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Entscheid

SB.2011.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00070

7. Dezember 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13814)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG, welche im Bereich der mechanischen und

galvanischen Oberflächenbearbeitung tätig ist, erwarb am 17. Juli 2008

eine Beteiligung von 75 % an der branchenverwandten C AG, D (Kanton E),

zum Preis von Fr. 1'502'247.-. Auf dieser Beteiligung nahm sie auf Ende

des vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 dauernden Geschäftsjahrs

eine Abschreibung von Fr. 502'247.-, entsprechend 33,4 %, vor, womit sich

ein Bilanzwert von Fr. 1'000'000.- ergab.

Das kantonale Steueramt stellte sich im

Veranlagungsverfahren auf den Standpunkt, die Abschreibung sei nicht geschäftsmässig

begründet, weil deren Wert am Bilanzstichtag dem Preis entsprochen habe,

welcher kurz zuvor unter unabhängigen Dritten bezahlt worden sei. Auf dieser

Grundlage veranlagte es die A AG mit Verfügung und Einspracheentscheid vom

22. November 2010 bzw. 5. Januar 2011 für die Direkte Bundessteuer

1.10.2007−30.9.2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei

einem Eigenkapital von Fr. ….

Erwägungen

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflichtigen, womit

diese auf der geschäftsmässigen Begründetheit der infrage stehenden

Abschreibung beharrte, wies das Steuerrekursgericht am 31. Mai 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Direkte Bundessteuer

1.10

−30.9.2008 entsprechend ihrer Steuererklärung mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von

Fr. … zu veranlagen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der

Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur

eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen

System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für

die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und

ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

1.2

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin

ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.3

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue,

erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich

allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel

stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Der

steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1

DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldos des Vorjahres (lit. a) und (unter anderem) allen vor Berechnung des

Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen verwendet

werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und

Rückstellungen (lit. b). Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den

Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 70

Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, unter anderem also Beteiligungen von

mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals, werden laut Art. 62 Abs. 4

DBG dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

2.2

Der Wert

eines Aktivums in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen

herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über

die Erfolgsrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend

verringert wird.

Unter einer Abschreibung ist die definitive gewinnmindernde

Herabsetzung des Gewinnsteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden

Bilanzwert zu verstehen, indem angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag

wirklich eingetreten, unbekümmert darum, ob und in welchem Umfang sie später tatsächlich

realisiert wird (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich

vorübergehenden Wertveränderungen auf einem Aktivum Rechnung getragen. Sie

dient dazu, am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in

ihrem Ausmass aber noch nicht genau feststehenden Entwertungen von Aktiven

Rechnung zu tragen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; vgl.

Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 28 DBG N. 3). Formell und

materiell handelt es sich dabei um Abschreibungen, doch weisen diese

Wertberichtigungen nicht definitiven, sondern bloss provisorischen,

vorübergehenden Charakter auf und gleichen in dieser Beziehung den

Rückstellungen. Wie für diese gilt auch für die vorübergehenden Wertberichtigungen,

dass die Ereignisse, welche Ursache einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen,

am Bilanzstichtag ungewissen Entwertung sind, im laufenden Geschäftsjahr

eingetreten sein müssen. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche

vorübergehenden Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohenden

(BGE 103 I b 370), nicht aber bloss künftigen Risiken dienen (vgl. Art. 63

Abs. 1 lit. c DBG; RB 1986 Nr. 42 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4;

BGE 75 I 259 E. 2). Aus der provisorischen Natur der Wertberichtigung

folgt ausserdem, dass die Veranlagungsbehörden befugt sind, deren geschäftsmässige

Begründetheit grundsätzlich in jeder Steuerperiode erneut zu überprüfen. Der

frühere behördliche Entscheid über die Zulassung der Wertberichtigung ist

demnach nicht unabänderlich (vgl. RB 1978 Nr. 43; Reich/Züger, Art. 29

DBG N. 46). Erweist sich die Wertberichtigung hinsichtlich Bestand oder

Umfang nicht mehr geschäftsmässig begründet, ist eine entsprechende

steuerrechtliche Korrektur des Gewinns vorzunehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2

DBG; Reich/Züger, Art. 29 DBG N. 48).

Aufgrund der Vorschrift von Art. 24 Abs. 4 DBG,

wonach Wertberichtigungen und Abschreibungen auf

den Gestehungskosten von Beteiligungen von (unter anderem) mindestens

10.

% dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen sind, wenn sie nicht mehr

begründet sind, gelten auch handels- und steuerrechtlich gebotene

Abschreibungen auf solchen qualifizierten Beteiligungen von Gesetzes wegen als

nicht definitiv; sie sind somit den vorübergehenden Wertberichtigungen

gleichzustellen (vgl. Stephan Kuhn/Michel Klingler in: Martin Zweifel/Peter

Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die Direkte Bundessteuer [DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 62 DBG

N. 24 ff.).

2.3

Ob die

Voraussetzungen einer Abschreibung, vorübergehenden Wertberichtigung oder

Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen

am Bilanzstichtag (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1

und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der

Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet

werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die

Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung. Zu berücksichtigen sind mithin nur

nachträgliche "wertaufhellende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie

sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. In

diesen engen Grenzen können auch nachträglich verwirklichte Tatsachen

Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am

Bilanzstichtag zulassen. Entscheidend ist dabei, dass diese Verhältnisse nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis

herbeizuführen. Eine erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse

widerspräche dem Stichtagscharakter der Jahresrechnungen und dem Grundsatz der

periodengerechten Gewinnbesteuerung (vgl. RB 1986 Nr. 40 = StE 1987

B 23.43.2 Nr. 4).

2.4

Die Tatsachen,

welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig

begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom

Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 2002 Nr. 110, RB 1975

Nr. 55), welcher Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch

substanziierte Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift anzutreten und im

Verfahren zu leisten ist. Nur wenn ihm der Nachweis nicht möglich oder nicht

zumutbar ist, kann sich der Steuerpflichtige auch auf Schätzungen berufen,

soweit seine Sachdarstellung hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält. Bei

ungenügender Substanziierung hat das Steuerrekursgericht nicht von Amtes wegen

eine Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl.

VGr, 15. Januar 1986, StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; RB 1987 Nr. 35).

3.

3.1

Die

streitbetroffene Beteiligung von 75 % an der C AG hat die Pflichtige am 17. Juli

2008.

zum Preis von Fr. 1'502'247.- erworben. Bereits auf den

Bilanzstichtag vom 30. September 2008, also rund zweieinhalb Monate nach

dem Erwerb, hat sie die Beteiligung auf Fr. 1'000'000.- abgeschrieben.

3.2

Die

Pflichtige hat die Abschreibung von Fr. 502'247.-, mithin von rund 33,4 %

des Kaufpreises, damit begründet, die Beteiligung sei vom Insolvenzverwalter

der F AG in G (H) "im Bietverfahren dem Meistbietenden" zum Kauf

angeboten worden. Die einzigen Grundlagen, welche die Kaufinteressenten

erhalten hätten, seien die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre

2005.

bis 2007 gewesen. Des Weiteren hätten die Zahlen über die eindrückliche

Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, und es habe neben

Gesprächen mit der Geschäftsleitung der C AG ein Augenschein im Unternehmen

in D stattgefunden. Eine detaillierte interne Bewertung habe die Käuferschaft

nicht durchgeführt, weil dies aufgrund der rudimentären Unterlagen gar nicht

möglich gewesen sei. Sie habe für die Beteiligung nach dem "heutigen

Wissensstand" einen zu hohen Preis bezahlt. Dabei habe sie die Ereignisse

zwischen Kauf und Bilanzstichtag, die Insolvenzerklärung der Lehman Brothers in

den Vereinigten Staaten, welche die ganze Weltwirtschaft in die tiefste Krise

seit den Dreissigerjahren gestürzt habe, nicht voraussehen können. Die Ereignisse

hätten dazu geführt, dass über Nacht der ganze Glanz und die optimistische Zukunftsbeurteilung,

die von den steigenden Umsätzen genährt worden sei, weggefallen seien. "Keinerlei

Hoffnung und Phantasie über zukünftige positive Entwicklung oder Geschäftserfolg

[könnten] nach diesen Ereignissen den Unternehmenswert steigern. Angst vor den

noch unbekannten folgen der Weltwirtschaftskrise und den damit in Zusammenhang

stehenden Problemen [präge] ab diesem Datum nur noch negative

Zukunftserwartungen." Unter diesen Umständen sei die Unternehmensbewertung

per Bilanzstichtag "ohne jeden Zukunftsbonus" vorgenommen worden. Es

sei "auf die vorhandenen nackten Zahlen" abgestellt worden. Die

pessimistische Sicht sei durch den drastischen Umsatzeinbruch von über 40 % im

Jahr 2009 bestätigt worden. Kurzarbeit, Finanzengpässe hätten in diesem Jahr im

Zentrum der Sitzungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung gestanden.

3.3

Die

Pflichtige hat am 20. Februar 2009, am Tag der Errichtung der Bilanz per

30.

