SB.2011.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00082
18. Januar 2012Deutsch14 min
(URT.2012.13909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00082
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom kantonalen Steueramt für die direkte
Bundessteuer 2007 am 9. Dezember 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt, wobei es die von ihm in
seiner Steuererklärung angegebenen Unterhaltsbeiträge an seine in D getrennt lebende
Ehefrau nicht vollständig zum Abzug zuliess.
Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 23. Februar 2011 teilweise gut und setzte das steuerbare
Einkommen neu auf Fr. … (zum Satz von Fr. …), wobei es
nachweislich zusätzlich bezahlte Krankenkassenprämien von Fr. … zum Abzug
zuliess.
Erwägungen
II.
Die vom Pflichtigen erhobene Beschwerde hiess das
Steuerrekursgericht am 23. Juni 2011 teilweise gut, indem es das
steuerbare Einkommen neu auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)
festsetzte. Grund dafür waren die Anerkennung zum Abzug von weiteren
Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. … sowie die Berücksichtigung des
vom Pflichtigen geltend gemachten höheren Euro-Umrechnungskurses.
III.
Mit Beschwerde vom 3. August 2011 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, er sei für die direkte
Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Rekursgericht "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor
Rekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3
DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Rekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig
sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Nach Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge
an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie
die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge
oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen
werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu
verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen
Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen
müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst
in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig
geleistete Beiträge, zum Beispiel Unterhaltsbeiträge für mündige Kinder, nicht
zum Abzug berechtigen. Weiter ist entscheidend, dass die Beiträge während der
gesamten Dauer der Unterhaltspflicht geschuldet sind und bei Eintritt
bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berechtigten – beispielsweise bei
Erreichen der Mündigkeit oder Tod – wegfallen (RB 1987 Nr. 21; RB 2004
Nr. 94; Rainer Zigerlig, Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 33 DBG N. 18 ff.).
2.2
Zum
Unterhalt eines Kindes im Sinn von Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 2007 (ZGB) gehört alles, was das Kind für sein Leben und
seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben
existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,
Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch
Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhalt oder
Taschengeld (vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 ZGB
N. 20 ff.). Den Eltern steht es grundsätzlich frei, die im Urteil
oder durch Vertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge für das Kind einvernehmlich
abzuändern. Laut Art. 287 Abs. 1 ZGB wird eine solche Vereinbarung
für das Kind zwar erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde
verbindlich, aber da die geschiedenen Ehegatten in der Praxis oft davon
abweichen, sind solche formlosen Absprachen auch ohne vormundschaftliche
Genehmigung steuerlich zu berücksichtigen. Verpflichtet sich der
Unterhaltspflichtige zu weiteren Unterhaltsleistungen, so hat dies das
Steuerrecht beim Nachweis der effektiven Zahlungen zu berücksichtigen. Verpflichtet
sich der Unterhaltspflichtige beispielsweise, neben monatlichen Rentenzahlungen
zusätzlich an bestimmte Kosten, z. B. Zahnarztkosten, einen Beitrag zu
leisten, sind auch diese Beiträge als Unterhaltsbeiträge zu verstehen (vgl.
Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich
1999, Art. 134 N. 50; BGE 126 III 49 E. 2; Patrick Holtz,
Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Bern/Stuttgart 1989, S. 133, 147 ff.
und 172 f.). Gleiches gilt auch hinsichtlich von Unterhaltsbeiträgen unmündiger
Kinder (vgl. RB 2004 Nr. 94 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28).
2.3
Um die
Beurteilung, ob die geltend gemachten Unterhaltszahlungen begründet sind, zu
ermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen
Obliegenheiten (Art. 126 DBG) gehalten, an der Abklärung der solchen
Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken (RB 1987 Nr. 35). Weil
für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen (wie z. B.
Unterhaltszahlungen), für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen
Beweislastregel im Steuerrecht die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche
Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus
vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen
auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis
hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der
Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen
oder wenigstens genau zu bezeichnen hat (RB 1987 Nr. 35).
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z. B. bei einem von ihm geltend
gemachten Unterhaltsabzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer
Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist
diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar
1993, ASA 62 [1993/94], S. 720, E. 5b; BGE 121 II 257, E. 4c/aa)
zuungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen
anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und
gestützt darauf der infrage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr,
17.
Juni 2004, SB.2004.00018, E. 3.3.2; BGr, 10. Juli 1977,
ASA 46 [1977/78], S. 512).
3.
