abstellen, lässt sie ausser Acht, dass
Effektenhändler, die auf Rechnung Dritter agieren, nicht (nur) wegen der
Haltedauer ein grösseres Risiko als andere Händler tragen, sondern weil sie in
aller Regel viel grössere Volumen bewegen und ein erhebliches Absatz- und Preisrisiko
tragen. Zuletzt bringt die Pflichtige zu Unrecht vor, im angefochtenen
Entscheid werde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb die Wertberichtigung
für Beteiligungen gemäss Merkblatt nur für Banken und Effektenhändler nach BEHG
zulässig sein soll. Ihre Rüge gründet auf der falschen Annahme, das Merkblatt
erlaube pauschale Wertberichtigungen auf Beteiligungen. Dies ist aber nach der zutreffenden
Feststellung des Rekursgerichts nicht der Fall. Pauschale Wertberichtigungen
sind gemäss dem Merkblatt nur mit Bezug auf "Forderungen gegenüber Kunden
und Hypothekarforderungen" (Ziff. I) sowie "Handelsbeständen in
Wertschriften und Edelmetallen" (Ziff. II) zulässig, nicht aber auf "Finanzanlagen"
(Ziff. III) und "Beteiligungen", die mindestens einen Anteil am
Gesellschaftskapital von 20 % umfassen müssen (Ziff. IV). Wertberichtigungen
auf Beteiligungen können lediglich im Rahmen der im Steuerrecht vorherrschenden
Einzelbewertung vorgenommen werden (vgl. BGr, 5. Oktober 2004, StE 2005 B
23.43.2
Nr. 11, E. 2.2.2). Aus demselben Grund geht auch die Rüge
fehl, die Vorinstanz hätte in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht weiter
abgeklärt, inwieweit sich die streitige Rückstellung nicht nur auf die Position
"Wertschriften", sondern auch auf die Position "Beteiligungen"
beziehe. Selbst wenn die Pflichtige eine Effektenhändlerin im Sinn des BEHG wäre,
könnte sie die pauschale Wertberichtigung gemäss Merkblatt nicht auf der
Beteiligung beanspruchen, wie das Rekursgericht zu Recht erwogen hat. Soweit
die Pflichtigen darauf beharren, dass im Steuerrecht Begriffe in den
Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungs- und Stempelsteuerrecht gleich wie im
Gewinnsteuerrecht und umgekehrt zu definieren sowie anzuwenden seien, ist auf
den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen, wo sich das Steuerrekursgericht
eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat.
4.3.4
Zusammenfassend erweist sich die Beschränkung des Anwendungsbereichs des
Merkblatts auf Effektenhändler im Sinn des BEHG als sachgerecht.
4.4
Im
Eventualstandpunkt beruft sich die Pflichtige auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 BV). Das Merkblatt habe bei ihr das schützenswerte
Vertrauen begründet, dass sie vom Begriff des Effektenhändlers mitumfasst sei.
Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil grundsätzlich nur individuelle und
konkrete behördliche Auskünfte eine Vertrauensgrundlage bilden können. Im
Übrigen macht die Pflichtige nicht geltend, die übrigen Voraussetzungen für die
Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c) seien im vorliegenden
Fall erfüllt; insbesondere behauptet sie nicht, sie hätte im Vertrauen auf den
Wortlaut des Merkblatts Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil hätten
rückgängig gemacht werden können. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht
einmal behauptet, im streitigen Geschäftsjahr hätten sich auf ihrem
Wertschriftenbestand konkrete Risiken verwirklicht, die sie zur Bildung einer
Wertberichtigung im Sinn des Einzelbewertungsgrundsatzes und einer entsprechenden
Korrekturbuchung berechtigen würden.
4.5
Zuletzt
macht die Pflichtige geltend, das Rekursgericht habe in Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs ihren nachgewiesenen regen Wertschriften- und Effektenhandel nicht berücksichtigt.
Davon kann indessen keine Rede sein; das Rekursgericht hat sich mit den Käufen
und Verkäufen der Pflichtigen eingehend auseinandergesetzt und ist zu Recht zum
Schluss gekommen, dass sie im Steuerjahr 2007 bei Weitem nicht die gleichen
Risiken wie ein Effektenhändler nach BEHG getragen habe, weshalb ihr die
Bildung der pauschalen Wertberichtigung auch insofern verwehrt werden müsse.
5.
Die Pflichtige wendet sich auch gegen die Höhe der
vorinstanzlichen Gerichtsgebühr.
5.1
Das
Steuerrekursgericht hat die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.- nach
ständiger Praxis nicht begründet. Dies ist im Licht des
Begründungserfordernisses von Art. 143 Abs. 2 DBG bzw. des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht notwendig
gewesen (vgl. BGE 111 Ia 1 betreffend Parteientschädigung), und zwar umso
weniger, als der steuerrechtskundig vertretenen, wohlgemerkt selber in der
Steuerberatungsbranche erfolgreich tätigen Partei bekannt sein muss, dass sich
die Gebührenhöhe im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht
nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV
VGr) richtet (§ 1 Abs. 1). Einer Rückweisung des Verfahrens an das
Steuerrekursgericht zwecks Begründung der Höhe der Gerichtsgebühr bedarf es
deshalb nicht.
5.2
Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit
des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2
GebV VGr). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert wird sie grundsätzlich anhand
einer Gebührentabelle ermittelt (§ 3 Abs. 1 Geb VGr).
Unter Berücksichtigung einer Steuerbelastung vor Steuern von 7,83 %
(8,5 x 100/108,5) ergibt sich bei der direkten Bundessteuer ein Streitwert von
Fr. … (Fr. … x 7,83 %). Für Streitwerte von Fr. 100'000.- bis
Fr. 250'000.- beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 6'000.- bis Fr. 10'000.-.
Die ausgefällte Gebühr bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und ist nicht zu
beanstanden.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sie die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 9'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 9'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…