SB.2011.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00097
21. September 2011Deutsch6 min
(URT.2011.13699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2011.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. November 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt schätzte A für die
Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid
vom 28. Mai 2010 bzw. 15. März 2011 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gestützt auf
den Einspracheentscheid erliess das Steueramt der Stadt Zürich am 18. April
2011 die Schlussrechnung 2008.
Mit der hiergegen erhobenen Einsprache
brachte A im Wesentlichen vor, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid
vom 15. März 2011 laute auf den Namen "B"; eine auf diesen
Einspracheentscheid gestützte Schlussrechnung sei daher gegenstandslos. Das
Steueramt der Stadt Zürich wies in seinem Einspracheentscheid vom 17. Mai
2011 darauf hin, dass der bezeichnete Schreibfehler rechtlich unbeachtlich sei,
und wies das Rechtsmittel ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies
das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 1. Juli 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. August 2011
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
Schlussrechnung vom 18. April 2011. Sodann seien ihm ein Einspracheentscheid,
der seinen Namen enthalte, sowie im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die
Adresse des Rekursgerichts zuzustellen.
Das kantonale
Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt Zürich
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; ausserdem
verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999
Nr. 147).
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das
Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138
ff. StG). Es kann daher auch nicht die Zustellung des im Einschätzungsverfahren
ergangenen Einspracheentscheids mit korrekter Adressatenbezeichnung
veranlassen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Soweit
sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2011 sei rechtswidrig, da er im Betreff
nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008, sondern auf
die Staats- und Gemeindesteuern 2009 Bezug nimmt, ist ihm nicht zu folgen:
Fehlen in der
Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in der
Verfügung offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, sodass
die Steuerpflichtigen nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird
die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst (RB 2004 Nr. 98 E. 2; BGE 102
Ib 91 E. 3); diese ist folglich auch nicht der Berichtigung im Sinn von § 159
StG zugänglich.
Wie das kantonale Steueramt in
seinem rekursabweisenden Entscheid zu Recht erkennt, handelt es sich bei der
Nennung einer falschen Steuerperiode lediglich um ein – auch für den
Beschwerdeführer – offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches
Schreibversehen (vgl. § 159 StG). Es liegt kein Fehler im Inhalt der
Verfügung bzw. in der Willensbildung der Beschwerdegegnerin vor, sondern bloss
ein Mangel im Ausdruck (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc., Art. 150 DBG
N. 6). An der
Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids ändert dies nichts, weshalb die
Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
2.2
Ferner
macht der Beschwerdeführer geltend, der im Einschätzungsverfahren ergangene
Einspracheentscheid, auf dem die angefochtene Schlussrechnung 2008 beruht, sei
nicht in Rechtskraft erwachsen, da er nicht auf seinen richtigen Namen, sondern
auf "B" lautet.
2.2.1
Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, eine Schlussrechnung setze einen
rechtskräftigen Einschätzungsentscheid voraus; damit geht er fehl. Nach § 173
Abs. 3 StG wird die Schlussrechnung nach Vornahme der Einschätzung zugestellt.
Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden
bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. Ziff. 112 letzter Satz e contrario der Weisung der
Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 9. Dezember
2008.
[Weisung Steuerrechnungen]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,
Zürich 2006, § 173 N. 26). Wird die Einschätzung anschliessend in
einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung (§ 51
Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). An der
Zulässigkeit dieses Vorgehens ändert nichts, dass mit der Ausstellung der
Schlussrechnung gemäss Ziff. 112 der Weisung Steuerrechnungen bis zur
Rechtskraft der Einschätzung abgewartet werden kann.
Selbst wenn das Einschätzungsverfahren 2008 noch nicht
abgeschlossen wäre – wofür freilich keine Anzeichen bestehen –, änderte dieser
Umstand an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussrechnung folglich
nichts.
2.2.2
Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss rügen wollte, der im
Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid sei geradezu nichtig,
sodass die darauf beruhende Schlussrechnung am selben Rechtsmangel leide, so
verkennt er die Rechtslage:
Die falsche Buchstabierung des
Nachnamens des Beschwerdeführers stellt ein einfaches Schreibversehen dar (vgl.
§ 159 StG). Daran, dass es sich beim Adressaten des Entscheids um den Beschwerdeführer
handelte, konnte zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen. Trotz dieses
Versehens der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer in der Lage, seine
Interessen im Einschätzungsverfahren – allenfalls durch Erhebung eines Rechtsmittels
– zu wahren, sodass ihm aus dem Schreibfehler keine Nachteile erwuchsen;
jedenfalls führte dieses Versehen nicht zur Nichtigkeit des
Einschätzungsentscheids. Da auch sonst keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit
der Schlussrechnung erkennbar sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
3.2
Weil die
Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über
das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und 178 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…