SB.2011.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00066
14. März 2012Deutsch22 min
(URT.2012.14106)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00066
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A, tschechischer
Staatsangehöriger, und B leben seit Langem mit ihren Kindern in der Schweiz und
sind Eigentümer einer Wohnung in H. Der Ehemann, selbständig erwerbender
Kaufmann und Direktor bzw. Geschäftsführer und Eigentümer zweier tschechischer
Gesellschaften, der Firma D und der Firma E leitet diese Unternehmen
selber in G. Die Eheleute sind bis zur Steuerperiode 2006 rechtskräftig
veranlagt.
Im Veranlagungsverfahren zur Steuerperiode 2007 machten die
Pflichtigen erstmals geltend, der Ehemann sei in Tschechien ansässig. Hierauf
verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage und Mahnung vom 29. März
bzw. 9. Juni 2010 Auskünfte und Unterlagen zur Steuerpflicht sowie
Unterlagen zu den Liegenschaften in Tschechien. Die Pflichtigen erteilten in
der Folge Auskünfte und reichten Unterlagen ein. Das kantonale Steueramt
stellte sich mit Veranlagungsverfügung vom 23. August 2010 auf den
Standpunkt, der Ehemann sei nach wie vor in der Schweiz ansässig und daher hier
unbeschränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf setzte es das steuerbare
Einkommen für die direkte Bundessteuer 2007 auf Fr. … (zum Satz von
Fr. …) fest, wobei es den ausländischen Liegenschaftennettoertrag mangels
Erfüllung von Auflage und Mahnung in Anwendung von Art. 130 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … schätzte.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 26. November 2010 ab.
Erwägungen
II.
Desgleichen wies das Steuerrekursgericht die Beschwerde der
Pflichtigen am 17. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2011 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Direkte
Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem forderten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie machten geltend, in der Schweiz sei
die Ehefrau unbeschränkt und der Ehemann für seinen Liegenschaftsanteil
beschränkt steuerpflichtig, wobei der Steuersatz nach Massgabe des gemeinsamen
weltweiten Einkommens bzw. Vermögens festzulegen sei.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schlossen das kantonale Steueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen,
die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.
Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung
des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweiten Beschwerdeinstanz,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl.
RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999
Nr. 149).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die schweizerische Steuerhoheit im
internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im
interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben
(Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr
das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist
(Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen
Wohnsitz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG ist in der Regel der
zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h.
der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und wo sich mithin der
Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl.
z. B. BGE 132 I 29 E. 4; 125 I 458
E. 2b; 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit
bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht
nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.
Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,
Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts
oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafür spricht (vgl. etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.2.2008,
2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004,2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005]
A 24.21 Nr. 16; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 2003
Nr. 172; BGr, 6.6.2002,2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289 E. 2a
und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).
Hält sich eine Person abwechslungsweise
an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren
Bindungen bestehen (vgl. BGE 123 I 289 E. 2b; 121 I 14 E. 4a). Zu
berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit,
Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen
Wohnverhältnisse.
2.2
Nach
Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA-T; SR 0.672.974.31) ist eine Person in einem Vertragsstaat
ansässig, die nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres
Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie gemäss
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T als in dem Staat ansässig, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den
Dispositiv
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b
DBA-T). Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in
keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist; ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder
keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen (Art. 4 Abs. 2 lit. c und d
DBA-T).
2.3 Die
Steuerbehörde ist gehalten, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen
folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person in der
Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende
Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen
sind. Erscheint jedoch der von der Behörde angenommene Wohnsitz in der Schweiz
als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es
obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt im Ausland zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010,2C_625/2009,
E. 3.2; 16.6.2009,2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008,2C_175/2008,
E. 3.2; 1.3.2007,2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18,
E. 2.3; BGr, 29.9.1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr,
18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1
Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26.3.1991, StE [1992] B 11.1
Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92] 408).
Im Rahmen des Gegenbeweises hat
die betroffene Person das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht
von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu
untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel
wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn sind denn auch
die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des bisherigen
steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der bisher
steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive
Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt (vgl. BGr, 22.8.2008,2C_175/2008; 15.10.2007,2C_183/2007;
7.12.2006,2P.165/2006).
Ungeachtet der
Beweislastverteilung (vgl. BGr, 7.7.1996,2A.172/1996, unveröffentlicht) haben
im Kanton steuerpflichtige Personen, welche nicht den Bestand, sondern
lediglich den Umfang ihrer Steuerpflicht bestreiten, aufgrund der Regelung von
Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG an der Ermittlung des hierfür massgeblichen
Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Beweismittel
beizubringen, sofern die Mitwirkung erforderlich und zumutbar ist (vgl. Martin
Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern,
Zürich 2008, § 16 Rz. 1 ff.).
3.
3.1 Die
Behauptung, der Ehemann sei 2007 auch in Tschechien (unbeschränkt) steuerpflichtig
gewesen, haben die Pflichtigen darzutun und nachzuweisen, weil erst unter der
Voraussetzung der doppelten Ansässigkeit gestützt auf Art. 4 DBA-T zu
bestimmen ist, welchem der beiden Staaten der Vorrang zukommt (Peter Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern
2005, S. 244). Diesen Nachweis, welchen die Vorinstanz nicht geprüft hat,
haben die Pflichtigen indessen nicht erbracht. Sie haben zwar behauptet, die
tschechischen Steuerbehörden hätten den Ehemann als in Tschechien
steuerpflichtig betrachtet, weshalb er eine Steuererklärung eingereicht habe.
Doch findet sich in den Akten lediglich die Kopie einer nicht ins Deutsche –
der Amtssprache des Kantons Zürich (Art. 48 Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 [KV] – übersetzten tschechischen Steuererklärung 2007
vom 17. März 2008; im Übrigen ist den zürcherischen Amtsstellen und
Gerichten nicht zuzumuten, Mutmassungen über einen Text anzustellen, der in
einer ihnen nicht geläufigen Sprache abgefasst ist. Es fehlen Belege darüber,
ob die Steuererklärung überhaupt den zuständigen Steuerbehörden zugestellt worden
ist und die Steuerbehörden wirklich den pflichtigen Ehemann zur Abgabe einer
Steuererklärung aufgefordert haben. Aus welchem Grund die Pflichtigen hierfür
keine Beweismittel eingereicht oder zumindest unter substanziierter
Sachdarstellung angeboten haben, was ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre,
zumal die Pflichtigen selber geltend gemacht haben, der Ehemann habe
Verhandlungen mit "tschechischen Steuerbehörden bezüglich einer
allfälligen Steuerpflicht" geführt, haben sie nicht erklärt. Sie haben
schliesslich nicht einmal die rechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen
der tschechischen Steuerpflicht beigebracht und damit auch eine vorfrageweise
Prüfung der doppelten Ansässigkeit durch die zürcherischen Behörden
verunmöglicht.
3.2 Selbst
wenn angenommen würde, der pflichtige Ehemann sei 2007 auch in Tschechien
unbeschränkt steuerpflichtig, fehlte es – entgegen der vorschnellen
gegenteiligen Annahme der Vorinstanz – am Nachweis einer kraft Art. 4
Abs. 2 lit. a DBA-T erforderlichen "ständigen Wohnstätte"
in Tschechien im Jahr 2007. Die Pflichtigen haben zwar behauptet, der Ehemann
habe bei seinen Aufenthalten in Tschechien in einer Wohnung in dem ihm gehörenden
Firmengebäude der Firma E an der F gewohnt. Doch haben sie nur rudimentäre
Angaben zur Wohnung gemacht, indem sie deren Grösse auf "ca. 200 m2"
veranschlagt und angegeben haben, sie sei "mit neuen Möbeln und Ausrüstungsgegenständen
bestückt" worden. Als Beweismittel hierfür haben sie im Beschwerdeverfahren
pauschal auf "die in den nachgereichten Dokumenten 1 - 5 enthaltenen
Bauabnahme der eigenen Wohnung (ca. 200 m2)" verwiesen,
welche allesamt auf Tschechisch verfasst sind. Dass die Dokumente "wegen
der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht mehr in die deutsche Sprache
übersetzt werden konnten", kann nicht nachvollzogen werden, sind die
Pflichtigen doch schon im Einspracheverfahren zur Einreichung entsprechender
Unterlagen aufgefordert worden und umfassen die Dokumente doch insgesamt nur
sechs Seiten.
