SB.2011.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00093
27. Juni 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14431)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00093
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 30. Juni 2009 um Erlass der noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2008 im Betrag von insgesamt
Fr. …. Zur Begründung machte er schwierige finanzielle Verhältnisse
geltend; infolge Arbeitslosigkeit und erfolgloser Stellensuche sei er nicht in
der Lage, diese Steuerausstände zu begleichen. Mit Schreiben vom
13. August 2009 bestätigte das Steueramt der Gemeinde B A den Eingang des
Steuererlassgesuchs und teilte ihm mit, dass noch einige Abklärungen getroffen
werden müssten und die Sitzungen des für den Entscheid über Erlassgesuche
zuständigen Finanzausschusses unregelmässig stattfänden. Per Mail vom
16. März 2011 forderte das Steueramt der Gemeinde B A zur Einreichung
aktueller Unterlagen auf. Sodann wurden die Akten des Steuererlassverfahrens
betreffend direkte Bundessteuer 2004, 2006 und 2007 beigezogen.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 wies das Steueramt der
Gemeinde B das Steuererlassgesuch von A ab, nachdem es einen monatlichen
Einnahmenüberschuss von Fr. … ermittelt hatte.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs von A wies die
Finanzdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2011 ab. Es stellte sich auf
den Standpunkt, es liege keine Notlage vor, da eine monatliche Überdeckung von
mind. Fr. … bestehe, und die Überschuldung rechtfertige keinen
Steuererlass.
III.
Mit Beschwerde vom 14. August 2011 beantragte der
Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht, es sei zu klären, ob aufgrund der sehr
späten Reaktion seitens des Steueramts der Gemeinde B und der Finanzdirektion
sowie der Betreibung ein Verfahrensfehler vorliege, und es sei zu prüfen, ob
ein Steuererlass oder zumindest ein Teilerlass zugesprochen werden könne.
Schliesslich verlangte er den Rückzug der Betreibung der Gemeinde B vom
8.
August 2011.
Sowohl das Steueramt der Gemeinde B als auch die
Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Mit Schreiben vom 18. September 2011 beschwerte sich
der Gesuchsteller, dass das kantonale Steueramt in keiner Weise auf die
Verzögerung seines Gesuchs eingegangen sei, dass der Steuerkommissär ihm
mündlich die Gutheissung des Steuererlassgesuchs in Aussicht gestellt habe und
dass sein Sohn C bei ihm wohne. Gleichzeitig informierte er das Verwaltungsgericht
darüber, dass er am 4. September 2011 seine Insolvenzerklärung eingereicht
habe.
Am 21. März 2012 reichte das Steueramt der Gemeinde B
dem Verwaltungsgericht eine Kopie der Steuererklärung 2011 des Gesuchstellers
nach. Aufgrund der deklarierten Einkommensverhältnisse werde die finanzielle
Notlage des Gesuchstellers weiterhin bestritten.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2012 erklärte das
Steueramt der Gemeinde B, dass dem Gesuchsteller für die behauptete
Rechtsverzögerung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden und dass unklar
sei, weshalb der Sohn des Gesuchstellers nach wie vor nicht in B gemeldet sei.
Falls der Sohn sich tatsächlich in der Obhut des Gesuchstellers befände, sei
dies für die Beurteilung des Erlasses nicht erheblich, würde sich zwar die
Bedarfsrechnung um den Grundbetrag eines Kindes erhöhen, dafür aber die
Unterhaltszahlungen wegfallen, sodass sich die Überdeckung dadurch gar erhöhen
würde.
Der Gesuchsteller wiederholte in seiner Eingabe vom
6.
Mai 2012 unter anderem, dass er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung in
einer Notlage befunden habe sowie dass sein Sohn bei ihm lebe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999
Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen.
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekursgerichte, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich
bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil
das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
zulässig.
1.2
Mangels
sachlicher Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag um Aufhebung
und Rückzug der durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen nicht
einzutreten und ist der Beschwerdeführer auf den Rechtsmittelweg des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen.
2.
2.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder
teilweise erlassen werden. Für den Zinserlass gelten die gleichen
Voraussetzungen wie für den Steuererlass (vgl. Ziff. 24 der Weisung der
Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]).
Liegt eine solche erlassbegründende Notlage in einer
Überschuldung des Steuerpflichtigen, kommt es auf deren Ursache an. Ist sie
Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen, die – wie z. B. Krankheitskosten – in den persönlichen
Verhältnissen des Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf
Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14
Weisung Steuererlass). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B. geschäftliche
Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in
Betracht, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten
(Ziff. 15 Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur
Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll
diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.2). Dass ein Erlass ausgeschlossen ist, wenn die
steuerpflichtige Person in Konkurs gefallen ist, wie dies Art. 14
Abs. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 19. Dezember 1994 (EV) für die direkte Bundessteuer ausdrücklich
vorsieht, muss daher auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten.
2.2
Die für
einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich
nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden
des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus,
wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA
22,351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 21 und 28). Wäre
dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann
eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid
über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würdigen. Hat sich dieser
ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert,
so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der
Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.; BGr, 19. Dezember
2003,2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht dazu dienen,
Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
hätten beglichen werden können (Art. 8 und 127 Abs. 2 BV; Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167 N. 31).
Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt
der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei
auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
2.3
Ob bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht
oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die
Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind,
ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)
Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch,
Art. 167 DBG N. 8).
3.
3.1
Nachdem am 8. September 2011 der Konkurs über den Beschwerdeführer
eröffnet wurde, ist ein Erlass in Analogie zu Art. 14 Abs. 2
EV ausgeschlossen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte
Feststellung, im Erlassverfahren sei das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt worden, nichts zu ändern. Zwar ist nach neuerer Praxis ein Begehren
betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch
nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen
Genugtuung für die Betroffenen (BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13]
E. 1.3; BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5). Als Folge
einer überlangen Verfahrensdauer fallen die Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen als Schadenersatz oder Genugtuung in
Betracht. Die Verletzung kann im Dispositiv des Urteils festgehalten werden,
insbesondere bei massiver Verfahrensverzögerung (BGr, 14. September 2009,
1C_211/2009 E. 2.5).
3.2.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]; § 4a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Zeitraum, der
für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der
Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit
des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit Bedeutung des Verfahrensausgangs für
die Betroffenen, das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für
die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (vgl. BGE 130 I 312
E. 5.2; BGE 119 Ib 311 E. 5b).
3.2.2
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern
2005.
bis 2008 am 30. Juni 2009 beim Steueramt der Gemeinde B eingereicht.
Am 16. März 2011 forderte das Steueramt der Gemeinde B den
Beschwerdeführer zur Einreichung von Belegen betreffend seine aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf, was dieser umgehend tat. Das
Steueramt der Gemeinde B entschied sodann am 25. Mai 2011 auf Abweisung
des Gesuchs.
Das Verfahren wurde somit vom Steueramt der Gemeinde B
während mehr als 20 Monaten nicht aktiv weitergeführt. Für diese lange Periode
der (materiellen) Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine
besondere Komplexität oder ein bedeutender Umfang des Falls ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz
betreffen denn auch nur wenige Dokumente, die innert kurzer Frist erhältlich gemacht
werden konnten. Eine unzureichende personelle Ausstattung der Behörde entbindet
jedenfalls nicht von der Pflicht, innert angemessener Frist zu entscheiden
(vgl. BGr, 20. Juli 2010,1C_252/2010, E. 5.3). Der Beschwerdeführer
hat sodann nichts zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen; vielmehr habe er
sich – laut eigenen Angaben – nach dem Stand der Dinge mehrmals erkundigt und
die Dauer des Verfahrens gerügt (vgl. BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008,
E. 5).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet. Die
Feststellung, dass die Vor-
instanz durch ihre Untätigkeit das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29
Abs. 1 BV bzw. § 4a VRG verletzt hat, ist ins Dispositiv aufzunehmen
und dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine Genugtuung für die erlittene
Rechtsverletzung zu verschaffen. Die Zusprechung einer Geldleistung erscheint
hingegen nicht gerechtfertigt, zumal nicht ersichtlich ist und vom
Beschwerdeführer auch nicht beantragt und dargelegt wird, inwiefern die
übermässige Verfahrensdauer zu einer schweren Beeinträchtigung der persönlichen
Verhältnisse geführt hätte.
4.
Praxisgemäss ist im Steuererlassverfahren von einer
Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen (§ 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2
StG). Angesichts der festgestellten Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
rechtfertigt es sich vielmehr, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es
werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es wird
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverzögerungsverbot verletzt
hat.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 4'080.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Mitteilung an...