SB.2011.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00091
11. April 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00091
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. April 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Chief Financial Officer der D-Gruppe und bezog 2009
zusätzlich zu seinem Lohn einen Bonus von Fr. … den er in der
Steuererklärung teilweise als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im
Nettobetrag von Fr. … für 36 Monate deklarierte. Das kantonale Steueramt
lehnte die Qualifikation als Kapitalabfindung ab und schätzte die Eheleute A
und B am 8. Februar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.
Die Einsprache der Pflichtigen wies es am 20. April 2011 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 7. Juli 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2011
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das satzbestimmende
Einkommen auf Fr. … festzusetzen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht in
Steuersachen können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
2.1
Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (§ 17
Abs. 1 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet
würde (§ 36 StG).
2.2
Mit der Regelung von § 36 StG soll verhindert werden, dass
eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da
sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund eines der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden
und insofern überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Sie bewirkt, dass
solche Kapitalabfindungen zwar vollumfänglich besteuert werden, jedoch nicht
zum Steuersatz, der dem gesamten in der betreffenden Steuerperiode
zugeflossenen Einkommen entsprechen würde, sondern zu demjenigen, der Anwendung
fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt
würden. Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen kann in der
Vergangenheit begründete Ansprüche oder Anwartschaften abgelten oder künftig zu
erbringende Leistungen vorwegnehmen (vgl. VGer ZH, 22. Dezember 1999, StE
2000.
B 29.2 Nr. 6, E. 4). Bei der Abgeltung von in der Vergangenheit
begründeten Ansprüchen oder Anwartschaften wird allerdings vorausgesetzt, dass mit der Kapitalleistung Leistungen abgegolten werden, für die
ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies
aus nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen unterblieben ist (vgl.
BGr, 5. Oktober 2000,2A.68/2000 = Pra 90 [2001] Nr. 28 = ASA 70
[2001/2002], 210 ff. = StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = StR 56 [2001], 23 ff.,
E. 4c).
2.3
2.3.1
Die streitige Auszahlung an den
Pflichtigen ist gemäss Reglement über den LongTerm Incentive Plan seines
Arbeitgebers erfolgt. Danach richtet sich der Gesamtbetrag des LTI-Bonus
jeweils nach der jährlichen Erreichung des budgetierten Resultats über eine
Leistungsperiode von drei Jahren. Die Ausschüttung des zugeteilten LTI-Bonus
erfolgt jährlich zu einem Drittel des Gesamtbetrags, jeweils bei Vorliegen des
geprüften Jahresabschlusses. Die restlichen zwei Drittel werden nach Ablauf des
dritten Geschäftsjahrs einer Leistungsperiode fällig. Die Ausschüttung des
LTI-Bonus erfolgt unter der Bedingung, dass der Planteilnehmer am Tag der
Auszahlung in ungekündigtem Arbeitsverhältnis mit der D-Gruppe steht.
Im konkreten Fall präsentieren sich die
Auszahlungen wie folgt:
LTI-Plan
2006.
2007.
2008.
Total
Zuteilung
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Auszahlung 07
Fr. …
Fr. …
Auszahlung 08
Fr. …
Fr. …
Auszahlung 09
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2.3.2
Der LTI-Plan sieht lediglich im Umfang von einem Drittel eine periodische
Auszahlung des zugeteilten Bonus des betreffenden Jahres vor – mit Ausnahme des
letzten Jahres einer Leistungsperiode. In diesem Umfang hat der Pflichtige die
Bonusleistungen auch periodengerecht in den Jahren 2007/2008 versteuert. Die
übrigen zwei Drittel des zugeteilten Bonus der Jahre 2007/2008 sind – wie im
Plan vorgesehen – erst am Ende der Leistungsperiode, d. h. im Jahr 2009 ausbezahlt worden. In
Bezug auf diese zwei Drittel kann demnach keine Rede davon sein, dass eigentlich
eine periodische Auszahlung vorgesehen gewesen wäre, diese aber aus Gründen
unterblieben ist, die der Pflichtige nicht zu vertreten hat. Vielmehr war
gemäss Plan von Anfang an vorgesehen, dass diese zwei Drittel am Ende der
Leistungsperiode zusammen mit dem Bonus dieses Jahres ausbezahlt werden. Damit
sind die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 36 StG nicht gegeben.
2.3.3
Das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft hat einen
ähnlich gelagerten Fall am 1. November 2002 anders entschieden (BStPra,
XVI. Band [2002/2003], 404 ff.): Ein Arbeitnehmer erhielt eine
Bonuszahlung für eine Leistungsperiode von drei Jahren. Wie im vorliegenden
Fall stand die Zahlung unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis am Ende
der Leistungsperiode nicht gekündigt worden ist. Das Gericht erwog, dass der
Arbeitnehmer zwar erst nach Ablauf von drei Jahren Anspruch auf die
Bonuszahlung habe, jedoch sehe das Reglement in Ausnahmefällen – etwa beim Tod
des Berechtigten – eine Ausrichtung pro rata temporis vor. Folglich sei
grundsätzlich eine periodische Ausrichtung des Bonus vorgesehen gewesen. Weil
der Bonus indessen aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen als
Kapitalleistung ausgerichtet worden sei, müsse er mit einem privilegierten
Satz besteuert werden.
Das Steuerrekursgericht hat diese Rechtsprechung zu Recht
verworfen. Wie erwähnt, setzt die Anwendung von § 36 StG voraus, dass die
mit der Kapitalleistung abgegoltenen Leistungen ordentlicherweise periodisch
hätten ausgerichtet werden sollen (vgl. E. 2.2). Es genügt nicht, wenn
lediglich in Ausnahmefällen eine periodische Auszahlung vorgesehen ist. Demnach
können die Pflichtigen nichts daraus ableiten, dass das Reglement bei besonderen
Umständen – namentlich dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, Tod oder
Pensionierung – eine Auszahlung des zugeteilten Bonus pro rata temporis
vorsieht. Denn die ordnungsgemässe Auszahlung erfolgt lediglich im Umfang von einem
Drittel periodisch, während die restlichen zwei Drittel erst am Ende der
Leistungsperiode ausbezahlt werden.
2.3.4
Die Pflichtigen berufen sich überdies auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (StE 2000 B 29.2
Nr. 6). In diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht eine Kapitalabfindung
für entgangene Weiterbildungsmöglichkeiten der Besteuerung nach § 36 StG
unterstellt. Weil im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Weiterbildung immer wieder zugesagt hatte und
demnach periodisch hatte gewähren wollen, dies indessen aus vom Arbeitnehmer
nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist, können die Pflichtigen aus
diesem Entscheid nichts für sich ableiten.
2.4
Zusammenfassend
mangelt es im vorliegenden Fall daran, dass das Reglement die periodische
Ausrichtung der Bonuszahlungen nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu
einem Drittel vorsieht. Damit hat das kantonale Steueramt die im Jahr 2009
zugeflossenen zwei Drittel zu Recht nicht nach § 36 StG besteuert.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…