SB.2011.00065
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00065
14. März 2012Deutsch22 min
(URT.2012.14102)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00065
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A, tschechischer Staatsangehöriger, und B
leben seit Langem mit ihren Kindern in der Schweiz und sind Eigentümer einer
Wohnung in H. Der Ehemann, selbständig erwerbender Kaufmann und Direktor bzw. Geschäftsführer
und Eigentümer zweier tschechischer Gesellschaften, der Firma D und der
Firma E, leitet diese Unternehmen selber in G. Die Eheleute sind bis zur
Steuerperiode 2006 rechtskräftig eingeschätzt.
Im Einschätzungsverfahren zur Steuerperiode 2007 machten
die Pflichtigen erstmals geltend, der Ehemann sei in Tschechien ansässig.
Hierauf verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage und Mahnung vom
29. März bzw. 9. Juni 2010 Auskünfte und Unterlagen zur Steuerpflicht
sowie Unterlagen zu den Liegenschaften in Tschechien. Die Pflichtigen erteilten
in der Folge Auskünfte und reichten Unterlagen ein. Das kantonale Steueramt
stellte sich mit Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 auf den
Standpunkt, der Ehemann sei nach wie vor in H ansässig und daher hier
unbeschränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf setzte es das steuerbare
Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. … (zum
Satz von Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (zum
Satz von Fr. …) fest, wobei es den ausländischen Liegenschaftennettoertrag
mangels Erfüllung von Auflage und Mahnung in Anwendung von § 139
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem
Ermessen auf Fr. … schätzte.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 26. November 2010 ab.
Erwägungen
II.
Desgleichen wies das Steuerrekursgericht den Rekurs der
Pflichtigen am 17. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2011 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Sie machten geltend, in H sei die Ehefrau unbeschränkt und
der Ehemann für seinen Liegenschaftsanteil beschränkt steuerpflichtig, wobei
der Steuersatz nach Massgabe des gemeinsamen weltweiten Einkommens bzw.
Vermögens festzulegen sei.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet
die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens
verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein
solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das
Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter
sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien
betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als
unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.
§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im internationalen
Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im interkantonalen
Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden hat,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben
(Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn
sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen
Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der
zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo
sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt
ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; 125 I 458 E. 2b; 125 I 54 E. 2).
Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie polizeiliche
An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften,
Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an.
Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr,
22.2
,2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE
[2005] A 24.21 Nr. 16; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra
2003.
Nr. 172; BGr, 6.6.2002,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289
E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).
Hält sich eine Person
abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem
Ort die stärkeren Bindungen bestehen (VGr, 26.3.1991, StE [1992] B 11.1
Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b; 121 I 14 E. 4a). Zu
berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der
Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie
die dortigen Wohnverhältnisse.
2.2
Nach
Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA-T; SR 0.672.974.31) ist eine Person in einem Vertragsstaat
ansässig, die nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres
Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie gemäss
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T als in dem Staat ansässig, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den
Dispositiv
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b
DBA-T). Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in
keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger
sie ist; ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der
Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen (Art. 4 Abs. 2 lit. c und d DBA-T).
2.3 Die
Steuerbehörde ist gehalten, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen
folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im
Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass
steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden
Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint jedoch der von der Behörde
angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der
Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des
Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010,2C_625/2009, E. 3.2; 16.6.2009,
2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008, E. 3.2; 1.3.2007,
2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; BGr, 29.9.1999, Pra
89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2;
26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26.3.1991,
StE [1992] B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92] 408).
Im Rahmen des Gegenbeweises
hat die betroffene Person das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht
von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu
untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel
wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn sind denn auch
die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des bisherigen
steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der bisher
steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive
Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007;
7.12.2006,2P.165/2006).
