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Entscheid

SB.2011.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00062

2. November 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13719)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt schätzte A am 2. Dezember 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein, nachdem er trotz Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht

hatte. Am 3. Februar 2011 stellte das Gemeindesteueramt B dem Pflichtigen

die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 zu.

Die dagegen erhobene Einsprache

wies das Gemeindesteueramt B am 15. März 2011 ab.

Erwägungen

II.

Den vom Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das kantonale

Steueramt am 3. Mai 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21./24. Juni

2011.

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht "Erstellung

Korrektur − Rechnung Staats- und Gemeindesteuern − Anpassung Berechnungsbetrag

von Fr. … auf Fr. …".

Das

kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Gemeindesteueramt

innert Frist nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde gegen

Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153

Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]; RB 1996 Nr. 60).

2.

2.1

Kraft § 139

StG setzt das kantonale Steueramt die aus dem steuerbaren Einkommen und dem

Vermögen bestehenden Steuerfaktoren fest (Abs. 1). Hat der Pflichtige

trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (Abs. 2 Satz 1). Gegen den Einschätzungsentscheid kann

der Pflichtige laut § 140 Abs. 1 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung

beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Mit der Einsprache

können alle tatsächlichen und rechtlichen Mängel des angefochtenen

Einschätzungsentscheids und des vorangegangenen Einschätzungsverfahrens gerügt

werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 140 N. 60).

2.2

Im

Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG

können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich

der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das

Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (§§ 138 ff.

StG; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00130, E. 2.2; RB 1975 Nr. 61).

2.3

Aufgrund

dieser gesetzlichen Ordnung sind das Veranlagungsverfahren und der nachfolgende

Steuerbezug zu unterscheiden: Mit der Veranlagung wird der Betrag der Steuerschuld

durch die zuständige Instanz verbindlich festgesetzt. Im Anschluss daran hat

eine behördliche Aufforderung zur Entrichtung der Steuer zu erfolgen, was mit

Zustellung der Steuerrechnung an den Pflichtigen geschieht (VGr, 23. März

2011, SB.2010.00141, E. 2.3; ZStP 1996, 257; RB 1962 Nr. 68; RB 1958

Nr. 49).

3.

3.1

In der

Einsprache behauptet der Pflichtige, dass er Mitte Oktober 2010 eine Steuererklärung

eingereicht und darin für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen

von Fr. … deklariert habe. Desgleichen stellt sich der Pflichtige in der Rekursschrift

auf den Standpunkt, dass die Steuerberechnung unrichtig sei. Nach Zustellung

der Steuerrechnung vom 3. Februar 2011, der fälschlicherweise ein Einkommen

von

Fr. … zugrunde liege, habe er sich unverzüglich an die Gemeinde B gewandt. In

der Beschwerdeschrift verdeutlicht der Pflichtige seinen Standpunkt, welchen er

sinngemäss bereits in der Einsprache erhoben hat, wie folgt: "Das Steueramt

B bezieht sich auf eine Rechnung vom 2. Dezember 2010 – diese liegt mir

nicht vor und ich kann den Eingang dieser Rechnung nicht registrieren."

3.2

Der Pflichtige

rügt nicht eine Frage des Bezugs, sondern ficht allein die dem Bezug zugrunde liegende

Einschätzung vom 2. Dezember 2010 als unrichtig an. Wie es das kantonale

Steueramt zutreffend ausgeführt hat (vgl. E. 2.2), können solche Einwände

in diesem Verfahren nicht geprüft werden.

Die Zustellung der

Schlussrechnung setzt indessen voraus, dass der Einschätzungsentscheid dem

Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist und dieser innert Frist keine Einsprache

erhoben hat. Gemäss Auskunft des kantonalen Steueramts gegenüber dem Gemeindesteueramt

B hatte der Pflichtige den eingeschrieben zugestellten Einschätzungsentscheid

vom 2. Dezember 2010 nicht abgeholt.

3.3

Entgegen

der allgemeinen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB gilt bei eingeschriebenen

Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis

ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das

Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (VGr, 27. Juli 2010,

SB.2010.00076, E. 2.5, auch zum Folgenden). Es findet also in diesem Fall

hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der

Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu

entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (BGr, 5. Juni

2009,2C_38/2009, E. 3.2). Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger

nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der

Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative

Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden

(BGr, 5. Juni 2009,2C_38/2009, E. 4.1).

Diese Vermutung setzt

freilich voraus, dass die Zustellung tatsächlich an den richtigen Empfänger

erfolgt oder dies zumindest glaubhaft gemacht worden ist. Aus den Sendungsinformationen

der Post geht die Person des Adressaten nicht hervor. Dasselbe gilt für die bei

den Akten liegende Kopie des Einschreibebriefs vom 30. November 2010

(Sendungs-Nr. 98.42.115762.01667120). Weil das kantonale Steueramt

diesbezüglich keine weitere Untersuchung angestellt, sondern sich darauf

beschränkt hat, eine ordnungsgemässe Zustellung lediglich pauschal zu

behaupten, ist der Sachverhalt diesbezüglich ungeklärt. Zwar weckt das

Verhalten des Pflichtigen im Veranlagungsverfahren gewisse Bedenken an seiner

Sachdarstellung, weil er seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht bzw. nur

ungenügend nachgekommen und folglich nach Ermessen eingeschätzt worden ist. Umgekehrt

sind trotz hoher Zuverlässigkeit der Schweizerischen Post Zustellungsfehler

nicht ausgeschlossen. Namentlich ist unklar geblieben, weshalb der Einschätzungsentscheid

vom (Donnerstag) 2. Dezember 2010 bereits am (Dienstag) 30. November

2010.

sollte versandt worden sein. Für die Sachdarstellung des Pflichtigen

spricht ferner, dass er sich nach Zustellung der Schlussrechnung vom 3. Februar

2011.

gegenüber dem Gemeindesteueramt B sinngemäss darauf berufen hat, keinen

Einschätzungsentscheid erhalten zu haben. Obwohl er diesen Einwand vor

Verwaltungsgericht verdeutlicht hat, hat sich das kantonale Steueramt in seiner

Vernehmlassung zur Frage der gehörigen Zustellung des Einschätzungsentscheids

nicht geäussert. Unter diesen Umständen bleiben erhebliche Zweifel an der

ordnungsgemässen Zustellung dieses Entscheids bestehen. Diese Bedenken müssen

sich zugunsten des Pflichtigen auswirken, zumal eine Nichtzustellung – wie bereits

dargelegt – nicht direkt nachgewiesen werden kann (in diesem Sinn auch BGr, 21. März

2011,2C_780/2010, E. 2.). Anzumerken bleibt, dass das kantonale Steueramt

keinen weiteren Zustellungsversuch vorgenommen hat.

4.

Demzufolge ist ungeklärt,

ob der Einschätzungsentscheid vom 2. Dezember 2010 gesetzmässig eröffnet

worden ist, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur

weiteren Abklärung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen ist, da unter

diesen Umständen die Voraussetzungen für die Einleitung des

Steuerbezugsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt waren.

5.

Nachdem die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen

Zustellung des Einschätzungsentscheids keine Stellung genommen hat, obwohl dies

der Pflichtige sinngemäss bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hat,

rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Über die Rekurskosten hat das kantonale

Steueramt im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…