SB.2011.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00069
7. Dezember 2011Deutsch16 min
(URT.2011.13813)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00069
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.10.2007−30.09.2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG, welche im Bereich der mechanischen und
galvanischen Oberflächenbearbeitung tätig ist, erwarb am 17. Juli 2008
eine Beteiligung von 75 % an der branchenverwandten C AG, D (Kanton E),
zum Preis von Fr. 1'502'247.-. Auf dieser Beteiligung nahm sie auf Ende
des vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 dauernden
Geschäftsjahrs eine Abschreibung von Fr. 502'247.-, entsprechend 33,4 %,
vor, womit sich ein Bilanzwert von Fr. 1'000'000.- ergab.
Das kantonale Steueramt stellte sich im
Einschätzungsverfahren auf den Standpunkt, die Abschreibung sei nicht
geschäftsmässig begründet, weil deren Wert am Bilanzstichtag dem Preis
entsprochen habe, welcher kurz zuvor unter unabhängigen Dritten bezahlt worden
sei. Auf dieser Grundlage schätzte es die A AG mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 3. November 2010 bzw. 5. Januar 2011 für die
Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2007−30.9.2008 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. … (zum Satz von 0.75 %) ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen, womit diese
auf der geschäftsmässigen Begründetheit der infrage stehenden Abschreibung
beharrte, wies das Steuerrekursgericht am 31. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Staats- und Gemeindesteuern
1.10
−30.9.2008 entsprechend ihrer Steuererklärung mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … einzuschätzen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet
die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehen-den Ermessens
verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein
solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das
Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter
sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien
betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als
unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nach-gebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGE 131 II 548). Vom
Novenverbot aus-genommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§
155.
beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zu-lässig, sofern sie sich
nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot
fallen (RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Der
steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss § 64 Abs. 1
StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldos des Vorjahres und nach Ziff. 1 (unter anderem) allen vor Berechnung
des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,
die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen verwendet
werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und
Rückstellungen (lit. b), sowie gemäss Ziff. 4 den geschäftsmässig
nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten
und Beteiligungen von mindestens 20 %.
2.2
Der Wert
eines Aktivums in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen
herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über
die Erfolgsrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend
verringert wird.
Unter einer Abschreibung ist die definitive gewinnmindernde
Herabsetzung des Gewinnsteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden
Bilanzwert zu verstehen, indem angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag
wirklich eingetreten, unbekümmert darum, ob und in welchem Umfang sie später tatsächlich
realisiert wird (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).
Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich
vorübergehenden Wertveränderungen auf einem Aktivum Rechnung getragen. Sie
dient dazu, am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in
ihrem Ausmass aber noch nicht genau feststehenden Entwertungen von Aktiven
Rechnung zu tragen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4;
vgl. Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte
Bundessteuer [DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 28 DBG N. 3). Formell
und materiell handelt es sich dabei um Abschreibungen, doch weisen diese
Wertberichtigungen nicht definitiven, sondern bloss provisorischen,
vorübergehenden Charakter auf und gleichen in dieser Beziehung den
Rückstellungen. Wie für diese gilt auch für die vorübergehenden Wertberichtigungen,
dass die Ereignisse, welche Ursache einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen,
am Bilanzstichtag ungewissen Entwertung sind, im laufenden Geschäftsjahr
eingetreten sein müssen. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche
vorübergehenden Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohenden
(BGE 103 I b 370), nicht aber bloss künftigen Risiken dienen (vgl. § 27 Abs. 2
lit. a StG; RB 1986 Nr. 42 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; BGE 75 I
259.
E. 2). Aus der provisorischen Natur der Wertberichtigung folgt ausserdem,
dass die Einschätzungsbehörden befugt sind, deren geschäftsmässige Begründetheit
grundsätzlich in jeder Steuerperiode erneut zu überprüfen. Der frühere behördliche
Entscheid über die Zulassung der Wertberichtigung ist demnach nicht
unabänderlich (RB 1978 Nr. 43; Reich/Züger, Art. 29 N. 46).
Erweist sich die Wertberichtigung hinsichtlich Bestand oder Umfang nicht mehr
geschäftsmässig begründet, ist eine entsprechende steuerrechtliche Korrektur
des Gewinns vorzunehmen (Reich/Züger, Art. 29 DBG N. 48).