Ungeachtet der
Beweislastverteilung (vgl. BGr, 7.7.1996,2A.172/1996, unveröffentlicht) haben
im Kanton steuerpflichtige Personen, welche nicht den Bestand, sondern
lediglich den Umfang ihrer Steuerpflicht bestreiten, aufgrund der Regelung von
§ 135 Abs. 1 und 2 StG an der Ermittlung des hierfür massgeblichen
Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Beweismittel
beizubringen, sofern die Mitwirkung erforderlich und zumutbar ist (vgl. Martin
Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern,
Zürich 2008, § 16 Rz. 1 ff.).
3.
3.1 Die
Behauptung, der Ehemann sei 2007 auch in Tschechien (unbeschränkt) steuerpflichtig
gewesen, haben die Pflichtigen darzutun und nachzuweisen, weil erst unter der
Voraussetzung der doppelten Ansässigkeit gestützt auf Art. 4 DBA-T zu
bestimmen ist, welchem der beiden Staaten der Vorrang zukommt (Peter Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern
2005, S. 244). Diesen Nachweis, welchen die Vorinstanz nicht geprüft hat,
haben die Pflichtigen indessen nicht erbracht. Sie haben zwar behauptet, die
tschechischen Steuerbehörden hätten den Ehemann als in Tschechien
steuerpflichtig betrachtet, weshalb er eine Steuererklärung eingereicht habe.
Doch findet sich in den Akten lediglich die Kopie einer nicht ins Deutsche –
der Amtssprache des Kantons Zürich (Art. 48 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [KV] – übersetzten tschechischen
Steuererklärung 2007 vom 17. März 2008; im Übrigen ist den zürcherischen
Amtsstellen und Gerichten nicht zuzumuten, Mutmassungen über einen Text
anzustellen, der in einer ihnen nicht geläufigen Sprache abgefasst ist. Es fehlen
Belege darüber, ob die Steuererklärung überhaupt den zuständigen Steuerbehörden
zugestellt worden ist und die Steuerbehörden wirklich den pflichtigen Ehemann
zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert haben. Aus welchem Grund die
Pflichtigen hierfür keine Beweismittel eingereicht oder zumindest unter
substanziierter Sachdarstellung angeboten haben, was ihnen möglich und zumutbar
gewesen wäre, zumal die Pflichtigen selber geltend gemacht haben, der Ehemann
habe Verhandlungen mit "tschechischen Steuerbehörden bezüglich einer
allfälligen Steuerpflicht" geführt, haben sie nicht erklärt. Sie haben
schliesslich nicht einmal die rechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen
der tschechischen Steuerpflicht beigebracht und damit auch eine vorfrageweise
Prüfung der doppelten Ansässigkeit durch die zürcherischen Behörden
verunmöglicht.
3.2 Selbst
wenn angenommen würde, der pflichtige Ehemann sei 2007 auch in Tschechien
unbeschränkt steuerpflichtig, fehlte es – entgegen der vorschnellen
gegenteiligen Annahme der Vorinstanz – am Nachweis einer kraft Art. 4
Abs. 2 lit. a DBA-T erforderlichen "ständigen Wohnstätte"
in Tschechien im Jahr 2007. Die Pflichtigen haben zwar behauptet, der Ehemann
habe bei seinen Aufenthalten in Tschechien in einer Wohnung in dem ihm gehörenden
Firmengebäude der Firma E an der F gewohnt. Doch haben sie nur rudimentäre
Angaben zur Wohnung gemacht, indem sie deren Grösse auf "ca. 200 m2"
veranschlagt und angegeben haben, sie sei "mit neuen Möbeln und Ausrüstungsgegenständen
bestückt" worden. Als Beweismittel hierfür haben sie im Rekursverfahren
pauschal auf "die in den nachgereichten Dokumenten 1 - 5 enthaltenen
Bauabnahme der eigenen Wohnung (ca. 200 m2)" verwiesen, welche
allesamt auf Tschechisch verfasst sind. Dass die Dokumente "wegen der
Dringlichkeit der Angelegenheit nicht mehr in die deutsche Sprache übersetzt
werden konnten", kann nicht nachvollzogen werden, sind die Pflichtigen
doch schon im Einspracheverfahren zur Einreichung entsprechender Unterlagen
aufgefordert worden und umfassen die Dokumente doch insgesamt nur sechs Seiten.
