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Entscheid

SB.2011.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00090

23. Mai 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist deutscher Staatsangehöriger ohne

Niederlassungsbewilligung. Bis Ende November 2009 wohnte er in der Stadt

Zürich, seit 1. Dezember 2009 ist er im Kanton Schwyz wohnhaft. Ab

27. April 2009 war A bei der Firma Z AG als Informatiktechniker

tätig. Zwischen der Firma Z AG und der Personalvermittlung X AG

bestand ein Personalvermittlungsvertrag. Die Personalvermittlung X AG

schloss am 4. Mai/22. Juni 2009 mit der im alleinigen Eigentum des

Pflichtigen stehenden Q Ltd. (in Gründung; mit Sitz in im Kanton Schwyz

[Extended]) ein "Agreement", wonach letztere der Firma X AG

einen Spezialisten (gemäss dem "Assignment Schedule" der

Beschwerdeführer A) zur Verfügung stellt, der bei der Firma Z AG einen

Spezialarbeitseinsatz zu erfüllen hat. Die Personalvermittlung X AG zog

auf dem Salär des Pflichtigen für die Zeit vom 27. April bis

31. Dezember 2009 Quellensteuern von Fr. 21'592.95 ab und überwies

diese dem Steueramt der Stadt Zürich.

Mit Eingabe vom 27. März 2010 forderte A

Fr. 21'401.- als zu viel bezahlte Quellensteuern zurück. Am 17. Juni

2010 verfügte das kantonale Steueramt, die Quellensteuer sei zu Recht bei der Personalvermittlung

X AG erhoben worden. Lediglich sei der auf den Monat Dezember entfallende

Steuerbetrag von Fr. 2'188.80 der Steuerverwaltung Schwyz zu überweisen,

da A ab 1. Dezember 2009 in diesem Kanton Wohnsitz hatte.

Die dagegen erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt am 17. Januar 2011 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 14. Juni 2011 wies der

Einzelrichter der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts den gegen den Einspracheentscheid

erhobenen Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 8. August 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht Folgendes:

·

"Die vom Quellensteueramt angewiesene Abführung von

Quellensteuer auf die Rechnungsbeträge meiner in der Schweiz eingetragenen

Körperschaft Q Ltd, durch meinen Auftraggeber Personalvermittlung X AG, Zürich

ist für unrechtmässig zu erklären. Ersatzweise bitte ich darum, aufgrund der

zugrundeliegenden Fakten und gesetzlichen Regelungen Rechtssicherheit zu diesem

Thema herzustellen falls dieses Vorgehen aus nicht bekannten Gründen doch

rechtmässig wäre.

·

Die unrechtmässig eingehaltenen Quellensteuern sind mit dem vom

Steueramt

Zürich aktuell angewendeten Zinssatz von 4,5 % p.a. zu verzinsen.

Diese Zinsen sind dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen."

Während das Steuerrekursgericht

beantragte, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten, eventualiter

abzuweisen, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Mitbeteiligte Personalvermittlung X AG liess sich nicht vernehmen.

Am 19. November 2011

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Steuerrekursgerichts und der Beschwerdeantwort ein. Am 18. Januar 2012

wurde dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich

dazu zu vernehmen. Am 4. Mai 2012 erfolgte eine weitere Eingabe des

Beschwerdeführers. Am 9. Mai 2012 wurde das Schreiben der Gegenpartei zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

den Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 StG der Steuerpflichtige, das kantonale

Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung

des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine

materielle Überprüfung der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973

Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).

