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Entscheid

SB.2011.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00095

28. März 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14152)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A lebt

gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B und den beiden gemeinsamen Kindern in

der im Alleineigentum von B stehenden Einfamilienhausliegenschaft an der C-Strasse 01

in D. B geht nur in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und widmet sich

hauptsächlich der Kinderbetreuung. Am 1. September 2008 gewährte die E AG

A und B ein durch die genannte Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen über

Fr. … für die teilweise Finanzierung und den Umbau/die Renovation des

Einfamilienhauses. In der Steuererklärung 2008 brachte A – nebst hier nicht mehr

interessierenden Abzügen – Schuldzinsen gegenüber der E AG in der Höhe von

Fr. … zum Abzug.

B. Mit

Veranlagung und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 bzw. 23. Februar

2011 wurde A vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … veranlagt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der

Pflichtige könne mangels Eigentümerstellung an der fraglichen Liegenschaft in

diesem Zusammenhang weder Unterhaltskosten noch Hypothekarzinsen zum Abzug

bringen.

Erwägungen

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen

wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 teilweise gut

und setzte sein steuerbares Einkommen auf Fr. … fest, wobei es die Hälfte

der geltend gemachten Schuldzinsen, nämlich Fr. … zum Abzug zuliess.

III.

Mit Beschwerde vom 18. August 2011 beantragte das

kantonale Steueramt namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem

Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid

vom 23. Februar 2011 sei zu bestätigen.

Während das Rekursgericht und die Eidgenössische

Steuerverwaltung auf Vernehmlassung verzichteten, schloss der Pflichtige auf

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

1.2

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl.

RB 1999 Nr. 147).

2.

Im Streit liegt hier die Rechtsfrage, von wem und in welchem

Umfang bezahlte Schuldzinsen bei hypothekarisch gesicherten Schulden von

getrennt besteuerten Solidarschuldnern steuerlich zum Abzug gebracht werden können.

2.1

Das

Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, wie Liegenschaftsunterhaltskosten

seien auch grundpfandgesicherte Schuldzinsen nur nach Massgabe der

Eigentumsquote an der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Da das infrage

stehende Grundstück im Alleineigentum von B steht und auf den Pflichtigen daran

folglich keine Eigentumsquote entfällt, stehe diesem kein Schuldzinsenabzug zu.

Wirtschaftlich betrachtet bildeten die durch den Pflichtigen bezahlten

Darlehenszinsen eine nicht abzugsfähige Leistung an seine Lebenspartnerin.

2.2

Von

den Einkünften werden nach Art. 33 Abs. 1 lit a DBG die privaten

Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 DBG steuerbaren

Vermögenserträge und weiterer Fr. … abgezogen. Schuldzinsen sind

Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während

einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung ge­stellte und

rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozen­ten

berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Abzüge für

Schuldzinsen sind grundsätzlich jener steuerpflichtigen Person zu gewähren, die

die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Vorausgesetzt wird

darüber hinaus, dass die geltend gemachten Abzüge aus der Sicht derjenigen

Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter

aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs müssen sich in

derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Aus Sicht des

Zahlenden muss es sich mithin um eigene Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für einen

Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als

Schuldzinsen abziehen (vgl. Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil vom 22. Mai

2008, E. 2.4.4; Steuergericht Basel-Landschaft, Urteil vom 10. Dezember

2004, E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum

DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 22). Ein solidarisch haftender

Steuerpflichtiger darf nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen,

für welchen er definitiv haftet (BGr, 26. Juni 2002,2A.508/2011, E. 2.1).

Der Pflichtige hat die Darlehenszinsen von Fr. …

tatsächlich bezahlt. Ferner steht fest, dass er aus dem Darlehensvertrag mit

der E AG neben seiner Lebenspartnerin selbst Schuldner ist und daraus unter

anderem für die Hypothekarzinsen in voller Höhe solidarisch haftet. Das

Steuerrekursgericht hat dem Pflichtigen den Schuldzinsenabzug indessen nur

insoweit gewährt, als er – gemäss interner Regelung der Schuldentragung – einzustehen

hat. Sie weist dabei darauf hin, dass der Pflichtige und seine Lebensgefährtin

als Konkubinatspartner eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.

OR bilden. Nach deren Regeln haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche

Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (Art. 531 Abs. 2 und Art. 537

Abs. 1 OR). Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass

der Pflichtige im Innenverhältnis des Konkubinats neben anderen Lasten auch die

Hypothekarzinsen hälftig zu tragen habe (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b). Diese

Würdigung des Sachverhalts ist vom Pflichtigen beschwerdeweise nicht

angefochten worden und ist daher nicht zugunsten des Pflichtigen infrage zu

stellen.

An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren

steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld

durch ein – im Eigentum eines Dritten stehenden – Grundstück pfandgesichert

ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von

Liegenschaftsunterhaltskosten ist für den Schuldzinsenabzug nicht notwendigerweise

die Grundeigentümerstellung massgebend. Schliesslich erscheint die Darstellung

des Pflichtigen, die E AG habe aufgrund der Einkommensverhältnisse von ihm

und seiner Lebenspartnerin darauf bestanden, ihn als Solidarschuldner in den

Darlehensvertrag miteinzubeziehen, aus wirtschaftlichen Überlegungen

nachvollziehbar. Für eine Umqualifizierung der Schuldzinsen in nicht abzugsfähige

(Unterhalts-)Beiträge an B unter dem Titel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise

bleibt daher kein Raum.

Bei dieser Sach- und Rechtslage steht den Pflichtigen der

Schuldzinsenabzug im Umfang der Hälfte der bezahlten Schuldzinsen zu und ist

die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…