Soweit die Pflichtigen entsprechende Übersetzungen und
weitere Unterlagen erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht haben, kann
hierauf wegen des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) nicht weiter eingegangen
werden.
3.3
3.3.1
Selbst unter der weiteren Annahme, der pflichtige Ehemann sei im Jahr 2007
auch in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und habe dort über eine
ständige Wohnstätte verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass er 2007 zu
Tschechien im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und in diesem Land den
Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe.
3.3.2
Der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen einer Person bestimmt sich
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese
Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der
steuerpflichtigen Person. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die
steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum
Ganzen BGr, 22.2.2008,2P.5/2007, E. 2.2.2; BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr,
17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2; BGE 125 I 54 E. 2a; 123 I 289
E. 2b; 113 I a 465 E. 3; 104 Ia 264 E. 2; 101 Ia 557
E. 4a; 69 I 9 E. 2; VGr, 26.3.1991, StE [1992] B 11.1
Nr. 11). Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich an demjenigen Ort,
wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahres mit ihren
Angehörigen wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, ihre Freizeit verbringt und
ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 131 I
145 E. 4.2; BGr, 7.1.2004,2P.2/2003 = StE [2004] A 24.24.3
Nr. 2; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002 = Pra 92 [2003] Nr. 172; BGr,
4.5.1999, StR 2000, 177, E. 2c; BGE 125 I 458 E. 2b/c; 125 I 54
E. 2b; 123 I 289 E. 2b/c; 121 I 14 E. 4a; BGr, 20.1.1994, StE
[1994] A 24.21 Nr. 7; BGE 113 Ia 465; 81 II 319 E. 3; 78 I 313
E. 2; 77 I 117 E. 3; 68 I 135 E. 2; VGr, 26.3.1991, StE [1992]
B 11.1 Nr. 1). Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort
beschränkt und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht
zusammen, wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am
Wohnort mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen
Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7.5.2008,2C_646/2007; 30.8.2004,2P.59/2004,
insb. E. 2.2; BGE 104 Ia 264). Ausnahmsweise können jedoch die
Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am
Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die
familiären und gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125
I 458; 125 I 54 E. 2b/aa; 121 I 14 E. 4a; 101 Ia 557 E. 4a
und b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse
(Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art
der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten,
die (un-)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an
den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln,
Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts
zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14.11.2006,2P.159/2006, E. 3; 24.6.1983,
ASA 54 [1985/86] 225 E. 4; BGE 46 I 35; VGr, 27.1.1999, StE [1999]
B 11.1 Nr. 16).
Im Übrigen können die Regeln, die das Bundesgericht zum
interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit Blick auf die Bestimmung des
Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf das internationale
Verhältnis übertragen werden (Peter Locher, Einführung in das internationale
Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 228 f.). Das muss
etwa für die formalisierten Kriterien der "regelmässigen Rückkehr" an
den Familienort und des "leitenden Angestellten" gelten. Denn diese
machen im internationalen Verhältnis kaum Sinn. Hier ist entscheidend, ob im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat
die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt
werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die
stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18.1.2011,2C_472/2010
E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,
Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Bei der Prüfung
der Frage, zu welchem der beiden Staaten eine Person die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat, sind nach Ziff. 15 des Kommentars zu
Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens deren "familiären und gesellschaftlichen
Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit,
der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen
verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen;
Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person
ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die
in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen
Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste
Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo
sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als
Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".
3.3.3
Die pflichtigen Eheleute sind bis zur Steuerperiode 2006 im Kanton Zürich
unangefochten als in H ansässig betrachtet und hier als unbeschränkt
steuerpflichtige Personen besteuert worden. Es ist unbestritten, dass der Ehemann
seit vielen Jahren mit seiner Familie – seiner Frau und seinen Kindern – in
einer Eigentumswohnung in H wohnt. Wie die Pflichtigen in den vorinstanzlichen
Verfahren selber angegeben haben, habe sich der Ehemann nur die Woche hindurch
in G aufgehalten, um dort die Geschäfte seiner beiden Unternehmen zu führen,
und habe das Wochenende bei seiner Familie in seiner Wohnstätte in H verbracht.
Ob sich der Ehemann auch in der Schweiz wirtschaftlich betätigt und Einkommen
als Selbständigerwerbender erzielt hat, wie das Steuerrekursgericht angenommen
hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist der Auffassung der Vorinstanz
beizupflichten, dass die gesamten aktenkundigen Umstände bis 2006 erkennen
lassen, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung die persönlichen und familiären
Beziehungen die wirtschaftlichen Beziehungen des Ehemanns, die sich
offensichtlich in der persönlichen Führung der Geschäfte seiner in Tschechien
domizilierten Firmen Firma D und Firma E als "Wochenaufenthalter"
erschöpften, überwogen und sich dementsprechend der Mittelpunkt der Lebensinteressen
in der Schweiz befand. Dieser Ansicht war offenbar auch der pflichtige Ehemann,
der in seiner "Aufwand-Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in der
Schweiz" vom Juli 2008 ausdrücklich mit Blick auf die Flugreisekosten
Schweiz-Tschechien-Schweiz vermerkte: "Geschäftssitz G, Wohnsitz H".
Wenn die Pflichtigen nunmehr geltend machen, der Ehemann
sei seit der Steuerperiode 2007 nicht mehr in der Schweiz ansässig, so haben
sie darzulegen, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Jahr
gegenüber den Vorjahren derart wesentlich geändert haben, dass daraus
geschlossen werden muss, der Ehemann habe im Jahr 2007 seinen Lebensmittelpunkt
tatsächlich nach Tschechien verlegt. Auf Tatsachen, die sich nach 2007 verwirklicht
haben, namentlich auf die 2009 erfolgte Abmeldung aus H, kommt es dabei
grundsätzlich nicht an, ebenso wenig auf die behauptete, seit "den frühen
Neunzigerjahren" bestehende innere, nach aussen offenkundig nicht
manifestierte Absicht des Ehemanns, seinen Wohnsitz – "primär auch aus
steuerlichen Gründen" – nach Tschechien zu verlegen. Im Wesentlichen haben
die Pflichtigen lediglich geltend gemacht, er leite als Direktor bzw.
Geschäftsführer und Hauptaktionär seine in Tschechien domizilierten Firmen
Firma D und Firma E dort persönlich. Das war aber offensichtlich auch
vor 2007 der Fall. Ausserdem haben sie vor dem Steuerrekursgericht ausdrücklich
festgehalten, dass sich der Ehemann "nur an den Wochenenden" bei
seiner Familie in H aufgehalten haben könne. Auch das war offenbar bis 2006 der
Fall. Worin die in diesem Jahr geänderten Verhältnisse bestanden haben, ist
nicht ersichtlich. Die Pflichtigen haben es trotz zulässiger Aufforderung und
Mahnung des kantonalen Steueramts auch vor Steuerrekursgericht abgelehnt,
Angaben darüber zu machen, wie oft der Ehemann von seiner Ehefrau und/oder
seinen Kindern in Tschechien besucht worden sei, weil dies für die Klärung des
Lebensmittelpunkts nicht relevant sei. Im Gegenteil sind die persönlichen
Beziehungen bei der Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen von
grosser Bedeutung. Ausserdem ist es nicht Sache der Vorinstanzen und des
Verwaltungsgerichts, aus den eingereichten Kreditkartenabrechnungen – ohne
Vorliegen einer erklärenden Sachdarstellung – mögliche für den Lebensmittelpunkt
bedeutsame Indizien für Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Ehemanns zusammenzusuchen.
Die Pflichtigen haben in der Beschwerdeschrift erstmals
Angaben darüber gemacht, an wie vielen Tagen sich der Ehemann in der Schweiz bzw.
in Tschechien sowie ferienhalber in in den Ländern I und J aufgehalten habe und
dass er nicht jedes Wochenende, sondern "ungefähr jedes zweite
Wochenende" in die Schweiz zurückgeflogen sei. Abgesehen davon, dass diese
Ausführungen im Licht des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) als neue
tatsächliche Vorbringen prozessual nicht statthaft sind, widersprechen sie den
Ausführungen der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Verfahren, wonach der
Ehemann jedes Wochenende in die Schweiz zurückgekehrt sei.
Aus all diesen Gründen erscheinen H bzw. die Schweiz als
Mittelpunkt der Lebensinteressen des pflichtigen Ehemanns, er hat somit im Sinn
von § 3 Abs. 2 StG seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
und ist im Licht von Art. 4 DBA-T in der Schweiz ansässig. Er ist
infolgedessen von den Vorinstanzen zu Recht als hier unbeschränkt steuerpflichtig
besteuert worden.
4.
4.1 Der
Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er
unter anderem nach § 135 Abs. 2 StG auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,
Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtigen haben es trotz Aufforderung und Mahnung
unterlassen, dem kantonalen Steueramt ein vollständig ausgefülltes
Liegenschaftsverzeichnis mit detaillierten Angaben über die Liegenschaften in
Tschechien per 31. Dezember 2007 und Ertrag pro 2007, einen detaillierten
Mieterspiegel, inkl. Anzahl der Zimmer pro 2007, und detaillierte Angaben über
die Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben der Liegenschaft mit Aufstellung sowie
chronologisch geordneten Belegen pro 2007 einzureichen. Sie haben lediglich pauschal
ausgeführt, die geschäftliche Liegenschaft des Ehemanns sei unter den
Aktivposten der jeweiligen Bilanzen zu finden, die regelmässig mit den
Schweizerischen Steuererklärungen eingereicht worden seien. Die privaten
Liegenschaften und die betreffenden Mieterträge seien korrekt in den
Tschechischen Steuererklärungen deklariert worden. Indem sie dergestalt ihre gesetzlichen
Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben, obwohl ihnen dies ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sind die Pflichtigen zu Recht vom
kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
4.2 Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor dem
Steuerrekursgericht, zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das
Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen).
Sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor
Steuerrekursgericht haben es die Pflichtigen versäumt, die vom kantonalen
Steueramt im Einklang mit dem Gesetz verlangten Unterlagen beizubringen. Sie
haben sich mit der Erklärung begnügt, die entsprechenden Angaben seien jeweils
in den Aufstellungen für die internationale Steuerausscheidung aufgeführt, die
als Beilagen zu den Schweizerischen Steuererklärungen eingereicht worden seien.
In einer Aufstellung vom Juli 2008 sind unter anderem Mieterträge laut
Tschechischer Steuererklärung 2007 von CZK … behauptet, aber nicht belegt
worden.
Aufgrund ihrer Säumnis haben die Pflichtigen den
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, weshalb die Ermessenseinschätzung im
Grundsatz fortbesteht.
4.3 Angesichts
dieser Rechts- und Sachlage fragt es sich somit nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
ihrer Höhe nach offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen sei. Willkürlich ist
eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65
[1966] Nr. 13).
Die Pflichtigen behaupten, in der Tschechischen
Steuererklärung 2007 seien Mieterträge von netto CZK ... aufgeführt. Diese
sind allerdings nicht belegt, sodass insoweit deren tatsächliche Höhe ungewiss
geblieben ist. Unter diesen Umständen kann es nicht als sachwidrig beanstandet
werden, wenn das kantonale Steueramt diesen Betrag umrechnungsweise aufgrund
eines Wechselkurses per Ende 2007 auf Fr. … geschätzt hat; vielmehr ist es
den Pflichtigen angesichts der insoweit beweislos gebliebenen Behauptung
entgegengekommen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit §§ 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 10'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…