Aufgrund der Vorschrift von § 64 Abs. 1 Ziff. 4
StG, wonach die "geschäftsmässig nicht mehr
begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen" auf den
Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent zum steuerbaren
Gewinn hinzuzurechnen sind, gelten auch handels- und steuerrechtlich gebotene
Abschreibungen auf solchen qualifizierten Beteiligungen von Gesetzes wegen als
nicht definitiv; sie sind somit den vorübergehenden Wertberichtigungen
gleichzustellen (vgl. Stephan Kuhn/Michel Klingler in: Martin Zweifel/Peter
Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Direkte Bundessteuer [DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 62 DBG
N. 24 ff.).
2.3
Ob die
Voraussetzungen einer Abschreibung, vorübergehenden Wertberichtigung oder
Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen
am Bilanzstichtag (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1
und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung
erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet werden, sofern
dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen
auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben. Zu berücksichtigen sind mithin nur
nachträgliche "wertaufhellende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie
sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. In diesen
engen Grenzen können auch nachträglich verwirklichte Tatsachen Berücksichtigung
finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag
zulassen. Entscheidend ist dabei, dass diese Verhältnisse nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis herbeizuführen. Eine
erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse widerspräche dem
Stichtagscharakter der Jahresrechnungen und dem Grundsatz der periodengerechten
Gewinnbesteuerung (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).
2.4
Die Tatsachen,
welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig
begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom
Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 2002 Nr. 110, RB 1975
Nr. 55), welcher Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch
substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten und im Verfahren
zu leisten ist. Nur wenn ihm der Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, kann sich der Steuerpflichtige auch auf Schätzungen berufen, soweit seine
Sachdarstellung hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält. Bei ungenügender
Substanziierung hat das Steuerrekursgericht nicht von Amtes wegen eine
Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl.
VGr, 15. Januar 1986, StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; RB 1987 Nr. 35).
3.
3.1
Die
streitbetroffene Beteiligung von 75 % an der C AG hat die Pflichtige am 17. Juli
2008.
zum Preis von Fr. 1'502'247.- erworben. Bereits auf den
Bilanzstichtag vom 30. September 2008, also rund zweieinhalb Monate nach
dem Erwerb, hat sie die Beteiligung auf Fr. 1'000'000.- abgeschrieben.
3.2
Die Pflichtige
hat die Abschreibung von Fr. 502'247.-, mithin von rund 33,4 % des Kaufpreises,
damit begründet, die Beteiligung sei vom Insolvenzverwalter der F AG in G
(H) "im Bietverfahren dem Meistbietenden" zum Kauf angeboten worden.
Die einzigen Grundlagen, welche die Kaufinteressenten erhalten hätten, seien
die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2005 bis 2007 gewesen.
Des Weiteren hätten die Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im
ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, und es habe neben Gesprächen mit der Geschäftsleitung
der C AG ein Augenschein im Unternehmen in D stattgefunden. Eine
detaillierte interne Bewertung habe die Käuferschaft nicht durchgeführt, weil
dies aufgrund der rudimentären Unterlagen gar nicht möglich gewesen sei. Sie habe
für die Beteiligung nach dem "heutigen Wissensstand" einen zu hohen
Preis bezahlt. Dabei habe sie die Ereignisse zwischen Kauf und Bilanzstichtag,
die Insolvenzerklärung der Lehman Brothers in den Vereinigten Staaten, welche
die ganze Weltwirtschaft in die tiefste Krise seit den Dreissigerjahren
gestürzt habe, nicht voraussehen können. Die Ereignisse hätten dazu geführt,
dass über Nacht der ganze Glanz und die optimistische Zukunftsbeurteilung, die
von den steigenden Umsätzen genährt worden sei, weggefallen seien.
"Keinerlei Hoffnung und Phantasie über zukünftige positive Entwicklung
oder Geschäftserfolg [könnten] nach diesen Ereignissen den Unternehmenswert
steigern. Angst vor den noch unbekannten folgen der Weltwirtschaftskrise und
den damit in Zusammenhang stehenden Problemen [präge] ab diesem Datum nur noch
negative Zukunftserwartungen." Unter diesen Umständen sei die
Unternehmensbewertung per Bilanzstichtag "ohne jeden Zukunftsbonus"
vorgenommen worden. Es sei "auf die vorhandenen nackten Zahlen" abgestellt
worden. Die pessimistische Sicht sei durch den drastischen Umsatzeinbruch von
über 40 % im Jahr 2009 bestätigt worden. Kurzarbeit, Finanzengpässe hätten in
diesem Jahr im Zentrum der Sitzungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
gestanden.
3.3
Die Pflichtige
hat am 20. Februar 2009, am Tag der Errichtung der Bilanz per 30. September
2008, eine Bewertung der Aktien der C AG "per 31. Dezember
2007" gestützt auf den Abschluss dieser Gesellschaft vorgenommen und hat
ihren Aktienanteil auf Fr. 937'922.- ermittelt. Im Zeitpunkt des Erwerbs
dieser Beteiligung, am 17. Juli 2008, zum Preis von Fr. 1'502'247.-,
war dieser Abschluss der Pflichtigen nach deren eigenen Angaben bekannt.
