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Entscheid

SB.2011.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00069

7. Dezember 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13813)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG, welche im Bereich der mechanischen und

galvanischen Oberflächenbearbeitung tätig ist, erwarb am 17. Juli 2008

eine Beteiligung von 75 % an der branchenverwandten C AG, D (Kanton E),

zum Preis von Fr. 1'502'247.-. Auf dieser Beteiligung nahm sie auf Ende

des vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 dauernden

Geschäftsjahrs eine Abschreibung von Fr. 502'247.-, entsprechend 33,4 %,

vor, womit sich ein Bilanzwert von Fr. 1'000'000.- ergab.

Das kantonale Steueramt stellte sich im

Einschätzungsverfahren auf den Standpunkt, die Abschreibung sei nicht

geschäftsmässig begründet, weil deren Wert am Bilanzstichtag dem Preis

entsprochen habe, welcher kurz zuvor unter unabhängigen Dritten bezahlt worden

sei. Auf dieser Grundlage schätzte es die A AG mit Einschätzungs- und

Einspracheentscheid vom 3. November 2010 bzw. 5. Januar 2011 für die

Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2007−30.9.2008 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital

von Fr. … (zum Satz von 0.75 %) ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen, womit diese

auf der geschäftsmässigen Begründetheit der infrage stehenden Abschreibung

beharrte, wies das Steuerrekursgericht am 31. Mai 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Staats- und Gemeindesteuern

1.10

−30.9.2008 entsprechend ihrer Steuererklärung mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von

Fr. … einzuschätzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet

die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehen-den Ermessens

verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein

solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das

Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter

sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien

betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als

unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nach-gebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGE 131 II 548). Vom

Novenverbot aus-genommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§

155.

beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zu-lässig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot

fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Der

steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss § 64 Abs. 1

StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldos des Vorjahres und nach Ziff. 1 (unter anderem) allen vor Berechnung

des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,

die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen verwendet

werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und

Rückstellungen (lit. b), sowie gemäss Ziff. 4 den geschäftsmässig

nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten

und Beteiligungen von mindestens 20 %.

2.2

Der Wert

eines Aktivums in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen

herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über

die Erfolgsrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend

verringert wird.

Unter einer Abschreibung ist die definitive gewinnmindernde

Herabsetzung des Gewinnsteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden

Bilanzwert zu verstehen, indem angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag

wirklich eingetreten, unbekümmert darum, ob und in welchem Umfang sie später tatsächlich

realisiert wird (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich

vorübergehenden Wertveränderungen auf einem Aktivum Rechnung getragen. Sie

dient dazu, am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in

ihrem Ausmass aber noch nicht genau feststehenden Entwertungen von Aktiven

Rechnung zu tragen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4;

vgl. Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte

Bundessteuer [DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 28 DBG N. 3). Formell

und materiell handelt es sich dabei um Abschreibungen, doch weisen diese

Wertberichtigungen nicht definitiven, sondern bloss provisorischen,

vorübergehenden Charakter auf und gleichen in dieser Beziehung den

Rückstellungen. Wie für diese gilt auch für die vorübergehenden Wertberichtigungen,

dass die Ereignisse, welche Ursache einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen,

am Bilanzstichtag ungewissen Entwertung sind, im laufenden Geschäftsjahr

eingetreten sein müssen. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche

vorübergehenden Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohenden

(BGE 103 I b 370), nicht aber bloss künftigen Risiken dienen (vgl. § 27 Abs. 2

lit. a StG; RB 1986 Nr. 42 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; BGE 75 I

259.

E. 2). Aus der provisorischen Natur der Wertberichtigung folgt ausserdem,

dass die Einschätzungsbehörden befugt sind, deren geschäftsmässige Begründetheit

grundsätzlich in jeder Steuerperiode erneut zu überprüfen. Der frühere behördliche

Entscheid über die Zulassung der Wertberichtigung ist demnach nicht

unabänderlich (RB 1978 Nr. 43; Reich/Züger, Art. 29 N. 46).

Erweist sich die Wertberichtigung hinsichtlich Bestand oder Umfang nicht mehr

geschäftsmässig begründet, ist eine entsprechende steuerrechtliche Korrektur

des Gewinns vorzunehmen (Reich/Züger, Art. 29 DBG N. 48).

