SB.2011.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00080
1. Februar 2012Deutsch9 min
(URT.2012.13984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 01.10.2007−30.09.2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die mit Sitz in der Stadt Zürich gegründete A AG
bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen
Steuerberatung, Finanz- und Rechnungswesen sowie Unternehmensberatungen.
Alleinaktionärin und einzige Angestellte ist B, wohnhaft in C. Die
Gesellschaft, welche ihren Sitz aufgrund einer Statutenänderung vom … (im
Handelsregister eingetragen am …) nach D verlegt hatte, reichte am 4. Februar
2009 im Kanton E eine Steuererklärung für die Steuerperiode vom 1. Oktober
2007 bis 30. September 2008 ein. Dabei machte sie – wie auch in der zürcherischen
Steuererklärung vom 1. September 2009 für diese Steuerperiode – geltend,
seit 13. Juli 2008 im Kanton E steuerpflichtig zu sein; gestützt darauf
verlangte sie eine Gewinnausscheidung pro rata temporis zwischen den Kantonen E
und Zürich. Demgegenüber gelangte das kantonale Steueramt Zürich nach
Durchführung einer Untersuchung zum Schluss, die Gesellschaft unterliege
weiterhin der zürcherischen Steuerhoheit, und schätzte sie am 28. Juni
2010 für die gesamte Steuerperiode 1. Oktober 2007 bis 30. September
2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache, womit die Pflichtige
auf ihrem Standpunkt beharrte, wies das kantonale Steueramt am 3. Januar
2011 ab.
Erwägungen
II.
Desgleichen wies der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts den Rekurs der Pflichtigen am 23. Juni 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. August 2011 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, sie sei für die Zeit vom 1. Oktober
2007.
bis 12. Juli 2008 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. …
einzuschätzen, da sie ab 13. Juli 2008 im Kanton E steuerpflichtig sei.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone
zu entscheiden, beurteilt es diesbezüglich Rechts- und Tatfragen frei, wobei es
auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (Art. 55 ZGB,
Art. 641 Ziff. 2 OR; BGr, 12.12.2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22.02.2008,
2P.6/2007, StE [2009] A 24.22 Nr. 6; 15.12.2006,2P.120/2006, E. 3.1;
11.10
,2P.317/2004, E. 3.1; 05.09.1985, StE [1986] A 24.22
Nr. 2; 22.06.1984, StE [1984] A 24.22 Nr. 1; VGr, 18.03.2009,
SB.2008.00104 E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8
N. 2 f., mit weiteren Hinweisen).
Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als
Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss formelle Bedeutung hat, wenn er
gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort
gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und
Verwaltung besorgt wird (BGr, 12.12.2009,2C_259/2009, E. 2.1; 22.02.2008,
2P.6/2007, StE [2009] A 24.22 Nr. 6; 15.12.2006,2P.120/2006 E. 3.1; 08.09.2003,
2A.560/2002, E. 5.2.1; 13.05.2002,2A.196/2001, E. 2 und 3 = StE
[2002] B 91.3 Nr. 3; 05.09.1985, ASA 56 [1987/88] 85 E. 3, StE [1986]
A 24.22 Nr. 2; 22.06.1984, StE [1984] 24.22 Nr. 1; VGr, 18.03.2009,
SB.2008.00104 E. 2.1; vgl. Zweifel/Hunziker, § 8 N. 5). Bloss
formelle Bedeutung hat der statutarische Sitz, wenn zum betreffenden Ort keine
nähere Beziehung oder an diesem Ort keine wesentliche Infrastruktur besteht
(vgl. BGr, 29.04.1999, StE [1999] A 24.22 Nr. 3; 22.06.1984, StE 1984
24.22
Nr. 1). Ein derartiges künstlich geschaffenes, der wirklichen Situation
nicht angepasstes sogenanntes Briefkastendomizil liegt vor, wenn sich am statutarischen
Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen (Büroräumlichkeiten, Personal
etc.) befinden, sondern hier ein Beauftragter der juristischen Person im
Wesentlichen seine Geschäftsadresse zur Verfügung stellt und allenfalls die für
diese bestimmte Post entgegennimmt und weiterleitet (vgl. BGr, 29.04.1999,
2P.160/1997, E. 2a, StE [1999] A 24.22; 05.09.1985, StE [1986] A 24.22 Nr. 2;
VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 6 f.).
In solchen Fällen befindet sich das Hauptsteuerdomizil am
Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das ist der Ort, an welchem die juristische
Person in Wirklichkeit geleitet wird, d. h. wo regelmässig diejenigen
Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des
statutarischen Zwecks dienen (BGr, 04.12.2003,2A.321/2003 = StE [2005] B 71.31
Nr. 1; 13.05.2002,2A.196/2001, E. 3, StE [2002] B 91.3 Nr. 3;
29.04
,2P.160/1997, E. 2a, StE [1999] A 24.22 Nr. 3; 05.09.1985,
StE [1986] A24.22 Nr. 2; VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1;
Zweifel/Hunziker, § 8 N. 9 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln
der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen (vgl.
