SB.2011.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00062
2. November 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13719)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00062
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern 2009),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt schätzte A am 2. Dezember 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein, nachdem er trotz Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht
hatte. Am 3. Februar 2011 stellte das Gemeindesteueramt B dem Pflichtigen
die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 zu.
Die dagegen erhobene Einsprache
wies das Gemeindesteueramt B am 15. März 2011 ab.
Erwägungen
II.
Den vom Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das kantonale
Steueramt am 3. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21./24. Juni
2011.
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht "Erstellung
Korrektur − Rechnung Staats- und Gemeindesteuern − Anpassung Berechnungsbetrag
von Fr. … auf Fr. …".
Das
kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Gemeindesteueramt
innert Frist nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde gegen
Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153
Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]; RB 1996 Nr. 60).
2.
2.1
Kraft § 139
StG setzt das kantonale Steueramt die aus dem steuerbaren Einkommen und dem
Vermögen bestehenden Steuerfaktoren fest (Abs. 1). Hat der Pflichtige
trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (Abs. 2 Satz 1). Gegen den Einschätzungsentscheid kann
der Pflichtige laut § 140 Abs. 1 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung
beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Mit der Einsprache
können alle tatsächlichen und rechtlichen Mängel des angefochtenen
Einschätzungsentscheids und des vorangegangenen Einschätzungsverfahrens gerügt
werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 140 N. 60).
2.2
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das
Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (§§ 138 ff.
StG; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00130, E. 2.2; RB 1975 Nr. 61).
2.3
Aufgrund
dieser gesetzlichen Ordnung sind das Veranlagungsverfahren und der nachfolgende
Steuerbezug zu unterscheiden: Mit der Veranlagung wird der Betrag der Steuerschuld
durch die zuständige Instanz verbindlich festgesetzt. Im Anschluss daran hat
eine behördliche Aufforderung zur Entrichtung der Steuer zu erfolgen, was mit
Zustellung der Steuerrechnung an den Pflichtigen geschieht (VGr, 23. März
2011, SB.2010.00141, E. 2.3; ZStP 1996, 257; RB 1962 Nr. 68; RB 1958
Nr. 49).
3.
3.1
In der
Einsprache behauptet der Pflichtige, dass er Mitte Oktober 2010 eine Steuererklärung
eingereicht und darin für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen
von Fr. … deklariert habe. Desgleichen stellt sich der Pflichtige in der Rekursschrift
auf den Standpunkt, dass die Steuerberechnung unrichtig sei. Nach Zustellung
der Steuerrechnung vom 3. Februar 2011, der fälschlicherweise ein Einkommen
von
Fr. … zugrunde liege, habe er sich unverzüglich an die Gemeinde B gewandt. In
der Beschwerdeschrift verdeutlicht der Pflichtige seinen Standpunkt, welchen er
sinngemäss bereits in der Einsprache erhoben hat, wie folgt: "Das Steueramt
B bezieht sich auf eine Rechnung vom 2. Dezember 2010 – diese liegt mir
nicht vor und ich kann den Eingang dieser Rechnung nicht registrieren."
3.2
Der Pflichtige
rügt nicht eine Frage des Bezugs, sondern ficht allein die dem Bezug zugrunde liegende
Einschätzung vom 2. Dezember 2010 als unrichtig an. Wie es das kantonale
Steueramt zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.2), können solche Einwände
in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
Die Zustellung der
Schlussrechnung setzt indessen voraus, dass der Einschätzungsentscheid dem
Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist und dieser innert Frist keine Einsprache
erhoben hat. Gemäss Auskunft des kantonalen Steueramts gegenüber dem Gemeindesteueramt
B hatte der Pflichtige den eingeschrieben zugestellten Einschätzungsentscheid
vom 2. Dezember 2010 nicht abgeholt.
3.3
Entgegen
der allgemeinen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB gilt bei eingeschriebenen
Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis
ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das
Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (VGr, 27. Juli 2010,
SB.2010.00076, E. 2.5, auch zum Folgenden). Es findet also in diesem Fall
hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der
Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu
entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (BGr, 5. Juni
2009,2C_38/2009, E. 3.2). Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger
nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative
Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden
(BGr, 5. Juni 2009,2C_38/2009, E. 4.1).
Diese Vermutung setzt
freilich voraus, dass die Zustellung tatsächlich an den richtigen Empfänger
erfolgt oder dies zumindest glaubhaft gemacht worden ist. Aus den Sendungsinformationen
der Post geht die Person des Adressaten nicht hervor. Dasselbe gilt für die bei
den Akten liegende Kopie des Einschreibebriefs vom 30. November 2010
(Sendungs-Nr. 98.42.115762.01667120). Weil das kantonale Steueramt
diesbezüglich keine weitere Untersuchung angestellt, sondern sich darauf
beschränkt hat, eine ordnungsgemässe Zustellung lediglich pauschal zu
behaupten, ist der Sachverhalt diesbezüglich ungeklärt. Zwar weckt das
Verhalten des Pflichtigen im Veranlagungsverfahren gewisse Bedenken an seiner
Sachdarstellung, weil er seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht bzw. nur
ungenügend nachgekommen und folglich nach Ermessen eingeschätzt worden ist. Umgekehrt
sind trotz hoher Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post Zustellungsfehler
nicht ausgeschlossen. Namentlich ist unklar geblieben, weshalb der Einschätzungsentscheid
vom (Donnerstag) 2. Dezember 2010 bereits am (Dienstag) 30. November
2010.
sollte versandt worden sein. Für die Sachdarstellung des Pflichtigen
spricht ferner, dass er sich nach Zustellung der Schlussrechnung vom 3. Februar
2011.
gegenüber dem Gemeindesteueramt B sinngemäss darauf berufen hat, keinen
Einschätzungsentscheid erhalten zu haben. Obwohl er diesen Einwand vor
Verwaltungsgericht verdeutlicht hat, hat sich das kantonale Steueramt in seiner
Vernehmlassung zur Frage der gehörigen Zustellung des Einschätzungsentscheids
nicht geäussert. Unter diesen Umständen bleiben erhebliche Zweifel an der
ordnungsgemässen Zustellung dieses Entscheids bestehen. Diese Bedenken müssen
sich zugunsten des Pflichtigen auswirken, zumal eine Nichtzustellung – wie bereits
dargelegt – nicht direkt nachgewiesen werden kann (in diesem Sinn auch BGr, 21. März
2011,2C_780/2010, E. 2.). Anzumerken bleibt, dass das kantonale Steueramt
keinen weiteren Zustellungsversuch vorgenommen hat.
4.
Demzufolge ist ungeklärt,
ob der Einschätzungsentscheid vom 2. Dezember 2010 gesetzmässig eröffnet
worden ist, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur
weiteren Abklärung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen ist, da unter
diesen Umständen die Voraussetzungen für die Einleitung des
Steuerbezugsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt waren.
5.
Nachdem die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen
Zustellung des Einschätzungsentscheids keine Stellung genommen hat, obwohl dies
der Pflichtige sinngemäss bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hat,
rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Über die Rekurskosten hat das kantonale
Steueramt im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…