SB.2011.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00090
23. Mai 2012Deutsch16 min
(URT.2012.14342)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00090
Beschluss
der 2. Kammer
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat
Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
und
Firma X AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Quellensteuerpflicht,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist deutscher Staatsangehöriger ohne
Niederlassungsbewilligung. Bis Ende November 2009 wohnte er in der Stadt
Zürich, seit 1. Dezember 2009 ist er im Kanton Schwyz wohnhaft. Ab
27. April 2009 war A bei der Firma Z AG als Informatiktechniker
tätig. Zwischen der Firma Z AG und der Personalvermittlung X AG
bestand ein Personalvermittlungsvertrag. Die Personalvermittlung X AG
schloss am 4. Mai/22. Juni 2009 mit der im alleinigen Eigentum des
Pflichtigen stehenden Q Ltd. (in Gründung; mit Sitz in im Kanton Schwyz
[Extended]) ein "Agreement", wonach letztere der Firma X AG
einen Spezialisten (gemäss dem "Assignment Schedule" der
Beschwerdeführer A) zur Verfügung stellt, der bei der Firma Z AG einen
Spezialarbeitseinsatz zu erfüllen hat. Die Personalvermittlung X AG zog
auf dem Salär des Pflichtigen für die Zeit vom 27. April bis
31. Dezember 2009 Quellensteuern von Fr. 21'592.95 ab und überwies
diese dem Steueramt der Stadt Zürich.
Mit Eingabe vom 27. März 2010 forderte A
Fr. 21'401.- als zu viel bezahlte Quellensteuern zurück. Am 17. Juni
2010 verfügte das kantonale Steueramt, die Quellensteuer sei zu Recht bei der Personalvermittlung
X AG erhoben worden. Lediglich sei der auf den Monat Dezember entfallende
Steuerbetrag von Fr. 2'188.80 der Steuerverwaltung Schwyz zu überweisen,
da A ab 1. Dezember 2009 in diesem Kanton Wohnsitz hatte.
Die dagegen erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt am 17. Januar 2011 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2011 wies der
Einzelrichter der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts den gegen den Einspracheentscheid
erhobenen Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 8. August 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht Folgendes:
·
"Die vom Quellensteueramt angewiesene Abführung von
Quellensteuer auf die Rechnungsbeträge meiner in der Schweiz eingetragenen
Körperschaft Q Ltd, durch meinen Auftraggeber Personalvermittlung X AG, Zürich
ist für unrechtmässig zu erklären. Ersatzweise bitte ich darum, aufgrund der
zugrundeliegenden Fakten und gesetzlichen Regelungen Rechtssicherheit zu diesem
Thema herzustellen falls dieses Vorgehen aus nicht bekannten Gründen doch
rechtmässig wäre.
·
Die unrechtmässig eingehaltenen Quellensteuern sind mit dem vom
Steueramt
Zürich aktuell angewendeten Zinssatz von 4,5 % p.a. zu verzinsen.
Diese Zinsen sind dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen."
Während das Steuerrekursgericht
beantragte, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten, eventualiter
abzuweisen, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Mitbeteiligte Personalvermittlung X AG liess sich nicht vernehmen.
Am 19. November 2011
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Steuerrekursgerichts und der Beschwerdeantwort ein. Am 18. Januar 2012
wurde dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich
dazu zu vernehmen. Am 4. Mai 2012 erfolgte eine weitere Eingabe des
Beschwerdeführers. Am 9. Mai 2012 wurde das Schreiben der Gegenpartei zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
den Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 StG der Steuerpflichtige, das kantonale
Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung
des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine
materielle Überprüfung der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973
Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).
1.2
Nach
ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte
Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der
Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat oder wenn er, obschon er mit
der Zustellung rechnen musste, die Sendung trotz ordnungsgemässer Abholungseinladung
der Post nicht binnen der darin angesetzten Frist in Empfang genommen hat
(§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
[VO StG]; RB 2002 Nr. 114; RB 1998 Nr. 2; RB 1992 Nr. 2; BGE 127
I 31 E. 2a). Dies gilt gleichermassen für einen Zurückbehaltungsauftrag,
der den Beginn des Fristenlaufs nicht hinauszuschieben vermag (BGE 127 I 31
E. 2b; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992
Nr. 28; RB 2000 Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Vorausgesetzt
wird dabei, dass die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erwartet werden musste, wie es in der Regel während der Hängigkeit eines
Verfahrens der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; StE 2006 B 93.6
Nr. 27; StE 2003 B 93.6 Nr. 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15
Rz. 49).