September 2008, eine Bewertung der Aktien der C AG "per 31. Dezember

2007" gestützt auf den Abschluss dieser Gesellschaft vorgenommen und hat

ihren Aktienanteil auf Fr. 937'922.- ermittelt. Im Zeitpunkt des Erwerbs

dieser Beteiligung, am 17. Juli 2008, zum Preis von Fr. 1'502'247.-,

war dieser Abschluss der Pflichtigen nach deren eigenen Angaben bekannt. Weshalb

sie angesichts dieses von ihr selber errechneten Werts einen aus ihrer Sicht 60

% höheren Kaufpreis für die Beteiligung bezahlt hat und dies erst noch in einem

"Bietverfahren" eines Insolvenzverwalters, was nach der Erfahrung

eher einen tieferen Preis als unter gewöhnlichen Marktverhältnissen hätte

erwarten lassen, bleibt im Dunkeln, obwohl es der Pflichtigen ohne Weiteres

möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Gründe für den bezahlten Kaufpreis

darzulegen.

Die hierfür abgegebenen Erklärungen der Pflichtigen sind

durchwegs pauschal und allgemein gehalten. Das gilt zunächst für den Hinweis

auf eine nicht näher dargelegte "eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten

Halbjahr 2008", aber auch für den ebenfalls nur pauschal behaupteten

"drastischen Umsatzeinbruch von über 40 % im Jahr 2009". Letzterer

betrifft im Übrigen ohnehin die Zeit nach dem Bilanzerrichtungstag vom 20. Februar

2009.

und fällt daher für die Bewertung der fraglichen Beteiligung ausser

Betracht. Ob nach dem "heutigen Wissensstand" ein zu hoher Kaufpreis dafür

bezahlt worden sei, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse am

Bilanzstichtag, gegebenenfalls auch am Bilanzerrichtungstag, sofern die zu

diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen auf den Bilanzstichtag zurückwirken. Die

Pflichtige legt jedenfalls nicht sachbezogen dar, worin ihr neuer Wissensstand

am Bilanzerrichtungstag bestanden habe, der auf eine Entwertung der Aktien der C AG

am Bilanzstichtag von einem Drittel bzw. auf einen entsprechend überhöhten

Kaufpreis habe schliessen lassen. Denn die Aktienbewertung hat sie aufgrund des

ihr schon zum Kaufzeitpunkt bekannten Abschlusses per 31. Dezember 2007

vorgenommen. Gleiches gilt für die Aktienbewertung der Steuerverwaltung des

Kantons E auf diesen Tag hin, die im Übrigen für die Zwecke der Vermögenssteuer

erfolgt ist.

Die Berufung auf die Finanz- und Weltwirtschaftskrise

sowie die damit verbundenen allgemeinen Zukunftsängste sind ohne auf die zu

bewertende Gesellschaft bezogene konkrete, spätestens am Bilanzerrichtungstag

bekannte Tatsachen, welche eine pessimistische Bewertung aufgedrängt hätten,

für die Festlegung des Bilanzwerts der infrage stehenden Beteiligung untauglich

und daher unbeachtlich. Wie bereits das Steuerrekursgericht zutreffend

festgestellt hat, fehlen insoweit substanziierte, nachvollziehbare Angaben der

Pflichtigen, etwa Zahlen, welche die Verschlechterung des Umsatzes und der

Auftragslage zwischen Mitte Juli 2008 und Ende Februar 2009 aufgezeigt hätten.

Unter diesen Umständen erweist sich die von der

Pflichtigen vorgenommene Abschreibung von Fr. 502'247.- auf der

Beteiligung an der C AG als geschäftsmässig nicht begründet.

Ist aber keine Entwertung dieser Beteiligung am Bilanzstichtag

festzustellen, kann weder von der geltend gemachten "Nichtbeachtung des

Niederstwertprinzips" (Art. 666 Abs. 2 des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR]), noch von der (wohl gemeinten) Verletzung des

Höchstwertsprinzips (Art. 960 Abs. 2 OR) die Rede sein.

3.4

Am

gefundenen Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass kraft Art. 62 Abs. 4

DBG handels- und steuerrechtlich gebotene Abschreibungen auf qualifizierten

Beteiligungen von Gesetzes wegen als nicht definitiv gelten, sondern den vorübergehenden

Wertberichtigungen gleichgestellt werden. Das bedeutet nur, aber immerhin, dass

der Einschätzungsbehörde erlaubt wird, wie bei (vorübergehenden)

Wertberichtigungen in späteren Steuerperioden auch auf behördlich zugelassene

Abschreibungen zurückzukommen und bei späterem Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit

eine entsprechende Gewinnhinzurechnung vorzunehmen.

Hier geht es jedoch einzig um die Frage, ob die Vornahme

der verbuchten Abschreibung auf der streitbetroffenen qualifizierten

Beteiligung, welche bloss provisorisch und nicht definitiv wirkt,

geschäftsmässig begründet ist. Hätte die Pflichtige statt einer Abschreibung

von vornherein eine vorübergehende Wertberichtigung vorgenommen, wäre diese ebenfalls

nicht geschäftsmässig begründet gewesen. Denn es fehlte diesfalls am Nachweis,

dass die Beteiligung am Bilanzstichtag von einem unmittelbaren Wertzerfall

bedroht gewesen sei (vgl. vorn E. 2.2).

Eine über die gesetzlich vorgeschriebene Wirkung

hinausgehende Umqualifizierung der verbuchten Abschreibung in eine (echte)

vorübergehende Wertberichtigung wäre im Übrigen ohnehin unzulässig gewesen,

weil die steuerpflichtige Gesellschaft an die getroffene Buchung grundsätzlich

gebunden ist. Wie die Übertragung verbuchter steuerlich unzulässiger

Abschreibungen auf Wirtschaftsgütern, auf denen zwar noch weitere, jedoch nicht

verbuchte Abschreibungen möglich wären, nicht statthaft ist, verbietet sich die

Umdeutung einer verbuchten Abschreibung oder Wertberichtigung in eine andere, nicht

verbuchte geschäftsmässig begründete Abschreibung oder Wertberichtigung oder

umgekehrt. Denn Abschreibungen, vorübergehende Wertberichtigungen und

Rückstellungen können regelmässig nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn

sie mit sachgerechter Kontierung verbucht und offen ausgewiesen werden (vgl. Art. 62

Abs. 1 DBG; RB ORK 1954 Nr. 47). Dem Grundsatz der Bilanzklarheit

entsprechend (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 959 OR)

muss ohne weiteres unmittelbar aus der Jahresrechnung selber oder in Verbindung

mit den Geschäftsbüchern erkennbar sein, welche Aktiven wertmässig (definitiv

oder vorübergehend) berichtigt bzw. welche ungewissen Verpflichtungen als

Passiven berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Bezeichnung der zu

berichtigenden Aktiven bzw. der zu berücksichtigenden Passiven ist deshalb

ausgeschlossen.

3.5

Nach dem

aus der gesetzlichen Ordnung von Art. 58 DBG fliessenden steuerrechtlichen

Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bildet die kaufmännische Bilanz

und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen

Gewinnermittlung. Massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des

Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher (vgl. RB 2002 Nr. 106;

Martin Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der

Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung, in: Ernst A. Kramer/Peter

Nobel/Robert Waldburger [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli zum 70.

Geburtstag, Zürich etc. 2006, S. 63). Der Steuerpflichtige muss sich grundsätzlich

bei der von ihm in seinen ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung

der Vermögenslage und des Jahresergebnisses behaften lassen. Sind

offensichtlich handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum

Eintritt der Rechtskraft der Einschätzung zulässig (so genannte Bilanzberichtigung).

Demgegenüber sind blosse Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer

Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt

wird, nur bis zum Einreichen der Steuererklärung zulässig (BGr, 22. Februar

2005,2A.315/2004, E. 3.2; Zweifel/Beusch, S. 66 mit Hinweisen). Bei

der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten

Bilanz und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz allerdings

grosse Zurückhaltung zu üben. Steuerrechtlich darf und muss deshalb lediglich

bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes

Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der

Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz und

Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen werden (vgl. RB 1999

Nr. 38).

Vorbehalten bleiben freilich die verschiedenen

Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften

ergeben, welche namentlich in Art. 58 DBG festgehalten sind. Rechtsgrund

solcher Abweichungen bilden indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche

Regeln und Prinzipien. Einzig eine derartige Korrektur − nämlich die

Frage, ob die vorgenommene Abschreibung auf der streitbetroffenen Beteiligung

an der C AG geschäftsmässig begründet sei − ist im vorliegenden Verfahren

streitig gewesen. Durch die Überprüfung der steuerrechtlichen Zulässigkeit der

Abschreibung auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin ist somit der Grundsatz

derMassgeblichkeit der Handelsbilanz nicht verletzt worden.

3.6

Schliesslich

beanstandet die Pflichtige, das Steuerrekursgericht habe ihr das rechtliche

Gehör verweigert, weil das kantonale Steueramt im Veranlagungs- und

Einspracheverfahren nicht auf die von ihr "selbst erarbeitete Schätzung

der Beteiligung der C AG per 30.9.2008" eingegangen sei. Der Vorwurf

ist unbegründet: Indem das Steuerrekursgericht zur fraglichen Bewertung der

Beteiligung durch die Pflichtige Stellung bezogen hat, hat es eine allfällige

Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Anspruchs

auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren geheilt (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I

209.

E. 9; 107 Ia 1 E. 1.; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 15 Rz. 8 f.).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellkosten,

Fr. 3'600.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…