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Entscheid

SB.2011.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00065

14. März 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14102)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A, tschechischer Staatsangehöriger, und B

leben seit Langem mit ihren Kindern in der Schweiz und sind Eigentümer einer

Wohnung in H. Der Ehemann, selbständig erwerbender Kaufmann und Direktor bzw. Geschäftsführer

und Eigentümer zweier tschechischer Gesellschaften, der Firma D und der

Firma E, leitet diese Unternehmen selber in G. Die Eheleute sind bis zur

Steuerperiode 2006 rechtskräftig eingeschätzt.

Im Einschätzungsverfahren zur Steuerperiode 2007 machten

die Pflichtigen erstmals geltend, der Ehemann sei in Tschechien ansässig.

Hierauf verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage und Mahnung vom

29. März bzw. 9. Juni 2010 Auskünfte und Unterlagen zur Steuerpflicht

sowie Unterlagen zu den Liegenschaften in Tschechien. Die Pflichtigen erteilten

in der Folge Auskünfte und reichten Unterlagen ein. Das kantonale Steueramt

stellte sich mit Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 auf den

Standpunkt, der Ehemann sei nach wie vor in H ansässig und daher hier

unbeschränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf setzte es das steuerbare

Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. … (zum

Satz von Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (zum

Satz von Fr. …) fest, wobei es den ausländischen Liegenschaftennettoertrag

mangels Erfüllung von Auflage und Mahnung in Anwendung von § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem

Ermessen auf Fr. … schätzte.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 26. November 2010 ab.

Erwägungen

II.

Desgleichen wies das Steuerrekursgericht den Rekurs der

Pflichtigen am 17. Mai 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2011 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Staats- und

Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Sie machten geltend, in H sei die Ehefrau unbeschränkt und

der Ehemann für seinen Liegenschaftsanteil beschränkt steuerpflichtig, wobei

der Steuersatz nach Massgabe des gemeinsamen weltweiten Einkommens bzw.

Vermögens festzulegen sei.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet

die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens

verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein

solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das

Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter

sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien

betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als

unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.3

Die

vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des

Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im internationalen

Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im interkantonalen

Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden hat,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben

(Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn

sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das

Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

Unter dem steuerrechtlichen

Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der

zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo

sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt

ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; 125 I 458 E. 2b; 125 I 54 E. 2).

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie polizeiliche

An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften,

Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an.

Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das

übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr,

22.2

,2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE

[2005] A 24.21 Nr. 16; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra

2003.

Nr. 172; BGr, 6.6.2002,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289

E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).

Hält sich eine Person

abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem

Ort die stärkeren Bindungen bestehen (VGr, 26.3.1991, StE [1992] B 11.1

Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b; 121 I 14 E. 4a). Zu

berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der

Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie

die dortigen Wohnverhältnisse.

2.2

Nach

Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen (DBA-T; SR 0.672.974.31) ist eine Person in einem Vertragsstaat

ansässig, die nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres

Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine

natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie gemäss

Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T als in dem Staat ansässig, in dem sie

über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die

engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den

Dispositiv

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten

über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem

sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b

DBA-T). Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in

keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger

sie ist; ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der

Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in

gegenseitigem Einvernehmen (Art. 4 Abs. 2 lit. c und d DBA-T).

2.3 Die

Steuerbehörde ist gehalten, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen

folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im

Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass

steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden

Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint jedoch der von der Behörde

angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der

Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den

Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des

Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010,2C_625/2009, E. 3.2; 16.6.2009,

2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008, E. 3.2; 1.3.2007,

2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; BGr, 29.9.1999, Pra

89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2;

26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26.3.1991,

StE [1992] B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92] 408).

Im Rahmen des Gegenbeweises

hat die betroffene Person das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht

von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu

untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel

wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn sind denn auch

die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des bisherigen

steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der bisher

steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive

Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der

Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr

wahrscheinlich gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007;

7.12.2006,2P.165/2006).

