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Entscheid

SB.2011.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00080

1. Februar 2012Deutsch9 min

(URT.2012.13984)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die mit Sitz in der Stadt Zürich gegründete A AG

bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen

Steuerberatung, Finanz- und Rechnungswesen sowie Unternehmensberatungen.

Alleinaktionärin und einzige Angestellte ist B, wohnhaft in C. Die

Gesellschaft, welche ihren Sitz aufgrund einer Statutenänderung vom … (im

Handelsregister eingetragen am …) nach D verlegt hatte, reichte am 4. Februar

2009 im Kanton E eine Steuererklärung für die Steuerperiode vom 1. Oktober

2007 bis 30. September 2008 ein. Dabei machte sie – wie auch in der zürcherischen

Steuererklärung vom 1. September 2009 für diese Steuerperiode – geltend,

seit 13. Juli 2008 im Kanton E steuerpflichtig zu sein; gestützt darauf

verlangte sie eine Gewinnausscheidung pro rata temporis zwischen den Kantonen E

und Zürich. Demgegenüber gelangte das kantonale Steueramt Zürich nach

Durchführung einer Untersuchung zum Schluss, die Gesellschaft unterliege

weiterhin der zürcherischen Steuerhoheit, und schätzte sie am 28. Juni

2010 für die gesamte Steuerperiode 1. Oktober 2007 bis 30. September

2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache, womit die Pflichtige

auf ihrem Standpunkt beharrte, wies das kantonale Steueramt am 3. Januar

2011 ab.

Erwägungen

II.

Desgleichen wies der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts den Rekurs der Pflichtigen am 23. Juni 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. August 2011 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, sie sei für die Zeit vom 1. Oktober

2007.

bis 12. Juli 2008 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. …

einzuschätzen, da sie ab 13. Juli 2008 im Kanton E steuerpflichtig sei.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über

die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone

zu entscheiden, beurteilt es diesbezüglich Rechts- und Tatfragen frei, wobei es

auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (Art. 55 ZGB,

Art. 641 Ziff. 2 OR; BGr, 12.12.2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22.02.2008,

2P.6/2007, StE [2009] A 24.22 Nr. 6; 15.12.2006,2P.120/2006, E. 3.1;

11.10

,2P.317/2004, E. 3.1; 05.09.1985, StE [1986] A 24.22

Nr. 2; 22.06.1984, StE [1984] A 24.22 Nr. 1; VGr, 18.03.2009,

SB.2008.00104 E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8

N. 2 f., mit weiteren Hinweisen).

Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als

Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss formelle Bedeutung hat, wenn er

gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort

gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und

Verwaltung besorgt wird (BGr, 12.12.2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22.02.2008,

2P.6/2007, StE [2009] A 24.22 Nr. 6; 15.12.2006,2P.120/2006 E. 3.1; 08.09.2003,

2A.560/2002, E. 5.2.1; 13.05.2002,2A.196/2001, E. 2 und 3 = StE

[2002] B 91.3 Nr. 3; 05.09.1985, ASA 56 [1987/88] 85 E. 3, StE [1986]

A 24.22 Nr. 2; 22.06.1984, StE [1984] 24.22 Nr. 1; VGr, 18.03.2009,

SB.2008.00104 E. 2.1; vgl. Zweifel/Hunziker, § 8 N. 5). Bloss

formelle Bedeutung hat der statutarische Sitz, wenn zum betreffenden Ort keine

nähere Beziehung oder an diesem Ort keine wesentliche Infrastruktur besteht

(vgl. BGr, 29.04.1999, StE [1999] A 24.22 Nr. 3; 22.06.1984, StE 1984

24.22

Nr. 1). Ein derartiges künstlich geschaffenes, der wirklichen Situation

nicht angepasstes sogenanntes Briefkastendomizil liegt vor, wenn sich am statutarischen

Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen (Büroräumlichkeiten, Personal

etc.) befinden, sondern hier ein Beauftragter der juristischen Person im

Wesentlichen seine Geschäftsadresse zur Verfügung stellt und allenfalls die für

diese bestimmte Post entgegennimmt und weiterleitet (vgl. BGr, 29.04.1999,

2P.160/1997, E. 2a, StE [1999] A 24.22; 05.09.1985, StE [1986] A 24.22 Nr. 2;

VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 6 f.).

In solchen Fällen befindet sich das Hauptsteuerdomizil am

Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das ist der Ort, an welchem die juristische

Person in Wirklichkeit geleitet wird, d. h. wo regelmässig diejenigen

Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des

statutarischen Zwecks dienen (BGr, 04.12.2003,2A.321/2003 = StE [2005] B 71.31

Nr. 1; 13.05.2002,2A.196/2001, E. 3, StE [2002] B 91.3 Nr. 3;

29.04

,2P.160/1997, E. 2a, StE [1999] A 24.22 Nr. 3; 05.09.1985,

StE [1986] A24.22 Nr. 2; VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1;

Zweifel/Hunziker, § 8 N. 9 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln

der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen (vgl.

BGr, 16.02.2010,2C_625/2009, E. 3.2; 16.06.2009,2C_827/2008, E. 4.1;

RB 1992 Nr. 17). Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund

des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie als Sitzkanton

die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu

vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die

juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die

juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat

er bzw. sie die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass

der statutarische Sitz der juristischen Person lediglich formeller Art ist und

sich die wirkliche Leitung im Kanton befindet (BGr, 22.06.1984, StE [1984]

24.22

Nr. 1; VGr, StE [2002] A 24.22 Nr. 5, E. 2b; RB 1992

Nr. 17). Erscheint aber der von der Behörde angenommene Sitz im Kanton

aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies

regelmässig als Hauptbeweis und es obliegt der juristischen Person, den Gegenbeweis

für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen (RB 1992

Nr. 17). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der steuerrechtliche

Sitz bis anhin im Kanton befand und streitig ist, ob er aufgegeben worden ist

bzw. sich an einen ausserkantonalen Ort verlagert hat (vgl. Zweifel/Hunziker,

§ 8 N. 22).

2.3

Ihren

statutarischen Sitz hat die Pflichtige erst am …, also nach Ablauf der vom

1.

Oktober 2007 bis 30. September 2008 dauernden Steuerperiode, von

der Stadt Zürich nach D verlegt. Infolgedessen wäre grundsätzlich davon

auszugehen, ihr Hauptsteuerdomizil habe sich in der fraglichen Steuerperiode

noch in der Stadt Zürich befunden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des

Steuerrekursgerichts ist jedoch dieser statutarische Sitz von Anbeginn an

formeller Natur gewesen und hat sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung an

der Wohnadresse der Alleinaktionärin und einzigen Angestellten der Pflichtigen,

B, befunden. Somit trägt die Pflichtige die Beweislast für ihre Behauptung, sie

habe den Ort der tatsächlichen Verwaltung am 13. Juli 2008 von C in die

Stadt D verlegt.

Die Pflichtige behauptet, sie verfüge seit dem 13. Juli

2008.

in einem Einfamilienhaus an der F-Strasse 1 in D über einen von ihr

als Büro genutzten Raum, den sie von G gemietet habe. Als Beweismittel hat sie

einen von ihr und dem Vermieter unterzeichneten Mietvertrag über eine

monatliche Miete von Fr. 100.- eingereicht, der erst vom 22. Mai 2010

datiert ist und in welchem die "mündliche und gelebte Vereinbarung schriftlich

festgehalten" wird. Zum Beweis, dass sich in dem gemieteten Raum eine

Büroinfrastruktur befindet, hat die Pflichtige eine Fotografie vorgelegt,

welche Anfang Februar 2010 aufgenommen worden ist. Als Nachweis für den Umzug

am 13. Juli 2008 von C nach D hat sie einen Kontoauszug beigebracht,

welcher unter dem 31. Juli 2008 eine Buchung über Fr. … enthält mit

dem Text "Restaurant inkl. Umzugsfeier v 13.7".

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind die

vorgelegten Beweismittel durchaus tauglich für den Nachweis, dass die

Pflichtige in D über eine Büroinfrastruktur verfügt. Indessen belegen die

Beweismittel nicht auch, dass diese Infrastruktur der Pflichtigen bereits seit

13.

Juli 2008 zur Verfügung steht. Denn der nachträglich verfasste Mietvertrag

gibt diesen Tag nur als Beginn des Mietverhältnisses wieder und ist der Kontoauszug

mit dem pauschalen Text "Restaurant inkl. Umzugsfeier v 13.7" nicht

hinreichend aussagekräftig und jedenfalls nicht überprüfbar. Es wäre der

Pflichtigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Restaurant und die am Essen

Beteiligten zu nennen sowie die entsprechende Rechnung einzureichen. Ausserdem

wäre ihr zuzumuten gewesen, substanziierte Angaben über die Umstände und den

Ablauf des Umzugs zu machen und hierfür Zeugen – z. B. Vermieter und

Helfer – anzubieten, zumal die Pflichtige ein Steuerberatungsunternehmen

betreibt und somit die Beweisschwierigkeiten bei blosser Verlegung der

tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person mit einer einzigen

Angestellten ohne gleichzeitige Verlegung des statutarischen Sitzes kennt bzw.

hätte kennen sollen.

Unter diesen Umständen ist letztlich ungewiss, ob die

Pflichtige ihre tatsächliche Verwaltung schon am 13. Juli 2008 von C nach D

verlegt hat, auch wenn dies nicht ausgeschlossen ist. Weil sie aber für die

behauptete Verlegung die Beweislast trägt, ist zu ihren Ungunsten anzunehmen,

dass ihre tatsächliche Verwaltung in der streitbetroffenen Steuerperiode in C

und damit im Kanton Zürich geblieben ist.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…