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Entscheid

SB.2011.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00092

11. April 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14186)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Chief Financial Officer der D-Gruppe und bezog 2009

zusätzlich zu seinem Lohn einen Bonus von Fr. …, den er in der

Steuererklärung teilweise als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im

Nettobetrag von Fr. … für 36 Monate deklarierte. Das kantonale Steueramt

lehnte die Qualifikation als Kapitalabfindung ab und veranlagte die Eheleute A

und B am 8. Februar 2011 für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Die Einsprache der

Pflichtigen wies es am 20. April 2011 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Steuerrekursgericht am 7. Juli 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2011 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das satzbestimmende Einkommen

auf Fr. … festzusetzen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss Art. 145 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und

§ 14 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 1998 über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steht gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

2.

2.1

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem

Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für

Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,

Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17

Abs. 1 DBG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung

der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet,

der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG).

2.2

Mit der Regelung von Art. 37 DBG soll verhindert werden, dass

eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da

sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund eines der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden und insofern

überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Sie bewirkt, dass solche

Kapitalabfindungen zwar vollumfänglich besteuert werden, jedoch nicht zum

Steuersatz, der dem gesamten in der betreffenden Steuerperiode zugeflossenen

Einkommen entsprechen würde, sondern zu demjenigen, der Anwendung fände, wenn anstelle

der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt würden. Eine

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen kann in der Vergangenheit

begründete Ansprüche oder Anwartschaften abgelten oder künftig zu erbringende

Leistungen vorwegnehmen (vgl. VGer ZH, 22. Dezember 1999, StE 2000 B 29.2

Nr. 6, E. 4). Bei der Abgeltung von in der Vergangenheit begründeten

Ansprüchen oder Anwartschaften wird allerdings vorausgesetzt, dass mit der Kapitalleistung Leistungen abgegolten werden, für die ordentlicherweise

eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies aus nicht vom

Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen unterblieben ist (vgl. BGr, 5. Oktober

2000,2A.68/2000 = Pra 90 [2001] Nr. 28 = ASA 70 [2001/2002], 210 ff.

= StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = StR 56 [2001], 23 ff., E. 4c).

2.3

2.3.1

Die streitige Auszahlung an den

Pflichtigen ist gemäss Reglement über den LongTerm Incentive Plan seines

Arbeitgebers erfolgt. Danach richtet sich der Gesamtbetrag des LTI-Bonus

jeweils nach der jährlichen Erreichung des budgetierten Resultats über eine

Leistungsperiode von drei Jahren. Die Ausschüttung des zugeteilten LTI-Bonus

erfolgt jährlich zu einem Drittel des Gesamtbetrags, jeweils bei Vorliegen des

geprüften Jahresabschlusses. Die restlichen zwei Drittel werden nach Ablauf des

dritten Geschäftsjahrs einer Leistungsperiode fällig. Die Ausschüttung des

LTI-Bonus erfolgt unter der Bedingung, dass der Planteilnehmer am Tag der

Auszahlung in ungekündigtem Arbeitsverhältnis mit der D-Gruppe steht.

Im konkreten Fall präsentieren sich die

Auszahlungen wie folgt:

LTI-Plan

2006.

2007.

2008.

Total

Zuteilung

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Auszahlung 07

Fr. …

Fr. …-

Auszahlung 08

Fr. …

Fr. …

Auszahlung 09

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2.3.2

Der LTI-Plan sieht lediglich im Umfang von einem Drittel eine periodische

Auszahlung des zugeteilten Bonus des betreffenden Jahres vor – mit Ausnahme des

letzten Jahres einer Leistungsperiode. In diesem Umfang hat der Pflichtige die

Bonusleistungen auch periodengerecht in den Jahren 2007/2008 versteuert. Die

übrigen zwei Drittel des zugeteilten Bonus der Jahre 2007/2008 sind – wie im

Plan vorgesehen – erst am Ende der Leistungsperiode, d. h. im Jahr 2009 ausbezahlt worden. In

Bezug auf diese zwei Drittel kann demnach keine Rede davon sein, dass eigentlich

eine periodische Auszahlung vorgesehen gewesen wäre, diese aber aus Gründen

unterblieben ist, die der Pflichtige nicht zu vertreten hat. Vielmehr war

gemäss Plan von Anfang an vorgesehen, dass diese zwei Drittel am Ende der

Leistungsperiode zusammen mit dem Bonus dieses Jahres ausbezahlt werden. Damit

sind die Voraussetzungen einer Besteuerung nach Art. 37 DBG nicht gegeben.

2.3.3

Das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft hat einen

ähnlich gelagerten Fall am 1. November 2002 anders entschieden (BStPra,

XVI. Band [2002/2003], 404 ff.): Ein Arbeitnehmer erhielt eine

Bonuszahlung für eine Leistungsperiode von drei Jahren. Wie im vorliegenden

Fall stand die Zahlung unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis am Ende

der Leistungsperiode nicht gekündigt worden ist. Das Gericht erwog, dass der

Arbeitnehmer zwar erst nach Ablauf von drei Jahren Anspruch auf die

Bonuszahlung habe, jedoch sehe das Reglement in Ausnahmefällen – etwa beim Tod

des Berechtigten – eine Ausrichtung pro rata temporis vor. Folglich sei

grundsätzlich eine periodische Ausrichtung des Bonus vorgesehen gewesen. Weil

der Bonus indessen aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen als

Kapitalleistung ausgerichtet worden sei, müsse er mit einem privilegierten

Satz besteuert werden.

Das Steuerrekursgericht hat diese Rechtsprechung zu Recht

verworfen. Wie erwähnt, setzt die Anwendung von Art. 37 DBG voraus, dass

die mit der Kapitalleistung abgegoltenen Leistungen ordentlicherweise

periodisch hätten ausgerichtet werden sollen (vgl. E. 2.2). Es genügt

nicht, wenn lediglich in Ausnahmefällen eine periodische Auszahlung vorgesehen

ist. Demnach können die Pflichtigen nichts daraus ableiten, dass das Reglement

bei besonderen Umständen – namentlich dauerhafter Erwerbsunfähigkeit,

Tod oder Pensionierung – eine Auszahlung des zugeteilten Bonus pro rata

temporis vorsieht. Denn die ordnungsgemässe Auszahlung erfolgt lediglich im

Umfang von einem Drittel periodisch, während die restlichen zwei Drittel erst

am Ende der Leistungsperiode ausbezahlt werden.

2.3.4

Die Pflichtigen berufen sich überdies auf einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (StE 2000 B 29.2

Nr. 6). In diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht eine Kapitalabfindung

für entgangene Weiterbildungsmöglichkeiten der Besteuerung nach Art. 37

DBG unterstellt. Weil im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt der Arbeitgeber

dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Weiterbildung immer wieder zugesagt hatte

und demnach periodisch hatte gewähren wollen, dies indessen aus vom

Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist, können die

Pflichtigen aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten.

2.4

Zusammenfassend

mangelt es im vorliegenden Fall daran, dass das Reglement die periodische

Ausrichtung der Bonuszahlungen nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu

einem Drittel vorsieht. Damit hat das kantonale Steueramt die im Jahr 2009

zugeflossenen zwei Drittel zu Recht nicht nach Art. 37 DBG besteuert.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…