Soweit die Pflichtigen entsprechende Übersetzungen und
weitere Unterlagen erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht haben, kann
hierauf wegen des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) nicht weiter eingegangen
werden.
3.2.1
Selbst unter der weiteren Annahme, der pflichtige Ehemann sei im Jahr 2007
auch in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und habe dort über eine
ständige Wohnstätte verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass er 2007 zu
Tschechien im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und in diesem Land den
Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe.
3.2.2
Der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen einer Person bestimmt sich
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese
Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der
steuerpflichtigen Person. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die
steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum
Ganzen BGr, 22.2.2008,2P.5/2007, E. 2.2.2; BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr,
17.3.2003,2P.182/2002, E. 2.2; BGE 125 I 54 E. 2a; 123 I 289
E. 2b; 113 I a 465 E. 3; 104 Ia 264 E. 2; 101 Ia 557
E. 4a; 69 I 9 E. 2; VGr, 26.3.1991, StE [1992] B 11.1
Nr. 11). Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich an demjenigen Ort,
wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahres mit ihren
Angehörigen wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, ihre Freizeit verbringt und
ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 131 I
145 E. 4.2; BGr, 7.1.2004,2P.2/2003 = StE [2004] A 24.24.3
Nr. 2; BGr, 17.3.2003,2P.182/2002 = Pra 92 [2003] Nr. 172; BGr,
4.5.1999, StR 2000, 177, E. 2c; BGE 125 I 458 E. 2b/c; 125 I 54
E. 2b; 123 I 289 E. 2b/c; 121 I 14 E. 4a; BGr, 20.1.1994, StE
[1994] A 24.21 Nr. 7; BGE 113 Ia 465; 81 II 319 E. 3; 78 I 313
E. 2; 77 I 117 E. 3; 68 I 135 E. 2; VGr, 26.3.1991, StE [1992]
B 11.1 Nr. 1). Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort
beschränkt und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht
zusammen, wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am
Wohnort mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen
Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7.5.2008,2C_646/2007; 30.8.2004,2P.59/2004,
insb. E. 2.2; BGE 104 Ia 264). Ausnahmsweise können jedoch
die Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am
Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die
familiären und gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl.
BGE 125 I 458; 125 I 54 E. 2b/aa; 121 I 14 E. 4a; 101 Ia 557
E. 4a und b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen
Verhältnisse (Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre
Verhältnisse), die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an
den jeweiligen Orten, die (un-)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die
Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen
oder fremden Möbeln, Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des
Lebensmittelpunkts zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14.11.2006,2P.159/2006,
E. 3; 24.6.1983, ASA 54 [1985/86] 225 E. 4; BGE 46 I 35; VGr,
27.1.1999, StE [1999] B 11.1 Nr. 16).
Im Übrigen können die Regeln, die das Bundesgericht zum
interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit Blick auf die Bestimmung des
Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf das internationale
Verhältnis übertragen werden (Peter Locher, Einführung in das internationale
Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 228 f.). Das muss
etwa für die formalisierten Kriterien der "regelmässigen Rückkehr" an
den Familienort und des "leitenden Angestellten" gelten. Denn diese
machen im internationalen Verhältnis kaum Sinn. Hier ist entscheidend, ob im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat
die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt
werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die
stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18.1.2011,2C_472/2010,
E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,
Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Bei der
Prüfung der Frage, zu welchem der beiden Staaten eine Person die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, sind nach Ziff. 15 des
Kommentars zu Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens deren
"familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche,
politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit,
der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu
berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich
aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person ergeben, haben
selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die in einem Staat
über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen Staat eine
zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte dort
beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre
Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen
dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
ersten Staat beibehalten hat".
