SB.2011.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00070
7. Dezember 2011Deutsch16 min
(URT.2011.13814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer
1.10.2007−30.09.2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG, welche im Bereich der mechanischen und
galvanischen Oberflächenbearbeitung tätig ist, erwarb am 17. Juli 2008
eine Beteiligung von 75 % an der branchenverwandten C AG, D (Kanton E),
zum Preis von Fr. 1'502'247.-. Auf dieser Beteiligung nahm sie auf Ende
des vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 dauernden Geschäftsjahrs
eine Abschreibung von Fr. 502'247.-, entsprechend 33,4 %, vor, womit sich
ein Bilanzwert von Fr. 1'000'000.- ergab.
Das kantonale Steueramt stellte sich im
Veranlagungsverfahren auf den Standpunkt, die Abschreibung sei nicht geschäftsmässig
begründet, weil deren Wert am Bilanzstichtag dem Preis entsprochen habe,
welcher kurz zuvor unter unabhängigen Dritten bezahlt worden sei. Auf dieser
Grundlage veranlagte es die A AG mit Verfügung und Einspracheentscheid vom
22. November 2010 bzw. 5. Januar 2011 für die Direkte Bundessteuer
1.10.2007−30.9.2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei
einem Eigenkapital von Fr. ….
Erwägungen
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflichtigen, womit
diese auf der geschäftsmässigen Begründetheit der infrage stehenden
Abschreibung beharrte, wies das Steuerrekursgericht am 31. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Direkte Bundessteuer
1.10
−30.9.2008 entsprechend ihrer Steuererklärung mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … zu veranlagen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der
Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur
eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen
System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für
die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und
ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich
allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Der
steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1
DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldos des Vorjahres (lit. a) und (unter anderem) allen vor Berechnung des
Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die
nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen verwendet
werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und
Rückstellungen (lit. b). Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den
Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 70
Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, unter anderem also Beteiligungen von
mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals, werden laut Art. 62 Abs. 4
DBG dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
2.2
Der Wert
eines Aktivums in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen
herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über
die Erfolgsrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend
verringert wird.
Unter einer Abschreibung ist die definitive gewinnmindernde
Herabsetzung des Gewinnsteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden
Bilanzwert zu verstehen, indem angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag
wirklich eingetreten, unbekümmert darum, ob und in welchem Umfang sie später tatsächlich
realisiert wird (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).
Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich
vorübergehenden Wertveränderungen auf einem Aktivum Rechnung getragen. Sie
dient dazu, am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich eingetretenen, in
ihrem Ausmass aber noch nicht genau feststehenden Entwertungen von Aktiven
Rechnung zu tragen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; vgl.
Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer
[DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 28 DBG N. 3). Formell und
materiell handelt es sich dabei um Abschreibungen, doch weisen diese
Wertberichtigungen nicht definitiven, sondern bloss provisorischen,
vorübergehenden Charakter auf und gleichen in dieser Beziehung den
Rückstellungen. Wie für diese gilt auch für die vorübergehenden Wertberichtigungen,
dass die Ereignisse, welche Ursache einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen,
am Bilanzstichtag ungewissen Entwertung sind, im laufenden Geschäftsjahr
eingetreten sein müssen. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche
vorübergehenden Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohenden
(BGE 103 I b 370), nicht aber bloss künftigen Risiken dienen (vgl. Art. 63
Abs. 1 lit. c DBG; RB 1986 Nr. 42 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4;
BGE 75 I 259 E. 2). Aus der provisorischen Natur der Wertberichtigung
folgt ausserdem, dass die Veranlagungsbehörden befugt sind, deren geschäftsmässige
Begründetheit grundsätzlich in jeder Steuerperiode erneut zu überprüfen. Der
frühere behördliche Entscheid über die Zulassung der Wertberichtigung ist
demnach nicht unabänderlich (vgl. RB 1978 Nr. 43; Reich/Züger, Art. 29
DBG N. 46). Erweist sich die Wertberichtigung hinsichtlich Bestand oder
Umfang nicht mehr geschäftsmässig begründet, ist eine entsprechende
steuerrechtliche Korrektur des Gewinns vorzunehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2
DBG; Reich/Züger, Art. 29 DBG N. 48).
Aufgrund der Vorschrift von Art. 24 Abs. 4 DBG,
wonach Wertberichtigungen und Abschreibungen auf
den Gestehungskosten von Beteiligungen von (unter anderem) mindestens
10.
% dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen sind, wenn sie nicht mehr
begründet sind, gelten auch handels- und steuerrechtlich gebotene
Abschreibungen auf solchen qualifizierten Beteiligungen von Gesetzes wegen als
nicht definitiv; sie sind somit den vorübergehenden Wertberichtigungen
gleichzustellen (vgl. Stephan Kuhn/Michel Klingler in: Martin Zweifel/Peter
Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Direkte Bundessteuer [DBG], 2. A. Basel 2008, Art. 62 DBG
N. 24 ff.).
2.3
Ob die
Voraussetzungen einer Abschreibung, vorübergehenden Wertberichtigung oder
Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen
am Bilanzstichtag (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1
und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der
Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet
werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die
Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung. Zu berücksichtigen sind mithin nur
nachträgliche "wertaufhellende Tatsachen", d. h. solche, die lediglich anzeigen, wie
sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. In
diesen engen Grenzen können auch nachträglich verwirklichte Tatsachen
Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am
Bilanzstichtag zulassen. Entscheidend ist dabei, dass diese Verhältnisse nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis
herbeizuführen. Eine erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse
widerspräche dem Stichtagscharakter der Jahresrechnungen und dem Grundsatz der
periodengerechten Gewinnbesteuerung (vgl. RB 1986 Nr. 40 = StE 1987
B 23.43.2 Nr. 4).
2.4
Die Tatsachen,
welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig
begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom
Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 2002 Nr. 110, RB 1975
Nr. 55), welcher Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch
substanziierte Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift anzutreten und im
Verfahren zu leisten ist. Nur wenn ihm der Nachweis nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, kann sich der Steuerpflichtige auch auf Schätzungen berufen,
soweit seine Sachdarstellung hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält. Bei
ungenügender Substanziierung hat das Steuerrekursgericht nicht von Amtes wegen
eine Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl.
VGr, 15. Januar 1986, StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; RB 1987 Nr. 35).
3.
3.1
Die
streitbetroffene Beteiligung von 75 % an der C AG hat die Pflichtige am 17. Juli
2008.
zum Preis von Fr. 1'502'247.- erworben. Bereits auf den
Bilanzstichtag vom 30. September 2008, also rund zweieinhalb Monate nach
dem Erwerb, hat sie die Beteiligung auf Fr. 1'000'000.- abgeschrieben.
3.2
Die
Pflichtige hat die Abschreibung von Fr. 502'247.-, mithin von rund 33,4 %
des Kaufpreises, damit begründet, die Beteiligung sei vom Insolvenzverwalter
der F AG in G (H) "im Bietverfahren dem Meistbietenden" zum Kauf
angeboten worden. Die einzigen Grundlagen, welche die Kaufinteressenten
erhalten hätten, seien die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre
2005.
bis 2007 gewesen. Des Weiteren hätten die Zahlen über die eindrückliche
Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, und es habe neben
Gesprächen mit der Geschäftsleitung der C AG ein Augenschein im Unternehmen
in D stattgefunden. Eine detaillierte interne Bewertung habe die Käuferschaft
nicht durchgeführt, weil dies aufgrund der rudimentären Unterlagen gar nicht
möglich gewesen sei. Sie habe für die Beteiligung nach dem "heutigen
Wissensstand" einen zu hohen Preis bezahlt. Dabei habe sie die Ereignisse
zwischen Kauf und Bilanzstichtag, die Insolvenzerklärung der Lehman Brothers in
den Vereinigten Staaten, welche die ganze Weltwirtschaft in die tiefste Krise
seit den Dreissigerjahren gestürzt habe, nicht voraussehen können. Die Ereignisse
hätten dazu geführt, dass über Nacht der ganze Glanz und die optimistische Zukunftsbeurteilung,
die von den steigenden Umsätzen genährt worden sei, weggefallen seien. "Keinerlei
Hoffnung und Phantasie über zukünftige positive Entwicklung oder Geschäftserfolg
[könnten] nach diesen Ereignissen den Unternehmenswert steigern. Angst vor den
noch unbekannten folgen der Weltwirtschaftskrise und den damit in Zusammenhang
stehenden Problemen [präge] ab diesem Datum nur noch negative
Zukunftserwartungen." Unter diesen Umständen sei die Unternehmensbewertung
per Bilanzstichtag "ohne jeden Zukunftsbonus" vorgenommen worden. Es
sei "auf die vorhandenen nackten Zahlen" abgestellt worden. Die
pessimistische Sicht sei durch den drastischen Umsatzeinbruch von über 40 % im
Jahr 2009 bestätigt worden. Kurzarbeit, Finanzengpässe hätten in diesem Jahr im
Zentrum der Sitzungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung gestanden.
3.3
Die
Pflichtige hat am 20. Februar 2009, am Tag der Errichtung der Bilanz per
30.
