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Entscheid

SB.2011.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00091

11. April 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14181)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Chief Financial Officer der D-Gruppe und bezog 2009

zusätzlich zu seinem Lohn einen Bonus von Fr. … den er in der

Steuererklärung teilweise als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im

Nettobetrag von Fr. … für 36 Monate deklarierte. Das kantonale Steueramt

lehnte die Qualifikation als Kapitalabfindung ab und schätzte die Eheleute A

und B am 8. Februar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

Die Einsprache der Pflichtigen wies es am 20. April 2011 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht

am 7. Juli 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2011

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das satzbestimmende

Einkommen auf Fr. … festzusetzen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht in

Steuersachen können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.

2.1

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem

Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für

Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,

Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (§ 17

Abs. 1 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der

übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle

der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet

würde (§ 36 StG).

2.2

Mit der Regelung von § 36 StG soll verhindert werden, dass

eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da

sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund eines der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden

und insofern überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Sie bewirkt, dass

solche Kapitalabfindungen zwar vollumfänglich besteuert werden, jedoch nicht

zum Steuersatz, der dem gesamten in der betreffenden Steuerperiode

zugeflossenen Einkommen entsprechen würde, sondern zu demjenigen, der Anwendung

fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt

würden. Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen kann in der

Vergangenheit begründete Ansprüche oder Anwartschaften abgelten oder künftig zu

erbringende Leistungen vorwegnehmen (vgl. VGer ZH, 22. Dezember 1999, StE

2000.

B 29.2 Nr. 6, E. 4). Bei der Abgeltung von in der Vergangenheit

begründeten Ansprüchen oder Anwartschaften wird allerdings vorausgesetzt, dass mit der Kapitalleistung Leistungen abgegolten werden, für die

ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies

aus nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen unterblieben ist (vgl.

BGr, 5. Oktober 2000,2A.68/2000 = Pra 90 [2001] Nr. 28 = ASA 70

[2001/2002], 210 ff. = StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = StR 56 [2001], 23 ff.,

E. 4c).

2.3

2.3.1

Die streitige Auszahlung an den

Pflichtigen ist gemäss Reglement über den LongTerm Incentive Plan seines

Arbeitgebers erfolgt. Danach richtet sich der Gesamtbetrag des LTI-Bonus

jeweils nach der jährlichen Erreichung des budgetierten Resultats über eine

Leistungsperiode von drei Jahren. Die Ausschüttung des zugeteilten LTI-Bonus

erfolgt jährlich zu einem Drittel des Gesamtbetrags, jeweils bei Vorliegen des

geprüften Jahresabschlusses. Die restlichen zwei Drittel werden nach Ablauf des

dritten Geschäftsjahrs einer Leistungsperiode fällig. Die Ausschüttung des

LTI-Bonus erfolgt unter der Bedingung, dass der Planteilnehmer am Tag der

Auszahlung in ungekündigtem Arbeitsverhältnis mit der D-Gruppe steht.

Im konkreten Fall präsentieren sich die

Auszahlungen wie folgt:

LTI-Plan

2006.

2007.

2008.

Total

Zuteilung

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Auszahlung 07

Fr. …

Fr. …

Auszahlung 08

Fr. …

Fr. …

Auszahlung 09

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2.3.2

Der LTI-Plan sieht lediglich im Umfang von einem Drittel eine periodische

Auszahlung des zugeteilten Bonus des betreffenden Jahres vor – mit Ausnahme des

letzten Jahres einer Leistungsperiode. In diesem Umfang hat der Pflichtige die

Bonusleistungen auch periodengerecht in den Jahren 2007/2008 versteuert. Die

übrigen zwei Drittel des zugeteilten Bonus der Jahre 2007/2008 sind – wie im

Plan vorgesehen – erst am Ende der Leistungsperiode, d. h. im Jahr 2009 ausbezahlt worden. In

Bezug auf diese zwei Drittel kann demnach keine Rede davon sein, dass eigentlich

eine periodische Auszahlung vorgesehen gewesen wäre, diese aber aus Gründen

unterblieben ist, die der Pflichtige nicht zu vertreten hat. Vielmehr war

gemäss Plan von Anfang an vorgesehen, dass diese zwei Drittel am Ende der

Leistungsperiode zusammen mit dem Bonus dieses Jahres ausbezahlt werden. Damit

sind die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 36 StG nicht gegeben.

2.3.3

Das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft hat einen

ähnlich gelagerten Fall am 1. November 2002 anders entschieden (BStPra,

XVI. Band [2002/2003], 404 ff.): Ein Arbeitnehmer erhielt eine

Bonuszahlung für eine Leistungsperiode von drei Jahren. Wie im vorliegenden

Fall stand die Zahlung unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis am Ende

der Leistungsperiode nicht gekündigt worden ist. Das Gericht erwog, dass der

Arbeitnehmer zwar erst nach Ablauf von drei Jahren Anspruch auf die

Bonuszahlung habe, jedoch sehe das Reglement in Ausnahmefällen – etwa beim Tod

des Berechtigten – eine Ausrichtung pro rata temporis vor. Folglich sei

grundsätzlich eine periodische Ausrichtung des Bonus vorgesehen gewesen. Weil

der Bonus indessen aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen als

Kapitalleistung ausgerichtet worden sei, müsse er mit einem privilegierten

Satz besteuert werden.

Das Steuerrekursgericht hat diese Rechtsprechung zu Recht

verworfen. Wie erwähnt, setzt die Anwendung von § 36 StG voraus, dass die

mit der Kapitalleistung abgegoltenen Leistungen ordentlicherweise periodisch

hätten ausgerichtet werden sollen (vgl. E. 2.2). Es genügt nicht, wenn

lediglich in Ausnahmefällen eine periodische Auszahlung vorgesehen ist. Demnach

können die Pflichtigen nichts daraus ableiten, dass das Reglement bei besonderen

Umständen – namentlich dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, Tod oder

Pensionierung – eine Auszahlung des zugeteilten Bonus pro rata temporis

vorsieht. Denn die ordnungsgemässe Auszahlung erfolgt lediglich im Umfang von einem

Drittel periodisch, während die restlichen zwei Drittel erst am Ende der

Leistungsperiode ausbezahlt werden.

2.3.4

Die Pflichtigen berufen sich überdies auf einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (StE 2000 B 29.2

Nr. 6). In diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht eine Kapitalabfindung

für entgangene Weiterbildungsmöglichkeiten der Besteuerung nach § 36 StG

unterstellt. Weil im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt der Arbeitgeber dem

Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Weiterbildung immer wieder zugesagt hatte und

demnach periodisch hatte gewähren wollen, dies indessen aus vom Arbeitnehmer

nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist, können die Pflichtigen aus

diesem Entscheid nichts für sich ableiten.

2.4

Zusammenfassend

mangelt es im vorliegenden Fall daran, dass das Reglement die periodische

Ausrichtung der Bonuszahlungen nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu

einem Drittel vorsieht. Damit hat das kantonale Steueramt die im Jahr 2009

zugeflossenen zwei Drittel zu Recht nicht nach § 36 StG besteuert.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…