1.3
Der
Rekursentscheid ist dem Pflichtigen vorliegend am 17. Juni 2011 zur
Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er sei von
einem Nachbarn telefonisch benachrichtigt worden, dass ein Abholauftrag
vorliege. Infolge eines Fristverlängerungs- bzw. Zurückbehaltungsauftrags hat
der Pflichtige den Entscheid erst am 9. Juli 2011 am Postschalter in
Empfang genommen. Da sich der Pflichtige in einem Prozessrechtsverhältnis befunden
hatte, indem er Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben hatte, hat er mit
der Zustellung des Rekursentscheids rechnen und hätte er dafür besorgt sein
müssen, die Sendung fristgerecht zu empfangen. Mit seinem aus Deutschland
erteilten Auftrag an die Post, die Abholfrist zu verlängern, hat der Pflichtige
die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung jedoch schuldhaft
verhindert, weshalb diese als am siebten Tag der Abholfrist, mithin am
24.
Juni 2011, als zugestellt zu gelten hat, ohne dass es darauf ankommt,
ob deren Inhalt dem Pflichtigen auch bekannt gewesen ist. Folglich hat die Beschwerdefrist
am 25. Juni 2011 zu laufen begonnen und am 25. Juli 2011 geendet,
womit die Beschwerde vom 8. August 2011 verspätet erfolgt ist.
1.4
Daran
vermag auch die Auslandsreise des Pflichtigen nichts zu ändern. Zwar kann gemäss
§ 15 Abs. 1 VO StG eine versäumte Frist zur Geltendmachung eines
Rechts wiederhergestellt werden, wenn der Steuerpflichtige infolge
Landesabwesenheit an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, doch setzt
eine solche Fristwiederherstellung immer voraus, dass die Fristversäumnis nicht
auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist. Unverschuldet ist das
Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die schuldhafte Verhinderung einer
Zustellung schliesst eine Fristwiederherstellung jedoch in jedem Fall aus
(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129
N. 40). Damit scheitert eine Wiederherstellung der Frist aufgrund der
festgestellten schuldhaft verzögerten Zustellung des Rekursentscheids bereits
am Erfordernis der Schuldlosigkeit an der eingetretenen Säumnis und es kann
deshalb offengelassen werden, ob die Geschäftsreise des Pflichtigen als solche
geeignet wäre, die Frist wiederherzustellen. Damit erweist sich die Beschwerde
als verspätet, sodass grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist.
In seinem Schreiben vom
19.
November 2011 erklärt der Beschwerdeführer jedoch, sich anlässlich
seiner Akteneinsicht vom 22. Juli 2011 beim leitenden Gerichtsschreiber
des Steuerrekursgerichts nach dem Ablaufdatum der Beschwerdefrist erkundigt zu
haben, wobei ihm der Gerichtsschreiber den 8. August 2011 als Termin
genannt habe. Als juristischer Laie habe der Beschwerdeführer auf diese
Auskunft vertrauen dürfen, weshalb seine Eingabe vom 8. August 2011 als
rechtzeitig erfolgt zu gelten habe. Es bleibt damit zu prüfen, ob das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauen schützenswert ist und die
gesetzliche Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
entsprechend zu erstrecken ist.
1.5
Der in
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder ein sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Gemäss Rechtsprechung und
Doktrin setzt ein solcher Vertrauensschutz voraus, dass (a) die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b)
sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die
rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte, (c) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres erkennen konnte, (d) sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1; 131 V 472 E. 5; vgl.
auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, welches
vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von
vornherein geringer ausfällt als in anderen Rechtsbereichen (BGE 131 Il 627
E. 6.1 mit Hinweisen). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines
Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen
darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten
gesetzwidrigen Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen
Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b; BGr, 5. Mai
2010,2C_123/2010, E. 4.1; BGr, 29. Oktober 2001,2A.261/2001,
E. 2d/cc). Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das
öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die
Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (statt vieler BGr, 5. Mai
2010,2C_123/2010 E. 4.1).
1.6
Am
12.