Aufgrund der Vorschrift von § 64 Abs. 1 Ziff. 4

StG, wonach die "geschäftsmässig nicht mehr

begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen" auf den

Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent zum steuerbaren

Gewinn hinzuzurechnen sind, gelten auch handels- und steuerrechtlich gebotene

Abschreibungen auf solchen qualifizierten Beteiligungen von Gesetzes wegen als

nicht definitiv; sie sind somit den vorübergehenden Wertberichtigungen

gleichzustellen (vgl. Stephan Kuhn/Michel Klingler in: Martin Zweifel/Peter

Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die Direkte Bundessteuer [DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 62 DBG

N. 24 ff.).

2.3

Ob die

Voraussetzungen einer Abschreibung, vorübergehenden Wertberichtigung oder

Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen

am Bilanzstichtag (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1

und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung

erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet werden, sofern

dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen

auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben. Zu berücksichtigen sind mithin nur

nachträgliche "wertaufhellende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie

sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. In diesen

engen Grenzen können auch nachträglich verwirklichte Tatsachen Berücksichtigung

finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag

zulassen. Entscheidend ist dabei, dass diese Verhältnisse nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis herbeizuführen. Eine

erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse widerspräche dem

Stichtagscharakter der Jahresrechnungen und dem Grundsatz der periodengerechten

Gewinnbesteuerung (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

2.4

Die Tatsachen,

welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig

begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom

Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 2002 Nr. 110, RB 1975

Nr. 55), welcher Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch

substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten und im Verfahren

zu leisten ist. Nur wenn ihm der Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar

ist, kann sich der Steuerpflichtige auch auf Schätzungen berufen, soweit seine

Sachdarstellung hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält. Bei ungenügender

Substanziierung hat das Steuerrekursgericht nicht von Amtes wegen eine

Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl.

VGr, 15. Januar 1986, StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; RB 1987 Nr. 35).

3.

3.1

Die

streitbetroffene Beteiligung von 75 % an der C AG hat die Pflichtige am 17. Juli

2008.

zum Preis von Fr. 1'502'247.- erworben. Bereits auf den

Bilanzstichtag vom 30. September 2008, also rund zweieinhalb Monate nach

dem Erwerb, hat sie die Beteiligung auf Fr. 1'000'000.- abgeschrieben.

3.2

Die Pflichtige

hat die Abschreibung von Fr. 502'247.-, mithin von rund 33,4 % des Kaufpreises,

damit begründet, die Beteiligung sei vom Insolvenzverwalter der F AG in G

(H) "im Bietverfahren dem Meistbietenden" zum Kauf angeboten worden.

Die einzigen Grundlagen, welche die Kaufinteressenten erhalten hätten, seien

die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2005 bis 2007 gewesen.

Des Weiteren hätten die Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im

ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, und es habe neben Gesprächen mit der Geschäftsleitung

der C AG ein Augenschein im Unternehmen in D stattgefunden. Eine

detaillierte interne Bewertung habe die Käuferschaft nicht durchgeführt, weil

dies aufgrund der rudimentären Unterlagen gar nicht möglich gewesen sei. Sie habe

für die Beteiligung nach dem "heutigen Wissensstand" einen zu hohen

Preis bezahlt. Dabei habe sie die Ereignisse zwischen Kauf und Bilanzstichtag,

die Insolvenzerklärung der Lehman Brothers in den Vereinigten Staaten, welche

die ganze Weltwirtschaft in die tiefste Krise seit den Dreissigerjahren

gestürzt habe, nicht voraussehen können. Die Ereignisse hätten dazu geführt,

dass über Nacht der ganze Glanz und die optimistische Zukunftsbeurteilung, die

von den steigenden Umsätzen genährt worden sei, weggefallen seien.

"Keinerlei Hoffnung und Phantasie über zukünftige positive Entwicklung

oder Geschäftserfolg [könnten] nach diesen Ereignissen den Unternehmenswert

steigern. Angst vor den noch unbekannten folgen der Weltwirtschaftskrise und

den damit in Zusammenhang stehenden Problemen [präge] ab diesem Datum nur noch

negative Zukunftserwartungen." Unter diesen Umständen sei die

Unternehmensbewertung per Bilanzstichtag "ohne jeden Zukunftsbonus"

vorgenommen worden. Es sei "auf die vorhandenen nackten Zahlen" abgestellt

worden. Die pessimistische Sicht sei durch den drastischen Umsatzeinbruch von

über 40 % im Jahr 2009 bestätigt worden. Kurzarbeit, Finanzengpässe hätten in

diesem Jahr im Zentrum der Sitzungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung

gestanden.

3.3

Die Pflichtige

hat am 20. Februar 2009, am Tag der Errichtung der Bilanz per 30. September

2008, eine Bewertung der Aktien der C AG "per 31. Dezember

2007" gestützt auf den Abschluss dieser Gesellschaft vorgenommen und hat

ihren Aktienanteil auf Fr. 937'922.- ermittelt. Im Zeitpunkt des Erwerbs

dieser Beteiligung, am 17. Juli 2008, zum Preis von Fr. 1'502'247.-,

war dieser Abschluss der Pflichtigen nach deren eigenen Angaben bekannt.