Ungeachtet der

Beweislastverteilung (vgl. BGr, 7.7.1996,2A.172/1996, unveröffentlicht) haben

im Kanton steuerpflichtige Personen, welche nicht den Bestand, sondern

lediglich den Umfang ihrer Steuerpflicht bestreiten, aufgrund der Regelung von

§ 135 Abs. 1 und 2 StG an der Ermittlung des hierfür massgeblichen

Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Beweismittel

beizubringen, sofern die Mitwirkung erforderlich und zumutbar ist (vgl. Martin

Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern,

Zürich 2008, § 16 Rz. 1 ff.).

3.

3.1 Die

Behauptung, der Ehemann sei 2007 auch in Tschechien (unbeschränkt) steuerpflichtig

gewesen, haben die Pflichtigen darzutun und nachzuweisen, weil erst unter der

Voraussetzung der doppelten Ansässigkeit gestützt auf Art. 4 DBA-T zu

bestimmen ist, welchem der beiden Staaten der Vorrang zukommt (Peter Locher,

Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern

2005, S. 244). Diesen Nachweis, welchen die Vorinstanz nicht geprüft hat,

haben die Pflichtigen indessen nicht erbracht. Sie haben zwar behauptet, die

tschechischen Steuerbehörden hätten den Ehemann als in Tschechien

steuerpflichtig betrachtet, weshalb er eine Steuererklärung eingereicht habe.

Doch findet sich in den Akten lediglich die Kopie einer nicht ins Deutsche –

der Amtssprache des Kantons Zürich (Art. 48 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV] – übersetzten tschechischen

Steuererklärung 2007 vom 17. März 2008; im Übrigen ist den zürcherischen

Amtsstellen und Gerichten nicht zuzumuten, Mutmassungen über einen Text

anzustellen, der in einer ihnen nicht geläufigen Sprache abgefasst ist. Es fehlen

Belege darüber, ob die Steuererklärung überhaupt den zuständigen Steuerbehörden

zugestellt worden ist und die Steuerbehörden wirklich den pflichtigen Ehemann

zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert haben. Aus welchem Grund die

Pflichtigen hierfür keine Beweismittel eingereicht oder zumindest unter

substanziierter Sachdarstellung angeboten haben, was ihnen möglich und zumutbar

gewesen wäre, zumal die Pflichtigen selber geltend gemacht haben, der Ehemann

habe Verhandlungen mit "tschechischen Steuerbehörden bezüglich einer

allfälligen Steuerpflicht" geführt, haben sie nicht erklärt. Sie haben

schliesslich nicht einmal die rechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen

der tschechischen Steuerpflicht beigebracht und damit auch eine vorfrageweise

Prüfung der doppelten Ansässigkeit durch die zürcherischen Behörden

verunmöglicht.

3.2 Selbst

wenn angenommen würde, der pflichtige Ehemann sei 2007 auch in Tschechien

unbeschränkt steuerpflichtig, fehlte es – entgegen der vorschnellen

gegenteiligen Annahme der Vorinstanz – am Nachweis einer kraft Art. 4

Abs. 2 lit. a DBA-T erforderlichen "ständigen Wohnstätte"

in Tschechien im Jahr 2007. Die Pflichtigen haben zwar behauptet, der Ehemann

habe bei seinen Aufenthalten in Tschechien in einer Wohnung in dem ihm gehörenden

Firmengebäude der Firma E an der F gewohnt. Doch haben sie nur rudimentäre

Angaben zur Wohnung gemacht, indem sie deren Grösse auf "ca. 200 m2"

veranschlagt und angegeben haben, sie sei "mit neuen Möbeln und Ausrüstungsgegenständen

bestückt" worden. Als Beweismittel hierfür haben sie im Rekursverfahren

pauschal auf "die in den nachgereichten Dokumenten 1 - 5 enthaltenen

Bauabnahme der eigenen Wohnung (ca. 200 m2)" verwiesen, welche

allesamt auf Tschechisch verfasst sind. Dass die Dokumente "wegen der

Dringlichkeit der Angelegenheit nicht mehr in die deutsche Sprache übersetzt

werden konnten", kann nicht nachvollzogen werden, sind die Pflichtigen

doch schon im Einspracheverfahren zur Einreichung entsprechender Unterlagen

aufgefordert worden und umfassen die Dokumente doch insgesamt nur sechs Seiten.

Soweit die Pflichtigen entsprechende Übersetzungen und

weitere Unterlagen erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht haben, kann

hierauf wegen des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) nicht weiter eingegangen

werden.

3.3

3.3.1

Selbst unter der weiteren Annahme, der pflichtige Ehemann sei im Jahr 2007

auch in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und habe dort über eine

ständige Wohnstätte verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass er 2007 zu

Tschechien im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und in diesem Land den

Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe.

3.3.2

Der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen einer Person bestimmt sich

nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese

Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der

steuerpflichtigen Person. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die

steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils

aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum

Ganzen BGr, 22.2.2008,2P.5/2007, E. 2.2.2; BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr,

17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2; BGE 125 I 54 E. 2a; 123 I 289

E. 2b; 113 I a 465 E. 3; 104 Ia 264 E. 2; 101 Ia 557

E. 4a; 69 I 9 E. 2; VGr, 26.3.1991, StE [1992] B 11.1

Nr. 11). Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich an demjenigen Ort,

wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahres mit ihren

Angehörigen wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, ihre Freizeit verbringt und

ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 131 I

145 E. 4.2; BGr, 7.1.2004,2P.2/2003 = StE [2004] A 24.24.3

Nr. 2; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002 = Pra 92 [2003] Nr. 172; BGr,

4.5.1999, StR 2000, 177, E. 2c; BGE 125 I 458 E. 2b/c; 125 I 54

E. 2b; 123 I 289 E. 2b/c; 121 I 14 E. 4a; BGr, 20.1.1994, StE

[1994] A 24.21 Nr. 7; BGE 113 Ia 465; 81 II 319 E. 3; 78 I 313

E. 2; 77 I 117 E. 3; 68 I 135 E. 2; VGr, 26.3.1991, StE [1992]

B 11.1 Nr. 1). Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort

beschränkt und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht

zusammen, wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am

Wohnort mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen

Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7.5.2008,2C_646/2007; 30.8.2004,2P.59/2004,

insb. E. 2.2; BGE 104 Ia 264). Ausnahmsweise können jedoch die

Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen

Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am

Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die

familiären und gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125

I 458; 125 I 54 E. 2b/aa; 121 I 14 E. 4a; 101 Ia 557 E. 4a

und b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse

(Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art

der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten,

die (un-)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an

den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln,

Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts

zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14.11.2006,2P.159/2006, E. 3; 24.6.1983,

ASA 54 [1985/86] 225 E. 4; BGE 46 I 35; VGr, 27.1.1999, StE [1999]

B 11.1 Nr. 16).

Im Übrigen können die Regeln, die das Bundesgericht zum

interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit Blick auf die Bestimmung des

Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf das internationale

Verhältnis übertragen werden (Peter Locher, Einführung in das internationale

Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 228 f.). Das muss

etwa für die formalisierten Kriterien der "regelmässigen Rückkehr" an

den Familienort und des "leitenden Angestellten" gelten. Denn diese

machen im internationalen Verhältnis kaum Sinn. Hier ist entscheidend, ob im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat

die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt

werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die

stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18.1.2011,2C_472/2010

E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,

Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Bei der Prüfung

der Frage, zu welchem der beiden Staaten eine Person die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat, sind nach Ziff. 15 des Kommentars zu

Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens deren "familiären und gesellschaftlichen

Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit,

der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen

verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen;

Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person

ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die

in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen

Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste

Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo

sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als

Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".