Weshalb sie angesichts dieses von ihr selber errechneten Werts einen aus ihrer
Sicht 60 % höheren Kaufpreis für die Beteiligung bezahlt hat und dies erst noch
in einem "Bietverfahren" eines Insolvenzverwalters, was nach der Erfahrung
eher einen tieferen Preis als unter gewöhnlichen Marktverhältnissen hätte
erwarten lassen, bleibt im Dunkeln, obwohl es der Pflichtigen ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Gründe für den bezahlten Kaufpreis
darzulegen.
Die hierfür abgegebenen Erklärungen der Pflichtigen sind
durchwegs pauschal und allgemein gehalten. Das gilt zunächst für den Hinweis
auf eine nicht näher dargelegte "eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten
Halbjahr 2008", aber auch für den ebenfalls nur pauschal behaupteten
"drastischen Umsatzeinbruch von über 40 % im Jahr 2009". Letzterer
betrifft im Übrigen ohnehin die Zeit nach dem Bilanzerrichtungstag vom 20. Februar
2009.
und fällt daher für die Bewertung der fraglichen Beteiligung ausser
Betracht. Ob nach dem "heutigen Wissensstand" ein zu hoher Kaufpreis dafür
bezahlt worden sei, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse am
Bilanzstichtag, gegebenenfalls auch am Bilanzerrichtungstag, sofern die zu
diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen auf den Bilanzstichtag zurückwirken. Die
Pflichtige legt jedenfalls nicht sachbezogen dar, worin ihr neuer Wissensstand
am Bilanzerrichtungstag bestanden habe, der auf eine Entwertung der Aktien der C AG
am Bilanzstichtag von einem Drittel bzw. auf einen entsprechend überhöhten
Kaufpreis habe schliessen lassen. Denn die Aktienbewertung hat sie aufgrund des
ihr schon zum Kaufzeitpunkt bekannten Abschlusses per 31. Dezember 2007
vorgenommen. Gleiches gilt für die Aktienbewertung der Steuerverwaltung des
Kantons E auf diesen Tag hin, die im Übrigen für die Zwecke der Vermögenssteuer
erfolgt ist.
Die Berufung auf die Finanz- und Weltwirtschaftskrise
sowie die damit verbundenen allgemeinen Zukunftsängste ist ohne auf die zu
bewertende Gesellschaft bezogene konkrete, spätestens am Bilanzerrichtungstag
bekannte Tatsachen, welche eine pessimistische Bewertung aufgedrängt hätten,
für die Festlegung des Bilanzwerts der infrage stehenden Beteiligung untauglich
und daher unbeachtlich. Wie bereits das Steuerrekursgericht zutreffend
festgestellt hat, fehlen insoweit substanziierte, nachvollziehbare Angaben der
Pflichtigen, etwa Zahlen, welche die Verschlechterung des Umsatzes und der
Auftragslage zwischen Mitte Juli 2008 und Ende Februar 2009 aufgezeigt hätten.
Unter diesen Umständen erweist sich die von der
Pflichtigen vorgenommene Abschreibung von Fr. 502'247.- auf der
Beteiligung an der C AG als geschäftsmässig nicht begründet.
Ist aber keine Entwertung dieser Beteiligung am Bilanzstichtag
festzustellen, kann weder von der geltend gemachten "Nichtbeachtung des
Niederstwertprinzips" (Art. 666 Abs. 2 des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR]), noch von der (wohl gemeinten) Verletzung des
Höchstwertsprinzips (Art. 960 Abs. 2 OR) die Rede sein.
3.4
Am
gefundenen Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass kraft § 64 Abs. 1 Ziff. 4
StG handels- und steuerrechtlich gebotene Abschreibungen auf qualifizierten
Beteiligungen von Gesetzes wegen als nicht definitiv gelten, sondern den vorübergehenden
Wertberichtigungen gleichgestellt werden. Das bedeutet nur, aber immerhin, dass
der Veranlagungsbehörde erlaubt wird, wie bei (vorübergehenden)
Wertberichtigungen in späteren Steuerperioden auch auf behördlich zugelassene
Abschreibungen zurückzukommen und bei späterem Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit
eine entsprechende Gewinnhinzurechnung vorzunehmen.
