SB.2011.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00094
28. März 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14150)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00094
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A lebt
gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B und den beiden gemeinsamen Kindern in
der im Alleineigentum von B stehenden Einfamilienhausliegenschaft an der C-Strasse 01
in D. B geht nur in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und widmet sich
hauptsächlich der Kinderbetreuung. Am 1. September 2008 gewährte die E AG
A und B ein durch die genannte Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen über
Fr 600'000.- für die teilweise Finanzierung und den Umbau/Renovation des
Einfamilienhauses. In der Steuererklärung 2008 brachte A – nebst hier nicht
mehr interessierenden Abzügen – Schuldzinsen gegenüber der E AG in der
Höhe von Fr. … zu Abzug.
B. Mit
Einschätzung und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2010 bzw. 23. Februar
2011 wurde A vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Das
Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige könne mangels
Eigentümerstellung an der fraglichen Liegenschaft in diesem Zusammenhang weder
Unterhaltskosten noch Hypothekarzinsen zum Abzug bringen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen hiess
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 teilweise gut und
setzte bei unverändertem steuerbaren Vermögen sein steuerbares Einkommen auf
Fr. … fest, wobei es die Hälfte der geltend gemachten Schuldzinsen,
nämlich Fr. … zum Abzug zuliess.
III.
Mit Beschwerde vom 18. August 2011 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 sei zu
bestätigen.
Während das Rekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss der Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Im Streit liegt hier die Rechtsfrage,
von wem und in welchem Umfang bezahlte Schuldzinsen bei hypothekarisch
gesicherten Schulden von getrennt besteuerten Solidarschuldnern steuerlich zum
Abzug gebracht werden können.
2.1
Das
Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, wie Liegenschaftsunterhaltskosten
seien auch grundpfandgesicherte Schuldzinsen nur nach Massgabe der
Eigentumsquote an der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Da das infrage
stehende Grundstück im Alleineigentum von B steht und auf den Pflichtigen daran
folglich keine Eigentumsquote entfällt, stehe diesem kein Schuldzinsenabzug zu.
Wirtschaftlich betrachtet bildeten die durch den Pflichtigen bezahlten
Darlehenszinsen eine nicht abzugsfähige Leistung an seine Lebenspartnerin.
2.2
Von
den Einkünften werden nach § 31 Abs. 1 lit. a StG die privaten
Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG steuerbaren
Vermögenserträge und weiterer Fr. … abgezogen. Schuldzinsen sind
Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während
einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und
rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten
berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Abzüge für
Schuldzinsen sind grundsätzlich jener steuerpflichtigen Person zu gewähren, die
die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Vorausgesetzt wird
darüber hinaus, dass die geltend gemachten Abzüge aus der Sicht derjenigen
Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter
aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs müssen sich in
derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Aus Sicht des
Zahlenden muss es sich mithin um eigene Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für
einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als
Schuldzinsen abziehen (vgl. Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil vom 22. Mai
2008, E. 2.4.4; Steuergerichts Basel-Landschaft, Urteil vom 10. Dezember
2004, E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum
DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 22). Ein solidarisch haftender
Steuerpflichtiger darf nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen,
für welchen er definitiv haftet (BGr, 26. Juni 2002,2A.508/2011, E. 2.1).
Der Pflichtige hat die
Darlehenszinsen von Fr. … tatsächlich bezahlt. Ferner steht fest, dass er
aus dem Darlehensvertrag mit der E AG neben seiner Lebenspartnerin selbst
Schuldner ist und daraus unter anderem für die Hypothekarzinsen in voller Höhe
solidarisch haftet. Das Steuerrekursgericht hat dem Pflichtigen den
Schuldzinsenabzug indessen nur insoweit gewährt, als er – gemäss interner
Regelung der Schuldentragung – einzustehen hat. Sie weist dabei darauf hin,
dass der Pflichtige und seine Lebensgefährtin als Konkubinatspartner eine
einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR bilden. Nach deren
Regeln haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Beiträge an die
Gesellschaft zu leisten (Art. 531 Abs. 2 und Art. 537 Abs. 1
OR). Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der
Pflichtige im Innenverhältnis des Konkubinats neben anderen Lasten auch die
Hypothekarzinsen hälftig zu tragen habe (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b). Diese
Würdigung des Sachverhalts ist vom Pflichtigen beschwerdeweise nicht
angefochten worden und ist daher nicht zugunsten des Pflichtigen infrage zu
stellen.
An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren
steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld
durch ein – im Eigentum eines Dritten stehenden – Grundstück pfandgesichert
ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von
Liegenschaftsunterhaltskosten ist mithin für den Schuldzinsenabzug nicht
notwendigerweise die Grundeigentümerstellung massgebend. Schliesslich erscheint
die Darstellung des Pflichtigen, die E AG habe aufgrund der
Einkommensverhältnisse von ihm und seiner Lebenspartnerin darauf bestanden, ihn
als Solidarschuldner in den Darlehensvertrag miteinzubeziehen, aus
wirtschaftlichen Überlegungen nachvollziehbar. Für eine Umqualifizierung der
Schuldzinsen in nicht abzugsfähige (Unterhalts-)Beiträge an B unter dem Titel einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt daher kein Raum.
Bei dieser Sach- und Rechtslage steht dem Pflichtigen der
Schuldzinsenabzug im Umfang der Hälfte der bezahlten Schuldzinsen zu und ist
die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…