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Entscheid

SB.2011.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00064

14. Dezember 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13822)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B wohnten über Jahrzehnte im eigenen

Einfamilienhaus an der D-Strasse 01 in Zürich. Am 15. Dezember 2006 meldeten

sie sich in der Stadt Zürich ab, um sich neu in E (Kanton F) anzumelden, wo sie

kurz zuvor an der G-Strasse 02 eine Eigentumswohnung erworben hatten.

B. Aufgrund ihrer nach der Abmeldung in Zürich

beibehaltenen Liegenschaft reichten sie für das Steuerjahr 2006 eine

unausgefüllte zürcherische Steuererklärung sowie eine Kopie der Steuererklärung

des Kantons F ein, welcher sich entnehmen liess, dass sie neben Renteneinkünften

von rund Fr. 40'000.-, Einkünften aus Nebenbeschäftigungen von rund Fr. 27'000.-

sowie Liegenschaftenerträgen von rund Fr. 20'000.- einen

Wertschriftenertrag von Fr. 1'933'877.- erzielten. Zwar wurde kein

entsprechendes Wertschriftenverzeichnis vorgelegt, welches Aufschluss über die

Zusammensetzung dieses aussergewöhnlich hohen Ertrags gegeben hätte; dass darin

ein am 13. Mai 2006 erzielter Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'922'724.80

enthalten war, erfuhr die zürcherische Steuerbehörde – amtshilfeweise über die

Steuerverwaltung des Kantons F – erst später.

C. Im Einschätzungsverfahren für die Staats- und

Gemeindesteuern 2006 kam das kantonale Steueramt nach Durchführung eines auf

vollständige Angaben sowie Abklärung des Lebensmittelpunkts zielenden

Auflageverfahrens sowie einer mit dem pflichtigen Ehemann am 30. Juli 2008

durchgeführten Besprechung zum Schluss, die Pflichtigen hätten den Nachweis

einer Wohnsitzverlegung nach E nicht erbracht. Mitentscheidend war dabei der

Umstand, dass die Pflichtigen seit dem 12. Februar 2008 bereits wieder am

früheren Wohnort in Zürich angemeldet waren und die Wohnung in E Anfang Oktober

2008 verkauft hatten. Ausgehend vom weiterhin in Zürich liegenden Hauptsteuerdomizil

per Ende 2006 sowie mangels vollständiger Angaben der Pflichtigen schätzte sie

das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 in Anwendung

von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'963'400.-

(zum Satz von Fr. 1'966'700.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 780'000.-

(zum Satz von Fr. 835'000.-) ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 21. August 2009 ab.

Erwägungen

II.

A. Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs,

worin sie verschiedene Gehörsverletzungen rügten und eine Rückweisung

forderten, hiess die Steuerrekurskommission II (heute: Steuerrekursgericht) am

29.

Januar 2010 gut und wies die Sache zur Wiederholung des Einspracheverfahrens

an das kantonale Steueramt zurück. Anlass dafür war der Umstand, dass die

Einsprachebehörde ihrem Entscheid unter anderem Akten betreffend die Tochter

der Pflichtigen zugrunde gelegt hatte, ohne die Letztgenannten darüber zu

informieren bzw. ihnen ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren.

B. Nach Einsichtnahme in das von der Steuerbehörde

des Kantons F amtshilfeweise beigezogene Wertschriftenverzeichnis, ergänzenden

Untersuchungshandlungen und einer abschliessenden Akteneinsichtnahme durch den

Vertreter der Pflichtigen stellte sich das kantonale Steueramt im zweiten

Rechtsgang mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 erneut auf den Standpunkt,

die Pflichtigen hätten nicht nachweisen können, dass sie in der Absicht des

dauernden Verbleibens nach E gezogen seien und dort einen neuen Wohnsitz begründet

hätten; Grund für die Abmeldung nach E sei allein der erzielte Lottogewinn bzw.

die dadurch entstandene Steuerersparnis gewesen.

Den erneut dagegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 17. Mai 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Einkommens- und

Vermögenssteuer allein auf dem zürcherischen Grundeigentum zum Satz des

Gesamteinkommens und -vermögens zu erheben. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1).

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht

hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1

und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo

sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen

befindet (vgl. z. B.

BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 2007 Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II,

164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 2000 Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 79 =

StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 Nr. 18). Unter dem

Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen

nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen

erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls

steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,

Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des

Stimmrechts, Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente

können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien

für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.8.2008,

2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005] A

24.21

Nr. 16; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 2003

Nr. 172; BGr, 6.6.2002,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289 E. 2a

und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen

Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen

(VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289

E. 2b S. 294; 121 I 14 E. 4a S. 16). Zu berücksichtigen

sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer

und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen

Wohnverhältnisse.

2.2

Es obliegt

der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass

sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.

Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen

von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.

Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr

wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt

alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt

ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010,2C_625/2009, E. 3.2;

16.6

,2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008, E. 3.2;

1.3

,2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; BGr,

29.9

, Pra 2000 Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1

Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr,

26.

März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8. Februar 1991, ASA

60.

[1991/92] 408).

Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden

Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit

beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton

(rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar

zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen

Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der

Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.

Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der

Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv

steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene

Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend

substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen

Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind

denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des

bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der

bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete

subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der

Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich

gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007; 7.12.2006,

2P.165/2006). Das bedeutet, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der

Lebensbeziehungen dann eingetreten ist, wenn der frühere Wohnsitz klarerweise

und äusserlich erkennbar aufgegeben wurde. Das frühere Domizil ist somit dann

als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht

erbracht ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 6

N. 94 ff. m. H.).

3.

3.1

Der

steuerrechtliche Wohnsitz der Pflichtigen hat sich bis und mit dem Steuerjahr

2005.

unangefochten in Zürich befunden. Zu ihrer angeblichen Wohnsitzverlegung

per Ende 2006 haben die Pflichtigen im Wesentlichen angeführt, sie hätten

infolge ihres Alters eine pflegeleichte Eigentumswohnung im Grünen gesucht. Vom

neuen Wohnort aus habe der pflichtige Ehemann sodann seine H-Firmen leicht

erreichen können. Weiter habe man keinen neuen Bekannten- und Freundeskreis

aufbauen wollen und daher nach bestehenden Verbindungen gesucht; auch an

steuerlicher Attraktivität habe es nicht fehlen dürfen. Das Einfamilienhaus in

Zürich hätten sie für eine Tochter behalten, und um den Umzug einfacher zu

gestalten hätten die Möbel aus dem verkauften Ferienhaus in der Region I

gedient, welche nach E gezügelt worden seien. Als Grund für den erneuten

Wohnsitzwechsel zurück nach Zürich führten die Eheleute an, die pflichtige

Ehefrau habe sich nicht wohlgefühlt am neuen Wohnort, und es seien Herzprobleme

bei ihr aufgetreten. Daneben sei die Betreuung ihres Enkels wichtiger geworden,

weil dessen Mutter, die zweite Tochter der Eheleute, als Architektin oft im

Ausland weile.

3.2

Demgegenüber

hat sich das Steueramt in seinem Einspracheentscheid im ersten Rechtsgang auf

den Standpunkt gestellt, das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen habe sich auch

nach ihrer Abmeldung weiterhin in Zürich befunden, und sie hätten die neue Wohnung

in E – wie zuvor das Haus in der Region I – lediglich als Zweit- oder Ferienwohnung

genutzt. Massgebend für diese Würdigung war, dass die Pflichtigen anlässlich

der steuerbehördlichen Untersuchung trotz erfolgter Mahnung nicht alle für die

Sachverhaltsermittlung verlangten Unterlagen eingereicht hatten. Zudem hat das

Steueramt auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Parteibehauptungen

verwiesen: So seien insbesondere die Strom- und Telefonkosten an der bisherigen

Wohnstätte weitergelaufen. Der Stromverbrauch in Zürich habe sogar noch

zugenommen, wohingegen in E eine nicht erklärbare überdurchschnittliche Zunahme

des Niederstromtarifs zu verzeichnen gewesen sei. Sodann würden auch die

Verhältnisse rund um den Umzug, die Arbeitswege der Pflichtigen, ihre privaten

und geschäftlichen Kontakte sowie die Wiederanmeldung bereits ein gutes Jahr

später an ihrer angestammten Wohnadresse in Zürich gegen eine Wohnsitzverlegung

sprechen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Steueramt seine Untersuchungen

mittels Auflagen ergänzt, worauf die Pflichtigen – teilweise auf Mahnung hin –

weitere Unterlagen eingereicht und Zeugen anerboten haben, welche in der Folge

eine Aussage jedoch verweigert haben. Abschliessend hat das Steueramt auch im

neuen Einspracheentscheid an seinem früheren Ergebnis festgehalten.

3.3

Das

Steuerrekursgericht hat zutreffend festgestellt, dass es aufgrund der

vorliegenden Umstände als sehr wahrscheinlich erscheint, dass die Pflichtigen

ihr Hauptsteuerdomizil nicht aufgegeben haben und die vorübergehende Abmeldung

nach E durchaus im alleinigen Zusammenhang mit der für die Pflichtigen

vorteilhafteren Besteuerung ihres Lottogewinns steht. Weiter hat es in

überzeugender Weise ausführlich dargelegt, weshalb die Pflichtigen den

erforderlichen Nachweis der Wohnsitzverlegung im Rahmen eines eingehenden

Auflageverfahrens samt persönlicher Besprechung nicht erbracht haben. Den

Pflichtigen ist es nicht gelungen, dieses Ergebnis umzustossen, indem sie die

Beweiswürdigung in ihrer Beschwerdeschrift als willkürlich bezeichnen. Dies

wird nachfolgend im Einzelnen dargelegt, soweit sich die Beanstandungen nicht

nur in pauschaler Weise erschöpfen.

3.3.1

Dass hinsichtlich der adressbezogenen Indizien nach der Anmeldung Mitte

Dezember 2006 bis Ende Dezember 2006 naturgemäss noch nicht viele Dokumente

vorliegen können, spielt hier keine Rolle. Entgegen der Feststellung des

Steuerrekursgerichts trifft es zwar zu, dass die auf einen späteren Zeitpunkt

bezogenen Beweismittel für die Steuerperiode 2006 insoweit bedeutsam sind, als

es um die Frage der Wohnsitzverlegung geht. Weil diese Beweismittel im vorinstanzlichen

Entscheid letztlich aber dennoch berücksichtigt worden sind, zielt diese Rüge

ins Leere, und es liegt mithin keine widersprüchliche Beweiswürdigung vor.

3.3.2

Weiter rügen die Pflichtigen, die Beweiswürdigung beruhe auf einem aus dem

Recht zu weisenden Beweismittel. Was sie daraus abzuleiten versuchen, bleibt

jedoch unklar. Es scheint jedenfalls nach wie vor unstreitig zu sein, dass die

Pflichtigen in E nie über einen Festnetzanschluss verfügten, weil sie dies

nicht für notwendig erachtet haben. Dieses Indiz spricht vor allem angesichts

des Alters der Pflichtigen gegen eine Verlegung des Wohnsitzes (vgl. BGr, 7. Dezember

2006,2P.165/2006, E. 5.2; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103,

E. 3.3.2; VGr, 22. Oktober 2003, SR.2003.00009, E. 3.a und c,

nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Dass sämtliche

Anrufe auf den Festnetzanschluss in Zürich auf ihr Mobiltelefon umgeleitet

worden seien, konnten sie im Übrigen nicht belegen, was sich – unabhängig der

dazu angeführten Gründe – ebenfalls zu ihren Lasten auswirken muss (vgl. vorstehend

E. 2.2).

3.3.3

Die Pflichtigen bestreiten sodann nicht, dass kein eigentlicher Umzug mit

Möbeln im grossen Stil stattgefunden hat. Vielmehr wurden lediglich Möbelstücke

aus der ehemaligen Ferienwohnung in J in der Region I gezügelt. Ebenso wenig

ist der Umstand streitig, wonach gewisse Einrichtungsgegenstände in der neuen

Wohnung von den Pflichtigen anlässlich des Kaufs übernommen wurden. Dass sie

kleinere Gegenstände von Zürich nach E gezügelt haben, ändert nichts an der Indizienlage,

welche auch hier gegen die Pflichtigen spricht. Insbesondere darf auch an dieser

Stelle aufgrund des Alters der Pflichtigen für die Frage der Wohnsitzverlegung

ein Umzug in Form einer "eigentlichen Verschiebung" von Wohnungseinrichtung

und Hausrat als wesentliches Indiz betrachtet werden (vgl. VGr, 22. Oktober

2003, SR.2003.00009, E. 3.a, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

3.3.4

Insoweit das Steuerrekursgericht hinsichtlich der privaten Kontakte eine

vorurteilsbehaftete Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, erschliesst sich

nicht. So hätte es auch hier an den Pflichtigen gelegen, soziale Kontakte am

neuen Wohnort nachzuweisen. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ist ihnen

dazu auch genügend Gelegenheit geboten worden, sodass die fehlenden Namen von

angeblichen Militärkameraden des pflichtigen Ehemannes ohne Weiteres zu dessen

Lasten gewürdigt werden durften. Dass die wenigen weiteren Angaben im

Wesentlichen Kontakte betreffen, die aus geschäftlichen Anlässen entstanden

sind, wird sodann nicht bestritten. Schliesslich erscheinen die Pflichtigen

schlicht nicht glaubwürdig, wenn sie von einem Missverständnis sprechen, als

ein angeblicher Bekannter von ihnen – ein lokaler Politiker – der Steuerbehörde

das Gegenteil mitteilen liess. Religiöse Anknüpfungspunkte wie die angeführten

Kirchenbesuche vermögen im Übrigen nicht massgebend ins Gewicht zu fallen.

