SB.2011.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00095
28. März 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14152)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00095
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2008,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A lebt
gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B und den beiden gemeinsamen Kindern in
der im Alleineigentum von B stehenden Einfamilienhausliegenschaft an der C-Strasse 01
in D. B geht nur in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und widmet sich
hauptsächlich der Kinderbetreuung. Am 1. September 2008 gewährte die E AG
A und B ein durch die genannte Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen über
Fr. … für die teilweise Finanzierung und den Umbau/die Renovation des
Einfamilienhauses. In der Steuererklärung 2008 brachte A – nebst hier nicht mehr
interessierenden Abzügen – Schuldzinsen gegenüber der E AG in der Höhe von
Fr. … zum Abzug.
B. Mit
Veranlagung und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 bzw. 23. Februar
2011 wurde A vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … veranlagt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der
Pflichtige könne mangels Eigentümerstellung an der fraglichen Liegenschaft in
diesem Zusammenhang weder Unterhaltskosten noch Hypothekarzinsen zum Abzug
bringen.
Erwägungen
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen
wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 teilweise gut
und setzte sein steuerbares Einkommen auf Fr. … fest, wobei es die Hälfte
der geltend gemachten Schuldzinsen, nämlich Fr. … zum Abzug zuliess.
III.
Mit Beschwerde vom 18. August 2011 beantragte das
kantonale Steueramt namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid
vom 23. Februar 2011 sei zu bestätigen.
Während das Rekursgericht und die Eidgenössische
Steuerverwaltung auf Vernehmlassung verzichteten, schloss der Pflichtige auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl.
RB 1999 Nr. 147).
2.
Im Streit liegt hier die Rechtsfrage, von wem und in welchem
Umfang bezahlte Schuldzinsen bei hypothekarisch gesicherten Schulden von
getrennt besteuerten Solidarschuldnern steuerlich zum Abzug gebracht werden können.
2.1
Das
Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, wie Liegenschaftsunterhaltskosten
seien auch grundpfandgesicherte Schuldzinsen nur nach Massgabe der
Eigentumsquote an der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Da das infrage
stehende Grundstück im Alleineigentum von B steht und auf den Pflichtigen daran
folglich keine Eigentumsquote entfällt, stehe diesem kein Schuldzinsenabzug zu.
Wirtschaftlich betrachtet bildeten die durch den Pflichtigen bezahlten
Darlehenszinsen eine nicht abzugsfähige Leistung an seine Lebenspartnerin.
2.2
Von
den Einkünften werden nach Art. 33 Abs. 1 lit a DBG die privaten
Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 DBG steuerbaren
Vermögenserträge und weiterer Fr. … abgezogen. Schuldzinsen sind
Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während
einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und
rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten
berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Abzüge für
Schuldzinsen sind grundsätzlich jener steuerpflichtigen Person zu gewähren, die
die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Vorausgesetzt wird
darüber hinaus, dass die geltend gemachten Abzüge aus der Sicht derjenigen
Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter
aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs müssen sich in
derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Aus Sicht des
Zahlenden muss es sich mithin um eigene Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für einen
Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als
Schuldzinsen abziehen (vgl. Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil vom 22. Mai
2008, E. 2.4.4; Steuergericht Basel-Landschaft, Urteil vom 10. Dezember
2004, E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum
DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 22). Ein solidarisch haftender
Steuerpflichtiger darf nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen,
für welchen er definitiv haftet (BGr, 26. Juni 2002,2A.508/2011, E. 2.1).
Der Pflichtige hat die Darlehenszinsen von Fr. …
tatsächlich bezahlt. Ferner steht fest, dass er aus dem Darlehensvertrag mit
der E AG neben seiner Lebenspartnerin selbst Schuldner ist und daraus unter
anderem für die Hypothekarzinsen in voller Höhe solidarisch haftet. Das
Steuerrekursgericht hat dem Pflichtigen den Schuldzinsenabzug indessen nur
insoweit gewährt, als er – gemäss interner Regelung der Schuldentragung – einzustehen
hat. Sie weist dabei darauf hin, dass der Pflichtige und seine Lebensgefährtin
als Konkubinatspartner eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.
OR bilden. Nach deren Regeln haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche
Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (Art. 531 Abs. 2 und Art. 537
Abs. 1 OR). Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass
der Pflichtige im Innenverhältnis des Konkubinats neben anderen Lasten auch die
Hypothekarzinsen hälftig zu tragen habe (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b). Diese
Würdigung des Sachverhalts ist vom Pflichtigen beschwerdeweise nicht
angefochten worden und ist daher nicht zugunsten des Pflichtigen infrage zu
stellen.
An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren
steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld
durch ein – im Eigentum eines Dritten stehenden – Grundstück pfandgesichert
ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von
Liegenschaftsunterhaltskosten ist für den Schuldzinsenabzug nicht notwendigerweise
die Grundeigentümerstellung massgebend. Schliesslich erscheint die Darstellung
des Pflichtigen, die E AG habe aufgrund der Einkommensverhältnisse von ihm
und seiner Lebenspartnerin darauf bestanden, ihn als Solidarschuldner in den
Darlehensvertrag miteinzubeziehen, aus wirtschaftlichen Überlegungen
nachvollziehbar. Für eine Umqualifizierung der Schuldzinsen in nicht abzugsfähige
(Unterhalts-)Beiträge an B unter dem Titel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
bleibt daher kein Raum.
Bei dieser Sach- und Rechtslage steht den Pflichtigen der
Schuldzinsenabzug im Umfang der Hälfte der bezahlten Schuldzinsen zu und ist
die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…