3.2.3
Die pflichtigen Eheleute sind bis zur Steuerperiode 2006 unangefochten als
in H und damit in der Schweiz ansässig betrachtet und hier als unbeschränkt
steuerpflichtige Personen besteuert worden. Es ist unbestritten, dass der
Ehemann seit vielen Jahren mit seiner Familie – seiner Frau und seinen Kindern
– in einer Eigentumswohnung in H wohnt. Wie die Pflichtigen in den
vorinstanzlichen Verfahren selber angegeben haben, habe sich der Ehemann nur
die Woche hindurch in G aufgehalten, um dort die Geschäfte seiner beiden
Unternehmen zu führen, und habe das Wochenende bei seiner Familie in seiner
Wohnstätte in H verbracht. Ob sich der Ehemann auch in der Schweiz wirtschaftlich
betätigt und Einkommen als Selbständigerwerbender erzielt hat, wie das
Steuerrekursgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist
der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die gesamten aktenkundigen
Umstände bis 2006 erkennen lassen, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
persönlichen und familiären Beziehungen die wirtschaftlichen Beziehungen des
Ehemanns, die sich offensichtlich in der persönlichen Führung der Geschäfte
seiner in Tschechien domizilierten Firmen Firma D und Firma E als
"Wochenaufenthalter" erschöpften, überwogen und sich dementsprechend
der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befand. Dieser Ansicht war
offenbar auch der pflichtige Ehemann, der in seiner
"Aufwand-Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in der Schweiz" vom Juli
2008 ausdrücklich mit Blick auf die Flugreisekosten Schweiz-Tschechien-Schweiz
vermerkte: "Geschäftssitz G, Wohnsitz H".
Wenn die Pflichtigen nunmehr geltend machen, der Ehemann
sei seit der Steuerperiode 2007 nicht mehr in der Schweiz ansässig, so haben
sie darzulegen, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Jahr
gegenüber den Vorjahren derart wesentlich geändert haben, dass daraus
geschlossen werden muss, der Ehemann habe im Jahr 2007 seinen Lebensmittelpunkt
tatsächlich nach Tschechien verlegt. Auf Tatsachen, die sich nach 2007
verwirklicht haben, namentlich auf die 2009 erfolgte Abmeldung aus H, kommt es
dabei grundsätzlich nicht an, ebenso wenig auf die behauptete, seit "den
frühen Neunzigerjahren" bestehende innere, nach aussen offenkundig nicht
manifestierte Absicht des Ehemanns, seinen Wohnsitz – "primär auch aus
steuerlichen Gründen" – nach Tschechien zu verlegen. Im Wesentlichen haben
die Pflichtigen lediglich geltend gemacht, er leite als Direktor bzw. Geschäftsführer
und Hauptaktionär seine in Tschechien domizilierten Firmen Firma D und
Firma E dort persönlich. Das war aber offensichtlich auch vor 2007 der
Fall. Ausserdem haben sie vor dem Steuerrekursgericht ausdrücklich
festgehalten, dass sich der Ehemann "nur an den Wochenenden" bei
seiner Familie in H aufgehalten haben könne. Auch das war offenbar bis 2006 der
Fall. Worin die in diesem Jahr geänderten Verhältnisse bestanden haben, ist
nicht ersichtlich. Die Pflichtigen haben es trotz zulässiger Aufforderung und
Mahnung des kantonalen Steueramts auch vor Steuerrekursgericht abgelehnt,
Angaben darüber zu machen, wie oft der Ehemann von seiner Ehefrau und/oder
seinen Kindern in Tschechien besucht worden sei, weil dies für die Klärung des
Lebensmittelpunkts nicht relevant sei. Im Gegenteil sind die persönlichen
Beziehungen bei der Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen von
grosser Bedeutung. Ausserdem ist es nicht Sache der Vorinstanzen und des
Verwaltungsgerichts, aus den eingereichten Kreditkartenabrechnungen – ohne
Vorliegen einer erklärenden Sachdarstellung – mögliche für den Lebensmittelpunkt
bedeutsame Indizien für Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Ehemanns zusammenzusuchen.
Die Pflichtigen haben in der Beschwerdeschrift erstmals
Angaben darüber gemacht, an wie vielen Tagen sich der Ehemann in der Schweiz
bzw. in Tschechien sowie ferienhalber in den Ländern I und J aufgehalten habe
und dass er nicht jedes Wochenende, sondern "ungefähr jedes zweite
Wochenende" in die Schweiz zurückgeflogen sei. Abgesehen davon, dass diese
Ausführungen im Licht des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) als neue
tatsächliche Vorbringen prozessual nicht statthaft sind, widersprechen sie den
Ausführungen der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Verfahren, wonach der
Ehemann jedes Wochenende in die Schweiz zurückgekehrt sei.
Aus all diesen Gründen erscheinen H bzw. die Schweiz als
Mittelpunkt der Lebensinteressen des pflichtigen Ehemanns, er hat somit im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 DBG seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
und ist im Licht von Art. 4 DBA-T hier ansässig. Er ist infolgedessen von
den Vorinstanzen zu Recht als in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig
besteuert worden.
4.
4.1 Der
Steuerpflichtige muss kraft Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er
unter anderem nach Art. 126 Abs. 2 DBG auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,
Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtigen haben es trotz Aufforderung und Mahnung
unterlassen, dem kantonalen Steueramt ein vollständig ausgefülltes
Liegenschaftsverzeichnis mit detaillierten Angaben über die Liegenschaften in
Tschechien per 31. Dezember 2007 und Ertrag pro 2007, einen detaillierten
Mieterspiegel, inkl. Anzahl der Zimmer pro 2007, und detaillierte Angaben über
die Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben der Liegenschaft mit Aufstellung sowie
chronologisch geordneten Belegen pro 2007 einzureichen. Sie haben lediglich pauschal
ausgeführt, die geschäftliche Liegenschaft des Ehemanns sei unter den
Aktivposten der jeweiligen Bilanzen zu finden, die regelmässig mit den
Schweizerischen Steuererklärungen eingereicht worden seien. Die privaten
Liegenschaften und die betreffenden Mieterträge seien korrekt in den
Tschechischen Steuererklärungen deklariert worden. Indem sie dergestalt ihre gesetzlichen
Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben, obwohl ihnen dies ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sind die Pflichtigen zu Recht vom
kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.
4.2 Eine
Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Verfahren vor Steuerrekursgericht, nachzuweisen, dass die
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch
zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten vollständig erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest
anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das
Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen).
Sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor Steuerrekursgericht
haben es die Pflichtigen versäumt, die vom kantonalen Steueramt im Einklang mit
dem Gesetz verlangten Unterlagen beizubringen. Sie haben sich mit der Erklärung
begnügt, die entsprechenden Angaben seien jeweils in den Aufstellungen für die
internationale Steuerausscheidung aufgeführt, die als Beilagen zu den
Schweizerischen Steuererklärungen eingereicht worden seien. In einer
Aufstellung vom Juli 2008 sind unter anderem Mieterträge laut Tschechischer
Steuererklärung 2007 von CZK … behauptet, aber nicht belegt worden.
Aufgrund ihrer Säumnis haben die Pflichtigen den
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, weshalb die Ermessensveranlagung im
Grundsatz fortbesteht.
4.3 Angesichts
dieser Rechts- und Sachlage fragt es sich somit nur noch, ob die Ermessensveranlagung
ihrer Höhe nach offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ausgefallen sei. Willkürlich ist
eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (vgl. RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 =
ZR [1966] 65 Nr. 13).
Die Pflichtigen behaupten, in der Tschechischen
Steuererklärung 2007 seien Mieterträge von netto CZK … aufgeführt. Diese
sind allerdings nicht belegt, sodass insoweit deren tatsächliche Höhe ungewiss
geblieben ist. Unter diesen Umständen kann es nicht als sachwidrig beanstandet
werden, wenn das kantonale Steueramt diesen Betrag umrechnungsweise aufgrund
eines Wechselkurses per Ende 2007 auf Fr. … geschätzt hat; vielmehr ist es
den Pflichtigen angesichts der insoweit beweislos gebliebenen Behauptung
entgegengekommen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…