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Entscheid

SB.2011.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00082

18. Januar 2012Deutsch14 min

(URT.2012.13909)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom kantonalen Steueramt für die direkte

Bundessteuer 2007 am 9. Dezember 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt, wobei es die von ihm in

seiner Steuererklärung angegebenen Unterhaltsbeiträge an seine in D getrennt lebende

Ehefrau nicht vollständig zum Abzug zuliess.

Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale

Steueramt am 23. Februar 2011 teilweise gut und setzte das steuerbare

Einkommen neu auf Fr. … (zum Satz von Fr. …), wobei es

nachweislich zusätzlich bezahlte Krankenkassenprämien von Fr. … zum Abzug

zuliess.

Erwägungen

II.

Die vom Pflichtigen erhobene Beschwerde hiess das

Steuerrekursgericht am 23. Juni 2011 teilweise gut, indem es das

steuerbare Einkommen neu auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)

festsetzte. Grund dafür waren die Anerkennung zum Abzug von weiteren

Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. … sowie die Berücksichtigung des

vom Pflichtigen geltend gemachten höheren Euro-Umrechnungskurses.

III.

Mit Beschwerde vom 3. August 2011 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, er sei für die direkte

Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Rekursgericht "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor

Rekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System

liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die

zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist

geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3

DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Rekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig

sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Nach Art. 33

Abs. 1 lit. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge

an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie

die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge

oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer

familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen

werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder

unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden

Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu

verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen

Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen

müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst

in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig

geleistete Beiträge, zum Beispiel Unterhaltsbeiträge für mündige Kinder, nicht

zum Abzug berechtigen. Weiter ist entscheidend, dass die Beiträge während der

gesamten Dauer der Unterhaltspflicht geschuldet sind und bei Eintritt

bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berechtigten – beispielsweise bei

Erreichen der Mündigkeit oder Tod – wegfallen (RB 1987 Nr. 21; RB 2004

Nr. 94; Rainer Zigerlig, Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 33 DBG N. 18 ff.).

2.2

Zum

Unterhalt eines Kindes im Sinn von Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 2007 (ZGB) gehört alles, was das Kind für sein Leben und

seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben

existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,

Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch

Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhalt oder

Taschengeld (vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum schweizerischen

Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 ZGB

N. 20 ff.). Den Eltern steht es grundsätzlich frei, die im Urteil

oder durch Vertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge für das Kind einvernehmlich

abzuändern. Laut Art. 287 Abs. 1 ZGB wird eine solche Vereinbarung

für das Kind zwar erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde

verbindlich, aber da die geschiedenen Ehegatten in der Praxis oft davon

abweichen, sind solche formlosen Absprachen auch ohne vormundschaftliche

Genehmigung steuerlich zu berücksichtigen. Verpflichtet sich der

Unterhaltspflichtige zu weiteren Unterhaltsleistungen, so hat dies das

Steuerrecht beim Nachweis der effektiven Zahlungen zu berücksichtigen. Verpflichtet

sich der Unterhaltspflichtige beispielsweise, neben monatlichen Rentenzahlungen

zusätzlich an bestimmte Kosten, z. B. Zahnarztkosten, einen Beitrag zu

leisten, sind auch diese Beiträge als Unterhaltsbeiträge zu verstehen (vgl.

Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich

1999, Art. 134 N. 50; BGE 126 III 49 E. 2; Patrick Holtz,

Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Bern/Stuttgart 1989, S. 133, 147 ff.

und 172 f.). Gleiches gilt auch hinsichtlich von Unterhaltsbeiträgen unmündiger

Kinder (vgl. RB 2004 Nr. 94 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28).

2.3

Um die

Beurteilung, ob die geltend gemachten Unterhaltszahlungen begründet sind, zu

ermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen

Obliegenheiten (Art. 126 DBG) gehalten, an der Abklärung der solchen

Aufwendungen zugrunde liegenden Tatsachen mitzuwirken (RB 1987 Nr. 35). Weil

für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen (wie z. B.

Unterhaltszahlungen), für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen

Beweislastregel im Steuerrecht die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche

Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus

vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen

auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis

hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der

Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen

oder wenigstens genau zu bezeichnen hat (RB 1987 Nr. 35).

Die Beweislosigkeit, die sich

einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich

steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z. B. bei einem von ihm geltend

gemachten Unterhaltsabzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer

Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist

diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar

1993, ASA 62 [1993/94], S. 720, E. 5b; BGE 121 II 257, E. 4c/aa)

zuungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen

anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und

gestützt darauf der infrage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr,

17.

Juni 2004, SB.2004.00018, E. 3.3.2; BGr, 10. Juli 1977,

ASA 46 [1977/78], S. 512).

3.