3.3.3

Die pflichtigen Eheleute sind bis zur Steuerperiode 2006 im Kanton Zürich

unangefochten als in H ansässig betrachtet und hier als unbeschränkt

steuerpflichtige Personen besteuert worden. Es ist unbestritten, dass der Ehemann

seit vielen Jahren mit seiner Familie – seiner Frau und seinen Kindern – in

einer Eigentumswohnung in H wohnt. Wie die Pflichtigen in den vorinstanzlichen

Verfahren selber angegeben haben, habe sich der Ehemann nur die Woche hindurch

in G aufgehalten, um dort die Geschäfte seiner beiden Unternehmen zu führen,

und habe das Wochenende bei seiner Familie in seiner Wohnstätte in H verbracht.

Ob sich der Ehemann auch in der Schweiz wirtschaftlich betätigt und Einkommen

als Selbständigerwerbender erzielt hat, wie das Steuerrekursgericht angenommen

hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist der Auffassung der Vorinstanz

beizupflichten, dass die gesamten aktenkundigen Umstände bis 2006 erkennen

lassen, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung die persönlichen und familiären

Beziehungen die wirtschaftlichen Beziehungen des Ehemanns, die sich

offensichtlich in der persönlichen Führung der Geschäfte seiner in Tschechien

domizilierten Firmen Firma D und Firma E als "Wochenaufenthalter"

erschöpften, überwogen und sich dementsprechend der Mittelpunkt der Lebensinteressen

in der Schweiz befand. Dieser Ansicht war offenbar auch der pflichtige Ehemann,

der in seiner "Aufwand-Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in der

Schweiz" vom Juli 2008 ausdrücklich mit Blick auf die Flugreisekosten

Schweiz-Tschechien-Schweiz vermerkte: "Geschäftssitz G, Wohnsitz H".

Wenn die Pflichtigen nunmehr geltend machen, der Ehemann

sei seit der Steuerperiode 2007 nicht mehr in der Schweiz ansässig, so haben

sie darzulegen, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Jahr

gegenüber den Vorjahren derart wesentlich geändert haben, dass daraus

geschlossen werden muss, der Ehemann habe im Jahr 2007 seinen Lebensmittelpunkt

tatsächlich nach Tschechien verlegt. Auf Tatsachen, die sich nach 2007 verwirklicht

haben, namentlich auf die 2009 erfolgte Abmeldung aus H, kommt es dabei

grundsätzlich nicht an, ebenso wenig auf die behauptete, seit "den frühen

Neunzigerjahren" bestehende innere, nach aussen offenkundig nicht

manifestierte Absicht des Ehemanns, seinen Wohnsitz – "primär auch aus

steuerlichen Gründen" – nach Tschechien zu verlegen. Im Wesentlichen haben

die Pflichtigen lediglich geltend gemacht, er leite als Direktor bzw.

Geschäftsführer und Hauptaktionär seine in Tschechien domizilierten Firmen

Firma D und Firma E dort persönlich. Das war aber offensichtlich auch

vor 2007 der Fall. Ausserdem haben sie vor dem Steuerrekursgericht ausdrücklich

festgehalten, dass sich der Ehemann "nur an den Wochenenden" bei

seiner Familie in H aufgehalten haben könne. Auch das war offenbar bis 2006 der

Fall. Worin die in diesem Jahr geänderten Verhältnisse bestanden haben, ist

nicht ersichtlich. Die Pflichtigen haben es trotz zulässiger Aufforderung und

Mahnung des kantonalen Steueramts auch vor Steuerrekursgericht abgelehnt,

Angaben darüber zu machen, wie oft der Ehemann von seiner Ehefrau und/oder

seinen Kindern in Tschechien besucht worden sei, weil dies für die Klärung des

Lebensmittelpunkts nicht relevant sei. Im Gegenteil sind die persönlichen

Beziehungen bei der Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen von

grosser Bedeutung. Ausserdem ist es nicht Sache der Vorinstanzen und des

Verwaltungsgerichts, aus den eingereichten Kreditkartenabrechnungen – ohne

Vorliegen einer erklärenden Sachdarstellung – mögliche für den Lebensmittelpunkt

bedeutsame Indizien für Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Ehemanns zusammenzusuchen.

