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Entscheid

SB.2011.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00059

16. November 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13740)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B wurden vom Gemeindesteueramt C für

die Steuerperiode 2008 gemäss Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig

eingeschätzt. Der pflichtige Ehemann führt an der D-Strasse 01 in E eine

Anwaltspraxis.

Auf Begehren der Stadt E nahm das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und

Gemeindesteuerausscheidungen, mit Entscheid vom 15. November 2010 für die

Steuerperiode 2008 eine Steuerausscheidung zwischen dieser und der Wohngemeinde

vor.

Mit Einsprache machten die Pflichtigen geltend, der

Anspruch auf Steuerausscheidung sei infolge Zeitablaufs verwirkt, da die Stadt E

ihren Anspruch nur der Wohngemeinde, nicht aber ihnen gegenüber angemeldet

habe. Am 6. Januar 2011 wies das kantonale Steueramt dieses Rechtsmittel

ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies das

Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2011 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, eine Steuerausscheidung ab 2008 sei

nicht vorzunehmen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das Steueramt der Stadt E auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte es die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Gemeinde C machte vom ihr eingeräumten Recht zur

freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde keinen Gebrauch.

Die Kammer erwägt:

1.

Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden

steuerpflichtig, so wird ge­mäss § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes des

Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) zwischen den beteiligten Ge­mein­den

eine Steuerausscheidung vorgenom­men, wenn der auf eine Gemeinde, in wel­cher

nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen

Staats­steu­er min­destens Fr. … beträgt. Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde

ist laut § 191 Abs. 2 StG zum Voraus ein Fünftel der einfachen

Staatssteuer zuzuweisen (Satz 1). Die restlichen vier Fünf­tel sind auf

die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden

Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen (Satz 2).

Aufgrund der Verweisung in § 189 StG, wonach die Bestimmungen über die

Steuerpflicht sowie die Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht

für die Staatssteuern auch für die all­ge­meinen Gemeindesteuern gelten,

richtet sich die Steuerausscheidung im interkommunalen Verhältnis grundsätz­lich

nach den Regeln über die interkantonale Ausscheidung (vgl. RB 1988 Nr. 42).

2.

2.1

Gemeinden,

die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben laut § 193 StG ihren

Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschät­zungsgemeinde in der

Steuerperiode oder der darauffolgenden Periode anzumelden (Satz 1). Später

angemeldete Ansprüche sind verwirkt (Satz 2).

2.2

§ 193

StG stimmt sinngemäss mit § 141 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) überein, wobei die Anmeldefrist von zwei auf ein Jahr verringert worden

ist. Dem Grundsatz nach entspricht die Ausgestaltung dieser Vorschrift der im

interkantonalen Verhältnis geltenden Regel, wonach Steueransprüche, die nicht

in der Steuerperiode geltend gemacht werden, unter Vorbehalt gewisser Fälle

verwirken. Als Verwirkungsfrist dient die Anmeldefrist der Rechtssicherheit,

und zwar gleichermassen für den Steuerpflichtigen sowie den Wohnsitzkanton,

unbekümmert darum, zu wessen Gunsten oder Lasten sich dies im konkreten Fall

letztlich auswirkt. Sie ist von Amts wegen zu beachten (August Reimann/Ferdinand

Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vierter Band,

Bern 1966, § 141 aStG N. 9; Richner et al., § 193 N. 7).

Mithin ist die Verwirkung von der Behörde unabhängig von einem entsprechenden

Parteibegehren zu prüfen.

2.3

In § 132

und 138 StG ist der Grundsatz verankert, wonach die Steuerbehörden mit dem

Steuerpflichtigen zusammen die für eine vollständige und richtige Besteuerung

massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen, wobei die

Steuerbehörde insbesondere die Steuererklärung prüft und die erforderlichen

Untersuchungen vornimmt. Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich die

Pflicht und das Recht der Steuerbehörde, den für den Einschätzungsentscheid

rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihm nur solche

Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt

hat (RB 1987 Nr. 35; Martin Zweifel, die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 11).

Daraus folgt, dass eine Steuerausscheidung auch ohne Parteiantrag

von Amts wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer ausscheidungsberechtigten

Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales

Steuerverhältnis aus den Akten ersichtlich ist, wobei kraft des Verweises auf

das interkantonale Steuerrecht die betreffenden Grundsätze zur Anwendung

gelangen (vgl. § 189 StG in Verbindung mit § 4 ff. StG sowie vorstehend

E. 1.1).

2.4

Zur

Anspruchswahrung der am Steuerverhältnis Beteiligten ist mit Blick auf den Steuerpflichtigen

festzuhalten, dass der Steuererklärung sowohl die Funktion einer Wissens- als

auch einer Willenserklärung zukommt. So enthält sie neben der Darstellung des

für die Einschätzung massgebenden Sachverhalts auch den mit einer Begründung versehenen

Verfahrensantrag des Steuerpflichtigen, mit einem bestimmten Einkommen und

Vermögen veranlagt zu werden (RB 2002 Nr. 108; Zweifel, S. 72; Martin

Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 42 StHG N. 22). Darüber

hinaus kommt der Willenserklärung die Bedeutung eines verfahrensrechtlichen

Antrags auf die Vornahme einer allfälligen Steuerausscheidung zu.

Darin ist auch der Grund zu

sehen, weshalb § 193 StG lediglich die Geltendmachung des

Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt. Denn ist ein

interkommunales Steuerrechtsverhältnis nicht aus den Akten ersichtlich oder

wird eine Ausscheidung nicht vorgenommen, obwohl eine Drittgemeinde dies für

notwendig hält, so muss auch für diese sichergestellt werden, dass sie ihren

Anspruch auf gesetzmässige Steuerausscheidung durchsetzen kann. Die Gemeinde

hat dabei die Verwirkungsfrist zu beachten, welche der Rechtssicherheit dient

(vgl. vorn E. 2.2). Ergänzend ist anzumerken, dass diese Frist im

interkantonalen Steuerrecht nicht in absoluter Form gehandhabt wird (vgl. Michael

Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 42

N. 3 ff.). Wie es sich verhält, wenn eine berechtigte Gemeinde erst

nach Ablauf der Frist von Tatsachen erfährt, die einen interkommunalen

Ausscheidungsanspruch begründen, kann hier aber offengelassen werden.

2.5

Dass sich § 193 StG über einen Anspruch des Steuerpflichtigen

ausschweigt, bedeutet somit nicht, dass diesem kein solcher zusteht. Denn dem

Steuerpflichtigen kommt gestützt auf § 191 in Verbindung mit § 132

und 138 StG ein selbständiger gesetzlicher Anspruch auf eine gesetzmässige

interkommunale Steuerausscheidung zu, welchen er eigenständig durchsetzen kann.

Dass er die Ausscheidungsgrundlagen im Sinn von § 194 Abs. 1 StG

anfechten kann (§ 195 Satz 1 StG, § 196 StG), reicht dazu nicht

aus, setzt dies doch voraus, dass die Ausscheidungsgemeinde überhaupt

fristgerecht ein Begehren gestellt hat, was der Steuerpflichtige weder

erzwingen noch dessen Unterlassung anfechten kann. Im Licht des rechtlichen

Gehörs, des verfassungsmässigen Anspruchs auf gesetzmässige Besteuerung sowie

des Willkürverbots muss es mangels gesetzlicher Regelung zur Wahrung seines

Anspruchs daher genügen, wenn der Steuerpflichtige in seiner fristgerecht eingereichten

Steuererklärung – oder anderweitig im Einschätzungsverfahren – die Grundlagen

für die interkommunale Steuerausscheidung darlegt und damit konkludent die

Steuerausscheidung beantragt. Mithin findet der Verwirkungsanspruch der

steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze, wo der Steuerpflichtige seinen

selbständigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (vgl. Richner

et al., § 193 N. 7).

2.6

Diese

rechtliche Sichtweise vermögen die Pflichtigen nicht schlüssig anzuzweifeln,

soweit sie diese überhaupt infrage stellen. Insbesondere haben sie bereits in

ihrer Rekursschrift anerkannt, dass der Steuerpflichtige seinen Abrechnungsanspruch

bereits in der Steuererklärung anbringen könne. Dementsprechend hat der

pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererklärung 2008 auch

angegeben, als selbständig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in E zu

arbeiten, womit er das Bestehen einer Betriebstätte ausserhalb seiner

Wohngemeinde als massgebliche Grundlage für eine Steuerausscheidung gemäss § 191

in Verbindung mit § 4 StG bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die

verbindliche Willenserklärung in Form eines verfahrensrechtlichen Antrags auf

Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amts wegen vorgenommen werden,

und eine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten.

Der Einwand der Pflichtigen, sie hätten weder Einsprache

gegen den Einschätzungsentscheid noch gegen die Steuerausscheidungsgrundlagen

der Ausscheidungsgemeinde erhoben und damit auf ihren Anspruch verzichtet,

zielt somit von vornherein ins Leere. Damit erübrigt sich auch die Beantwortung

der weiter streitigen Frage, ob die Ausscheidungsgemeinde ihren Anspruch den

Pflichtigen gegenüber mitgeteilt hat, handelt es sich dabei doch lediglich um

eine Ordnungsvorschrift ohne Verwirkungsfolgen. Im Übrigen verhalten sich die

Pflichtigen widersprüchlich und drücken sich unklar aus: So werden die Ausscheidungsgrundlagen

von der Einschätzungsgemeinde oder vom Kanton – und nicht von der

Ausscheidungsgemeinde – vorgenommen (§ 194 StG), und haben die Pflichtigen

den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 15. November 2010 über die

Ausscheidungsgrundlagen im Übrigen angefochten. Indem sie schliesslich einwenden,

es könne nicht von einer konkludent beantragten Steuerausscheidung ausgegangen

werden, weil diese die Pflichtigen vorliegend beschweren würde, verkennen sie zudem,

dass ihr Anspruch auf die Durchsetzung einer gesetzmässigen Steuerausscheidung

gerichtet ist und nicht auf eine solche, die für sie eine möglichst geringe

Steuerlast zur Folge hätte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Die Kosten sind den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §153

Abs. 4 und § 196 StG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 196

StG). Weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass

hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Tätigkeit erwartet werden darf, ist der Antrag der Stadt E auf Zusprechung

einer Parteientschädigung ebenfalls abzuweisen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG, § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 196

StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an…