3.1
Die
Eheleute haben unstreitig anlässlich der Trennung im März 2006 eine mündliche
Vereinbarung getroffen, wonach sich der Pflichtige zu Unterhaltsleistungen für
seine Ehefrau und seine beiden Söhne verpflichtet hat. Der Unterhaltsbeitrag
sollte einerseits die vollen Tilgungsraten (Zins und Abzahlung der Hypothek)
der von der Ehefrau und den Kindern bewohnten Liegenschaft in C (D) umfassen
sowie andererseits einen monatlichen Beitrag von Euro 1'800.-. Aufgrund der
damals noch unsicheren beruflichen Zukunft des Pflichtigen ist diese Rente
bewusst tief angesetzt worden, weshalb die Eheleute ergänzend vereinbart haben,
dass der Pflichtige zusätzliche Unterhaltszahlungen zu leisten habe, falls der
monatliche Betrag von Euro 1'800.- zur Deckung des Lebensbedarfs nicht
ausreichen und seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen sollten.
Auf Ende Juni 2006 hat der Pflichtige eine neue Stelle als
Direktor mit einem Grundgehalt von Fr. … angetreten. Im Jahr 2007 hat er seiner
Ehefrau vereinbarungsgemäss monatlich Euro 1'800.- überwiesen sowie die
Tilgungsraten für die Liegenschaft bezahlt, nebst den Krankenkassenprämien für
seine Ehefrau und die Kinder. Im Weiteren hat er im Verlauf jenes Jahres drei
zusätzliche Beträge an seine Ehefrau überwiesen, und zwar am 18. Juni Euro
25'000.-, am 12. Juli Euro 7'500.- und am 31. August Euro 2'250.-.
Am 6. Mai 2008 haben die Eheleute sodann eine
Trennungsvereinbarung vor einem Notar in D abgeschlossen, worin neu ein
Unterhaltsbeitrag von Euro 5'500.- festgelegt worden sowie ein Ausgleich ihres
Güterstandes nach Recht von Land D vorgenommen worden ist, indem der hälftige Miteigentumsanteil
des Pflichtigen an der ehelichen Wohnung in C zusammen mit dem Hausrat der
Ehefrau übertragen worden ist, mitsamt der darauf lastenden Kreditverbindlichkeit.
3.2
Streitig
geblieben sind die drei im Sommer 2007 an die Ehefrau erfolgten ausserordentlichen
Zahlungen, indem sich der Pflichtige auf den Standpunkt stellt, diese seien entgegen
der Ansicht der Vorinstanzen als zusätzliche Unterhaltsleistungen im Sinn von Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG in Abzug zu bringen. Zur Begründung führt er an,
die monatliche Rente von Euro 1'800.- sei zu tief gewesen, da seine beiden
Söhne unter dem Down-Syndrom litten und seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen könne.
3.3
Bereits
das kantonale Steueramt hat zutreffend festgestellt, dass für diese
zusätzlichen Zahlungen keinerlei Nachweise vorhanden sind. So liegt weder ein
entsprechender Schriftverkehr vor noch wurden jemals diesbezügliche Abmachungen
geltend gemacht. Würde es sich dabei um einmalige Zahlungen im Sinn von
nachträglichen Zahlungen für höhere Aufwände oder zu tiefe Alimente handeln, so
hätte – wie die Vorinstanz zu Recht eingewendet hat – die zukünftige Rente
deutlich erhöht werden müssen, namentlich aufgrund der veränderten finanziellen
Verhältnisse beim Pflichtigen bereits ab dem Jahr 2006. Weiter ist zutreffend festgestellt
worden, dass in einem solchen Fall die erste dieser drei Zahlungen auf dem
Bankbeleg statt als "Vorabauszahlung" wohl eher mit
"Nachzahlung" bezeichnet worden wäre. Das kantonale Steueramt ist
daher von güterrechtlichen Zahlungen ausgegangen. Das Rekursgericht hat
ergänzend festgehalten, dass diese Zahlungen auch nicht als Vorauszahlung für
die im Jahr 2008 erhöhten Unterhaltsbeiträge und damit als Anrechnung
betrachtet werden können, nachdem der Pflichtige nicht vorgebracht habe, ob und
inwiefern sowie wann bereits höhere Unterhaltsbeiträge vereinbart worden seien.
Da es lediglich bei einer unsubstanziierten Behauptung geblieben sei, wonach
diese Zahlungen Unterhaltsbeiträge darstellen würden, sei nicht nachgewiesen,
dass diese Zahlungen tatsächlich zur Deckung des Unterhalts und nicht dem Vermögensausgleich
gedient hätten, was mindestens ebenso naheliegend sei.
3.4
Was der
Pflichtige dagegen vorbringt, vermag diese Sichtweise nicht zu erschüttern,
zumal er im Wesentlichen seine Beweislast verkennt, wonach es ihm obliegt,
abzugsfähige und damit steuermindernde Unterhaltszahlungen substanziiert
nachzuweisen, ohne sich mit pauschalen Behauptungen zu begnügen.
3.4.1
Soweit er neu erstmals vorbringt, die Ehefrau habe im Sommer 2007
entsprechend der mündlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 zusätzliche
Unterhaltsbeiträge vom Pflichtigen verlangt, ist diese im Übrigen nicht substanziierte
Behauptung als unzulässiges Novum (vgl. vorn E. 1.3) nicht zu hören.