Juli 2011 ersuchte A das Steuerrekursgericht um Akteneinsicht und
Erstreckung der Frist für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Schreiben
vom 18. Juli 2011 gewährte das Steuerrekursgericht die Akteneinsicht und
forderte den Beschwerdeführer auf, sich telefonisch zu melden, um einen Termin
für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Für das Fristverlängerungsgesuch hingegen
verwies es auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt muss es für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein, dass das
Steuerrekursgericht beziehungsweise dessen leitender Gerichtsschreiber nicht
zuständig ist, Auskünfte über die Rechtsmittelfrist an das Verwaltungsgericht
zu erteilen, sondern dass dieses allein über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
zu entscheiden hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber kein
schützenswertes Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er dem Gerichtsschreiber
entscheidende Tatsachen vorenthalten und ihn so über den wahren Sachverhalt im
Dunkeln gelassen hat. So findet sich im Protokollheft des Steuerrekursgerichts
folgende Notiz zur Akteneinsicht vom 22. Juli 2011: "Der Pflichtige
frägt (recte: fragt) nach, ob bei einer Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts
am 9. Juli 2011 die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht
am 8. August 2011 ablaufe. Der Unterzeichnete rechnet nach Konsultation
der einschlägigen Gerichtsurkunde in den Akten die Frist nach und bestätigt
diesen Termin." Aus dieser Notiz geht klar hervor, dass der
Beschwerdeführer den leitenden Gerichtsschreiber einzig danach fragte, wann die
Frist bei einer Zustellung des Entscheids am 9. Juli 2011 ablaufe. Über
seinen Auslandaufenthalt und den an die Post erteilten Zurückbehaltungsauftrag
verlor er hingegen kein Wort. Es kann deshalb nicht die Aufgabe des
Gerichtsschreibers gewesen sein, sich auch noch diese, vom Beschwerdeführer gar
nicht erst erwähnte Möglichkeit vor Augen zu halten und gestützt darauf
Ausführungen über die in solchen Fällen greifende Zustellfiktion und die
konkreten Folgen für den Beschwerdeführer zu machen, zumal er, wie bereits oben
ausgeführt, für solche Auskünfte nicht zuständig ist. Seine Aussage beschränkt
sich vielmehr auf eine rein kalkulatorische Fristberechnung bei einer
Zustellung am 9. Juli 2011. Über die tatsächliche, für den Beschwerdeführer
effektiv geltende Frist ist damit noch nichts gesagt. Mit anderen Worten hat
der Gerichtsschreiber keine konkrete Auskunft erteilt, sondern eine allgemein
gültige Aussage gemacht, aus welcher der Beschwerdeführer, entgegen seiner
Ansicht, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Damit fehlt es sowohl an der Zuständigkeit wie auch an der
Konkretheit der Aussage, weshalb das Vertrauen des Beschwerdeführers im
Ergebnis nicht zu schützen und damit auf die Beschwerde infolge Verspätung
nicht einzutreten ist.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten wäre, sie aus den folgenden Erwägungen abzuweisen wäre.
2.
Ausländische
Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht
besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden
für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an
der Quelle unterworfen (§ 87 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; Art. 83 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14 Dezember 1990 [DBG]). Der Steuerabzug
wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden
Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und
kommunalen Steuern (Art. 33 Abs. 1 StHG). Die Quellensteuer wird vom
Bruttoeinkommen berechnet (§ 88 Abs. 1 StG). Der Schuldner der
Leistung ist der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen. Er hat die Quellensteuer von
der geschuldeten Leistung in Abzug zu bringen, dem Pflichtigen darüber eine
Bestätigung auszustellen und die Steuer periodisch der zuständigen
Steuerbehörde abzuliefern (Art. 37 Abs. 1 StHG; Art. 88
Abs. 1 DBG; § 92 Abs. 1 StG). Betragen die dem Steuerabzug an
der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem
Kalenderjahr mehr als den durch die Finanzdirektion festgelegten Betrag, was
der Fall ist, wenn die quellensteuerpflichtigen Einkünfte in einem Kalenderjahr
mehr als Fr. 120'000.- betragen haben (Weisung der Finanzdirektion über
die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen
Verfahren vom 18. November 1998; ZStB 28/850, A.I.1), wird nach
Abs. 2 dieser Bestimmung eine nachträgliche Einschätzung durchgeführt
(Satz 1). Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet
(Satz 2). Die gleiche Lösung kennt der Kanton Schwyz (Wegleitung über die
Quellenbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung
VII Ziff. 3 Abs. 1).
3.
Die Personalvermittlung
X AG schloss mit der Firma Z AG ein Employee Leasing Agreement ab,
worin sich die Personalvermittlung X AG verpflichtete, der Firma Z AG
qualifizierte Angestellte für den Projektsupport und Dienste auf dem Gebiet der
Informationstechnologie sowie Organisation zu verleihen. Diese Leistungen sind
vereinbarungsgemäss durch den Pflichtigen zu erbringen. Das Steuerrekursgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass hierbei ein Personalverleihverhältnis im
Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den
Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) vorliegt. Die
Vorinstanz hat weiter eingehend und zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer
der Beschäftigung bei der Firma Z AG als unselbständig Erwerbender nachging,
da ihm diese in technischer und organisatorischer Hinsicht Weisungen erteilen
konnte, er seine Arbeitsleistungen persönlich und in Anwendung der Richtlinien
bzw. Regeln der Firma Z AG sowie normalerweise in deren Räumlichkeiten zu
erbringen hatte. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Der Einwand, er habe für die Monate April bis Juni 2009 über
seine in Zürich eingetragene Einzelfirma für seine Leistungen bei der Firma Z AG
bei der Q Ltd Rechnung gestellt und über die Einzelfirma die entsprechenden Sozialabgaben
abgerechnet, vermag seine unselbständige Stellung bei der Firma Z AG nicht
zu widerlegen.