September 2008, eine Bewertung der Aktien der C AG "per 31. Dezember
2007" gestützt auf den Abschluss dieser Gesellschaft vorgenommen und hat
ihren Aktienanteil auf Fr. 937'922.- ermittelt. Im Zeitpunkt des Erwerbs
dieser Beteiligung, am 17. Juli 2008, zum Preis von Fr. 1'502'247.-,
war dieser Abschluss der Pflichtigen nach deren eigenen Angaben bekannt. Weshalb
sie angesichts dieses von ihr selber errechneten Werts einen aus ihrer Sicht 60
% höheren Kaufpreis für die Beteiligung bezahlt hat und dies erst noch in einem
"Bietverfahren" eines Insolvenzverwalters, was nach der Erfahrung
eher einen tieferen Preis als unter gewöhnlichen Marktverhältnissen hätte
erwarten lassen, bleibt im Dunkeln, obwohl es der Pflichtigen ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Gründe für den bezahlten Kaufpreis
darzulegen.
Die hierfür abgegebenen Erklärungen der Pflichtigen sind
durchwegs pauschal und allgemein gehalten. Das gilt zunächst für den Hinweis
auf eine nicht näher dargelegte "eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten
Halbjahr 2008", aber auch für den ebenfalls nur pauschal behaupteten
"drastischen Umsatzeinbruch von über 40 % im Jahr 2009". Letzterer
betrifft im Übrigen ohnehin die Zeit nach dem Bilanzerrichtungstag vom 20. Februar
2009.
und fällt daher für die Bewertung der fraglichen Beteiligung ausser
Betracht. Ob nach dem "heutigen Wissensstand" ein zu hoher Kaufpreis dafür
bezahlt worden sei, ist unerheblich. Massgebend sind die Verhältnisse am
Bilanzstichtag, gegebenenfalls auch am Bilanzerrichtungstag, sofern die zu
diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen auf den Bilanzstichtag zurückwirken. Die
Pflichtige legt jedenfalls nicht sachbezogen dar, worin ihr neuer Wissensstand
am Bilanzerrichtungstag bestanden habe, der auf eine Entwertung der Aktien der C AG
am Bilanzstichtag von einem Drittel bzw. auf einen entsprechend überhöhten
Kaufpreis habe schliessen lassen. Denn die Aktienbewertung hat sie aufgrund des
ihr schon zum Kaufzeitpunkt bekannten Abschlusses per 31. Dezember 2007
vorgenommen. Gleiches gilt für die Aktienbewertung der Steuerverwaltung des
Kantons E auf diesen Tag hin, die im Übrigen für die Zwecke der Vermögenssteuer
erfolgt ist.
Die Berufung auf die Finanz- und Weltwirtschaftskrise
sowie die damit verbundenen allgemeinen Zukunftsängste sind ohne auf die zu
bewertende Gesellschaft bezogene konkrete, spätestens am Bilanzerrichtungstag
bekannte Tatsachen, welche eine pessimistische Bewertung aufgedrängt hätten,
für die Festlegung des Bilanzwerts der infrage stehenden Beteiligung untauglich
und daher unbeachtlich. Wie bereits das Steuerrekursgericht zutreffend
festgestellt hat, fehlen insoweit substanziierte, nachvollziehbare Angaben der
Pflichtigen, etwa Zahlen, welche die Verschlechterung des Umsatzes und der
Auftragslage zwischen Mitte Juli 2008 und Ende Februar 2009 aufgezeigt hätten.
Unter diesen Umständen erweist sich die von der
Pflichtigen vorgenommene Abschreibung von Fr. 502'247.- auf der
Beteiligung an der C AG als geschäftsmässig nicht begründet.
Ist aber keine Entwertung dieser Beteiligung am Bilanzstichtag
festzustellen, kann weder von der geltend gemachten "Nichtbeachtung des
Niederstwertprinzips" (Art. 666 Abs. 2 des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR]), noch von der (wohl gemeinten) Verletzung des
Höchstwertsprinzips (Art. 960 Abs. 2 OR) die Rede sein.
3.4
Am
gefundenen Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass kraft Art. 62 Abs. 4
DBG handels- und steuerrechtlich gebotene Abschreibungen auf qualifizierten
Beteiligungen von Gesetzes wegen als nicht definitiv gelten, sondern den vorübergehenden
Wertberichtigungen gleichgestellt werden. Das bedeutet nur, aber immerhin, dass
der Einschätzungsbehörde erlaubt wird, wie bei (vorübergehenden)
Wertberichtigungen in späteren Steuerperioden auch auf behördlich zugelassene
Abschreibungen zurückzukommen und bei späterem Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit
eine entsprechende Gewinnhinzurechnung vorzunehmen.
Hier geht es jedoch einzig um die Frage, ob die Vornahme
der verbuchten Abschreibung auf der streitbetroffenen qualifizierten
Beteiligung, welche bloss provisorisch und nicht definitiv wirkt,
geschäftsmässig begründet ist. Hätte die Pflichtige statt einer Abschreibung
von vornherein eine vorübergehende Wertberichtigung vorgenommen, wäre diese ebenfalls
nicht geschäftsmässig begründet gewesen. Denn es fehlte diesfalls am Nachweis,
dass die Beteiligung am Bilanzstichtag von einem unmittelbaren Wertzerfall
bedroht gewesen sei (vgl. vorn E. 2.2).
Eine über die gesetzlich vorgeschriebene Wirkung
hinausgehende Umqualifizierung der verbuchten Abschreibung in eine (echte)
vorübergehende Wertberichtigung wäre im Übrigen ohnehin unzulässig gewesen,
weil die steuerpflichtige Gesellschaft an die getroffene Buchung grundsätzlich
gebunden ist. Wie die Übertragung verbuchter steuerlich unzulässiger
Abschreibungen auf Wirtschaftsgütern, auf denen zwar noch weitere, jedoch nicht
verbuchte Abschreibungen möglich wären, nicht statthaft ist, verbietet sich die
Umdeutung einer verbuchten Abschreibung oder Wertberichtigung in eine andere, nicht
verbuchte geschäftsmässig begründete Abschreibung oder Wertberichtigung oder
umgekehrt. Denn Abschreibungen, vorübergehende Wertberichtigungen und
Rückstellungen können regelmässig nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn
sie mit sachgerechter Kontierung verbucht und offen ausgewiesen werden (vgl. Art. 62
Abs. 1 DBG; RB ORK 1954 Nr. 47). Dem Grundsatz der Bilanzklarheit
entsprechend (Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 959 OR)
muss ohne weiteres unmittelbar aus der Jahresrechnung selber oder in Verbindung
mit den Geschäftsbüchern erkennbar sein, welche Aktiven wertmässig (definitiv
oder vorübergehend) berichtigt bzw. welche ungewissen Verpflichtungen als
Passiven berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Bezeichnung der zu
berichtigenden Aktiven bzw. der zu berücksichtigenden Passiven ist deshalb
ausgeschlossen.
3.5
Nach dem
aus der gesetzlichen Ordnung von Art. 58 DBG fliessenden steuerrechtlichen
Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bildet die kaufmännische Bilanz
und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung. Massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des
Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher (vgl. RB 2002 Nr. 106;
Martin Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der
Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung, in: Ernst A. Kramer/Peter
Nobel/Robert Waldburger [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli zum 70.
Geburtstag, Zürich etc. 2006, S. 63). Der Steuerpflichtige muss sich grundsätzlich
bei der von ihm in seinen ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung
der Vermögenslage und des Jahresergebnisses behaften lassen. Sind
offensichtlich handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum
Eintritt der Rechtskraft der Einschätzung zulässig (so genannte Bilanzberichtigung).
Demgegenüber sind blosse Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer
Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt
wird, nur bis zum Einreichen der Steuererklärung zulässig (BGr, 22. Februar
2005,2A.315/2004, E. 3.2; Zweifel/Beusch, S. 66 mit Hinweisen). Bei
der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten
Bilanz und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz allerdings
grosse Zurückhaltung zu üben. Steuerrechtlich darf und muss deshalb lediglich
bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes
Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der
Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz und
Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen werden (vgl. RB 1999
Nr. 38).
Vorbehalten bleiben freilich die verschiedenen
Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften
ergeben, welche namentlich in Art. 58 DBG festgehalten sind. Rechtsgrund
solcher Abweichungen bilden indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche
Regeln und Prinzipien. Einzig eine derartige Korrektur − nämlich die
Frage, ob die vorgenommene Abschreibung auf der streitbetroffenen Beteiligung
an der C AG geschäftsmässig begründet sei − ist im vorliegenden Verfahren
streitig gewesen. Durch die Überprüfung der steuerrechtlichen Zulässigkeit der
Abschreibung auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin ist somit der Grundsatz
derMassgeblichkeit der Handelsbilanz nicht verletzt worden.
3.6
Schliesslich
beanstandet die Pflichtige, das Steuerrekursgericht habe ihr das rechtliche
Gehör verweigert, weil das kantonale Steueramt im Veranlagungs- und
Einspracheverfahren nicht auf die von ihr "selbst erarbeitete Schätzung
der Beteiligung der C AG per 30.9.2008" eingegangen sei. Der Vorwurf
ist unbegründet: Indem das Steuerrekursgericht zur fraglichen Bewertung der
Beteiligung durch die Pflichtige Stellung bezogen hat, hat es eine allfällige
Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren geheilt (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I
209.
E. 9; 107 Ia 1 E. 1.; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 15 Rz. 8 f.).
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 3'600.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…