3.4.2
Die weiteren Einwände bestätigen ferner den Anschein, dass die Eheleute vor
der neuen Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 gerade keine neue
Vereinbarung treffen wollten, sodass die drei einmaligen Kapitalzahlungen
durchaus auch als freiwillige und damit nicht abzugsfähige
Unterstützungsleistungen betrachtet werden können, oder aber als vorausbezahlte
güterrechtliche Ausgleichszahlungen. So macht der Pflichtige zwar geltend, die
monatliche Rente von Euro 1'800.- sei von Anfang zu tief gewesen, um den
Unterhaltsbedarf für die Familie zu decken. Andererseits habe er seine
monatlichen Beiträge aber nicht freiwillig erhöhen wollen bis zur offiziellen
Trennungsvereinbarung, zumal er mit seinem neuen Lohn noch nicht mit Sicherheit
auch nachhaltig habe rechnen können. Aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr
2006.
sei er wohl verpflichtet gewesen, zusätzliche Zahlungen auf Antrag vorzunehmen,
nicht jedoch dazu, die regelmässigen Beiträge zu erhöhen. So sei auch seine
Ehefrau damit einverstanden gewesen, neue Beiträge erst später schriftlich zu
vereinbaren.
3.4.3
Diese Angaben sind im Übrigen auch nicht schlüssig. Die drei Zahlungen belaufen
sie sich auf insgesamt Euro 34'750.-. Dies übersteigt die Summe der
monatlich vereinbarten Renten für ein Jahr im Betrag von Euro 21'600.- (12
x 1'800.-) bei Weitem und käme etwa der Summe gleich, hätten die Eheleute die
Rente von monatlich Euro 1'800.- auf Euro 2'900.- angehoben (12 x 2'900.-
= 34'800.-). Es erscheint somit auch unter diesem Blickwinkel nicht
nachvollziehbar, weshalb die Eheleute nicht eine bestimmte Erhöhung bzw. Anpassung
der regelmässigen Rente bereits früher vorgenommen haben, zumal sie keine
Veränderung des Familienbedarfs zwischen der Trennung im Jahr 2006 und der neuen
Vereinbarung von 2008 geltend machen und sich beide darin einig sind, dass die
ursprüngliche Rente viel zu tief angesetzt worden sei.
3.4.4
Hinzu kommt, dass der Pflichtige keinerlei Angaben macht, wofür diese drei
Beiträge konkret bestimmt gewesen sind, was nicht zuletzt in Anbetracht der
Höhe – insbesondere der ersten Zahlung von Euro 25'000.- – nahegelegen hätte.
Dass die entsprechenden Zahlungen jeweils spontan mündlich vereinbart worden
seien, als der Pflichtige seine Kinder besucht habe, ist unter diesen Umständen
nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt worden ist, werden zusätzliche
Unterhaltsleistungen ihrer Natur nach gerade für bestimmte Kosten geleistet,
beispielsweise für Zahnarztkosten, Musikstunden, ein Ferienlager oder wie vorliegend
denkbar für besondere Therapiekosten. Damit hat erwartet werden dürfen, dass
der Pflichtige den Zweck und die jeweilige Verwendung solcher Zahlungen näher
darlegt bzw. darlegen kann (vgl. RB 2004 Nr. 94), liegt doch das
massgebliche Kriterium für die Abzugsfähigkeit solcher Leistungen gerade darin,
dass damit der laufende Lebensbedarf der Familie bestritten wird (RB 1987
Nr. 21).
3.4.5
Nachdem der Pflichtige dies unterlassen und den erforderlichen Nachweis
folglich nicht erbracht hat, wonach es sich bei diesen Zahlungen um
abzugsfähige Unterhaltsleistungen handelt, muss sich die Beweislosigkeit zu
seinen Lasten auswirken und ihm ein entsprechender Abzug verwehrt bleiben. Aus
welchen Gründen auch immer diese Zahlungen erfolgt sind, kann letztlich offengelassen
werden. Jedenfalls lässt auch die Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 keine
weiteren Aufschlüsse zu, zumal die darin enthaltenen finanziellen Angaben doch
wesentlich von denjenigen abweichen, welche aus der Steuererklärung 2007 des
Pflichtigen hervorgehen, ohne dass er diese Unterschiede vollständig erklären
konnte. Insbesondere erhellt nicht, weshalb die Anteile des Pflichtigen an der E AG
als Vermögenswerte in der Trennungsvereinbarung unberücksichtigt geblieben
sind. Denn aus dem vom Pflichtigen zu den Akten gelegten Auszug aus dem
deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass ein während der Ehe
entstandener Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen
werden soll (vgl. § 1363), vorliegend mithin frühestens anlässlich der
Trennungsvereinbarung im Jahr 2008. Somit ist nicht auszuschliessen, dass weitere
vermögensrechtliche Ausgleichszahlungen geflossen sind.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1−3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…