Bei einem Personalverleihverhältnis hat der Verleiher als
Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Entliehenen zu schliessen und diesem
einen angemessenen Lohn für seine Leistungserbringung beim Entleiher zu
bezahlen. Im vorliegenden Fall hat die Personalvermittlung X AG ihrerseits
mit Vereinbarung vom 4. Mai/22. Juni 2009 ein weiteres Ausleihverhältnis
mit der Q Ltd abgeschlossen und in dem "Assignment Schedule" den
Einsatz des Pflichtigen bei der Firma Z AG festgelegt. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag des Pflichtigen besteht weder mit der Personalvermittlung X AG
noch mit der Q Ltd (Art. 19 Abs. 1 AVG). Es kann aufgrund der
folgenden Erwägungen jedoch offenbleiben, ob die Quellensteuer zu Recht von der
Personalvermittlung X AG oder von der Q Ltd hätte abgeliefert werden
müssen. Das Steuerrekursgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
als Pflichtiger gleich hohe Quellensteuern zu entrichten hat, ungeachtet
dessen, ob diese von der Personalvermittlung X AG oder der Q Ltd als
Schuldnerin abgeliefert werden. Auch wenn die ausserkantonal domizilierte Q Ltd
die Quellensteuern nach den niedrigeren Tarifen des Kantons Schwyz abgerechnet
hätte, könnte die Differenz beim Pflichtigen nachgefordert werden. Ob der Q Ltd
durch den Umstand, dass nicht sie, sondern die Personalvermittlung X AG
die Quellensteuer bezahlt und lediglich die Nettobeträge ausbezahlt hat, ein
Schaden entstanden ist – wie der Beschwerdeführer behauptet – muss im vorliegenden
Verfahren nicht geprüft werden, da die Q Ltd nicht Partei dieses Verfahrens
ist.
4.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die
Quellensteuer sei lediglich auf dem ihm von der Q Ltd ausbezahlten Gehalt von
Fr. 5'000.- geschuldet. Trotz fehlendem schriftlichen Arbeitsvertrag hat
der Pflichtige als Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Entlöhnung für
seine Arbeitsleistungen bei der Firma Z AG (Art. 322 Abs. 1 OR).
Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das der
Quellensteuer unterliegende angemessene Salär des Pflichtigen dem Lohn
entspricht, der von der Personalvermittlung X AG in den Lohnabrechnungen
an den Pflichtigen aufgeführt wurde. Dieses für die Dienste des Pflichtigen bei
der Firma Z AG festgesetzte Entgelt entspricht auch rund den Beträgen,
welche der Pflichtige über seine Einzelfirma A Engineering der Extended für die
Monate April bis Juli 2009 in Rechnung stellte. Damit erweist sich das Salär
von brutto Fr. 5'000.-, welches der Beschwerdeführer von der Q Ltd ab
1.
August 2009 monatlich bezog, offensichtlich als zu niedrig und es muss
davon ausgegangen werden, dass er dieses Gehalt lediglich für seine
Arbeitsleistung als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der Q Ltd
erhielt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe weder von der Personalvermittlung
X AG, welche die "Lohnzahlung" direkt an die Q Ltd überwies, noch von
der Q Ltd entsprechende Leistungen erhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass er
für die Monate April bis Juni 2009 der Q Ltd über seine Einzelfirma A Engineering
für Consulting und Projektunterstützung bei der Firma Z AG Rechnung über
Fr. 47'938.49 stellte. Was die Monate August bis November 2009 betrifft,
so wäre ihm ein Gehalt in gleicher Höhe zugestanden und hätte er diesen Betrag
als Geschäftsführer und Gesellschafter auch auszahlen können. Wenn er dies
nicht tat, so liegt allenfalls ein Lohnverzicht und damit eine verdeckte
Kapitaleinlage in die von ihm beherrschte Q Ltd vor. Da indessen sowohl im
Kanton Zürich als auch im Kanton Schwyz die Voraussetzungen für eine ergänzende
ordentliche Einschätzung erfüllt sind, weil der jährliche Bruttolohn gemäss der
Lohnabrechnung der Personalvermittlung X AG mehr als Fr. 120'000.-
beträgt, ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in der
ordentlichen Einschätzung zu prüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass zu
viel an Quellensteuern abgerechnet worden sind, so sind diese im entsprechenden
Umfang dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen.
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss noch
eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Auch bei einer
materiell-rechtlichen Behandlung der Beschwerde könnte eine solche Verletzung
nicht erblickt werden. Weil die Voraussetzungen für eine ergänzende ordentliche
Quellensteuer gegeben sind, dient die erhobene Quellensteuer hauptsächlich dem
Sicherungszweck. Damit ist weder Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.142.112.681) noch
Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und
Deutschland (SR 0.672.913.62) verletzt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellkosten,
Fr. 2'140.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …