SB.2011.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00064
14. Dezember 2011Deutsch16 min
(URT.2011.13822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00064
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B wohnten über Jahrzehnte im eigenen
Einfamilienhaus an der D-Strasse 01 in Zürich. Am 15. Dezember 2006 meldeten
sie sich in der Stadt Zürich ab, um sich neu in E (Kanton F) anzumelden, wo sie
kurz zuvor an der G-Strasse 02 eine Eigentumswohnung erworben hatten.
B. Aufgrund ihrer nach der Abmeldung in Zürich
beibehaltenen Liegenschaft reichten sie für das Steuerjahr 2006 eine
unausgefüllte zürcherische Steuererklärung sowie eine Kopie der Steuererklärung
des Kantons F ein, welcher sich entnehmen liess, dass sie neben Renteneinkünften
von rund Fr. 40'000.-, Einkünften aus Nebenbeschäftigungen von rund Fr. 27'000.-
sowie Liegenschaftenerträgen von rund Fr. 20'000.- einen
Wertschriftenertrag von Fr. 1'933'877.- erzielten. Zwar wurde kein
entsprechendes Wertschriftenverzeichnis vorgelegt, welches Aufschluss über die
Zusammensetzung dieses aussergewöhnlich hohen Ertrags gegeben hätte; dass darin
ein am 13. Mai 2006 erzielter Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'922'724.80
enthalten war, erfuhr die zürcherische Steuerbehörde – amtshilfeweise über die
Steuerverwaltung des Kantons F – erst später.
C. Im Einschätzungsverfahren für die Staats- und
Gemeindesteuern 2006 kam das kantonale Steueramt nach Durchführung eines auf
vollständige Angaben sowie Abklärung des Lebensmittelpunkts zielenden
Auflageverfahrens sowie einer mit dem pflichtigen Ehemann am 30. Juli 2008
durchgeführten Besprechung zum Schluss, die Pflichtigen hätten den Nachweis
einer Wohnsitzverlegung nach E nicht erbracht. Mitentscheidend war dabei der
Umstand, dass die Pflichtigen seit dem 12. Februar 2008 bereits wieder am
früheren Wohnort in Zürich angemeldet waren und die Wohnung in E Anfang Oktober
2008 verkauft hatten. Ausgehend vom weiterhin in Zürich liegenden Hauptsteuerdomizil
per Ende 2006 sowie mangels vollständiger Angaben der Pflichtigen schätzte sie
das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 in Anwendung
von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'963'400.-
(zum Satz von Fr. 1'966'700.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 780'000.-
(zum Satz von Fr. 835'000.-) ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 21. August 2009 ab.
Erwägungen
II.
A. Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs,
worin sie verschiedene Gehörsverletzungen rügten und eine Rückweisung
forderten, hiess die Steuerrekurskommission II (heute: Steuerrekursgericht) am
29.
Januar 2010 gut und wies die Sache zur Wiederholung des Einspracheverfahrens
an das kantonale Steueramt zurück. Anlass dafür war der Umstand, dass die
Einsprachebehörde ihrem Entscheid unter anderem Akten betreffend die Tochter
der Pflichtigen zugrunde gelegt hatte, ohne die Letztgenannten darüber zu
informieren bzw. ihnen ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren.
B. Nach Einsichtnahme in das von der Steuerbehörde
des Kantons F amtshilfeweise beigezogene Wertschriftenverzeichnis, ergänzenden
Untersuchungshandlungen und einer abschliessenden Akteneinsichtnahme durch den
Vertreter der Pflichtigen stellte sich das kantonale Steueramt im zweiten
Rechtsgang mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 erneut auf den Standpunkt,
die Pflichtigen hätten nicht nachweisen können, dass sie in der Absicht des
dauernden Verbleibens nach E gezogen seien und dort einen neuen Wohnsitz begründet
hätten; Grund für die Abmeldung nach E sei allein der erzielte Lottogewinn bzw.
die dadurch entstandene Steuerersparnis gewesen.
Den erneut dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 17. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Einkommens- und
Vermögenssteuer allein auf dem zürcherischen Grundeigentum zum Satz des
Gesamteinkommens und -vermögens zu erheben. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1).
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1
und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo
sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen
befindet (vgl. z. B.
BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 2007 Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II,
164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 2000 Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 79 =
StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 Nr. 18). Unter dem
Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen
erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls
steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,
Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des
Stimmrechts, Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente
können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien
für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.8.2008,
2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005] A
24.21
Nr. 16; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 2003
Nr. 172; BGr, 6.6.2002,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289 E. 2a
und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen
Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen
(VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289
E. 2b S. 294; 121 I 14 E. 4a S. 16). Zu berücksichtigen
sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer
und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen
Wohnverhältnisse.
2.2
Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.
Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt
alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt
ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010,2C_625/2009, E. 3.2;
16.6
,2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008, E. 3.2;
1.3
,2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; BGr,
29.9
, Pra 2000 Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1
Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr,
26.
März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8. Februar 1991, ASA
60.
[1991/92] 408).
Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden
Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit
beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton
(rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar
zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen
Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der
Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.
Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der
Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv
steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene
Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend
substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen
Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind
denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des
bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der
bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete
subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich
gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007; 7.12.2006,
2P.165/2006). Das bedeutet, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der
Lebensbeziehungen dann eingetreten ist, wenn der frühere Wohnsitz klarerweise
und äusserlich erkennbar aufgegeben wurde. Das frühere Domizil ist somit dann
als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht
erbracht ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 6
N. 94 ff. m. H.).
3.
3.1
Der
steuerrechtliche Wohnsitz der Pflichtigen hat sich bis und mit dem Steuerjahr
2005.
unangefochten in Zürich befunden. Zu ihrer angeblichen Wohnsitzverlegung
per Ende 2006 haben die Pflichtigen im Wesentlichen angeführt, sie hätten
infolge ihres Alters eine pflegeleichte Eigentumswohnung im Grünen gesucht. Vom
neuen Wohnort aus habe der pflichtige Ehemann sodann seine H-Firmen leicht
erreichen können. Weiter habe man keinen neuen Bekannten- und Freundeskreis
aufbauen wollen und daher nach bestehenden Verbindungen gesucht; auch an
steuerlicher Attraktivität habe es nicht fehlen dürfen. Das Einfamilienhaus in
Zürich hätten sie für eine Tochter behalten, und um den Umzug einfacher zu
gestalten hätten die Möbel aus dem verkauften Ferienhaus in der Region I
gedient, welche nach E gezügelt worden seien. Als Grund für den erneuten
Wohnsitzwechsel zurück nach Zürich führten die Eheleute an, die pflichtige
Ehefrau habe sich nicht wohlgefühlt am neuen Wohnort, und es seien Herzprobleme
bei ihr aufgetreten. Daneben sei die Betreuung ihres Enkels wichtiger geworden,
weil dessen Mutter, die zweite Tochter der Eheleute, als Architektin oft im
Ausland weile.
3.2
Demgegenüber
hat sich das Steueramt in seinem Einspracheentscheid im ersten Rechtsgang auf
den Standpunkt gestellt, das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen habe sich auch
nach ihrer Abmeldung weiterhin in Zürich befunden, und sie hätten die neue Wohnung
in E – wie zuvor das Haus in der Region I – lediglich als Zweit- oder Ferienwohnung
genutzt. Massgebend für diese Würdigung war, dass die Pflichtigen anlässlich
der steuerbehördlichen Untersuchung trotz erfolgter Mahnung nicht alle für die
Sachverhaltsermittlung verlangten Unterlagen eingereicht hatten. Zudem hat das
Steueramt auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Parteibehauptungen
verwiesen: So seien insbesondere die Strom- und Telefonkosten an der bisherigen
Wohnstätte weitergelaufen. Der Stromverbrauch in Zürich habe sogar noch
zugenommen, wohingegen in E eine nicht erklärbare überdurchschnittliche Zunahme
des Niederstromtarifs zu verzeichnen gewesen sei. Sodann würden auch die
Verhältnisse rund um den Umzug, die Arbeitswege der Pflichtigen, ihre privaten
und geschäftlichen Kontakte sowie die Wiederanmeldung bereits ein gutes Jahr
später an ihrer angestammten Wohnadresse in Zürich gegen eine Wohnsitzverlegung
sprechen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Steueramt seine Untersuchungen
mittels Auflagen ergänzt, worauf die Pflichtigen – teilweise auf Mahnung hin –
weitere Unterlagen eingereicht und Zeugen anerboten haben, welche in der Folge
eine Aussage jedoch verweigert haben. Abschliessend hat das Steueramt auch im
neuen Einspracheentscheid an seinem früheren Ergebnis festgehalten.
3.3
Das
Steuerrekursgericht hat zutreffend festgestellt, dass es aufgrund der
vorliegenden Umstände als sehr wahrscheinlich erscheint, dass die Pflichtigen
ihr Hauptsteuerdomizil nicht aufgegeben haben und die vorübergehende Abmeldung
nach E durchaus im alleinigen Zusammenhang mit der für die Pflichtigen
vorteilhafteren Besteuerung ihres Lottogewinns steht. Weiter hat es in
überzeugender Weise ausführlich dargelegt, weshalb die Pflichtigen den
erforderlichen Nachweis der Wohnsitzverlegung im Rahmen eines eingehenden
Auflageverfahrens samt persönlicher Besprechung nicht erbracht haben. Den
Pflichtigen ist es nicht gelungen, dieses Ergebnis umzustossen, indem sie die
Beweiswürdigung in ihrer Beschwerdeschrift als willkürlich bezeichnen. Dies
wird nachfolgend im Einzelnen dargelegt, soweit sich die Beanstandungen nicht
nur in pauschaler Weise erschöpfen.
3.3.1
Dass hinsichtlich der adressbezogenen Indizien nach der Anmeldung Mitte
Dezember 2006 bis Ende Dezember 2006 naturgemäss noch nicht viele Dokumente
vorliegen können, spielt hier keine Rolle. Entgegen der Feststellung des
Steuerrekursgerichts trifft es zwar zu, dass die auf einen späteren Zeitpunkt
bezogenen Beweismittel für die Steuerperiode 2006 insoweit bedeutsam sind, als
es um die Frage der Wohnsitzverlegung geht. Weil diese Beweismittel im vorinstanzlichen
Entscheid letztlich aber dennoch berücksichtigt worden sind, zielt diese Rüge
ins Leere, und es liegt mithin keine widersprüchliche Beweiswürdigung vor.
3.3.2
Weiter rügen die Pflichtigen, die Beweiswürdigung beruhe auf einem aus dem
Recht zu weisenden Beweismittel. Was sie daraus abzuleiten versuchen, bleibt
jedoch unklar. Es scheint jedenfalls nach wie vor unstreitig zu sein, dass die
Pflichtigen in E nie über einen Festnetzanschluss verfügten, weil sie dies
nicht für notwendig erachtet haben. Dieses Indiz spricht vor allem angesichts
des Alters der Pflichtigen gegen eine Verlegung des Wohnsitzes (vgl. BGr, 7. Dezember
2006,2P.165/2006, E. 5.2; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103,
E. 3.3.2; VGr, 22. Oktober 2003, SR.2003.00009, E. 3.a und c,
nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Dass sämtliche
Anrufe auf den Festnetzanschluss in Zürich auf ihr Mobiltelefon umgeleitet
worden seien, konnten sie im Übrigen nicht belegen, was sich – unabhängig der
dazu angeführten Gründe – ebenfalls zu ihren Lasten auswirken muss (vgl. vorstehend
E. 2.2).
3.3.3
Die Pflichtigen bestreiten sodann nicht, dass kein eigentlicher Umzug mit
Möbeln im grossen Stil stattgefunden hat. Vielmehr wurden lediglich Möbelstücke
aus der ehemaligen Ferienwohnung in J in der Region I gezügelt. Ebenso wenig
ist der Umstand streitig, wonach gewisse Einrichtungsgegenstände in der neuen
Wohnung von den Pflichtigen anlässlich des Kaufs übernommen wurden. Dass sie
kleinere Gegenstände von Zürich nach E gezügelt haben, ändert nichts an der Indizienlage,
welche auch hier gegen die Pflichtigen spricht. Insbesondere darf auch an dieser
Stelle aufgrund des Alters der Pflichtigen für die Frage der Wohnsitzverlegung
ein Umzug in Form einer "eigentlichen Verschiebung" von Wohnungseinrichtung
und Hausrat als wesentliches Indiz betrachtet werden (vgl. VGr, 22. Oktober
2003, SR.2003.00009, E. 3.a, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).
3.3.4
Insoweit das Steuerrekursgericht hinsichtlich der privaten Kontakte eine
vorurteilsbehaftete Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, erschliesst sich
nicht. So hätte es auch hier an den Pflichtigen gelegen, soziale Kontakte am
neuen Wohnort nachzuweisen. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ist ihnen
dazu auch genügend Gelegenheit geboten worden, sodass die fehlenden Namen von
angeblichen Militärkameraden des pflichtigen Ehemannes ohne Weiteres zu dessen
Lasten gewürdigt werden durften. Dass die wenigen weiteren Angaben im
Wesentlichen Kontakte betreffen, die aus geschäftlichen Anlässen entstanden
sind, wird sodann nicht bestritten. Schliesslich erscheinen die Pflichtigen
schlicht nicht glaubwürdig, wenn sie von einem Missverständnis sprechen, als
ein angeblicher Bekannter von ihnen – ein lokaler Politiker – der Steuerbehörde
das Gegenteil mitteilen liess. Religiöse Anknüpfungspunkte wie die angeführten
Kirchenbesuche vermögen im Übrigen nicht massgebend ins Gewicht zu fallen.
3.3.5
Das Rekursgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass geschäftlichen
Kontakten im Privatleben vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt, da
sich die infrage stehenden Bankbeziehungen nicht auf den Kanton F beschränken,
sondern neben Zürich auch die Kantone H und K betreffen. Dass die Pflichtigen
in den Kantonen F und Zürich grössere Bargeldbeträge abgehoben hätten, anstatt
Bankomat-Bezüge vorzunehmen, ändert daran nichts, zumal sie dies in der
Beschwerdeschrift lediglich pauschal behaupten, ohne es näher zu
substanziieren. Im Übrigen zeigen die Bankkonti-Auszüge der Bank L überwiegend
ausserkantonale Belastungsposten.
3.3.6
Aus dem Stromverbrauch vermögen die Pflichtigen bereits deshalb nichts zu
ihren Gunsten herzuleiten, weil dieser in der fraglichen Periode sowohl in
Zürich als auch in E ähnlich hoch gewesen ist. Die hierfür geltend gemachten Gründe
– der Betrieb der Alarmanlage, der erhöhte Strombedarf im Winterhalbjahr sowie
die Bewohnung des Hauses durch die Tochter – erscheinen für die Zunahme des
Stromverbrauchs in Zürich für sich allein jedenfalls nicht nachvollziehbar,
zumal nicht substanziiert nachgewiesen ist, dass die Tochter das Haus
tatsächlich bewohnt hat (vgl. nachfolgend E. 3.4).
3.3.7
Sodann hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt, dass sich für die Arbeitswege
der Pflichtigen – welche trotz Pensionsalter noch teilweise erwerbstätig sind –
keine Vorteile ergeben haben, indem sie nach E gezogen sind, arbeitet der
pflichtige Ehemann doch in Zürich und H und die pflichtige Ehefrau in Zürich.
Erörterungen über die Büromiete in H erübrigen sich, nachdem die Pflichtigen
nicht bestreiten, dass H ohnehin näher bei Zürich als bei E liegt. Im Übrigen
wird auch hier verkannt, dass es nicht an der Steuerbehörde gelegen hat,
weitere Abklärungen zu tätigen. So wäre der vorliegenden Indizienlage entsprechend
ebenfalls der pflichtige Ehemann gehalten gewesen, allfällige weitere Orte zu
nennen, wo er Geschäftskunden besucht hat.
3.3.8
Auf die Attraktivität der Wohnverhältnisse ist schliesslich nicht näher
einzugehen, zumal es aufgrund der Akten an beiden Wohnobjekten nicht daran mangeln
dürfte.
3.4
Insgesamt
ist es den Pflichtigen damit nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanzen substanziiert infrage zu stellen. Insbesondere ist es nicht
glaubhaft, wenn die Pflichtigen erklären, dass die eine Tochter das
Einfamilienhaus in Zürich nach dem Wegzug bewohnt habe, nachdem diese nur vom
15.
Februar 2006 bis 29. Januar 2007 – während ihres M-Aufenthalts –
an dieser Adresse gemeldet gewesen war und sich per Januar 2007 neu an die N-Strasse
in Zürich abgemeldet hat. Eine Zeugenaussage ist im Übrigen an der Bereitschaft
dieser Tochter gescheitert. Gegen diese Sichtwiese liegt auch kein substanziierter
Einwand vor, indem lediglich behauptet wird, ihre Tochter habe sich auch nach
deren Abmeldung per Ende Januar 2007 infolge ihres berufsbegleitenden Studiums
immer wieder im leerstehenden Elternhaus aufgehalten. Insbesondere unter Berücksichtigung
der fortlaufenden Strom- und Telefonkosten, der sozialen Anknüpfungspunkte
sowie der Arbeits- und Familienverhältnisse ist nicht auszuschliessen, dass die
Pflichtigen dieses Haus zumindest zwischenzeitlich mitunter selbst
weiterbewohnt haben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und bleibt ihnen die Zusprechung einer Parteientschädigung
versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 15'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…