SB.2011.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00055
1. Februar 2012Deutsch7 min
(URT.2012.13983)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch den
Grundsteuerausschuss des Gemeinderats,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A veräusserte am 30. Mai 2006 aufgrund des an diesem
Tag ausgeübten Kaufrechts gestützt auf den öffentlich beurkundeten
Kaufrechtsvertrag vom 31. Mai 1996 das in E, C-Strasse 01, gelegene
Grundstück Kat.-Nr. 02, … m2 Gebäude, Grundfläche und Garten,
das er aufgrund des Erbvorbezugsvertrags vom 22. August 1986 von seinem
Vater D erworben hatte, zum Preis von Fr. … an B, wobei dieser als
"weitere Gegenleistung des Erwerbers" die Grundstückgewinnsteuer
"zur Bezahlung auf eigene Rechnung" zu übernehmen hatte.
Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der
Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E am 11. Februar 2008 dem
Veräusserer eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, indem er von einem
steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. … ausging. Den Erlös setzte er als
Summe von Verkaufspreis von Fr. … und übernommener Grundstückgewinnsteuer
fest und rechnete als Anlagekosten den auf Fr. … geschätzten Verkehrswert
der Liegenschaft vor 20 Jahren an.
Die hiergegen erhobene Einsprache des Pflichtigen vom
7. April 2008 wies der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E am
5. Juli 2010 ab, nachdem ein am 27. Mai 2008 gefällter
Nichteintretensentscheid dieser Behörde von der Steuerrekurskommission III am
18. Mai 2009 aufgehoben worden war und Auflage und Mahnungen des Grundsteuerausschusses
zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen vom Pflichtigen nicht beachtet worden
waren.
Erwägungen
II.
Den vom Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das nunmehr
(seit 1. Januar 2011) zuständige Steuerrekursgericht am 18. April
2011.
ab, nachdem die Steuerrekurskommission III das Gesuch des Pflichtigen um
unentgeltliche Rechtspflege am 15. November 2010 mangels Nachweises der
Mittellosigkeit abgelehnt hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2011 liess der Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid "teilweise
oder ganz aufzuheben", wobei er die Anrechnung verschiedener Anlagekosten
forderte. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und
stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident der 2. Abteilung wies das Gesuch des
Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügung vom 6. September 2011
ab und setzte ihm angesichts seines ausländischen Wohnsitzes Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde rechtzeitig gleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen
im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht werden. Die Pflicht des
Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit durch das
Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich
aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht
worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Das Gericht ist jedoch verpflichtet,
offensichtliche, d. h. in die Augen springende Rechtsverletzungen von
Amtes wegen, d. h. auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999
Nr. 148).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.
§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Die
Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen
erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
ergeben.
2.2
Grundstückgewinn
ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die
Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Massgebend für die
Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung
(Abs. 2). Als Erwerbspreis gilt gemäss § 220 StG der beim Erwerb
vereinbarte Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers
(Abs. 1). Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so
darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren
in Anrechnung bringen (Abs. 2). Laut § 222 StG gilt als Erlös der bei
der infrage stehenden Handänderung vereinbarte Kaufpreis mit Einschluss aller
weiteren Leistungen des Erwerbers.
2.3
Das
Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aus
welchen einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die vom Pflichtigen
beantragte Festlegung des Erlöses auf den Kaufpreis von Fr. … – statt
Fr. … als Summe von Kaufpreis und weiterer Gegenleistung des Erwerbers
durch Übernahme der vom Veräusserer geschuldeten Grundstückgewinnsteuer – und
die geforderte Anrechnung von Anlagekosten von insgesamt Fr. … statt des
auf Fr. … geschätzten Verkehrswerts der Liegenschaft vor zwanzig Jahren –
unterbleiben mussten.
Der Pflichtige ist auf diese Erwägungen mit keinem Wort eingegangen.
So beharrt er ohne Begründung auf einem Erlös von Fr. …, obwohl im
Kaufrechtsvertrag die von ihm geschuldete Grundstückgewinnsteuer (§ 217
StG) der Erwerber zu tragen hatte, was einer weiteren Leistung im Sinn von
§ 222 StG entspricht, wie schon die Vorinstanz klargestellt hat.
Zudem hat er sich darauf beschränkt, ohne weitere
Erläuterungen Beträge der seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden
Aufwendungen von Fr. … pauschal aufzuführen, obwohl er diese Kosten in den
vorinstanzlichen Verfahren trotz behördlicher Aufforderung weder im Einzelnen
dargetan noch belegt hat, was auch das Steuerrekursgericht festgehalten hat.
Erstmals in der Beschwerde macht der Pflichtige einen
Verkehrswert vor zwanzig Jahren von Fr. … geltend, indem er (ohne
Begründung) einen Landwert von Fr. …, entsprechend Fr. 480.-/m2,
dem Doppelten des bisher unbestrittenen Landwerts von Fr. 240.-/m2,
und einen Gebäudewert von Fr. … – d. h. ohne Altersentwertung –
behauptet. Diese tatsächlichen Vorbringen sind ohnehin neu und aufgrund des
Novenausschlusses unzulässig (vgl. vorne E. 1.2). Folglich ist hierauf
nicht einzugehen.
2.4
Weshalb
der Pflichtige persönlich zu befragen sei sowie ein Beweisverfahren, ein
Augenschein, eine öffentliche Verhandlung und ein Mediationsverfahren durchzuführen
seien, hat dieser nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
Mangels erheblichen Aufwands muss auch der Beschwerdegegnerin eine
Entschädigung versagt bleiben.
Die Kammer entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…