Hier geht es jedoch einzig um die Frage, ob die Vornahme
der verbuchten Abschreibung auf der streitbetroffenen qualifizierten
Beteiligung, welche bloss provisorisch und nicht definitiv wirkt,
geschäftsmässig begründet ist. Hätte die Pflichtige statt einer Abschreibung
von vornherein eine vorübergehende Wertberichtigung vorgenommen, wäre diese ebenfalls
nicht geschäftsmässig begründet gewesen. Denn es fehlte diesfalls am Nachweis,
dass die Beteiligung am Bilanzstichtag von einem unmittelbaren Wertzerfall
bedroht gewesen sei (vgl. vorn E. 2.2).
Eine über die gesetzlich vorgeschriebene Wirkung
hinausgehende Umqualifizierung der verbuchten Abschreibung in eine (echte)
vorübergehende Wertberichtigung wäre im Übrigen ohnehin unzulässig gewesen,
weil die steuerpflichtige Gesellschaft an die getroffene Buchung grundsätzlich
gebunden ist. Wie die Übertragung verbuchter steuerlich unzulässiger
Abschreibungen auf Wirtschaftsgütern, auf denen zwar noch weitere, jedoch nicht
verbuchte Abschreibungen möglich wären, nicht statthaft ist, verbietet sich die
Umdeutung einer verbuchten Abschreibung oder Wertberichtigung in eine andere nicht
verbuchte geschäftsmässig begründete Abschreibung oder Wertberichtigung oder
umgekehrt. Denn Abschreibungen, vorübergehende Wertberichtigungen und
Rückstellungen können regelmässig nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn
sie mit sachgerechter Kontierung verbucht und offen ausgewiesen werden (vgl. Art. 62
Abs. 1 DBG; RB ORK 1954 Nr. 47). Dem Grundsatz der Bilanzklarheit
entsprechend (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 959
OR) muss ohne Weiteres unmittelbar aus der Jahresrechnung selber oder in Verbindung
mit den Geschäftsbüchern erkennbar sein, welche Aktiven wertmässig (definitiv
oder vorübergehend) berichtigt bzw. welche ungewissen Verpflichtungen als
Passiven berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Bezeichnung der zu
berichtigenden Aktiven bzw. der zu berücksichtigenden Passiven ist deshalb
ausgeschlossen.
3.5
Nach dem
aus der gesetzlichen Ordnung von § 64 StG fliessenden steuerrechtlichen
Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bilden die kaufmännische Bilanz
und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung. Massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des
Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher (RB 2002 Nr. 106; Martin
Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der Handelsbilanz für
die steuerliche Gewinnermittlung, in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger
[Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli zum 70. Geburtstag, Zürich etc. 2006,
S. 63). Der Steuerpflichtige muss sich grundsätzlich bei der von ihm in
seinen ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage
und des Jahresergebnisses behaften lassen. Sind offensichtlich handelsrechtswidrige
Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der
Einschätzung zulässig (sogenannte Bilanzberichtigung). Demgegenüber sind blosse
Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine
andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird, nur bis zum
Einreichen der Steuererklärung zulässig (BGr, 22. Februar 2005,
2A.315/2004, E. 3.2; Zweifel/Beusch, S. 66 mit Hinweisen). Bei der
Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz
und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz allerdings grosse Zurückhaltung
zu üben. Steuerrechtlich darf und muss deshalb lediglich bei offenkundigen, ins
Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle
geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer:
von der Bilanz und Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen
werden (RB 1999 Nr. 38).
Vorbehalten bleiben freilich die verschiedenen
Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften
ergeben, welche namentlich in § 64 StG festgehalten sind. Rechtsgrund solcher
Abweichungen bilden indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche
Regeln und Prinzipien. Einzig eine derartige Korrektur − nämlich die
Frage, ob die vorgenommene Abschreibung auf der streitbetroffenen Beteiligung
an der C AG geschäftsmässig begründet sei − ist im vorliegenden
Verfahren streitig gewesen. Durch die Überprüfung der steuerrechtlichen
Zulässigkeit der Abschreibung auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin ist
somit der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz nicht verletzt
worden.
3.6
Schliesslich
beanstandet die Pflichtige, das Steuerrekursgericht habe ihr das rechtliche
Gehör verweigert, weil das kantonale Steueramt im Einschätzungs- und
Einspracheverfahren nicht auf die von ihr "selbst erarbeitete Schätzung
der Beteiligung C AG per 30.9.2008" eingegangen sei. Der Vorwurf ist
unbegründet: Indem das Steuerrekursgericht zur fraglichen Bewertung der
Beteiligung durch die Pflichtige Stellung bezogen hat, hat es eine allfällige
Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren geheilt (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209
E. 9; 107 Ia 1 E. 1.; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 15 Rz. 8 f.).
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…