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Entscheid

SB.2011.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00097

21. September 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13699)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt schätzte A für die

Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid

vom 28. Mai 2010 bzw. 15. März 2011 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gestützt auf

den Einspracheentscheid erliess das Steueramt der Stadt Zürich am 18. April

2011 die Schlussrechnung 2008.

Mit der hiergegen erhobenen Einsprache

brachte A im Wesentlichen vor, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid

vom 15. März 2011 laute auf den Namen "B"; eine auf diesen

Einspracheentscheid gestützte Schlussrechnung sei daher gegenstandslos. Das

Steueramt der Stadt Zürich wies in seinem Einspracheentscheid vom 17. Mai

2011 darauf hin, dass der bezeichnete Schreibfehler rechtlich unbeachtlich sei,

und wies das Rechtsmittel ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies

das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 1. Juli 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. August 2011

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der

Schlussrechnung vom 18. April 2011. Sodann seien ihm ein Einspracheentscheid,

der seinen Namen enthalte, sowie im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die

Adresse des Rekursgerichts zuzustellen.

Das kantonale

Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt Zürich

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; ausserdem

verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in

Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG

können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich

der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das

Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138

ff. StG). Es kann daher auch nicht die Zustellung des im Einschätzungsverfahren

ergangenen Einspracheentscheids mit korrekter Adressatenbezeichnung

veranlassen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Soweit

sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2011 sei rechtswidrig, da er im Betreff

nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008, sondern auf

die Staats- und Gemeindesteuern 2009 Bezug nimmt, ist ihm nicht zu folgen:

Fehlen in der

Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in der

Verfügung offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, sodass

die Steuerpflichtigen nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird

die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst (RB 2004 Nr. 98 E. 2; BGE 102

Ib 91 E. 3); diese ist folglich auch nicht der Berichtigung im Sinn von § 159

StG zugänglich.

Wie das kantonale Steueramt in

seinem rekursabweisenden Entscheid zu Recht erkennt, handelt es sich bei der

Nennung einer falschen Steuerperiode lediglich um ein – auch für den

Beschwerdeführer – offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches

Schreibversehen (vgl. § 159 StG). Es liegt kein Fehler im Inhalt der

Verfügung bzw. in der Willensbildung der Beschwerdegegnerin vor, sondern bloss

ein Mangel im Ausdruck (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc., Art. 150 DBG

N. 6). An der

Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids ändert dies nichts, weshalb die

Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

2.2

Ferner

macht der Beschwerdeführer geltend, der im Einschätzungsverfahren ergangene

Einspracheentscheid, auf dem die angefochtene Schlussrechnung 2008 beruht, sei

nicht in Rechtskraft erwachsen, da er nicht auf seinen richtigen Namen, sondern

auf "B" lautet.

2.2.1

Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, eine Schlussrechnung setze einen

rechtskräftigen Einschätzungsentscheid voraus; damit geht er fehl. Nach § 173

Abs. 3 StG wird die Schlussrechnung nach Vornahme der Einschätzung zugestellt.

Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden

bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft

erwachsen ist (vgl. Ziff. 112 letzter Satz e contrario der Weisung der

Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 9. Dezember

2008.

[Weisung Steuerrechnungen]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,

Zürich 2006, § 173 N. 26). Wird die Einschätzung anschliessend in

einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung (§ 51

Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). An der

Zulässigkeit dieses Vorgehens ändert nichts, dass mit der Ausstellung der

Schlussrechnung gemäss Ziff. 112 der Weisung Steuerrechnungen bis zur

Rechtskraft der Einschätzung abgewartet werden kann.

Selbst wenn das Einschätzungsverfahren 2008 noch nicht

abgeschlossen wäre – wofür freilich keine Anzeichen bestehen –, änderte dieser

Umstand an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussrechnung folglich

nichts.

2.2.2

Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss rügen wollte, der im

Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid sei geradezu nichtig,

sodass die darauf beruhende Schlussrechnung am selben Rechtsmangel leide, so

verkennt er die Rechtslage:

Die falsche Buchstabierung des

Nachnamens des Beschwerdeführers stellt ein einfaches Schreibversehen dar (vgl.

§ 159 StG). Daran, dass es sich beim Adressaten des Entscheids um den Beschwerdeführer

handelte, konnte zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen. Trotz dieses

Versehens der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer in der Lage, seine

Interessen im Einschätzungsverfahren – allenfalls durch Erhebung eines Rechtsmittels

– zu wahren, sodass ihm aus dem Schreibfehler keine Nachteile erwuchsen;

jedenfalls führte dieses Versehen nicht zur Nichtigkeit des

Einschätzungsentscheids. Da auch sonst keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit

der Schlussrechnung erkennbar sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

3.2

Weil die

Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über

das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und 178 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…