3.1

Die

Eheleute haben unstreitig anlässlich der Trennung im März 2006 eine mündliche

Vereinbarung getroffen, wonach sich der Pflichtige zu Unterhaltsleistungen für

seine Ehefrau und seine beiden Söhne verpflichtet hat. Der Unterhaltsbeitrag

sollte einerseits die vollen Tilgungsraten (Zins und Abzahlung der Hypothek)

der von der Ehefrau und den Kindern bewohnten Liegenschaft in C (D) umfassen

sowie andererseits einen monatlichen Beitrag von Euro 1'800.-. Aufgrund der

damals noch unsicheren beruflichen Zukunft des Pflichtigen ist diese Rente

bewusst tief angesetzt worden, weshalb die Eheleute ergänzend vereinbart haben,

dass der Pflichtige zusätzliche Unterhaltszahlungen zu leisten habe, falls der

monatliche Betrag von Euro 1'800.- zur Deckung des Lebensbedarfs nicht

ausreichen und seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen sollten.

Auf Ende Juni 2006 hat der Pflichtige eine neue Stelle als

Direktor mit einem Grundgehalt von Fr. … angetreten. Im Jahr 2007 hat er seiner

Ehefrau vereinbarungsgemäss monatlich Euro 1'800.- überwiesen sowie die

Tilgungsraten für die Liegenschaft bezahlt, nebst den Krankenkassenprämien für

seine Ehefrau und die Kinder. Im Weiteren hat er im Verlauf jenes Jahres drei

zusätzliche Beträge an seine Ehefrau überwiesen, und zwar am 18. Juni Euro

25'000.-, am 12. Juli Euro 7'500.- und am 31. August Euro 2'250.-.

Am 6. Mai 2008 haben die Eheleute sodann eine

Trennungsvereinbarung vor einem Notar in D abgeschlossen, worin neu ein

Unterhaltsbeitrag von Euro 5'500.- festgelegt worden sowie ein Ausgleich ihres

Güterstandes nach Recht von Land D vorgenommen worden ist, indem der hälftige Miteigentumsanteil

des Pflichtigen an der ehelichen Wohnung in C zusammen mit dem Hausrat der

Ehefrau übertragen worden ist, mitsamt der darauf lastenden Kreditverbindlichkeit.

3.2

Streitig

geblieben sind die drei im Sommer 2007 an die Ehefrau erfolgten ausserordentlichen

Zahlungen, indem sich der Pflichtige auf den Standpunkt stellt, diese seien entgegen

der Ansicht der Vorinstanzen als zusätzliche Unterhaltsleistungen im Sinn von Art. 33

Abs. 1 lit. c DBG in Abzug zu bringen. Zur Begründung führt er an,

die monatliche Rente von Euro 1'800.- sei zu tief gewesen, da seine beiden

Söhne unter dem Down-Syndrom litten und seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen könne.

3.3

Bereits

das kantonale Steueramt hat zutreffend festgestellt, dass für diese

zusätzlichen Zahlungen keinerlei Nachweise vorhanden sind. So liegt weder ein

entsprechender Schriftverkehr vor noch wurden jemals diesbezügliche Abmachungen

geltend gemacht. Würde es sich dabei um einmalige Zahlungen im Sinn von

nachträglichen Zahlungen für höhere Aufwände oder zu tiefe Alimente handeln, so

hätte – wie die Vorinstanz zu Recht eingewendet hat – die zukünftige Rente

deutlich erhöht werden müssen, namentlich aufgrund der veränderten finanziellen

Verhältnisse beim Pflichtigen bereits ab dem Jahr 2006. Weiter ist zutreffend festgestellt

worden, dass in einem solchen Fall die erste dieser drei Zahlungen auf dem

Bankbeleg statt als "Vorabauszahlung" wohl eher mit

"Nachzahlung" bezeichnet worden wäre. Das kantonale Steueramt ist

daher von güterrechtlichen Zahlungen ausgegangen. Das Rekursgericht hat

ergänzend festgehalten, dass diese Zahlungen auch nicht als Vorauszahlung für

die im Jahr 2008 erhöhten Unterhaltsbeiträge und damit als Anrechnung

betrachtet werden können, nachdem der Pflichtige nicht vorgebracht habe, ob und

inwiefern sowie wann bereits höhere Unterhaltsbeiträge vereinbart worden seien.

Da es lediglich bei einer unsubstanziierten Behauptung geblieben sei, wonach

diese Zahlungen Unterhaltsbeiträge darstellen würden, sei nicht nachgewiesen,

dass diese Zahlungen tatsächlich zur Deckung des Unterhalts und nicht dem Vermögensausgleich

gedient hätten, was mindestens ebenso naheliegend sei.

3.4

Was der

Pflichtige dagegen vorbringt, vermag diese Sichtweise nicht zu erschüttern,

zumal er im Wesentlichen seine Beweislast verkennt, wonach es ihm obliegt,

abzugsfähige und damit steuermindernde Unterhaltszahlungen substanziiert

nachzuweisen, ohne sich mit pauschalen Behauptungen zu begnügen.

3.4.1

Soweit er neu erstmals vorbringt, die Ehefrau habe im Sommer 2007

entsprechend der mündlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 zusätzliche

Unterhaltsbeiträge vom Pflichtigen verlangt, ist diese im Übrigen nicht substanziierte

Behauptung als unzulässiges Novum (vgl. vorn E. 1.3) nicht zu hören.