1.2

Nach

ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte

Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der

Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat oder wenn er, obschon er mit

der Zustellung rechnen musste, die Sendung trotz ordnungsgemässer Abholungseinladung

der Post nicht binnen der darin angesetzten Frist in Empfang genommen hat

(§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998

[VO StG]; RB 2002 Nr. 114; RB 1998 Nr. 2; RB 1992 Nr. 2; BGE 127

I 31 E. 2a). Dies gilt gleichermassen für einen Zurückbehaltungsauftrag,

der den Beginn des Fristenlaufs nicht hinauszuschieben vermag (BGE 127 I 31

E. 2b; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992

Nr. 28; RB 2000 Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Vorausgesetzt

wird dabei, dass die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

erwartet werden musste, wie es in der Regel während der Hängigkeit eines

Verfahrens der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; StE 2006 B 93.6

Nr. 27; StE 2003 B 93.6 Nr. 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15

Rz. 49).

1.3

Der

Rekursentscheid ist dem Pflichtigen vorliegend am 17. Juni 2011 zur

Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er sei von

einem Nachbarn telefonisch benachrichtigt worden, dass ein Abholauftrag

vorliege. Infolge eines Fristverlängerungs- bzw. Zurückbehaltungsauftrags hat

der Pflichtige den Entscheid erst am 9. Juli 2011 am Postschalter in

Empfang genommen. Da sich der Pflichtige in einem Prozessrechtsverhältnis befunden

hatte, indem er Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben hatte, hat er mit

der Zustellung des Rekursentscheids rechnen und hätte er dafür besorgt sein

müssen, die Sendung fristgerecht zu empfangen. Mit seinem aus Deutschland

erteilten Auftrag an die Post, die Abholfrist zu verlängern, hat der Pflichtige

die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung jedoch schuldhaft

verhindert, weshalb diese als am siebten Tag der Abholfrist, mithin am

24.

Juni 2011, als zugestellt zu gelten hat, ohne dass es darauf ankommt,

ob deren Inhalt dem Pflichtigen auch bekannt gewesen ist. Folglich hat die Beschwerdefrist

am 25. Juni 2011 zu laufen begonnen und am 25. Juli 2011 geendet,

womit die Beschwerde vom 8. August 2011 verspätet erfolgt ist.

1.4

Daran

vermag auch die Auslandsreise des Pflichtigen nichts zu ändern. Zwar kann gemäss

§ 15 Abs. 1 VO StG eine versäumte Frist zur Geltendmachung eines

Rechts wiederhergestellt werden, wenn der Steuerpflichtige infolge

Landesabwesenheit an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, doch setzt

eine solche Fristwiederherstellung immer voraus, dass die Fristversäumnis nicht

auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist. Unverschuldet ist das

Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die schuldhafte Verhinderung einer

Zustellung schliesst eine Fristwiederherstellung jedoch in jedem Fall aus

(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129

N. 40). Damit scheitert eine Wiederherstellung der Frist aufgrund der

festgestellten schuldhaft verzögerten Zustellung des Rekursentscheids bereits

am Erfordernis der Schuldlosigkeit an der eingetretenen Säumnis und es kann

deshalb offengelassen werden, ob die Geschäftsreise des Pflichtigen als solche

geeignet wäre, die Frist wiederherzustellen. Damit erweist sich die Beschwerde

als verspätet, sodass grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist.

In seinem Schreiben vom

19.

November 2011 erklärt der Beschwerdeführer jedoch, sich anlässlich

seiner Akteneinsicht vom 22. Juli 2011 beim leitenden Gerichtsschreiber

des Steuerrekursgerichts nach dem Ablaufdatum der Beschwerdefrist erkundigt zu

haben, wobei ihm der Gerichtsschreiber den 8. August 2011 als Termin

genannt habe. Als juristischer Laie habe der Beschwerdeführer auf diese

Auskunft vertrauen dürfen, weshalb seine Eingabe vom 8. August 2011 als

rechtzeitig erfolgt zu gelten habe. Es bleibt damit zu prüfen, ob das vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauen schützenswert ist und die

gesetzliche Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

entsprechend zu erstrecken ist.