3.3.5

Das Rekursgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass geschäftlichen

Kontakten im Privatleben vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt, da

sich die infrage stehenden Bankbeziehungen nicht auf den Kanton F beschränken,

sondern neben Zürich auch die Kantone H und K betreffen. Dass die Pflichtigen

in den Kantonen F und Zürich grössere Bargeldbeträge abgehoben hätten, anstatt

Bankomat-Bezüge vorzunehmen, ändert daran nichts, zumal sie dies in der

Beschwerdeschrift lediglich pauschal behaupten, ohne es näher zu

substanziieren. Im Übrigen zeigen die Bankkonti-Auszüge der Bank L überwiegend

ausserkantonale Belastungsposten.

3.3.6

Aus dem Stromverbrauch vermögen die Pflichtigen bereits deshalb nichts zu

ihren Gunsten herzuleiten, weil dieser in der fraglichen Periode sowohl in

Zürich als auch in E ähnlich hoch gewesen ist. Die hierfür geltend gemachten Gründe

– der Betrieb der Alarmanlage, der erhöhte Strombedarf im Winterhalbjahr sowie

die Bewohnung des Hauses durch die Tochter – erscheinen für die Zunahme des

Stromverbrauchs in Zürich für sich allein jedenfalls nicht nachvollziehbar,

zumal nicht substanziiert nachgewiesen ist, dass die Tochter das Haus

tatsächlich bewohnt hat (vgl. nachfolgend E. 3.4).

3.3.7

Sodann hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt, dass sich für die Arbeitswege

der Pflichtigen – welche trotz Pensionsalter noch teilweise erwerbstätig sind –

keine Vorteile ergeben haben, indem sie nach E gezogen sind, arbeitet der

pflichtige Ehemann doch in Zürich und H und die pflichtige Ehefrau in Zürich.

Erörterungen über die Büromiete in H erübrigen sich, nachdem die Pflichtigen

nicht bestreiten, dass H ohnehin näher bei Zürich als bei E liegt. Im Übrigen

wird auch hier verkannt, dass es nicht an der Steuerbehörde gelegen hat,

weitere Abklärungen zu tätigen. So wäre der vorliegenden Indizienlage entsprechend

ebenfalls der pflichtige Ehemann gehalten gewesen, allfällige weitere Orte zu

nennen, wo er Geschäftskunden besucht hat.

3.3.8

Auf die Attraktivität der Wohnverhältnisse ist schliesslich nicht näher

einzugehen, zumal es aufgrund der Akten an beiden Wohnobjekten nicht daran mangeln

dürfte.

3.4

Insgesamt

ist es den Pflichtigen damit nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der

Vorinstanzen substanziiert infrage zu stellen. Insbesondere ist es nicht

glaubhaft, wenn die Pflichtigen erklären, dass die eine Tochter das

Einfamilienhaus in Zürich nach dem Wegzug bewohnt habe, nachdem diese nur vom

15.

Februar 2006 bis 29. Januar 2007 – während ihres M-Aufenthalts –

an dieser Adresse gemeldet gewesen war und sich per Januar 2007 neu an die N-Strasse

in Zürich abgemeldet hat. Eine Zeugenaussage ist im Übrigen an der Bereitschaft

dieser Tochter gescheitert. Gegen diese Sichtwiese liegt auch kein substanziierter

Einwand vor, indem lediglich behauptet wird, ihre Tochter habe sich auch nach

deren Abmeldung per Ende Januar 2007 infolge ihres berufsbegleitenden Studiums

immer wieder im leerstehenden Elternhaus aufgehalten. Insbesondere unter Berücksichtigung

der fortlaufenden Strom- und Telefonkosten, der sozialen Anknüpfungspunkte

sowie der Arbeits- und Familienverhältnisse ist nicht auszuschliessen, dass die

Pflichtigen dieses Haus zumindest zwischenzeitlich mitunter selbst

weiterbewohnt haben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und bleibt ihnen die Zusprechung einer Parteientschädigung

versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 15'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…