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Entscheid

SB.2011.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00078

30. November 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt

der Stadt Zürich wies ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A um Teilerlass der

Staats- und Gemeindesteuern 1995 bis 1997 im Betrag von Fr. … durch

Rückkauf von Verlustscheinen mit Entscheid vom 8. November 2010 ab. Es erwog

im Wesentlichen, die finanziellen Zukunftsaussichten des Pflichtigen seien

unklar und eine Rückzahlung der fraglichen Verlustscheine werde zur Zeit nicht

geltend gemacht.

Erwägungen

II.

Den hiergegen

gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 7. Juni

2011.

ab.

III.

A. Mit vom 15. Juli

2011.

datierter – am 20. Juli 2011 ohne datierten Poststempel eingegangener

–, als Rekurs bezeichneter Beschwerde beantragte A dem Verwaltungsgericht die

Gutheissung seines Teilerlassgesuchs.

Am 21. Juli

2011.

ging beim Verwaltungsgericht ein mit eingeschriebener Post versandtes

Schreiben von A ein, mit dem er unter Beilage des vom 15. Juli 2011

datierten Rechtsmittels erklärte, er habe dieses Rechtsmittel bereits am 16. Juli

2011.

mit normaler Post in einen Briefkasten in Berlin eingeworfen. Allerdings

habe er in der Eile leider vergessen, diesen zu frankieren. Sobald ihm dieser

Irrtum bewusst geworden sei, habe er einen weiteren, ausreichend frankierten

Umschlag hinterher geworfen, mit der Bitte an die deutsche Post, dessen

Briefmarken für den Schweizer Grossbrief zu verwenden.

Während die

Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde schloss, beantragte das Steueramt

der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2011 wurde A Gelegenheit

eingeräumt, sich innert Frist von 20 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

zu äussern, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung

nicht eingetreten würde.

Am 31. Oktober

2011.

wiederholte der Pflichtige im Wesentlichen seine Ausführungen. Er wies

sodann darauf hin, sich mit dem Einwurf der zweiten Sendung nicht besonders

beeilt zu haben, da er die Beschwerde bereits am 16. Juli 2011 ein erstes

Mal versandt habe. Er gehe davon aus, dass auch uneingeschriebene Sendungen zur

rechtsgültigen Einhaltung von Rechtsmittelfristen ausreichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 185

Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG)

kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach Zustellung

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung der Frist ist

Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist

unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids

herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich

darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung,

nicht eingetreten werden.

Zur Berechnung der Frist

wird der Tag der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheids nicht

mitgezählt (§ 12 Abs. 1 VO StG). Ist der letzte Tag der Frist

ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag (§ 12

Abs. 2 Satz 1 VO StG). Die Rechtsmittelfrist gilt als

eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die

Behörde gelangt oder der schweizerischen Post über­geben worden ist (§ 12 Abs. 3

VO StG). Wird eine Sendung einer ausländischen Post übergeben, ist die

Frist eingehalten, wenn die ausländische Post die Sendung innerhalb der Frist

an die schweizerische Post übergibt (RB 1999 Nr. 154; 1981 Nr. 79).

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, folglich für den

Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, trägt der Beschwerdeführer (RB 1985

Nr. 54).

2.

2.1

Entsprechend

dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace und unterzeichnete

Empfangsbestätigung) hat der Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 16. Juni

2011.

persönlich entgegengenommen; die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am

17.

Juni 2011 zu laufen begonnen. Da der 30. Tag auf den Samstag, den 16. Juli

2011, gefallen ist, hat sich das Ende der Frist auf den kommenden Montag, den

18.

Juli 2011, verschoben.

2.2

Laut

Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) der am 21. Juli

2011.

am Verwaltungsgericht eingetroffenen Eingabe wurde diese erst einen Tag

nach Fristablauf bei einer deutschen Poststelle und am darauffolgenden Tag – am

20.

Juli 2011 – der schweizerischen Post übergeben. Mithin ist diese

Eingabe verspätet erfolgt.

2.3

Dass diese

– zweite – Sendung verspätet erfolgt ist, wird vom Pflichtigen nicht bestritten.

Doch gibt er an, er habe das Rechtsmittel – ein erstes Mal – bereits am 16. Juli

2011, allerdings unfrankiert und mit normaler Post, in einen deutschen

Briefkasten eingeworfen. Diese Sendung ist ohne datierten Poststempel am 20. Juli

2011.

am Verwaltungsgericht eingegangen. Selbst wenn zugunsten des Pflichtigen

auf diese Aussage abgestellt würde, ist damit noch nicht belegt, dass die

Sendung spätestens am 18. Juli 2011 der schweizerischen Post übergeben

worden wäre. Mit Blick auf den Ablauf hinsichtlich der eingeschriebenen –

zweiten – Sendung, wo die Übergabe von der deutschen an die schweizerische Post

nachgewiesenermassen am Vortag der Zustellung an das Verwaltungsgericht erfolgte,

ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der erste Brief des Pflichtigen erst

am 19. Juli 2011 bei der schweizerischen Post eintraf, ist er doch am

darauffolgenden Tag dem Verwaltungsgericht zugestellt worden. Dem Pflichtigen

ist es somit nicht gelungen zu beweisen, dass seine Beschwerde – mit einer der

beiden Sendungen – spätestens am 18. Juli 2011 an die schweizerische Post

übergeben worden ist, was für deren Rechtzeitigkeit erforderlich gewesen

wäre.

Da

Fristwiederherstellungsgründe weder ersichtlich noch geltend gemacht worden

sind, ist auf die Beschwerde wegen Verspätung

nicht einzutreten. Eine weiter gehende, materiellrechtliche Prüfung der Beschwerde

fällt daher ausser Betracht.

3.

Trotz seines Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG, von einer

Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen.

Weil die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende

Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im

Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

4.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…