3.4.2

Die weiteren Einwände bestätigen ferner den Anschein, dass die Eheleute vor

der neuen Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 gerade keine neue

Vereinbarung treffen wollten, sodass die drei einmaligen Kapitalzahlungen

durchaus auch als freiwillige und damit nicht abzugsfähige

Unterstützungsleistungen betrachtet werden können, oder aber als vorausbezahlte

güterrechtliche Ausgleichszahlungen. So macht der Pflichtige zwar geltend, die

monatliche Rente von Euro 1'800.- sei von Anfang zu tief gewesen, um den

Unterhaltsbedarf für die Familie zu decken. Andererseits habe er seine

monatlichen Beiträge aber nicht freiwillig erhöhen wollen bis zur offiziellen

Trennungsvereinbarung, zumal er mit seinem neuen Lohn noch nicht mit Sicherheit

auch nachhaltig habe rechnen können. Aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr

2006.

sei er wohl verpflichtet gewesen, zusätzliche Zahlungen auf Antrag vorzunehmen,

nicht jedoch dazu, die regelmässigen Beiträge zu erhöhen. So sei auch seine

Ehefrau damit einverstanden gewesen, neue Beiträge erst später schriftlich zu

vereinbaren.

3.4.3

Diese Angaben sind im Übrigen auch nicht schlüssig. Die drei Zahlungen belaufen

sie sich auf insgesamt Euro 34'750.-. Dies übersteigt die Summe der

monatlich vereinbarten Renten für ein Jahr im Betrag von Euro 21'600.- (12

x 1'800.-) bei Weitem und käme etwa der Summe gleich, hätten die Eheleute die

Rente von monatlich Euro 1'800.- auf Euro 2'900.- angehoben (12 x 2'900.-

= 34'800.-). Es erscheint somit auch unter diesem Blickwinkel nicht

nachvollziehbar, weshalb die Eheleute nicht eine bestimmte Erhöhung bzw. Anpassung

der regelmässigen Rente bereits früher vorgenommen haben, zumal sie keine

Veränderung des Familienbedarfs zwischen der Trennung im Jahr 2006 und der neuen

Vereinbarung von 2008 geltend machen und sich beide darin einig sind, dass die

ursprüngliche Rente viel zu tief angesetzt worden sei.

3.4.4

Hinzu kommt, dass der Pflichtige keinerlei Angaben macht, wofür diese drei

Beiträge konkret bestimmt gewesen sind, was nicht zuletzt in Anbetracht der

Höhe – insbesondere der ersten Zahlung von Euro 25'000.- – nahegelegen hätte.

Dass die entsprechenden Zahlungen jeweils spontan mündlich vereinbart worden

seien, als der Pflichtige seine Kinder besucht habe, ist unter diesen Umständen

nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt worden ist, werden zusätzliche

Unterhaltsleistungen ihrer Natur nach gerade für bestimmte Kosten geleistet,

beispielsweise für Zahnarztkosten, Musikstunden, ein Ferienlager oder wie vorliegend

denkbar für besondere Therapiekosten. Damit hat erwartet werden dürfen, dass

der Pflichtige den Zweck und die jeweilige Verwendung solcher Zahlungen näher

darlegt bzw. darlegen kann (vgl. RB 2004 Nr. 94), liegt doch das

massgebliche Kriterium für die Abzugsfähigkeit solcher Leistungen gerade darin,

dass damit der laufende Lebensbedarf der Familie bestritten wird (RB 1987

Nr. 21).

3.4.5

Nachdem der Pflichtige dies unterlassen und den erforderlichen Nachweis

folglich nicht erbracht hat, wonach es sich bei diesen Zahlungen um

abzugsfähige Unterhaltsleistungen handelt, muss sich die Beweislosigkeit zu

seinen Lasten auswirken und ihm ein entsprechender Abzug verwehrt bleiben. Aus

welchen Gründen auch immer diese Zahlungen erfolgt sind, kann letztlich offengelassen

werden. Jedenfalls lässt auch die Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 keine

weiteren Aufschlüsse zu, zumal die darin enthaltenen finanziellen Angaben doch

wesentlich von denjenigen abweichen, welche aus der Steuererklärung 2007 des

Pflichtigen hervorgehen, ohne dass er diese Unterschiede vollständig erklären

konnte. Insbesondere erhellt nicht, weshalb die Anteile des Pflichtigen an der E AG

als Vermögenswerte in der Trennungsvereinbarung unberücksichtigt geblieben

sind. Denn aus dem vom Pflichtigen zu den Akten gelegten Auszug aus dem

deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass ein während der Ehe

entstandener Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen

werden soll (vgl. § 1363), vorliegend mithin frühestens anlässlich der

Trennungsvereinbarung im Jahr 2008. Somit ist nicht auszuschliessen, dass weitere

vermögensrechtliche Ausgleichszahlungen geflossen sind.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1−3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…