Die Pflichtigen haben in der Beschwerdeschrift erstmals

Angaben darüber gemacht, an wie vielen Tagen sich der Ehemann in der Schweiz bzw.

in Tschechien sowie ferienhalber in in den Ländern I und J aufgehalten habe und

dass er nicht jedes Wochenende, sondern "ungefähr jedes zweite

Wochenende" in die Schweiz zurückgeflogen sei. Abgesehen davon, dass diese

Ausführungen im Licht des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) als neue

tatsächliche Vorbringen prozessual nicht statthaft sind, widersprechen sie den

Ausführungen der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Verfahren, wonach der

Ehemann jedes Wochenende in die Schweiz zurückgekehrt sei.

Aus all diesen Gründen erscheinen H bzw. die Schweiz als

Mittelpunkt der Lebensinteressen des pflichtigen Ehemanns, er hat somit im Sinn

von § 3 Abs. 2 StG seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich

und ist im Licht von Art. 4 DBA-T in der Schweiz ansässig. Er ist

infolgedessen von den Vorinstanzen zu Recht als hier unbeschränkt steuerpflichtig

besteuert worden.

4.

4.1 Der

Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er

unter anderem nach § 135 Abs. 2 StG auf Verlangen der Steuerbehörde

insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,

Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr

vorlegen.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtigen haben es trotz Aufforderung und Mahnung

unterlassen, dem kantonalen Steueramt ein vollständig ausgefülltes

Liegenschaftsverzeichnis mit detaillierten Angaben über die Liegenschaften in

Tschechien per 31. Dezember 2007 und Ertrag pro 2007, einen detaillierten

Mieterspiegel, inkl. Anzahl der Zimmer pro 2007, und detaillierte Angaben über

die Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben der Liegenschaft mit Aufstellung sowie

chronologisch geordneten Belegen pro 2007 einzureichen. Sie haben lediglich pauschal

ausgeführt, die geschäftliche Liegenschaft des Ehemanns sei unter den

Aktivposten der jeweiligen Bilanzen zu finden, die regelmässig mit den

Schweizerischen Steuererklärungen eingereicht worden seien. Die privaten

Liegenschaften und die betreffenden Mieterträge seien korrekt in den

Tschechischen Steuererklärungen deklariert worden. Indem sie dergestalt ihre gesetzlichen

Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben, obwohl ihnen dies ohne

Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sind die Pflichtigen zu Recht vom

kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

4.2 Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht, zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen

formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das

Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach

der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen).

Sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor

Steuerrekursgericht haben es die Pflichtigen versäumt, die vom kantonalen

Steueramt im Einklang mit dem Gesetz verlangten Unterlagen beizubringen. Sie

haben sich mit der Erklärung begnügt, die entsprechenden Angaben seien jeweils

in den Aufstellungen für die internationale Steuerausscheidung aufgeführt, die

als Beilagen zu den Schweizerischen Steuererklärungen eingereicht worden seien.

In einer Aufstellung vom Juli 2008 sind unter anderem Mieterträge laut

Tschechischer Steuererklärung 2007 von CZK … behauptet, aber nicht belegt

worden.

Aufgrund ihrer Säumnis haben die Pflichtigen den

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, weshalb die Ermessenseinschätzung im

Grundsatz fortbesteht.

4.3 Angesichts

dieser Rechts- und Sachlage fragt es sich somit nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

ihrer Höhe nach offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen sei. Willkürlich ist

eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65

[1966] Nr. 13).

Die Pflichtigen behaupten, in der Tschechischen

Steuererklärung 2007 seien Mieterträge von netto CZK ... aufgeführt. Diese

sind allerdings nicht belegt, sodass insoweit deren tatsächliche Höhe ungewiss

geblieben ist. Unter diesen Umständen kann es nicht als sachwidrig beanstandet

werden, wenn das kantonale Steueramt diesen Betrag umrechnungsweise aufgrund

eines Wechselkurses per Ende 2007 auf Fr. … geschätzt hat; vielmehr ist es

den Pflichtigen angesichts der insoweit beweislos gebliebenen Behauptung

entgegengekommen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG] in Verbindung mit §§ 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 10'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…