Weshalb sie angesichts dieses von ihr selber errechneten Werts einen aus ihrer

Sicht 60 % höheren Kaufpreis für die Beteiligung bezahlt hat und dies erst noch

in einem "Bietverfahren" eines Insolvenzverwalters, was nach der Erfahrung

eher einen tieferen Preis als unter gewöhnlichen Marktverhältnissen hätte

erwarten lassen, bleibt im Dunkeln, obwohl es der Pflichtigen ohne Weiteres

möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Gründe für den bezahlten Kaufpreis

darzulegen.

Die hierfür abgegebenen Erklärungen der Pflichtigen sind

durchwegs pauschal und allgemein gehalten. Das gilt zunächst für den Hinweis

auf eine nicht näher dargelegte "eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten

Halbjahr 2008", aber auch für den ebenfalls nur pauschal behaupteten

"drastischen Umsatzeinbruch von über 40 % im Jahr 2009". Letzterer

betrifft im Übrigen ohnehin die Zeit nach dem Bilanzerrichtungstag vom 20. Februar

2009.

und fällt daher für die Bewertung der fraglichen Beteiligung ausser

Betracht. Ob nach dem "heutigen Wissensstand" ein zu hoher Kaufpreis dafür

bezahlt worden sei, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse am

Bilanzstichtag, gegebenenfalls auch am Bilanzerrichtungstag, sofern die zu

diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen auf den Bilanzstichtag zurückwirken. Die

Pflichtige legt jedenfalls nicht sachbezogen dar, worin ihr neuer Wissensstand

am Bilanzerrichtungstag bestanden habe, der auf eine Entwertung der Aktien der C AG

am Bilanzstichtag von einem Drittel bzw. auf einen entsprechend überhöhten

Kaufpreis habe schliessen lassen. Denn die Aktienbewertung hat sie aufgrund des

ihr schon zum Kaufzeitpunkt bekannten Abschlusses per 31. Dezember 2007

vorgenommen. Gleiches gilt für die Aktienbewertung der Steuerverwaltung des

Kantons E auf diesen Tag hin, die im Übrigen für die Zwecke der Vermögenssteuer

erfolgt ist.

Die Berufung auf die Finanz- und Weltwirtschaftskrise

sowie die damit verbundenen allgemeinen Zukunftsängste ist ohne auf die zu

bewertende Gesellschaft bezogene konkrete, spätestens am Bilanzerrichtungstag

bekannte Tatsachen, welche eine pessimistische Bewertung aufgedrängt hätten,

für die Festlegung des Bilanzwerts der infrage stehenden Beteiligung untauglich

und daher unbeachtlich. Wie bereits das Steuerrekursgericht zutreffend

festgestellt hat, fehlen insoweit substanziierte, nachvollziehbare Angaben der

Pflichtigen, etwa Zahlen, welche die Verschlechterung des Umsatzes und der

Auftragslage zwischen Mitte Juli 2008 und Ende Februar 2009 aufgezeigt hätten.

Unter diesen Umständen erweist sich die von der

Pflichtigen vorgenommene Abschreibung von Fr. 502'247.- auf der

Beteiligung an der C AG als geschäftsmässig nicht begründet.

Ist aber keine Entwertung dieser Beteiligung am Bilanzstichtag

festzustellen, kann weder von der geltend gemachten "Nichtbeachtung des

Niederstwertprinzips" (Art. 666 Abs. 2 des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR]), noch von der (wohl gemeinten) Verletzung des

Höchstwertsprinzips (Art. 960 Abs. 2 OR) die Rede sein.

3.4

Am

gefundenen Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass kraft § 64 Abs. 1 Ziff. 4

StG handels- und steuerrechtlich gebotene Abschreibungen auf qualifizierten

Beteiligungen von Gesetzes wegen als nicht definitiv gelten, sondern den vorübergehenden

Wertberichtigungen gleichgestellt werden. Das bedeutet nur, aber immerhin, dass

der Veranlagungsbehörde erlaubt wird, wie bei (vorübergehenden)

Wertberichtigungen in späteren Steuerperioden auch auf behördlich zugelassene

Abschreibungen zurückzukommen und bei späterem Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit

eine entsprechende Gewinnhinzurechnung vorzunehmen.

Hier geht es jedoch einzig um die Frage, ob die Vornahme

der verbuchten Abschreibung auf der streitbetroffenen qualifizierten

Beteiligung, welche bloss provisorisch und nicht definitiv wirkt,

geschäftsmässig begründet ist. Hätte die Pflichtige statt einer Abschreibung

von vornherein eine vorübergehende Wertberichtigung vorgenommen, wäre diese ebenfalls

nicht geschäftsmässig begründet gewesen. Denn es fehlte diesfalls am Nachweis,

dass die Beteiligung am Bilanzstichtag von einem unmittelbaren Wertzerfall

bedroht gewesen sei (vgl. vorn E. 2.2).

Eine über die gesetzlich vorgeschriebene Wirkung

hinausgehende Umqualifizierung der verbuchten Abschreibung in eine (echte)

vorübergehende Wertberichtigung wäre im Übrigen ohnehin unzulässig gewesen,

weil die steuerpflichtige Gesellschaft an die getroffene Buchung grundsätzlich

gebunden ist. Wie die Übertragung verbuchter steuerlich unzulässiger

Abschreibungen auf Wirtschaftsgütern, auf denen zwar noch weitere, jedoch nicht

verbuchte Abschreibungen möglich wären, nicht statthaft ist, verbietet sich die

Umdeutung einer verbuchten Abschreibung oder Wertberichtigung in eine andere nicht

verbuchte geschäftsmässig begründete Abschreibung oder Wertberichtigung oder

umgekehrt. Denn Abschreibungen, vorübergehende Wertberichtigungen und

Rückstellungen können regelmässig nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn

sie mit sachgerechter Kontierung verbucht und offen ausgewiesen werden (vgl. Art. 62

Abs. 1 DBG; RB ORK 1954 Nr. 47). Dem Grundsatz der Bilanzklarheit

entsprechend (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 959

OR) muss ohne Weiteres unmittelbar aus der Jahresrechnung selber oder in Verbindung

mit den Geschäftsbüchern erkennbar sein, welche Aktiven wertmässig (definitiv

oder vorübergehend) berichtigt bzw. welche ungewissen Verpflichtungen als

Passiven berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Bezeichnung der zu

berichtigenden Aktiven bzw. der zu berücksichtigenden Passiven ist deshalb

ausgeschlossen.

3.5

Nach dem

aus der gesetzlichen Ordnung von § 64 StG fliessenden steuerrechtlichen

Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bilden die kaufmännische Bilanz

und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen

Gewinnermittlung. Massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des

Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher (RB 2002 Nr. 106; Martin

Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der Handelsbilanz für

die steuerliche Gewinnermittlung, in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger

[Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli zum 70. Geburtstag, Zürich etc. 2006,

S. 63). Der Steuerpflichtige muss sich grundsätzlich bei der von ihm in

seinen ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage

und des Jahresergebnisses behaften lassen. Sind offensichtlich handelsrechtswidrige

Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der

Einschätzung zulässig (sogenannte Bilanzberichtigung). Demgegenüber sind blosse

Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine

andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird, nur bis zum

Einreichen der Steuererklärung zulässig (BGr, 22. Februar 2005,

2A.315/2004, E. 3.2; Zweifel/Beusch, S. 66 mit Hinweisen). Bei der

Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz

und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz allerdings grosse Zurückhaltung

zu üben. Steuerrechtlich darf und muss deshalb lediglich bei offenkundigen, ins

Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle

geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer:

von der Bilanz und Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen

werden (RB 1999 Nr. 38).

Vorbehalten bleiben freilich die verschiedenen

Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften

ergeben, welche namentlich in § 64 StG festgehalten sind. Rechtsgrund solcher

Abweichungen bilden indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche

Regeln und Prinzipien. Einzig eine derartige Korrektur − nämlich die

Frage, ob die vorgenommene Abschreibung auf der streitbetroffenen Beteiligung

an der C AG geschäftsmässig begründet sei − ist im vorliegenden

Verfahren streitig gewesen. Durch die Überprüfung der steuerrechtlichen

Zulässigkeit der Abschreibung auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin ist

somit der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz nicht verletzt

worden.

3.6

Schliesslich

beanstandet die Pflichtige, das Steuerrekursgericht habe ihr das rechtliche

Gehör verweigert, weil das kantonale Steueramt im Einschätzungs- und

Einspracheverfahren nicht auf die von ihr "selbst erarbeitete Schätzung

der Beteiligung C AG per 30.9.2008" eingegangen sei. Der Vorwurf ist

unbegründet: Indem das Steuerrekursgericht zur fraglichen Bewertung der

Beteiligung durch die Pflichtige Stellung bezogen hat, hat es eine allfällige

Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Anspruchs

auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren geheilt (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209

E. 9; 107 Ia 1 E. 1.; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 15 Rz. 8 f.).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…