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Entscheid

SB.2011.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00073

28. September 2011Deutsch5 min

(URT.2011.13608)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 4. August 2010 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2010 vom kantonalen Steueramt mit einer steuerbaren

Kapitalleistung von Fr. … eingeschätzt. Die hiergegen erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt am 4. März 2011 unter Hinweis auf §§ 22

und 37 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Pflichtige am

27.

April / 5. Mai 2011 Rekurs, auf welchen der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2011

infolge Verspätung nicht eintrat, nachdem er dem Pflichtigen Gelegenheit

eingeräumt hatte, sich zur Einhaltung der Rekursfrist zu äussern.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 – samt ergänzenden

Eingaben vom 15. und 18. Juli sowie vom 2. und 22. August –

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, da er zu viel Steuern bezahlt habe.

Die vom Pflichtigen im Schreiben vom 22. August

beigelegte Mahnung für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde

ihm wieder zurückgeschickt, worauf er mit Schreiben vom 19. September

2011.

erneut antwortete.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Rekursgerichts, so

darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein

weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die

Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999

Nr. 152).

Soweit der Pflichtige sinngemäss die Rückforderung von

angeblich zu viel bezahlten Steuern verlangt, ist daher auf die Beschwerde

nicht einzutreten, bildet diese Frage doch vorliegend nicht

Verfahrensgegenstand. Im Weiteren liegt der Einschätzung vom 4. August

2010.

ohnehin nur der Steuerbetrag von Fr. … für die Kapitalleistung 2010

zugrunde, welcher gesondert berechnet worden ist (vgl. § 37 StG), während

die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 im Betrag von Fr. … in

einem anderen Verfahren festgesetzt und bezogen werden. Aus diesem Grund ist

eine diesbezüglich eingereichte Mahnung dem Pflichtigen auch umgehend

retourniert worden. Der vom Pflichtigen in seinen Eingaben angeführten

Steuerbetrag von Fr. … (richtig: Fr. …) betrifft ferner die ordentlichen

Staats- und Gemeindesteuern 2009, beruhend auf einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …), woraus sich die Differenz zum

Steuerbetrag von Fr. … für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern

2010.

erklärt, welcher auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …) gründet.

1.2

Entgegen

der Ansicht des Pflichtigen richtet sich die Beschwerde insofern gegen den Staat

Zürich, als dieser gestützt auf seine Zuständigkeit gemäss § 138 ff.

in Verbindung mit §§ 22 und 37 StG Urheber des Einschätzungsentscheids vom

4.

August 2010 gewesen ist und seit der Einleitung des

Rechtsmittelverfahrens als Gegenpartei auftritt. Demgegenüber ist die Gemeinde B

als Gemeindesteueramt für Einleitung des Einschätzungsverfahrens sowie für den

Steuerbezug zuständig (vgl. §§ 133 und 172 StG).

1.3

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Der

Steuerpflichtige kann gemäss § 147 Abs. 1 StG gegen den Einspracheentscheid

des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs

beim Steuerrekursgericht erheben. Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich

einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

2.2

Gemäss

einer Sendungsinformation der Post (Track & Trace) ist der Einspracheentscheid

des kantonalen Steueramts dem Pflichtigen am 4. März 2011 zugestellt

worden. Mithin hat er die 30-tägige Frist mit seiner Rekurseingabe vom 27. April

/ 5. Mai 2011 versäumt. Dies bestreitet er auch nicht mehr, zumal die

Unterschrift auf diesem Auszug derjenigen entspricht, welche er unter ein von

ihm zu den Akten gereichtes Dokument "Zustimmungserklärung Einsprache"

vom 29. April 2010 gesetzt hatte. Gestützt auf den Sendungsbericht ist der

Pflichtige zu dieser Fristversäumnis vom Einzelrichter des Rekursgerichts

sodann zu Recht angehört worden, da über die Rechtzeitigkeit eines

Rechtsmittels von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen ist und die Parteien

über entsprechende Beweismittel anzuhören sind (RB 1961 Nr. 55 = ZR 61

Nr. 127; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147

N. 19 und § 140 N. 45 und 49). Dieses Vorgehen ist überdies auch

hinsichtlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 15

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) angezeigt gewesen,

hat sich der Pflichtige in seiner Rekursschrift doch unklar ausgedrückt. Jedoch

lassen sich in keiner seiner Eingaben substanziierte und nachvollziehbare

Gründe entnehmen, welche zur Herstellung der Rekursfrist geeignet gewesen

wären. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass er seinen Rekurs erst dann

eingeben konnte, als er Kenntnis von seiner angeblich zu hohen Zahlung erhalten

habe. Der Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts ist folglich zu

bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Die Verfahrenskosten sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…