1.5

Der in

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz

von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder ein sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Gemäss Rechtsprechung und

Doktrin setzt ein solcher Vertrauensschutz voraus, dass (a) die Behörde in

einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b)

sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die

rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachten durfte, (c) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

Weiteres erkennen konnte, (d) sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft

Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden

können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine

Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1; 131 V 472 E. 5; vgl.

auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings,

dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, welches

vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von

vornherein geringer ausfällt als in anderen Rechtsbereichen (BGE 131 Il 627

E. 6.1 mit Hinweisen). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines

Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen

darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten

gesetzwidrigen Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen

Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b; BGr, 5. Mai

2010,2C_123/2010, E. 4.1; BGr, 29. Oktober 2001,2A.261/2001,

E. 2d/cc). Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das

öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die

Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (statt vieler BGr, 5. Mai

2010,2C_123/2010 E. 4.1).

1.6

Am

12.

Juli 2011 ersuchte A das Steuerrekursgericht um Akteneinsicht und

Erstreckung der Frist für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Schreiben

vom 18. Juli 2011 gewährte das Steuerrekursgericht die Akteneinsicht und

forderte den Beschwerdeführer auf, sich telefonisch zu melden, um einen Termin

für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Für das Fristverlängerungsgesuch hingegen

verwies es auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Spätestens zu diesem

Zeitpunkt muss es für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein, dass das

Steuerrekursgericht beziehungsweise dessen leitender Gerichtsschreiber nicht

zuständig ist, Auskünfte über die Rechtsmittelfrist an das Verwaltungsgericht

zu erteilen, sondern dass dieses allein über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde

zu entscheiden hat.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber kein

schützenswertes Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er dem Gerichtsschreiber

entscheidende Tatsachen vorenthalten und ihn so über den wahren Sachverhalt im

Dunkeln gelassen hat. So findet sich im Protokollheft des Steuerrekursgerichts

folgende Notiz zur Akteneinsicht vom 22. Juli 2011: "Der Pflichtige

frägt (recte: fragt) nach, ob bei einer Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts

am 9. Juli 2011 die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht

am 8. August 2011 ablaufe. Der Unterzeichnete rechnet nach Konsultation

der einschlägigen Gerichtsurkunde in den Akten die Frist nach und bestätigt

diesen Termin." Aus dieser Notiz geht klar hervor, dass der

Beschwerdeführer den leitenden Gerichtsschreiber einzig danach fragte, wann die

Frist bei einer Zustellung des Entscheids am 9. Juli 2011 ablaufe. Über

seinen Auslandaufenthalt und den an die Post erteilten Zurückbehaltungsauftrag

verlor er hingegen kein Wort. Es kann deshalb nicht die Aufgabe des

Gerichtsschreibers gewesen sein, sich auch noch diese, vom Beschwerdeführer gar

nicht erst erwähnte Möglichkeit vor Augen zu halten und gestützt darauf

Ausführungen über die in solchen Fällen greifende Zustellfiktion und die

konkreten Folgen für den Beschwerdeführer zu machen, zumal er, wie bereits oben

ausgeführt, für solche Auskünfte nicht zuständig ist. Seine Aussage beschränkt

sich vielmehr auf eine rein kalkulatorische Fristberechnung bei einer

Zustellung am 9. Juli 2011. Über die tatsächliche, für den Beschwerdeführer

effektiv geltende Frist ist damit noch nichts gesagt. Mit anderen Worten hat

der Gerichtsschreiber keine konkrete Auskunft erteilt, sondern eine allgemein

gültige Aussage gemacht, aus welcher der Beschwerdeführer, entgegen seiner

Ansicht, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Damit fehlt es sowohl an der Zuständigkeit wie auch an der

Konkretheit der Aussage, weshalb das Vertrauen des Beschwerdeführers im

Ergebnis nicht zu schützen und damit auf die Beschwerde infolge Verspätung

nicht einzutreten ist.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass selbst wenn auf die

Beschwerde einzutreten wäre, sie aus den folgenden Erwägungen abzuweisen wäre.

2.

Ausländische

Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht

besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden

für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an

der Quelle unterworfen (§ 87 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; Art. 83 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14 Dezember 1990 [DBG]). Der Steuerabzug

wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden

Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und

kommunalen Steuern (Art. 33 Abs. 1 StHG). Die Quellensteuer wird vom

Bruttoeinkommen berechnet (§ 88 Abs. 1 StG). Der Schuldner der

Leistung ist der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen. Er hat die Quellensteuer von

der geschuldeten Leistung in Abzug zu bringen, dem Pflichtigen darüber eine

Bestätigung auszustellen und die Steuer periodisch der zuständigen

Steuerbehörde abzuliefern (Art. 37 Abs. 1 StHG; Art. 88

Abs. 1 DBG; § 92 Abs. 1 StG). Betragen die dem Steuerabzug an

der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem

Kalenderjahr mehr als den durch die Finanzdirektion festgelegten Betrag, was

der Fall ist, wenn die quellensteuerpflichtigen Einkünfte in einem Kalenderjahr

mehr als Fr. 120'000.- betragen haben (Weisung der Finanzdirektion über

die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen

Verfahren vom 18. November 1998; ZStB 28/850, A.I.1), wird nach

Abs. 2 dieser Bestimmung eine nachträgliche Einschätzung durchgeführt

(Satz 1). Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet

(Satz 2). Die gleiche Lösung kennt der Kanton Schwyz (Wegleitung über die

Quellenbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung

VII Ziff. 3 Abs. 1).

3.

Die Personalvermittlung

X AG schloss mit der Firma Z AG ein Employee Leasing Agreement ab,

worin sich die Personalvermittlung X AG verpflichtete, der Firma Z AG

qualifizierte Angestellte für den Projektsupport und Dienste auf dem Gebiet der

Informationstechnologie sowie Organisation zu verleihen. Diese Leistungen sind

vereinbarungsgemäss durch den Pflichtigen zu erbringen. Das Steuerrekursgericht

ist zu Recht davon ausgegangen, dass hierbei ein Personalverleihverhältnis im

Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den

Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) vorliegt. Die

Vorinstanz hat weiter eingehend und zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer

der Beschäftigung bei der Firma Z AG als unselbständig Erwerbender nachging,

da ihm diese in technischer und organisatorischer Hinsicht Weisungen erteilen

konnte, er seine Arbeitsleistungen persönlich und in Anwendung der Richtlinien

bzw. Regeln der Firma Z AG sowie normalerweise in deren Räumlichkeiten zu

erbringen hatte. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Der Einwand, er habe für die Monate April bis Juni 2009 über

seine in Zürich eingetragene Einzelfirma für seine Leistungen bei der Firma Z AG

bei der Q Ltd Rechnung gestellt und über die Einzelfirma die entsprechenden Sozialabgaben

abgerechnet, vermag seine unselbständige Stellung bei der Firma Z AG nicht

zu widerlegen.

Bei einem Personalverleihverhältnis hat der Verleiher als

Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Entliehenen zu schliessen und diesem

einen angemessenen Lohn für seine Leistungserbringung beim Entleiher zu

bezahlen. Im vorliegenden Fall hat die Personalvermittlung X AG ihrerseits

mit Vereinbarung vom 4. Mai/22. Juni 2009 ein weiteres Ausleihverhältnis

mit der Q Ltd abgeschlossen und in dem "Assignment Schedule" den

Einsatz des Pflichtigen bei der Firma Z AG festgelegt. Ein schriftlicher

Arbeitsvertrag des Pflichtigen besteht weder mit der Personalvermittlung X AG

noch mit der Q Ltd (Art. 19 Abs. 1 AVG). Es kann aufgrund der

folgenden Erwägungen jedoch offenbleiben, ob die Quellensteuer zu Recht von der

Personalvermittlung X AG oder von der Q Ltd hätte abgeliefert werden

müssen. Das Steuerrekursgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer

als Pflichtiger gleich hohe Quellensteuern zu entrichten hat, ungeachtet

dessen, ob diese von der Personalvermittlung X AG oder der Q Ltd als

Schuldnerin abgeliefert werden. Auch wenn die ausserkantonal domizilierte Q Ltd

die Quellensteuern nach den niedrigeren Tarifen des Kantons Schwyz abgerechnet

hätte, könnte die Differenz beim Pflichtigen nachgefordert werden. Ob der Q Ltd

durch den Umstand, dass nicht sie, sondern die Personalvermittlung X AG

die Quellensteuer bezahlt und lediglich die Nettobeträge ausbezahlt hat, ein

Schaden entstanden ist – wie der Beschwerdeführer behauptet – muss im vorliegenden

Verfahren nicht geprüft werden, da die Q Ltd nicht Partei dieses Verfahrens

ist.

4.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die

Quellensteuer sei lediglich auf dem ihm von der Q Ltd ausbezahlten Gehalt von

Fr. 5'000.- geschuldet. Trotz fehlendem schriftlichen Arbeitsvertrag hat

der Pflichtige als Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Entlöhnung für

seine Arbeitsleistungen bei der Firma Z AG (Art. 322 Abs. 1 OR).

Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das der

Quellensteuer unterliegende angemessene Salär des Pflichtigen dem Lohn

entspricht, der von der Personalvermittlung X AG in den Lohnabrechnungen

an den Pflichtigen aufgeführt wurde. Dieses für die Dienste des Pflichtigen bei

der Firma Z AG festgesetzte Entgelt entspricht auch rund den Beträgen,

welche der Pflichtige über seine Einzelfirma A Engineering der Extended für die

Monate April bis Juli 2009 in Rechnung stellte. Damit erweist sich das Salär

von brutto Fr. 5'000.-, welches der Beschwerdeführer von der Q Ltd ab

1.

August 2009 monatlich bezog, offensichtlich als zu niedrig und es muss

davon ausgegangen werden, dass er dieses Gehalt lediglich für seine

Arbeitsleistung als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der Q Ltd

erhielt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe weder von der Personalvermittlung

X AG, welche die "Lohnzahlung" direkt an die Q Ltd überwies, noch von

der Q Ltd entsprechende Leistungen erhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass er

für die Monate April bis Juni 2009 der Q Ltd über seine Einzelfirma A Engineering

für Consulting und Projektunterstützung bei der Firma Z AG Rechnung über

Fr. 47'938.49 stellte. Was die Monate August bis November 2009 betrifft,

so wäre ihm ein Gehalt in gleicher Höhe zugestanden und hätte er diesen Betrag

als Geschäftsführer und Gesellschafter auch auszahlen können. Wenn er dies

nicht tat, so liegt allenfalls ein Lohnverzicht und damit eine verdeckte

Kapitaleinlage in die von ihm beherrschte Q Ltd vor. Da indessen sowohl im

Kanton Zürich als auch im Kanton Schwyz die Voraussetzungen für eine ergänzende

ordentliche Einschätzung erfüllt sind, weil der jährliche Bruttolohn gemäss der

Lohnabrechnung der Personalvermittlung X AG mehr als Fr. 120'000.-

beträgt, ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in der

ordentlichen Einschätzung zu prüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass zu

viel an Quellensteuern abgerechnet worden sind, so sind diese im entsprechenden

Umfang dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen.

5.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss noch

eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Auch bei einer

materiell-rechtlichen Behandlung der Beschwerde könnte eine solche Verletzung

nicht erblickt werden. Weil die Voraussetzungen für eine ergänzende ordentliche

Quellensteuer gegeben sind, dient die erhobene Quellensteuer hauptsächlich dem

Sicherungszweck. Damit ist weder Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.142.112.681) noch

Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und

Deutschland (SR 0.672.913.62) verletzt.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellkosten,

Fr. 2'140.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …