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Entscheid

SB.2011.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00094

28. März 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14150)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A lebt

gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B und den beiden gemeinsamen Kindern in

der im Alleineigentum von B stehenden Einfamilienhausliegenschaft an der C-Strasse 01

in D. B geht nur in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und widmet sich

hauptsächlich der Kinderbetreuung. Am 1. September 2008 gewährte die E AG

A und B ein durch die genannte Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen über

Fr 600'000.- für die teilweise Finanzierung und den Umbau/Renovation des

Einfamilienhauses. In der Steuererklärung 2008 brachte A – nebst hier nicht

mehr interessierenden Abzügen – Schuldzinsen gegenüber der E AG in der

Höhe von Fr. … zu Abzug.

B. Mit

Einschätzung und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2010 bzw. 23. Februar

2011 wurde A vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Das

Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige könne mangels

Eigentümerstellung an der fraglichen Liegenschaft in diesem Zusammenhang weder

Unterhaltskosten noch Hypothekarzinsen zum Abzug bringen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen hiess

das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 teilweise gut und

setzte bei unverändertem steuerbaren Vermögen sein steuerbares Einkommen auf

Fr. … fest, wobei es die Hälfte der geltend gemachten Schuldzinsen,

nämlich Fr. … zum Abzug zuliess.

III.

Mit Beschwerde vom 18. August 2011 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 sei zu

bestätigen.

Während das Rekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

schloss der Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Im Streit liegt hier die Rechtsfrage,

von wem und in welchem Umfang bezahlte Schuldzinsen bei hypothekarisch

gesicherten Schulden von getrennt besteuerten Solidarschuldnern steuerlich zum

Abzug gebracht werden können.

2.1

Das

Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, wie Liegenschaftsunterhaltskosten

seien auch grundpfandgesicherte Schuldzinsen nur nach Massgabe der

Eigentumsquote an der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Da das infrage

stehende Grundstück im Alleineigentum von B steht und auf den Pflichtigen daran

folglich keine Eigentumsquote entfällt, stehe diesem kein Schuldzinsenabzug zu.

Wirtschaftlich betrachtet bildeten die durch den Pflichtigen bezahlten

Darlehenszinsen eine nicht abzugsfähige Leistung an seine Lebenspartnerin.

2.2

Von

den Einkünften werden nach § 31 Abs. 1 lit. a StG die privaten

Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG steuerbaren

Vermögenserträge und weiterer Fr. … abgezogen. Schuldzinsen sind

Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während

einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und

rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten

berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Abzüge für

Schuldzinsen sind grundsätzlich jener steuerpflichtigen Person zu gewähren, die

die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Vorausgesetzt wird

darüber hinaus, dass die geltend gemachten Abzüge aus der Sicht derjenigen

Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter

aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs müssen sich in

derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Aus Sicht des

Zahlenden muss es sich mithin um eigene Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für

einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als

Schuldzinsen abziehen (vgl. Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil vom 22. Mai

2008, E. 2.4.4; Steuergerichts Basel-Landschaft, Urteil vom 10. Dezember

2004, E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum

DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 22). Ein solidarisch haftender

Steuerpflichtiger darf nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen,

für welchen er definitiv haftet (BGr, 26. Juni 2002,2A.508/2011, E. 2.1).

Der Pflichtige hat die

Darlehenszinsen von Fr. … tatsächlich bezahlt. Ferner steht fest, dass er

aus dem Darlehensvertrag mit der E AG neben seiner Lebenspartnerin selbst

Schuldner ist und daraus unter anderem für die Hypothekarzinsen in voller Höhe

solidarisch haftet. Das Steuerrekursgericht hat dem Pflichtigen den

Schuldzinsenabzug indessen nur insoweit gewährt, als er – gemäss interner

Regelung der Schuldentragung – einzustehen hat. Sie weist dabei darauf hin,

dass der Pflichtige und seine Lebensgefährtin als Konkubinatspartner eine

einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR bilden. Nach deren

Regeln haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Beiträge an die

Gesellschaft zu leisten (Art. 531 Abs. 2 und Art. 537 Abs. 1

OR). Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der

Pflichtige im Innenverhältnis des Konkubinats neben anderen Lasten auch die

Hypothekarzinsen hälftig zu tragen habe (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b). Diese

Würdigung des Sachverhalts ist vom Pflichtigen beschwerdeweise nicht

angefochten worden und ist daher nicht zugunsten des Pflichtigen infrage zu

stellen.

An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren

steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld

durch ein – im Eigentum eines Dritten stehenden – Grundstück pfandgesichert

ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von

Liegenschaftsunterhaltskosten ist mithin für den Schuldzinsenabzug nicht

notwendigerweise die Grundeigentümerstellung massgebend. Schliesslich erscheint

die Darstellung des Pflichtigen, die E AG habe aufgrund der

Einkommensverhältnisse von ihm und seiner Lebenspartnerin darauf bestanden, ihn

als Solidarschuldner in den Darlehensvertrag miteinzubeziehen, aus

wirtschaftlichen Überlegungen nachvollziehbar. Für eine Umqualifizierung der

Schuldzinsen in nicht abzugsfähige (Unterhalts-)Beiträge an B unter dem Titel einer

wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt daher kein Raum.

Bei dieser Sach- und Rechtslage steht dem Pflichtigen der

Schuldzinsenabzug im Umfang der Hälfte der bezahlten Schuldzinsen zu und ist

die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…