BGr, 16.02.2010,2C_625/2009, E. 3.2; 16.06.2009,2C_827/2008, E. 4.1;
RB 1992 Nr. 17). Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund
des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie als Sitzkanton
die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu
vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die
juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die
juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat
er bzw. sie die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass
der statutarische Sitz der juristischen Person lediglich formeller Art ist und
sich die wirkliche Leitung im Kanton befindet (BGr, 22.06.1984, StE [1984]
24.22
Nr. 1; VGr, StE [2002] A 24.22 Nr. 5, E. 2b; RB 1992
Nr. 17). Erscheint aber der von der Behörde angenommene Sitz im Kanton
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies
regelmässig als Hauptbeweis und es obliegt der juristischen Person, den Gegenbeweis
für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen (RB 1992
Nr. 17). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der steuerrechtliche
Sitz bis anhin im Kanton befand und streitig ist, ob er aufgegeben worden ist
bzw. sich an einen ausserkantonalen Ort verlagert hat (vgl. Zweifel/Hunziker,
§ 8 N. 22).
2.3
Ihren
statutarischen Sitz hat die Pflichtige erst am …, also nach Ablauf der vom
1.
Oktober 2007 bis 30. September 2008 dauernden Steuerperiode, von
der Stadt Zürich nach D verlegt. Infolgedessen wäre grundsätzlich davon
auszugehen, ihr Hauptsteuerdomizil habe sich in der fraglichen Steuerperiode
noch in der Stadt Zürich befunden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des
Steuerrekursgerichts ist jedoch dieser statutarische Sitz von Anbeginn an
formeller Natur gewesen und hat sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung an
der Wohnadresse der Alleinaktionärin und einzigen Angestellten der Pflichtigen,
B, befunden. Somit trägt die Pflichtige die Beweislast für ihre Behauptung, sie
habe den Ort der tatsächlichen Verwaltung am 13. Juli 2008 von C in die
Stadt D verlegt.
Die Pflichtige behauptet, sie verfüge seit dem 13. Juli
2008.
in einem Einfamilienhaus an der F-Strasse 1 in D über einen von ihr
als Büro genutzten Raum, den sie von G gemietet habe. Als Beweismittel hat sie
einen von ihr und dem Vermieter unterzeichneten Mietvertrag über eine
monatliche Miete von Fr. 100.- eingereicht, der erst vom 22. Mai 2010
datiert ist und in welchem die "mündliche und gelebte Vereinbarung schriftlich
festgehalten" wird. Zum Beweis, dass sich in dem gemieteten Raum eine
Büroinfrastruktur befindet, hat die Pflichtige eine Fotografie vorgelegt,
welche Anfang Februar 2010 aufgenommen worden ist. Als Nachweis für den Umzug
am 13. Juli 2008 von C nach D hat sie einen Kontoauszug beigebracht,
welcher unter dem 31. Juli 2008 eine Buchung über Fr. … enthält mit
dem Text "Restaurant inkl. Umzugsfeier v 13.7".
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sind die
vorgelegten Beweismittel durchaus tauglich für den Nachweis, dass die
Pflichtige in D über eine Büroinfrastruktur verfügt. Indessen belegen die
Beweismittel nicht auch, dass diese Infrastruktur der Pflichtigen bereits seit
13.
Juli 2008 zur Verfügung steht. Denn der nachträglich verfasste Mietvertrag
gibt diesen Tag nur als Beginn des Mietverhältnisses wieder und ist der Kontoauszug
mit dem pauschalen Text "Restaurant inkl. Umzugsfeier v 13.7" nicht
hinreichend aussagekräftig und jedenfalls nicht überprüfbar. Es wäre der
Pflichtigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Restaurant und die am Essen
Beteiligten zu nennen sowie die entsprechende Rechnung einzureichen. Ausserdem
wäre ihr zuzumuten gewesen, substanziierte Angaben über die Umstände und den
Ablauf des Umzugs zu machen und hierfür Zeugen – z. B. Vermieter und
Helfer – anzubieten, zumal die Pflichtige ein Steuerberatungsunternehmen
betreibt und somit die Beweisschwierigkeiten bei blosser Verlegung der
tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person mit einer einzigen
Angestellten ohne gleichzeitige Verlegung des statutarischen Sitzes kennt bzw.
hätte kennen sollen.
Unter diesen Umständen ist letztlich ungewiss, ob die
Pflichtige ihre tatsächliche Verwaltung schon am 13. Juli 2008 von C nach D
verlegt hat, auch wenn dies nicht ausgeschlossen ist. Weil sie aber für die
behauptete Verlegung die Beweislast trägt, ist zu ihren Ungunsten anzunehmen,
dass ihre tatsächliche Verwaltung in der streitbetroffenen Steuerperiode in C
und damit im Kanton Zürich geblieben ist.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…