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Entscheid

SB.2011.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00055

1. Februar 2012Deutsch7 min

(URT.2012.13983)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A veräusserte am 30. Mai 2006 aufgrund des an diesem

Tag ausgeübten Kaufrechts gestützt auf den öffentlich beurkundeten

Kaufrechtsvertrag vom 31. Mai 1996 das in E, C-Strasse 01, gelegene

Grundstück Kat.-Nr. 02, … m2 Gebäude, Grundfläche und Garten,

das er aufgrund des Erbvorbezugsvertrags vom 22. August 1986 von seinem

Vater D erworben hatte, zum Preis von Fr. … an B, wobei dieser als

"weitere Gegenleistung des Erwerbers" die Grundstückgewinnsteuer

"zur Bezahlung auf eigene Rechnung" zu übernehmen hatte.

Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der

Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E am 11. Februar 2008 dem

Veräusserer eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, indem er von einem

steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. … ausging. Den Erlös setzte er als

Summe von Verkaufspreis von Fr. … und übernommener Grundstückgewinnsteuer

fest und rechnete als Anlagekosten den auf Fr. … geschätzten Verkehrswert

der Liegenschaft vor 20 Jahren an.

Die hiergegen erhobene Einsprache des Pflichtigen vom

7. April 2008 wies der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E am

5. Juli 2010 ab, nachdem ein am 27. Mai 2008 gefällter

Nichteintretensentscheid dieser Behörde von der Steuerrekurskommission III am

18. Mai 2009 aufgehoben worden war und Auflage und Mahnungen des Grundsteuerausschusses

zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen vom Pflichtigen nicht beachtet worden

waren.

Erwägungen

II.

Den vom Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das nunmehr

(seit 1. Januar 2011) zuständige Steuerrekursgericht am 18. April

2011.

ab, nachdem die Steuerrekurskommission III das Gesuch des Pflichtigen um

unentgeltliche Rechtspflege am 15. November 2010 mangels Nachweises der

Mittellosigkeit abgelehnt hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2011 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid "teilweise

oder ganz aufzuheben", wobei er die Anrechnung verschiedener Anlagekosten

forderte. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und

stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E auf

Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident der 2. Abteilung wies das Gesuch des

Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügung vom 6. September 2011

ab und setzte ihm angesichts seines ausländischen Wohnsitzes Frist zur Leistung

eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde rechtzeitig gleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen

im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht werden. Die Pflicht des

Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit durch das

Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich

aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht

worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Das Gericht ist jedoch verpflichtet,

offensichtliche, d. h. in die Augen springende Rechtsverletzungen von

Amtes wegen, d. h. auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999

Nr. 148).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Die

Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen

erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben.

2.2

Grundstückgewinn

ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die

Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Massgebend für die

Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung

(Abs. 2). Als Erwerbspreis gilt gemäss § 220 StG der beim Erwerb

vereinbarte Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers

(Abs. 1). Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so

darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren

in Anrechnung bringen (Abs. 2). Laut § 222 StG gilt als Erlös der bei

der infrage stehenden Handänderung vereinbarte Kaufpreis mit Einschluss aller

weiteren Leistungen des Erwerbers.

2.3

Das

Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aus

welchen einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die vom Pflichtigen

beantragte Festlegung des Erlöses auf den Kaufpreis von Fr. … – statt

Fr. … als Summe von Kaufpreis und weiterer Gegenleistung des Erwerbers

durch Übernahme der vom Veräusserer geschuldeten Grundstückgewinnsteuer – und

die geforderte Anrechnung von Anlagekosten von insgesamt Fr. … statt des

auf Fr. … geschätzten Verkehrswerts der Liegenschaft vor zwanzig Jahren –

unterbleiben mussten.

Der Pflichtige ist auf diese Erwägungen mit keinem Wort eingegangen.

So beharrt er ohne Begründung auf einem Erlös von Fr. …, obwohl im

Kaufrechtsvertrag die von ihm geschuldete Grundstückgewinnsteuer (§ 217

StG) der Erwerber zu tragen hatte, was einer weiteren Leistung im Sinn von

§ 222 StG entspricht, wie schon die Vorinstanz klargestellt hat.

Zudem hat er sich darauf beschränkt, ohne weitere

Erläuterungen Beträge der seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden

Aufwendungen von Fr. … pauschal aufzuführen, obwohl er diese Kosten in den

vorinstanzlichen Verfahren trotz behördlicher Aufforderung weder im Einzelnen

dargetan noch belegt hat, was auch das Steuerrekursgericht festgehalten hat.

Erstmals in der Beschwerde macht der Pflichtige einen

Verkehrswert vor zwanzig Jahren von Fr. … geltend, indem er (ohne

Begründung) einen Landwert von Fr. …, entsprechend Fr. 480.-/m2,

dem Doppelten des bisher unbestrittenen Landwerts von Fr. 240.-/m2,

und einen Gebäudewert von Fr. … – d. h. ohne Altersentwertung –

behauptet. Diese tatsächlichen Vorbringen sind ohnehin neu und aufgrund des

Novenausschlusses unzulässig (vgl. vorne E. 1.2). Folglich ist hierauf

nicht einzugehen.

2.4

Weshalb

der Pflichtige persönlich zu befragen sei sowie ein Beweisverfahren, ein

Augenschein, eine öffentliche Verhandlung und ein Mediationsverfahren durchzuführen

seien, hat dieser nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Mangels erheblichen Aufwands muss auch der Beschwerdegegnerin eine

Entschädigung versagt bleiben.

Die Kammer entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…